IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Erika ENZLBERGER-HEIS als Vorsitzende und die fachkundigen Laienrichter Mag. Elke DE BUCK-LAINER (aus dem Kreis der Arbeitnehmer) und Ing. Robert FODROCZI (aus dem Kreis der Arbeitgeber) als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX , vertreten durch XXXX , gegen den Bescheid der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice (AMS) XXXX vom XXXX , nach Beschwerdevorentscheidung vom XXXX , GZ: XXXX , zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen und die Beschwerdevorentscheidung bestätigt.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
Mit Schreiben vom XXXX begehrte die Beschwerdeführerin einen Bescheid über ihren Leistungsanspruch auf Arbeitslosengeld bzw. Notstandshilfe.
Mit Bescheid des Arbeitsmarktservice XXXX (im Folgenden: belangte Behörde, AMS) vom XXXX wurde ausgesprochen, dass der Beschwerdeführerin Notstandshilfe gemäß § 33 Abs. 1, Abs. 2 und Abs. 3, sowie § 36 Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (AlVG) in geltender Fassung im Zeitraum von XXXX bis XXXX im Ausmaß von täglich € XXXX und ab XXXX im Ausmaß von täglich € XXXX gebühre. Begründend wurde nach Wiedergabe der relevanten Rechtsgrundlagen ausgeführt, dass der Grundbetrag des letzten Anspruches auf Arbeitslosengeld mit € XXXX festgesetzt worden sei. Die Notstandshilfe betrage 92 % des Arbeitslosengeldes, zuzüglich Familienzuschlag, somit insgesamt € XXXX täglich. Da die Beschwerdeführerin in XXXX Kinderbetreuungsgeld in der Höhe von € XXXX und in XXXX in der Höhe von € XXXX erhalten habe, gebühre ihr vom XXXX bis XXXX ein gekürzter Notstandshilfeanspruch in der Höhe von € XXXX täglich und ab dem XXXX – mangels Überschreitung der Geringfügigkeitsgrenze – in der Höhe von € XXXX täglich.
Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin fristgerecht Beschwerde und führte im Wesentlichen aus, dass sie bis XXXX Kinderbetreuungsgeld bezogen und am XXXX Notstandshilfe beantragt habe. Ihre Einkünfte aus dem Kinderbetreuungsgeld von XXXX würden in keiner Weise ihren Anspruch auf Notstandshilfe berühren, da der Antrag auf Notstandshilfe erst am XXXX erfolgt sei. Ein vor dem Antrag auf Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung erzieltes Einkommen könne daher nicht der Anrechnung unterliegen. In diesem Zusammenhang sei darauf hinzuweisen, dass die gesetzliche Regelung in § 36 Abs. 3 AlVG zunächst auch eine andere, klare Wortfolge enthalten habe. Mit BGBl. Nr. 297/1995 wäre die Anrechnung auch auf den Folgemonat wie folgt gesetzlich geregelt gewesen: § 36 Abs. 3 lit a Alt 1 laute: „Das sonstige Einkommen des Arbeitslosen, das er neben seiner Notstandshilfe erzielt, sei im Folgemonat nach Abzug des zur Erzielung des Einkommens notwendigen Aufwandes auf die Notstandshilfe anzurechnen.“ Der damaligen gesetzlichen Regelung ließe sich klar entnehmen, dass das Einkommen, das der Arbeitslose neben der Notstandshilfe erzielt habe, auf das Folgemonat anzurechnen sei. Es sei davon auszugehen, dass dann die Wortfolge „neben seiner Notstandshilfe“ durch die Wortfolge „in einem Kalendermonat“ ersetzt worden sei, ohne die Auswirkung auf den Leistungsanspruch zu verändern. Demnach hätte die Anrechnung bedeuten sollen, dass Einkommen des Arbeitslosen im Folgemonat nach Abzug des zur Erzielung des Einkommens notwendigen Aufwandes auf die Notstandshilfe anzurechnen sei. Es sei jedoch nicht beabsichtigt worden, dass das Einkommen, auch wenn man nicht im Leistungsbezug gestanden sei, auf den Folgemonat anzurechnen sei. Eine andere Interpretation unterstelle dem Gesetz, dass der Gesetzgeber beabsichtigt habe, dass Ansprüche aus der Arbeitslosenversicherung dadurch geschmälert werden würden, weil in einem Zeitraum, in dem noch kein Leistungsanspruch bestanden habe, eine Einkunft vorläge. Eine solche Konstruktion, in der Einkünfte – aus Zeiten, in denen keine Leistung bezogen worden sei – für den Leistungsanspruch in anderen Monaten relevant seien, kenne das AlVG nur bei der Feststellung des Einkommens aus selbständiger Erwerbstätigkeit. Damit solle lediglich bei der Feststellung des Leistungsanspruches auf das Gestaltungsspiel aus vergangenen Monaten Bedacht genommen werden können, indem beispielsweise Honorarnoten in jenen Monaten fällig gestellt würden, in denen kein Bezug von Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung vorliege. Bei anderen Einkünften (anlassbezogenes Kinderbetreuungsgeld) gelte dieses Argument naturgemäß nicht. Es gäbe daher keinen Grund, eine vom Wortsinne abweichende Interpretation vorzunehmen, sodass nur Leistungen im Folgemonat angerechnet würden, wenn im Vormonat bereits Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung bezogen worden seien. Im Zuge der Beschwerde wurde die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beantragt.
Mit Beschwerdevorentscheidung vom XXXX wies die belangte Behörde die Beschwerde vom XXXX gemäß § 14 VwGVG iVm § 56 AlVG ab. Rechtlich führte sie nach Wiedergabe des bisherigen Verfahrensverlaufes sowie den getroffenen Feststellungen aus, dass gemäß § 36a AlVG für die Anrechnung auf die Notstandshilfe das Einkommen gemäß § 2 Abs. 2 Einkommensteuergesetz (EStG) zuzüglich den Hinzurechnungen gemäß Abs. 3 zu berücksichtigen sei. Dabei seien dem Einkommen nach § 2 Abs. 2 EStG unter anderem steuerfreie Bezüge gemäß § 3 Abs. 1 Z 5 lit. a bis d hinzuzurechnen. In der taxativen Aufzählung des § 3 Abs. 1 EStG fänden sich unter Z 5 lit. b Leistungen nach dem Kinderbetreuungsgeldgesetz (KBGG). Das Kinderbetreuungsgeld sei auf die Notstandshilfe anzurechnen, wenn die monatliche Geringfügigkeitsgrenze gemäß § 5 Abs. 2 ASVG überschritten werde. Gemäß § 36 Abs. 3 AlVG sei das in einem Kalendermonat erzielte und in diesem Kalendermonat ohne Auswirkung auf den Leistungsanspruch gebliebene Einkommen einer arbeitslosen Person im Folgemonat auf die Notstandshilfe anzurechnen. Da das Einkommen der Beschwerdeführerin aus dem Bezug von Kinderbetreuungsgeld im Monat XXXX die gesetzliche Geringfügigkeitsgrenze von € XXXX überstiegen habe, sei dieses jeweils im Folgemonat auf ihren Notstandshilfebezug anzurechnen. Demnach gebühre ihr im Folgemonat XXXX (konkret vom XXXX bis XXXX ) ein gekürzter Notstandshilfeanspruch in der Höhe von € XXXX täglich. Da die Beschwerdeführerin in XXXX Kinderbetreuungsgeld in der Höhe von € XXXX – somit unter der Geringfügigkeitsgrenze von € XXXX – gebühre ihr ab XXXX Notstandshilfe in der Höhe von € XXXX täglich.
Dem Vorbringen der Beschwerdeführerin, wonach das Kinderbetreuungsgeld auf die Notstandshilfe nur anzurechnen sei, wenn die Leistungen gleichzeitig bezogen würden, sei entgegenzuhalten, dass § 36 AlVG keine diesbezügliche Einschränkung enthalte.
Nach fristgerechter Stellung eines Vorlageantrages durch die Beschwerdeführerin legte die belangte Behörde die Beschwerde samt Bezug habenden Akt dem Bundesverwaltungsgericht am XXXX zur Entscheidung vor.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Die Beschwerdeführerin stand vom XXXX bis XXXX im Bezug von Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung.
Im Zeitraum vom XXXX bis XXXX bezog die Beschwerdeführerin Wochengeld und anschließend in der Zeit vom XXXX bis XXXX Kinderbetreuungsgeld in der Höhe von € XXXX täglich sowie im Zeitraum vom XXXX bis XXXX in der Höhe von € XXXX täglich.
In dieser Zeit bezog die Beschwerdeführerin keine Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung.
Sie beantragte am XXXX (Datum der Geltendmachung) die Zuerkennung von Notstandshilfe.
Der Grundbetrag des letzten Anspruches auf Arbeitslosengeld betrug € XXXX täglich. Daraus ergibt sich ein Notstandshilfeanspruch von € XXXX (92 % des täglichen Arbeitslosengeldes).
Der Beschwerdeführerin gebührt für ihre zwei sorgepflichtigen Kinder gemäß § 20 Abs. 2 bis 4 AlVG ein Familienzuschlag in der Höhe von täglich € XXXX pro Kind.
Demnach ergibt sich ein Anspruch auf Notstandshilfe ohne Anrechnung des Einkommens in der Höhe von € XXXX täglich.
Entsprechend dem Folgemonatsprinzip ist Basis für die Anrechnung im XXXX der Anspruch auf Kinderbetreuungsgeld im XXXX , welcher kaufmännisch gerundet auf einen vollen Eurobetrag € XXXX betrug (€ XXXX x XXXX = € XXXX ~ € XXXX ).
Damit besteht ein täglicher Anrechnungsbetrag im Monat XXXX in der Höhe von € XXXX (€ XXXX x 12 / 366 = € XXXX ) und verbleibt nach Anrechnung des Kinderbetreuungsgeldes ab dem XXXX ein Anspruch auf Notstandshilfe in der Höhe von € XXXX täglich (€ XXXX - € XXXX = € XXXX ).
Die monatliche Geringfügigkeitsgrenze betrug im Jahr XXXX € XXXX .
Im Zeitraum vom XXXX bis XXXX bezog die Beschwerdeführerin Kinderbetreuungsgeld in Höhe von insgesamt € XXXX . Aufgrund der Nichtüberschreitung der monatlichen Geringfügigkeitsgrenze wird der Anspruch auf Notstandshilfe im Folgemonat XXXX ungekürzt gewährt. Ihr gebührt daher ab dem XXXX ein Notstandshilfeanspruch in der Höhe von täglich € XXXX .
Der gegenständlich relevante Sachverhalt steht fest. Strittig ist gegenständlich eine Rechtsfrage und wird diesbezüglich auf die rechtliche Beurteilung verwiesen.
2. Beweiswürdigung:
Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich unmittelbar aufgrund der unbedenklichen und unzweifelhaften Aktenlage des vorgelegten Verwaltungsaktes.
Bezugsdauer und Höhe des Kinderbetreuungsgeldes folgen aus der im Akt einliegenden Mitteilung über den Anspruch auf Leistungen nach dem Kinderbetreuungsgeldgesetz der Österreichischen Gesundheitskasse und sind unstrittig. Dass die Beschwerdeführerin in dieser Zeit keine Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung bezogen hat, ist unstrittig und ergibt sich aus dem im Akt einliegenden Versicherungsverlauf des AMS sowie aus dem Auszug aus dem Dachverband der Sozialversicherungsträger zum Stichtag XXXX .
Die Beantragung (Geltendmachung) der Notstandshilfe mit XXXX geht unzweifelhaft aus dem Verwaltungsakt hervor und wurde weder von der Beschwerdeführerin noch der belangten Behörde bestritten.
Die festgestellten Höhen der Notstandshilfe der Beschwerdeführerin ab dem XXXX sowie ab dem XXXX ergeben sich aus der gesetzlichen Grundlage gemäß §§ 33, 36 AlVG iVm §§ 20, 21 AlVG. Seitens des erkennenden Senates sind keine Zweifel an der Richtigkeit und Vollständigkeit der detaillierten Berechnung der Notstandshilfe durch die belangte Behörde aufgekommen und wird hierzu auf die rechtliche Beurteilung verwiesen.
3. Rechtliche Beurteilung:
Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes und die Entscheidung durch einen Senat unter Mitwirkung fachkundiger Laienrichter ergeben sich aus §§ 6, 7 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG) iVm § 56 Abs. 2 AlVG (vgl. VwGH 07.09.2017, Ra 2017/08/0081).
§ 56 Abs. 2 AlVG normiert, dass über Beschwerden gegen Bescheide der Geschäftsstellen des Arbeitsmarktservice das Bundesverwaltungsgericht durch einen Senat zu entscheiden hat, dem zwei fachkundige Laienrichter, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und einer aus dem Kreis der Arbeitnehmer angehören.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Zu A) Abweisung der Beschwerde:
Die im vorliegenden Beschwerdefall maßgeblichen Bestimmungen des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977 (AlVG) lauten auszugsweise:
„Arbeitslosengeld
Voraussetzungen des Anspruches
§ 7. (1) Anspruch auf Arbeitslosengeld hat, wer
1. der Arbeitsvermittlung zur Verfügung steht,
2. die Anwartschaft erfüllt und
3. die Bezugsdauer noch nicht erschöpft hat.
(2) bis (8) …
Ausmaß des Arbeitslosengeldes
§ 20. (1) Das Arbeitslosengeld besteht aus dem Grundbetrag und den Familienzuschlägen sowie einem allfälligen Ergänzungsbetrag.
(2) Familienzuschläge sind für Kinder und Enkel, Stiefkinder, Wahlkinder und Pflegekinder zu gewähren, wenn der Arbeitslose zum Unterhalt des jeweiligen Angehörigen tatsächlich wesentlich beiträgt und für diesen ein Anspruch auf Familienbeihilfe besteht.
(3) Familienzuschläge sind für Ehegatten (Lebensgefährten), die kein Einkommen erzielen, das die Geringfügigkeitsgrenze des § 5 Abs. 2 ASVG für den Kalendermonat übersteigt, zu gewähren, wenn der Arbeitslose zu dessen Unterhalt tatsächlich wesentlich beiträgt und mindestens ein Familienzuschlag gemäß Abs. 2 für eine im gemeinsamen Haushalt mit dem Arbeitslosen lebende oder der Obsorge des Arbeitslosen oder des Ehegatten (Lebensgefährten) obliegende Person, die minderjährig ist oder für die eine Familienbeihilfe wegen Behinderung gebührt, gewährt wird.
(4) Der Familienzuschlag beträgt für jede zuschlagsberechtigte Person täglich ein Dreißigstel des Kinderzuschusses gemäß § 262 Abs. 2 ASVG, kaufmännisch gerundet auf einen Cent.
(5) Abs. 3 ist auf eingetragene Partner(innen) ebenso wie auf Lebensgefährtinnen sinngemäß anzuwenden.
(6) Für die Dauer der Teilnahme an Maßnahmen der Nach- und Umschulung sowie zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt im Auftrag des Arbeitsmarktservice gebührt zusätzlich zum täglichen Arbeitslosengeld zur Abgeltung der mit der Teilnahme an solchen Maßnahmen verbundenen Mehraufwendungen ein Zusatzbetrag (Schulungszuschlag) in der Höhe von 2,27 € täglich. Dauert die Maßnahme mindestens vier Monate, gebührt der dreifache Schulungszuschlag. Dauert die Maßnahme mindestens zwölf Monate, gebührt der fünffache Schulungszuschlag, soweit dadurch das insgesamt täglich gebührende Arbeitslosengeld von 46,67 € (Grenzbetrag) nicht überschritten wird. Wenn die mit der Teilnahme an Maßnahmen verbundenen Mehrkosten durch eine Zuschussleistung vom Träger der Einrichtung nach § 18 Abs. 6 lit. e gedeckt werden, gebührt kein Schulungszuschlag. Leistet ein anderer Ausbildungsträger oder ein Betrieb, bei dem die Qualifizierung erfolgt, eine Zuschussleistung, so gebührt maximal der dreifache Schulungszuschlag. Der Schulungszuschlag sowie der Grenzbetrag für den fünffachen Schulungszuschlag ist jährlich, erstmals für das Jahr 2024, mit dem Anpassungsfaktor gemäß § 108f ASVG zu vervielfachen und kaufmännisch auf einen Cent zu runden. Diese Zuschussleistungen sind einkommensteuerrechtlich wie das Arbeitslosengeld (§ 3 Abs. 1 Z 5 lit. a EStG 1988) zu behandeln, unabhängig davon, ob sie durch die Arbeitslosenversicherung, einen Ausbildungsträger oder einen Betrieb geleistet werden. Zuschussleistungen von Ausbildungsträgern und Betrieben sind nur in einem Ausmaß zulässig, das die Geringfügigkeitsgrenze gemäß § 5 Abs. 2 ASVG nicht überschreitet.
Bemessung des Arbeitslosengeldes
§ 21. (1) Für die Festsetzung des Grundbetrages des Arbeitslosengeldes ist das Entgelt der letzten zwölf zum Zeitpunkt der Geltendmachung nach Ablauf der Berichtigungsfrist gemäß § 34 Abs. 4 ASVG liegenden Kalendermonate aus den beim Dachverband der Sozialversicherungsträger (Dachverband) gespeicherten Beitragsgrundlagen aus arbeitslosenversicherungspflichtigem laufenden Entgelt, mangels solcher aus anderen gespeicherten Beitragsgrundlagen heranzuziehen. Monatliche Beitragsgrundlagen, die bezogen auf den Zeitpunkt der Geltendmachung aus dem vorvorigen oder einem noch früheren Kalenderjahr stammen, sind mit den Aufwertungsfaktoren gemäß § 108 Abs. 4 ASVG der betreffenden Jahre aufzuwerten. Sonderzahlungen im Sinne der gesetzlichen Sozialversicherung (§ 49 ASVG) sind pauschal durch Hinzurechnung eines Sechstels zu den jeweiligen Beitragsgrundlagen aus laufendem Entgelt zu berücksichtigen. Durch Teilung des Entgelts der gesamten Beitragsgrundlagen (einschließlich Sonderzahlungen) durch zwölf ergibt sich das monatliche Bruttoeinkommen. Beitragsgrundlagen, die Zeiten einer gemäß § 1 Abs. 2 lit. e von der Arbeitslosenversicherungspflicht ausgenommenen krankenversicherungspflichtigen Erwerbstätigkeit enthalten, gelten als Beitragsgrundlagen aus arbeitslosenversicherungspflichtigem Entgelt. Für Personen, die gemäß § 3 versichert waren, sind die entsprechenden Beitragsgrundlagen in der Arbeitslosenversicherung heranzuziehen. Bei Zusammentreffen von Beitragsgrundlagen aus arbeitslosenversicherungspflichtigem Entgelt mit Beitragsgrundlagen auf Grund der Versicherung gemäß § 3 ist die Summe beider Beitragsgrundlagen heranzuziehen. Kalendermonate, die folgende Zeiträume enthalten, bleiben außer Betracht:
1. Zeiträume, in denen infolge Erkrankung (Schwangerschaft) nicht das volle Entgelt bezogen wurde;
2. Zeiträume, in denen wegen Beschäftigungslosigkeit nicht das volle Entgelt bezogen wurde;
3. Zeiträume einer Versicherung gemäß § 1 Abs. 1 lit. e (Entwicklungshelfer);
4. Zeiträume einer Versicherung gemäß § 4 Abs. 1 Z 4 (Praktikanten) oder Z 5 (Krankenpflegeschüler) ASVG;
5. Zeiträume des Bezuges von Karenzgeld, Pflegekarenzgeld, Kinderbetreuungsgeld, Kombilohn (§ 34a AMSG) oder Bildungsteilzeitgeld (§ 26a AlVG);
6. Zeiträume der Herabsetzung der Normalarbeitszeit zum Zwecke der Sterbebegleitung eines nahen Verwandten oder der Begleitung eines schwerst erkrankten Kindes gemäß § 14a oder § 14b des Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetzes (AVRAG), BGBl. Nr. 459/1993, oder einer Pflegekarenz gemäß § 14c AVRAG oder einer Pflegeteilzeit gemäß § 14d AVRAG oder einer gleichartigen Regelung;
7. Zeiträume des Bezuges einer Lehrlingsentschädigung, wenn die sonst heranzuziehenden Beitragsgrundlagen günstiger sind.
(2) Liegen zum Zeitpunkt der Geltendmachung weniger als zwölf nach Ablauf der Berichtigungsfrist gemäß § 34 Abs. 4 ASVG liegende Kalendermonate, jedoch mindestens sechs derartige Kalendermonate vor, so ist für die Festsetzung des Grundbetrages des Arbeitslosengeldes das Entgelt dieser Kalendermonate heranzuziehen und durch die Anzahl der Kalendermonate zu teilen. Liegen Beitragsgrundlagen für weniger als sechs derartige Kalendermonate vor, so ist für die Festsetzung des Grundbetrages des Arbeitslosengeldes das Entgelt der vorliegenden Kalendermonate heranzuziehen und durch die Anzahl der Kalendermonate zu teilen. Im Übrigen ist Abs. 1 entsprechend anzuwenden. Abs. 1 letzter Satz ist nicht anzuwenden, wenn andernfalls keine Beitragsgrundlagen für eine Bemessung herangezogen werden könnten. Liegen ausschließlich Teile von Kalendermonaten vor, für die eine Beitragsgrundlage gespeichert ist, so ist das (gegebenenfalls aufgewertete) laufende Entgelt in diesen bis zu zwölf letzten Kalendermonaten durch die Zahl der Versicherungstage mit laufendem Entgelt zu teilen und mit 30 zu vervielfachen sowie die sich ergebende Summe um ein Sechstel zu erhöhen.
(2a) bis (2b) …
(3) Als Grundbetrag des Arbeitslosengeldes gebühren täglich 55 vH des täglichen Nettoeinkommens, kaufmännisch gerundet auf einen Cent. Zur Ermittlung des täglichen Nettoeinkommens ist das nach Abs. 1 oder Abs. 2 ermittelte monatliche Bruttoeinkommen um die zum Zeitpunkt der Geltendmachung für einen alleinstehenden Angestellten maßgeblichen sozialen Abgaben und die maßgebliche Einkommensteuer unter Berücksichtigung der ohne Antrag gebührenden Freibeträge zu vermindern und sodann mit zwölf zu vervielfachen und durch 365 zu teilen. Das monatliche Einkommen ist nur bis zu der drei Jahre vor der Geltendmachung des Arbeitslosengeldes für den Arbeitslosenversicherungsbeitrag maßgeblichen Höchstbeitragsgrundlage (§ 2 Abs. 1 AMPFG) zu berücksichtigen.
(4) Das tägliche Arbeitslosengeld gebührt einschließlich eines allenfalls erforderlichen Ergänzungsbetrages mindestens in der Höhe eines Dreißigstels des Betrages, der dem Richtsatz gemäß § 293 Abs. 1 lit. a lit. bb ASVG entspricht, soweit dadurch die Obergrenzen gemäß Abs. 5 nicht überschritten werden, kaufmännisch gerundet auf einen Cent.
(5) Das tägliche Arbeitslosengeld gebührt Arbeitslosen mit Anspruch auf Familienzuschläge höchstens in der Höhe von 80 vH des täglichen Nettoeinkommens, kaufmännisch gerundet auf einen Cent. Das tägliche Arbeitslosengeld gebührt Arbeitslosen ohne Anspruch auf Familienzuschläge höchstens in der Höhe von 60 vH des täglichen Nettoeinkommens, kaufmännisch gerundet auf einen Cent.
(6) bis (7) …
(8) Hat ein Arbeitsloser das 45. Lebensjahr vollendet, so ist abweichend von Abs. 1 ein für die Bemessung des Grundbetrages des Arbeitslosengeldes herangezogenes monatliches Bruttoentgelt auch bei weiteren Ansprüchen auf Arbeitslosengeld so lange für die Festsetzung des Grundbetrages des Arbeitslosengeldes heranzuziehen, bis ein höheres monatliches Bruttoentgelt vorliegt.
Notstandshilfe
Voraussetzungen des Anspruches
§ 33. (1) Arbeitslosen, die den Anspruch auf Arbeitslosengeld oder Übergangsgeld erschöpft haben, kann auf Antrag Notstandshilfe gewährt werden.
(2) Notstandshilfe ist nur zu gewähren, wenn der (die) Arbeitslose der Vermittlung zur Verfügung steht (§ 7 Abs. 2 und 3) und sich in Notlage befindet.
(3) Notlage liegt vor, wenn dem Arbeitslosen die Befriedigung der notwendigen Lebensbedürfnisse unmöglich ist.
(4) Notstandshilfe kann nur gewährt werden, wenn sich der Arbeitslose innerhalb von fünf Jahren nach Erschöpfung des Anspruches auf Arbeitslosengeld oder Übergangsgeld um die Notstandshilfe bewirbt. Die vorstehende Frist verlängert sich darüber hinaus um Zeiträume gemäß § 15 und gemäß § 81 Abs. 10.
Dauer
§ 35. Die Notstandshilfe wird jeweils für einen bestimmten, jedoch 52 Wochen nicht übersteigenden Zeitraum gewährt.
Ausmaß
§ 36. (1) Vorbehaltlich einer Minderung des Anspruches durch anzurechnendes Einkommen beträgt das Ausmaß der täglichen Notstandshilfe:
1. 95 vH des Grundbetrages zuzüglich 95 vH des Ergänzungsbetrages des jeweils gebührenden täglichen Arbeitslosengeldes, kaufmännisch gerundet auf einen Cent, wenn der tägliche Grundbetrag ein Dreißigstel des Richtsatzes gemäß § 293 Abs. 1 lit. a sublit. bb ASVG, kaufmännisch gerundet auf einen Cent, nicht übersteigt;
2. 92 vH des Grundbetrages des jeweils gebührenden täglichen Arbeitslosengeldes, kaufmännisch gerundet auf einen Cent, in den übrigen Fällen, wobei 95 vH eines Dreißigstels des Richtsatzes gemäß § 293 Abs. 1 lit. a sublit. bb ASVG, kaufmännisch gerundet auf einen Cent, nicht unterschritten werden dürfen;
zuzüglich gebühren Familienzuschläge gemäß § 20 AlVG, soweit dadurch die Obergrenze gemäß § 21 Abs. 5 nicht überschritten wird.
(2) Bei der Beurteilung der Notlage sind die gesamten wirtschaftlichen Verhältnisse des (der) Arbeitslosen zu berücksichtigen.
(3) Bei der Anrechnung von Einkommen (§ 36a) des (der) Arbeitslosen auf die Notstandshilfe ist Folgendes zu beachten:
Das in einem Kalendermonat erzielte und ohne Auswirkung auf den Leistungsanspruch in diesem Kalendermonat gebliebene Einkommen des Arbeitslosen ist im Folgemonat nach Abzug des zur Erzielung des Einkommens notwendigen Aufwandes auf die Notstandshilfe anzurechnen. Ausgenommen ist ein Einkommen aus einer Erwerbstätigkeit, das den der Geringfügigkeitsgrenze gemäß § 5 Abs. 2 ASVG für den Kalendermonat entsprechenden Betrag nicht übersteigt. Wiederkehrende Bezüge an gesetzlich unterhaltsberechtigte Personen (§ 29 Z 1 zweiter Teilstrich EStG 1988) sind nur insoweit anzurechnen, als sie den Betrag der monatlichen Geringfügigkeitsgrenze gemäß § 5 Abs. 2 ASVG übersteigen.
(4) Wird Einkommen auf die Notstandshilfe angerechnet, so ist der anzurechnende Betrag kaufmännisch auf einen vollen Eurobetrag zu runden. Bei Besuch von Aus- oder Weiterbildungsmaßnahmen gewährte Beihilfen und andere Zuwendungen, die zur Abdeckung schulungsbedingter Mehraufwendungen dienen, sind nicht anzurechnen. Finanzielle Zuschüsse des Sozial- und Weiterbildungsfonds gemäß § 22c des Arbeitskräfteüberlassungsgesetzes (AÜG) sind auf die Notstandshilfe nicht anzurechnen.
(5) Abweichend von Abs. 1 ist bei der Festsetzung des Betrages der Notstandshilfe für Zuerkennungen auf Notstandshilfe bzw. Verlängerungen der Notstandshilfe ab 1. Mai 1996 wie folgt vorzugehen:
Wenn die Notstandshilfe an einen Bezug des Arbeitslosengeldes in der Dauer von 20 Wochen (§ 18 Abs. 1 erster Satz) anschließt, darf der Grundbetrag der Notstandshilfe nach Einkommensanrechnung mit keinem höheren Betrag als dem Ausgleichszulagenrichtsatz (§ 293 Abs. 1 lit. a lit. bb ASVG) festgelegt werden; wenn die Notstandshilfe an einen Bezug des Arbeitslosengeldes in der Dauer von 30 Wochen (§ 18 Abs. 1 zweiter Satz) anschließt, darf der Grundbetrag der Notstandshilfe nach Einkommensanrechnung mit keinem höheren Betrag als dem Existenzminimum gemäß § 291a Abs. 2 Z 1 der Exekutionsordnung, RGBl. Nr. 79/1896, festgelegt werden. Bei Anschluß von Notstandshilfe an Karenzgeld oder Arbeitslosengeld gemäß § 18 Abs. 8 ist jenes Ausmaß des Arbeitslosengeldes maßgeblich, das gebührt hätte, wenn anstelle des Karenzgeldes Arbeitslosengeld oder anstelle des Arbeitslosengeldes gemäß § 18 Abs. 8 Arbeitslosengeld gemäß § 18 Abs. 1 beantragt worden wäre. Bei erstmaligen Anträgen auf Notstandshilfe im Anschluß an den Bezug von Arbeitslosengeld bzw. Karenzgeld ist diese Bestimmung erst ab dem ersten Tag des Monats, der auf den Zeitraum von sechs Monaten nach dem Anfallstag folgt, anzuwenden. Der Beurteilung der Bezugsdauer des zugrundeliegenden Arbeitslosengeldes ist § 18 Abs. 1 bis 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 364/1989 zugrunde zu legen. Hat der Arbeitslose das 45. Lebensjahr vollendet, so ist der Bemessung der Notstandshilfe die längste zuerkannte Bezugsdauer von Arbeitslosengeld zu Grunde zu legen.
(6) § 20 Abs. 6 und § 21a sind mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle des Arbeitslosengeldes die Notstandshilfe tritt.
Einkommen
§ 36a. (1) Bei der Feststellung des Einkommens für die Beurteilung des Vorliegens von Arbeitslosigkeit (§ 12 Abs. 6 lit. a bis e), des Anspruchs auf Familienzuschlag (§ 20 Abs. 2 und 5), und für die Anrechnung auf die Notstandshilfe ist nach den folgenden Absätzen vorzugehen.
(2) Einkommen im Sinne dieses Bundesgesetzes ist das Einkommen gemäß § 2 Abs. 2 des Einkommensteuergesetzes 1988 (EStG 1988), BGBl. Nr. 400, in der jeweils geltenden Fassung, zuzüglich den Hinzurechnungen gemäß Abs. 3 und dem Pauschalierungsausgleich gemäß Abs. 4. Einkommensteile, die mit dem festen Satz des § 67 des Einkommensteuergesetzes 1988 zu versteuern sind, bleiben außer Betracht. Die Winterfeiertagsvergütung gemäß § 13j Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetz, BGBl. Nr. 414/1972, in der jeweils geltenden Fassung, bleibt außer Betracht. Bezüge aus einer gesetzlichen Unfallversorgung sowie aus einer Unfallversorgung der Versorgungs- und Unterstützungseinrichtungen der Kammern der selbständig Erwerbstätigen sind nur zur Hälfte zu berücksichtigen.
(3) Dem Einkommen nach § 2 Abs. 2 EStG 1988 sind die folgenden Beträge hinzuzurechnen:
1. Steuerfreie Bezüge gemäß § 3 Abs. 1 Z 4 lit. a und lit. e, Z 5 lit. a bis d, Z 8 bis 12, Z 22 bis 24 und Z 32 sowie § 29 Z 1 zweiter Satz EStG 1988;
2. die Beträge nach den §§ 10, 18 Abs. 6 und 7, 24 Abs. 4 und 41 Abs. 3 EStG 1988, soweit sie bei der Ermittlung des Einkommens abgezogen wurden;
3. Sonderunterstützungen nach dem Sonderunterstützungsgesetz, BGBl. Nr. 642/1973.
(5) Das Einkommen ist wie folgt nachzuweisen:
1. bei Personen, die zur Einkommensteuer veranlagt werden, durch die Vorlage des Einkommensteuerbescheides für das Kalenderjahr, in dem die Leistung nach diesem Bundesgesetz bezogen wird, und bis zum Vorliegen dieses Bescheides auf Grund einer jeweils monatlich im nachhinein abzugebenden Erklärung des selbständig Erwerbstätigen und geeigneter Nachweise;
2. bei Einkünften aus nicht selbständiger Arbeit durch die Vorlage einer aktuellen Lohnbestätigung;
3. bei Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft durch Vorlage des zuletzt ergangenen Einheitswertbescheides;
4. bei steuerfreien Bezügen durch eine Bestätigung der bezugsliquidierenden Stelle.
(6) - (7) …
Allgemeine Bestimmungen
§ 38. Soweit in diesem Abschnitt nichts anderes bestimmt ist, sind auf die Notstandshilfe die Bestimmungen des Abschnittes 1 sinngemäß anzuwenden.“
Wie bereits festgehalten, ist im gegenständlichen Fall lediglich strittig, ob die belangte Behörde zu Recht die Anrechnung des Kinderbetreuungsgeldes auf die Notstandshilfe vorgenommen hat:
Gemäß § 33 Abs. 3 AlVG liegt eine Notlage dann vor, wenn dem Arbeitslosen – ohne Notstandshilfe – die Befriedigung der notwendigen Lebensbedürfnisse tatsächlich unmöglich ist. Gemäß § 36 Abs. 2 AlVG sind bei der Beurteilung der Notlage die gesamten wirtschaftlichen Verhältnisse des Arbeitslosen zu berücksichtigen (vgl. VwGH 26.05.2004, 2001/08/0124 mwN. zur Anrechnung des tatsächlichen Einkommens bei der Prüfung der Notlage).
Gemäß § 3 Abs. 1 Z 5 lit. b EStG 1988 sind Leistungen nach dem Kinderbetreuungsgeldgesetz (KBGG), BGBl. I Nr. 103/2001, von der Einkommenssteuer befreit. Es handelt sich somit grundsätzlich um anrechenbares Einkommen iSd § 36a Abs. 3 Z 1 AlVG (vgl. VwGH 29.01.2019, Ro 2018/08/0020).
Zur in der Beschwerde aufgeworfenen Frage, ob Kinderbetreuungsgeld anrechenbares Einkommen gem. § 36a Abs. 3 AlVG darstelle, ist anzuführen, dass das in der Beschwerde genannte Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes bekannt ist, jedoch der Verwaltungsgerichtshof mittlerweile in seiner Entscheidung vom 26.07.2023, Ra 2023/08/0075-8, zur vorliegenden Rechtsfrage festgehalten hat, dass das Kinderbetreuungsgeld gemäß § 36 iVm § 36a AlVG 1977 zum auf die Notstandshilfe anzurechnenden Einkommen zählt. Daran ändert nichts, dass nach der bis zum 1. Juli 2018 geltenden Rechtslage gemäß § 5 Abs. 1 der NotstandshilfeV, BGBl. Nr. 352/1973, die Anrechnung des Kinderbetreuungsgeldes ausgeschlossen war. Die Verordnung ist nämlich gemäß § 80 Abs. 16 AlVG 1977 mit 1. Juli 2018 außer Kraft getreten, ohne dass in Bezug auf die Nichtanrechnung von Kinderbetreuungsgeld eine Nachfolgeregelung geschaffen wurde. In den Gesetzesmaterialien zur Novelle BGBl. I Nr. 157/2017 (mit der die Anrechnung des Partnereinkommens auf die Notstandshilfe abgeschafft und die Notstandshilfeverordnung außer Kraft gesetzt wurde) gibt es zwar keinen Hinweis darauf, dass der Gesetzgeber die Begünstigung hinsichtlich des Kinderbetreuungsgeldes bei der Anrechnung auf die Notstandshilfe beseitigen wollte. Umgekehrt lässt sich den Materialien aber auch nicht die Absicht entnehmen, den Inhalt der außer Kraft gesetzten Verordnung insoweit aufrecht erhalten zu wollen. Eine planwidrige Regelungslücke ist vor diesem Hintergrund – auch unter Einbeziehung der administrativen Verflechtungen mit dem Vollzug des KBGG 2001, das seinerseits eine Anrechnung der Notstandshilfe bei der Ermittlung der Zuverdienstgrenze vorsieht – ebenso wenig zu erkennen wie eine Regelung, die für eine analoge Anwendung zur Schließung der behaupteten Lücke überhaupt in Betracht käme.
Mit Beschluss vom 16.08.2023, Ra 2023/08/0099, wies der Verwaltungsgerichtshof in einem dem vorliegenden Sachverhalt gleichgelagerten Fall unter Hinweis auf die eindeutige Rechtslage betreffend die Frage der Anrechenbarkeit von Kinderbetreuungsgeld als eigenes Einkommen und die diesbezüglich bereits ergangene Entscheidung vom 26.07.2023, Ra 2023/08/0075-8, eine Revision gegen eine Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts zurück.
Basierend auf den gesetzlichen Bestimmungen und vor dem Hintergrund der zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes erfolgte die Anrechnung des Kinderbetreuungsgeldes als eigenes Einkommen auf die Notstandshilfe der Beschwerdeführerin somit zurecht.
Die Höhe des Tagsatzes der Notstandshilfe errechnet sich daher wie folgt:
Der Grundbetrag des letzten Anspruches auf Arbeitslosengeld lag den Bestimmungen des § 21 AlVG entsprechend bei € XXXX täglich.
Gemäß § 36 Abs 1 AlVG beträgt das Ausmaß der Notstandshilfe 92 % vom Grundbetrag des Arbeitslosengeldes, somit € XXXX täglich. Zuzüglich gebühren Familienzuschläge gemäß § 20 AlVG, soweit dadurch die Obergrenze gemäß § 21 Abs 5 AlVG nicht überschritten wird. Im Falle der Beschwerdeführerin gebührt ihr ein Familienzuschlag in der Höhe von € XXXX pro Kind.
Insgesamt ergibt sich vor Anrechnung des Einkommens ein Anspruch auf Notstandshilfe in der Gesamthöhe von € XXXX täglich.
Wie bereits aufgeführt ist das Kinderbetreuungsgeld ein steuerfreies Einkommen nach § 3 Abs 1 Z 5 lit. b EStG und ist dieses daher den gesetzlichen Bestimmungen entsprechend gemäß § 36a Abs. 3 AlVG im Folgemonat anzurechnen.
Entsprechend dem Folgemonatsprinzip ist Basis für die Anrechnung im XXXX der Anspruch auf Kinderbetreuungsgeld im XXXX , welcher kaufmännisch gerundet auf einen vollen Eurobetrag € XXXX betrug (€ XXXX x XXXX = € XXXX ~ € XXXX ).
Damit besteht ein täglicher Anrechnungsbetrag im Monat XXXX in der Höhe von € XXXX (€ XXXX x 12 / 366 = € XXXX ) und verbleibt nach Anrechnung des Kinderbetreuungsgeldes ab dem XXXX ein Anspruch auf Notstandshilfe in der Höhe von € XXXX täglich (€ XXXX - € XXXX = € XXXX ).
Im Zeitraum vom XXXX bis XXXX bezog die Beschwerdeführerin Kinderbetreuungsgeld in Höhe von insgesamt € XXXX . Aufgrund der Nichtüberschreitung der monatlichen Geringfügigkeitsgrenze im Monat XXXX wird der Anspruch auf Notstandshilfe im Folgemonat XXXX ungekürzt gewährt. Der Beschwerdeführerin gebührt daher ab dem XXXX ein Notstandshilfeanspruch in der Höhe von täglich € XXXX .
Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.
Zum Entfall der mündlichen Verhandlung:
Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß Abs. 3 hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen.
Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden. Gemäß Abs. 4 kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.
Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG abgesehen, da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde bzw. dem Vorlageantrag hinreichend geklärt schien.
Der entscheidungsrelevante Sachverhalt war damit weder in wesentlichen Punkten ergänzungsbedürftig noch erschien er in entscheidenden Punkten als nicht richtig. Rechtlich relevante Neuerungen wurden in der Beschwerde nicht vorgetragen. Zudem liegt keine Rechtsfrage von besonderer Komplexität vor.
Dem Entfall der Verhandlung stehen auch weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegen.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu Spruchteil A) wiedergegeben. Insoweit die in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu früheren Rechtslagen ergangen ist, ist diese nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.
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