Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Präsident Dr. Posch und die Hofrätin Dr. Julcher als Richterin sowie die Hofräte Mag. Stickler, Mag. Cede und Mag. Tolar als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Kittinger, LL.M., über die Revision der O P, vertreten durch Mag. Andreas Krautschneider, Rechtsanwalt in Wien, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 10. Juni 2025, W121 2298203-1/7E, betreffend Bemessung des Anspruchs auf Notstandshilfe (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Arbeitsmarktservice Wien Austria Campus), zu Recht erkannt:
Das angefochtene Erkenntnis wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Der Bund hat der Revisionswerberin Aufwendungen in der Höhe von € 1.446,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
1 Die Revisionswerberin bezog bis 6. März 2024 Kinderbetreuungsgeld und beantragte die Gewährung von Notstandshilfe ab dem 7. März 2024. Die zuständige regionale Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice (AMS) erkannte ihr mit Leistungsmitteilung vom 5. März 2024 Notstandshilfe in Höhe von € 5,18 täglich ab dem 7. März 2024 und in der Höhe von € 42,58 täglich ab dem 1. April 2024 zu.
2 Mit Eingabe vom 9. April 2024 beantragte die Revisionswerberin die Erlassung eines Bescheides betreffend die Höhe des Leistungsanspruchs.
3 Das AMS sprach mit Bescheid vom 17. April 2024 aus, dass der Revisionswerberin Notstandshilfe in Höhe von € 5,18 täglich ab dem 7. März 2024 und in der Höhe von € 42,58 täglich ab dem 1. April 2024 gebühre. Dem lag zugrunde, dass das von der Revisionswerberin im Februar 2024 bezogene Kinderbetreuungsgeld gemäß § 36 Abs. 3 AlVG auf den Notstandshilfeanspruch im März 2024 angerechnet wurde.
4 Die von der Revisionswerberin gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde wurde vom AMS mit Beschwerdevorentscheidung vom 18. Juli 2024 als unbegründet abgewiesen.
5 Die Revisionswerberin stellte einen Vorlageantrag.
6 Mit dem angefochtenen Erkenntnis wies das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde als unbegründet ab.
7 Es stellte fest, dass die Revisionswerberin im Zeitraum 13. August 2023 bis 31. Dezember 2023 Kinderbetreuungsgeld in der Höhe von € 35,85 täglich sowie im Zeitraum 1. Jänner 2024 bis 6. März 2024 in der Höhe von € 39,33 täglich bezogen habe.
8 Sie habe am 7. März 2024 (Datum der Geltendmachung) die Zuerkennung von Notstandshilfe beantragt. Der Notstandshilfeanspruch ohne Einkommensanrechnung betrage-auf Basis des vorher bezogenen Arbeitslosengeldes und unter Berücksichtigung eines Familienzuschlags-€ 42,58 täglich. Entsprechend dem „Folgemonatsprinzip“ sei Basis für die Anrechnung im März 2024 der Anspruch auf Kinderbetreuungsgeld im Februar 2024, welcher kaufmännisch gerundet auf einen vollen Eurobetrag € 1.140,--betragen habe. Damit bestehe im Monat März 2024 ein täglicher Anrechnungsbetrag in der Höhe von € 37,40 und verbleibe ein Anspruch auf Notstandshilfe in der Höhe von € 5,18 täglich.
9 Im Zeitraum 1. März 2024 bis 6. März 2024 habe die Revisionswerberin Kinderbetreuungsgeld in Höhe von insgesamt € 235,98 bezogen. Damit sei die monatliche Geringfügigkeitsgrenze in Höhe von € 518,44 nicht überschritten worden, sodass die Notstandshilfe im Folgemonat April 2024 ungekürzt-im Ausmaß von € 42,58 täglich-zu gewähren sei.
10 Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG sprach das Bundesverwaltungsgericht aus, dass die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig sei.
11 Über die gegen dieses Erkenntnis erhobene außerordentliche Revision hat der Verwaltungsgerichtshof-nach Durchführung des Vorverfahrens, in dem das AMS eine Revisionsbeantwortung erstattet hat-erwogen:
12 Die Revisionswerberin bringt zur Zulässigkeit der Revision vor, dass zur Rechtsfrage, ob das in einem Zeitraum, für den ein Leistungsanspruch auf Notstandshilfe noch gar nicht bestanden habe, bezogene Kinderbetreuungsgeld auf die Notstandshilfe im Folgemonat anzurechnen sei, noch keine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bestehe. Nach dem Verständnis der Revisionswerberin sei sowohl nach der grammatikalischen als auch nach der teleologischen Interpretation des § 36 Abs. 3 AlVG das Kinderbetreuungsgeld in einer solchen Konstellation nicht anzurechnen.
13 Die Revision ist aus dem geltend gemachten Grund zulässig und berechtigt.
14 Gemäß § 36 Abs. 3 AlVG ist das in einem Kalendermonat erzielte und ohne Auswirkung auf den Leistungsanspruch in diesem Kalendermonat gebliebene Einkommen des Arbeitslosen im Folgemonat nach Abzug des zur Erzielung des Einkommens notwendigen Aufwandes auf die Notstandshilfe anzurechnen. Ausgenommen ist ein Einkommen aus einer Erwerbstätigkeit, das den der Geringfügigkeitsgrenze gemäß § 5 Abs. 2 ASVG für den Kalendermonat entsprechenden Betrag nicht übersteigt. Wiederkehrende Bezüge an gesetzlich unterhaltsberechtigte Personen (§ 29 Z 1 zweiter Teilstrich EStG 1988) sind nur insoweit anzurechnen, als sie den Betrag der monatlichen Geringfügigkeitsgrenze gemäß § 5 Abs. 2 ASVG übersteigen.
15 Zum anzurechnenden Einkommen zählt-seit die diesbezügliche Ausnahme nach § 5 Abs. 1 der Notstandshilfeverordnung mit 1. Juli 2018 entfallen ist-auch das Kinderbetreuungsgeld (vgl. VwGH 26.7.2023, Ra 2023/08/0075).
16 Dies wird in der Revision auch nicht in Frage gestellt.
17 Allerdings ist die Revision mit dem Vorbringen im Recht, dass nicht auch ein Einkommen anzurechnen ist, das in einem Zeitraum erzielt wurde, in dem noch gar keine Notstandshilfe bezogen wurde.
18 Darauf deutet schon der Wortlaut des § 36 Abs. 3 AlVG hin, wonach im Folgemonat „das in einem Kalendermonat erzielte und ohne Auswirkung auf den Leistungsanspruch in diesem Kalendermonat gebliebene Einkommen“ anzurechnen ist: Damit wird offenbar ein im betreffenden Kalendermonat (dem Grunde nach) bestehender bzw. zumindest schon geltend gemachter Leistungsanspruch vorausgesetzt.
19 In der Literatur wird zu der Wortfolge „ohne Auswirkung auf den Leistungsanspruch“ vertreten, dass damit Auswirkungen wie das Ruhen gemäß § 16 AlVG (etwa bei einem Kranken- oder Wochengeldbezug) oder die Verneinung der Anspruchsvoraussetzung Arbeitslosigkeit bei einem nicht nur geringfügigen Erwerbseinkommen gemeint seien (vgl. Pfeilin AlV-Komm, § 36 AlVG Rz 24). Solche Einkommen unterlägen daher nicht der Anrechnung im Folgemonat; das betrifft nach Sdoutz/Zechner, § 36 AlVG Rz 677, insbesondere auch das letzte Gehalt aus einem (vollversicherungspflichtigen) Dienstverhältnis, das aus diesem Grund (also wegen der Auswirkung auf den mangels Arbeitslosigkeit zu verneinenden Leistungsanspruch) nicht anzurechnen sei.
20 Das trifft im Ergebnis zu. Aus Wortlaut und Entstehungsgeschichte des § 36 Abs. 3 AlVG ergibt sich aber, dass von vornherein nur ein neben der Notstandshilfe bezogenes Einkommen der Anrechnung unterliegt.
21 In § 36 Abs. 3 AlVG idF vor der Novelle BGBl. Nr. 411/1996 (SRÄG 1996) kam nämlich völlig unmissverständlich zum Ausdruck, dass nur ein Einkommen anzurechnen ist, das neben der Notstandshilfe bezogen wird. Die Formulierung (in der damaligen lit. b des § 36 Abs. 3 AlVG) lautete wie folgt: „Das sonstige Einkommen des Arbeitslosen, das er neben seiner Notstandshilfe erzielt, ist im Folgemonat nach Abzug des zur Erzielung des Einkommens notwendigen Aufwandes auf die Notstandshilfe anzurechnen.“ (Mit dem Begriff des „sonstigen Einkommens“ wurde an die damalige lit. a angeknüpft, nach der das Einkommen aus einer vorübergehenden Beschäftigung, das innerhalb eines Monates erzielt wird, soweit es die im § 5 Abs. 2 lit. c ASVG angeführten Beträge übersteigt, zur Hälfte anzurechnen war.)
22 Durch das SRÄG 1996 wurde diese Formulierung durch die folgende ersetzt: „Das Einkommen des Arbeitslosen ist im Folgemonat nach Abzug des zur Erzielung des Einkommens notwendigen Aufwandes auf die Notstandshilfe anzurechnen.“ Daran schloss folgender Satz an: „Ausgenommen sind die im § 12 Abs. 3 lit. g angeführten Einkommen sowie ein Einkommen, das den im § 5 Abs. 2 lit. c ASVG angeführten Betrag nicht übersteigt.“ § 36 Abs. 3 lit. a AlVG entfiel.
23 Dies wurde in den ErlRV 214 BlgNR 20. GP, 48, wie folgt erläutert:
„Durch das Strukturanpassungsgesetz 1996 wurde festgelegt, daß bei einem Einkommen aus vorübergehender Beschäftigung über der Geringfügigkeitsgrenze von 3 600 S monatlich für den gesamten Monat kein Arbeitslosengeld bzw. keine Notstandshilfe gebührt. Die bisherige Anrechnung von solchen Einkommen hat daher zu entfallen. Davon unberührt bleibt die Regelung, daß geringfügiges Einkommen nicht angerechnet wird.“
24 Es war demnach jedenfalls nicht intendiert, dass - anders als nach der früheren Rechtslage - auch ein Einkommen angerechnet werden sollte, das vor Beginn des Notstandshilfebezugs erzielt wurde.
25 Mit der Novelle BGBl. I Nr. 6/1998 wurde schließlich die heute noch geltende Formulierung betreffend die Anrechnung des Einkommens aus dem Vormonat in § 36 Abs. 3 AlVG aufgenommen („Das in einem Kalendermonat erzielte und ohne Auswirkung auf den Leistungsanspruch in diesem Kalendermonat gebliebene Einkommen des Arbeitslosen ist im Folgemonat nach Abzug des zur Erzielung des Einkommens notwendigen Aufwandes auf die Notstandshilfe anzurechnen“). Was mit der „Auswirkung auf den Leistungsanspruch in diesem Kalendermonat“ gemeint war, wurde in den Gesetzesmaterialien zu dieser Änderung (AB 1003 BlgNR 20. GP, 2) nicht explizit erläutert. Insgesamt ging es in der Novelle vor allem darum, die vorübergehende Beschäftigung neben dem Bezug von Arbeitslosengeld oder Notstandshilfe nicht mehr (wie nach dem Strukturanpassungsgesetz 1996) ganz zu verunmöglichen, dafür aber quantitativ zu begrenzen. So wurden (in § 12 Abs. 3 lit. g AlVG) eine Höchstgrenze von 16 Beschäftigungstagen pro Monat und ein Höchstbetrag des Einkommens normiert, bei deren (jeweiligem) Überschreiten der Leistungsanspruch mangels Arbeitslosigkeit ganz entfiel; das Einkommen aus einer innerhalb der genannten Grenzen liegenden vorübergehenden Beschäftigung war (gemäß § 21a AlVG, in Bezug auf die Notstandshilfe iVm § 36 Abs. 7 AlVG) auf den Leistungsanspruch im jeweiligen Kalendermonat teilweise (mit 90 % des über der Geringfügigkeitsgrenze liegenden Betrags) anzurechnen; verblieb nach dieser Anrechnung eine Gesamtsumme aus Arbeitslosenversicherungsleistung und Einkommen, die über der für den Ausschluss von Arbeitslosigkeit nach § 12 Abs. 3 lit. g AlVG maßgeblichen Einkommensgrenze lag, so kam es zu einer anteiligen Kürzung. Vor diesem Hintergrund ist anzunehmen, dass mit der „Auswirkung auf den Leistungsanspruch“, die eine Anrechnung auf die Notstandshilfe im Folgemonat ausschließt, genau diese mit der Novelle BGBl. I Nr. 6/1998 (wieder) geschaffene Auswirkung einer vorübergehenden Beschäftigung (Anrechnung im selben Kalendermonat, nunmehr allenfalls verbunden mit einer zusätzlichen anteiligen Kürzung) gemeint war. Jedenfalls findet sich in den Materialien keinerlei Hinweis darauf, dass auch ein vor Beginn des Notstandshilfebezugs erzieltes Einkommen angerechnet werden sollte.
26 Letztlich gebieten auch der Zweck und die Systematik der Bestimmungen über die Einkommensanrechnung die Auslegung, dass nur ein neben der Notstandshilfe erzieltes Einkommen der Anrechnung unterliegen soll: Es geht nämlich darum, die Notlage einer Person zu beurteilen, die die (sonstigen) Anspruchsvoraussetzungen für den Bezug der Notstandshilfe erfüllt, wobei nach den Anrechnungsbestimmungen generell auf das aktuelle Einkommen und nicht etwa auf das zuvor aufgebaute Vermögen abgestellt wird. Dass das neben dem Notstandshilfebezug erzielte Einkommen jeweils erst im Folgemonat anzurechnen ist, führt zwar dazu, dass im ersten Monat des Bezugs keine Anrechnung erfolgen kann, während das im letzten Monat des Bezugs erzielte Einkommen keiner Anrechnung mehr unterliegt. Dies wurde vom Gesetzgeber aber offenbar in Kauf genommen und kann als zusätzlicher Anreiz für die Beendigung der Arbeitslosigkeit durch Aufnahme einer Beschäftigung gesehen werden.
27 Das vor dem Beginn des Anspruchs auf Notstandshilfe (mit 7. März 2024) von der Revisionswerberin bezogene Kinderbetreuungsgeld wäre daher nicht auf die Notstandshilfe anzurechnen gewesen. Das gilt nicht nur für das im Februar 2024, sondern auch für das von 1. bis 6. März 2024 bezogene Kinderbetreuungsgeld, das daher schon deswegen keiner Anrechnung unterlag (ohne dass es auf das Unterschreiten der Geringfügigkeitsgrenze angekommen wäre; ob die Ausnahme von der Anrechnung für geringfügige Einkommen-ungeachtet des insoweit nur auf Einkommen aus einer Erwerbstätigkeit abstellenden Gesetzeswortlauts-auch für das Kinderbetreuungsgeld gilt, kann daher im vorliegenden Fall dahingestellt bleiben).
28 Das angefochtene Erkenntnis war gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben.
29 Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014.
Wien, am 3. September 2026
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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