L517 2299742-1/11E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Dr. Alexander NIEDERWIMMER als Vorsitzenden und die fachkundigen Laienrichter*innen Karin PARZMAIR und Mag. Peter SIGHARTNER, als Beisitz über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservice XXXX vom 04.07.2024, nach ergangener Beschwerdevorentscheidung vom 04.09.2024, GZ: XXXX , in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
A) Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 idgF iVm §§ 7,9, 33 Abs. 2 und 38 Arbeitslosenversicherungsgesetz (AlVG), BGBl. Nr. 609/1977 (WV) idgF, als unbegründet abgewiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundesverfassungsgesetz (B-VG), BGBl. Nr. 1/1930 idgF, nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
25.06.2024 – Antrag des Herrn XXXX (in weiterer Folge als beschwerdeführende Partei bzw. „bP“ bezeichnet) auf Gewährung von Notstandshilfe
04.07.2024 – Bescheid; keine Zuerkennung der Notstandshilfe
15.07.2024 – Beschwerde
04.09.2024 – Beschwerdevorentscheidung; Abweisung der Beschwerde
11.09.2024 – Vorlageantrag
26.09.2024 – Beschwerdevorlage an das Bundesverwaltungsgericht (in weiterer Folge als „BVwG“ bezeichnet)
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1.0. Sachverhalt:
Am 25.06.2024 stellten die bP einen Antrag auf Gewährung von Notstandshilfe.
Mit Bescheid vom 04.07.2024 sprach das AMS aus, dass dem Antrag der bP auf Zuerkennung der Notstandshilfe vom 25.06.2024 gemäß § 33 Abs. 2 in Verbindung mit den §§ 38, 7 und 9 Abs. 1 des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977 (AlVG), BGBl. Nr. 609/1977 in geltender Fassung, mangels Arbeitswilligkeit keine Folge gegeben werde. Begründend führte es aus: „Sie haben sich trotz entsprechendem Gutachten am 22.04.2024 nicht arbeitsfähig erklärt.“
Gegen diesen Bescheid erhob die bP am 15.07.2024 wie folgt Beschwerde: „Hiermit möchte ich Ihnen mitteilen, dass ich gegen den Bescheid vom 04.07.2024 (Ablehnung Notstandshilfe) Beschwerde einbringen möchte. Durch meine Rücksprache mit dem Gericht in XXXX wurde mir mitgeteilt, dass Ihr Verhalten sich als rechtswidrig darstellt. Bei einem laufenden Rechtsstreit müssen Sie die Notstandshilfe weiterbezahlen. Eine Bestätigung des Rechtsstreits wurde Ihnen vorgelegt. Ich verlange die Weiterführung der Notstandshilfe. Das Schreiben von Ihnen wurde von mir am 15.07.2024 aus der Post entnommen. ...“
Mit Beschwerdevorentscheidung vom 04.09.2024 wies das AMS die gegen den Bescheid erhobene Beschwerde ab. Nach Darstellung des Verfahrensganges heißt es in der Begründung im Wesentlichen zusammenfassend, dass die Erklärung der bP, nicht arbeitsfähig zu sein, nachdem das Vorliegen von Arbeitsfähigkeit durch ein Gutachten festgestellt worden sei, einer Erklärung nicht arbeitswillig zu sein, gleichgehalten werden könnte. Somit sei die bP als arbeitsunwillig anzusehen und die Ablehnung des Antrags auf Notstandshilfe rechtmäßig erfolgt.
Am 11.09.2024 brachte die bP einen Vorlageantrag ein.
Am 26.09.2024 erfolgte die Beschwerdevorlage an das BVwG.
1.1. Feststellungen:
Mit Bescheid des AMS vom 23.04.2024 und ein dies bestätigendes Erkenntnis des BVwG (L517 2299370-1) wurde der Bezug der Notstandshilfe der bP mangels Arbeitswilligkeit ab 22.04.2024 rechtskräftig eingestellt. Ausschlaggebend war hierfür insbesondere, dass sich die bP trotz vorliegender medizinischer Gutachten, welche ihre Arbeitsfähigkeit feststellten, wiederholt arbeitsunfähig erklärte.
Die bP war zuletzt vom 15.02.2021 bis 01.01.2022 vollversicherungspflichtig beschäftigt. Im Zeitraum vom 20.01.2023 bis 21.04.2024 stand sie unter Arbeitslosenversicherungsbezug. Die bP steht nunmehr seit 15.05.2024 unter Mindestsicherungsbezug.
Die bP stellte am 25.06.2024 einen Antrag auf Gewährung von Notstandshilfe.
Ungeachtet der neuerlichen Beantragung der Notstandshilfe war weiterhin keine Arbeitswilligkeit der bP im Hinblick auf die Ausübung einer zumutbaren, vollversicherungspflichtigen Beschäftigung gegeben.
2.0. Beweiswürdigung:
2.1. Zum Verfahrensgang
Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes des AMS und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.
Der oben unter Punkt II.1.0 festgestellte Sachverhalt beruht auf den Ergebnissen des vom erkennenden Gericht auf Grund der vorliegenden Akten durchgeführten Ermittlungsverfahrens.
2.2. Aufgrund des vorliegenden Verwaltungsaktes ist das ho. Gericht in der Lage, sich vom entscheidungsrelevanten Sachverhalt im Rahmen der freien Beweiswürdigung ein ausreichendes und abgerundetes Bild zu machen. Die freie Beweiswürdigung ist ein Denkprozess der den Regeln der Logik zu folgen hat und im Ergebnis zu einer Wahrscheinlichkeitsbeurteilung eines bestimmten historisch-empirischen Sachverhalts, also von Tatsachen, führt. Der Verwaltungsgerichtshof führt dazu präzisierend aus, dass eine Tatsache in freier Beweiswürdigung nur dann als erwiesen angenommen werden darf, wenn die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens ausreichende und sichere Anhaltspunkte für eine derartige Schlussfolgerung liefern (VwGH 28.09.1978, Zahl 1013, 1015/76). Hauer/Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens, 5. Auflage, § 45 AVG, E 50, Seite 305, führen beispielsweise in Zitierung des Urteils des Obersten Gerichtshofs vom 29.02.1987, Zahl 13 Os 17/87, aus: „Die aus der gewissenhaften Prüfung aller für und wider vorgebrachten Beweismittel gewonnene freie Überzeugung der Tatrichter wird durch eine hypothetisch denkbare andere Geschehensvariante nicht ausgeschlossen. Muss doch dort, wo ein Beweisobjekt der Untersuchung mit den Methoden einer Naturwissenschaft oder unmittelbar einer mathematischen Zergliederung nicht zugänglich ist, dem Richter ein empirisch-historischer Beweis genügen. Im gedanklichen Bereich der Empirie vermag daher eine höchste, ja auch eine (nur) hohe Wahrscheinlichkeit die Überzeugung von der Richtigkeit der wahrscheinlichen Tatsache zu begründen, (…)“. Vergleiche dazu auch VwGH, vom 18.06.2014, Ra 2014/01/0032.
Die getroffenen Feststellungen ergeben sich aus dem vorgelegten Verwaltungsakt und sind im Wesentlichen unstrittig.
Die Feststellungen zu dem seitens des AMS erlassenen Bescheides und der bestätigenden gerichtlichen Entscheidung ergeben sich aus dem dazu im Akt befindlichen Schriftstücken.
Die Feststellungen über das letzte Beschäftigungsverhältnis der bP, ihres zuletzt bestandenen Arbeitslosenversicherungsbezuges und ihres derzeitigen Mindestsicherungsbezuges ergeben sich aus dem Inhalt eines aktuellen Auszugs des Sozialversicherungsverbandes.
Die Feststellung zur erfolgten Antragstellung ist auf das sich im Akt dazu befindliche Schriftstück zurückzuführen.
Was die Frage der Wiedererlangung der Arbeitswilligkeit der bP anbelangt, so hat das AMS – basierend auf ihre bereits zuvor getroffene Einstellungsentscheidung – bereits nachvollziehbar dargelegt, dass sich die bP gerade zwei Monate vor ihrer neuerlichen Antragstellung trotz vorliegender medizinischer Gutachten, welche ihre Arbeitsfähigkeit bestätigten, als arbeitsunfähig erklärt hat. Dass sich die Meinung der bP dies betreffend geändert hätte, ergibt sich aus dem vorliegenden Verwaltungsakt nicht. Weder ist sie dem Akteninhalt zufolge seit der Einstellung ihres Arbeitslosengeldbezuges einer neuerlichen Beschäftigung nachgegangen noch hat sie auf ihrerseits versandte Bewerbungen aufmerksam gemacht. Vielmehr steht die bP derzeit unter Mindestsicherungsbezug und beruft sich innerhalb ihrer Beschwerde weiterhin, auf das gerichtliche Verfahren betreffend die erfolgte Ablehnung ihres Invaliditätspensionsantrages, obwohl dieses bereits aufgrund erfolgter Klagezurückziehung beendet ist. Sie bringt somit weiterhin zum Ausdruck, ihrer Arbeitslosigkeit nicht entgegenwirken zu wollen.
3.0. Rechtliche Beurteilung:
3.1. Entscheidungsrelevante Rechtsgrundlagen:
- Bundesverfassungsgesetz B-VG, BGBl. Nr. 1/1930 idgF
- Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 AlVG, BGBl. Nr. 609/1977 (WV) idgF
- Bundesverwaltungsgerichtsgesetz BVwGG, BGBl. I Nr. 10/2013 idgF
- Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idgF
- Verwaltungsgerichtshofgesetz VwGG, BGBl. Nr. 10/1985 idgF
Nachfolgende Bestimmungen beziehen sich auf die im Pkt. 3.1. angeführten Rechtsgrundlagen in der jeweils geltenden Fassung.
3.2. Gemäß Art. 130 Abs 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden
gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
Gemäß § 9 Abs. 2 Z 1 VwGVG ist belangte Behörde in den Fällen des Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat.
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gemäß § 56 Abs. 2 AlVG entscheidet über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle das Bundesverwaltungsgericht durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer.
Gemäß § 56 Abs. 4 AlVG steht das Vorschlagsrecht für die Bestellung der erforderlichen Anzahl fachkundiger Laienrichter und Ersatzrichter für den Kreis der Arbeitgeber der Wirtschaftskammer Österreich und für den Kreis der Arbeitnehmer der Bundeskammer für Arbeiter und Angestellte zu. Die vorgeschlagenen Personen müssen über besondere fachliche Kenntnisse betreffend den Arbeitsmarkt und die Arbeitslosenversicherung verfügen. Im Übrigen gelten die Bestimmungen des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BGBl. I Nr. 10/2013).
Gegenständlich liegt Senatszuständigkeit vor.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 14 VwGVG steht es der Behörde im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG frei, den angefochtenen Bescheid innerhalb von zwei Monaten aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen (Beschwerdevorentscheidung). § 27 ist sinngemäß anzuwenden. Abweichend dazu normiert § 56 Abs. 2 AlVG in Verfahren betreffend Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung eine Frist zur Erlassung der Beschwerdevorentscheidung von zehn Wochen.
Gemäß § 15 Abs. 1 VwGVG kann jede Partei binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag). Die Beschwerdevorentscheidung tritt mangels einer gesetzlichen Regelung nicht außer Kraft, sondern wird zum Gegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens (vgl. Dünser, ZUV 2013/1, 17; Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, § 15 VwGVG, K 2; Hauer, Verwaltungsgerichtsbarkeit, Rz. 178; jeweils unter Hinweis auf den diesbezüglich ausdrücklichen Willen des Gesetzgebers, vgl. RV 2009 BlgNR 24. GP, 5). Gemäß zweiter Satz des § 15 Abs. 1 hat ein Vorlageantrag, der von einer anderen Partei als dem Beschwerdeführer gestellt wird, die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt (§ 9 Abs. 1 Z 3) und ein Begehren (§ 9 Abs. 1 Z 4) zu enthalten. Im Umkehrschluss folgt aus dieser Vorschrift, dass der Beschwerdeführer einen Vorlageantrag nicht zu begründen hat, ihn aber begründen kann (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Anm. 8 zu § 15 VwGVG unter Hinweis auf AB 2112 BlgNR 24. GP 3). Damit ist im gegenständlichen Beschwerdefall der Prüfungsumfang auch mit dem Vorbringen im Vorlageantrag definiert.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Zu Spruchpunkt A)
3.3. Die im gegenständlichen Beschwerdefall maßgeblichen Bestimmungen des Arbeitslosenversicherungsgesetzes lauten:
§ 7. (1) Anspruch auf Arbeitslosengeld hat, wer
1. der Arbeitsvermittlung zur Verfügung steht,
[...]
(2) Der Arbeitsvermittlung steht zur Verfügung, wer eine Beschäftigung aufnehmen kann und darf (Abs. 3) und arbeitsfähig (§ 8), arbeitswillig (§ 9) und arbeitslos (§ 12) ist. […]
Arbeitswilligkeit
§ 9. (1) Arbeitswillig ist, wer bereit ist, eine durch die regionale Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der §§ 2 bis 7 des Arbeitsmarktförderungsgesetzes (AMFG), BGBl. Nr. 31/1969, durchführenden Dienstleister vermittelte zumutbare Beschäftigung in einem Arbeitsverhältnis als Dienstnehmer im Sinn des § 4 Abs. 2 ASVG anzunehmen, sich zum Zwecke beruflicher Ausbildung nach- oder umschulen zu lassen, an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt teilzunehmen, von einer sonst sich bietenden Arbeitsmöglichkeit Gebrauch zu machen und von sich aus alle gebotenen Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung zu unternehmen, soweit dies entsprechend den persönlichen Fähigkeiten zumutbar ist.
(2) Eine Beschäftigung ist zumutbar, wenn sie den körperlichen Fähigkeiten der arbeitslosen Person angemessen ist, ihre Gesundheit und Sittlichkeit nicht gefährdet, angemessen entlohnt ist, in einem nicht von Streik oder Aussperrung betroffenen Betrieb erfolgen soll, in angemessener Zeit erreichbar ist oder eine entsprechende Unterkunft am Arbeitsort zur Verfügung steht sowie gesetzliche Betreuungsverpflichtungen eingehalten werden können. Als angemessene Entlohnung gilt grundsätzlich eine zumindest den jeweils anzuwendenden Normen der kollektiven Rechtsgestaltung entsprechende Entlohnung. Die zumutbare tägliche Wegzeit für Hin- und Rückweg beträgt jedenfalls eineinhalb Stunden und bei einer Vollzeitbeschäftigung jedenfalls zwei Stunden. Wesentlich darüber liegende Wegzeiten sind nur unter besonderen Umständen, insbesondere wenn am Wohnort lebende Personen üblicher Weise eine längere Wegzeit zum Arbeitsplatz zurückzulegen haben oder besonders günstige Arbeitsbedingungen geboten werden, zumutbar.
(3) – (8) […]
§ 33. […] (2) Notstandshilfe ist nur zu gewähren, wenn der (die) Arbeitslose der Vermittlung zur Verfügung steht (§ 7 Abs. 2 und 3) und sich in Notlage befindet.
3.4. Voraussetzung für den Anspruch auf Arbeitslosengeld ist, dass der Arbeitslose der Arbeitsvermittlung zur Verfügung steht (§ 7 Abs 1 Z 1 AlVG). Der Arbeitsvermittlung steht nur zur Verfügung, wer eine Beschäftigung aufnehmen kann und darf und arbeitsfähig, arbeitswillig und arbeitslos ist.
Gemäß § 9 Abs 1 AlVG ist arbeitswillig, wer bereit ist, eine durch die regionale Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der §§ 2–7 AMFG durchführenden Dienstleister vermittelte zumutbare Beschäftigung in einem Arbeitsverhältnis als Dienstnehmer iSd § 4 Abs 2 ASVG anzunehmen,
sich zum Zwecke beruflicher Ausbildung nach- oder umschulen zu lassen, an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt teilzunehmen, von einer sonst sich bietenden Arbeitsmöglichkeit Gebrauch zu machen und von sich aus alle gebotenen Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung unternimmt, soweit ihm dies nach seinen persönlichen Fähigkeiten zumutbar ist.
Arbeitswilligkeit ist daher nur dann gegeben, wenn der Leistungswerber während der gesamten Dauer der Arbeitslosigkeit sämtliche fünf Beurteilungskriterien erfüllt.
Ist Arbeitswilligkeit iSd § 9 AlVG nicht gegeben, kann temporäre oder generelle Arbeitsunwilligkeit vorliegen. Eine temporäre, sich idR auf eine konkrete Beschäftigungsvermittlung oder arbeitsmarktpolitische Maßnahme beziehende Arbeitsunwilligkeit führt zum vorübergehenden Leistungsausschluss gem § 10 AlVG. Hingegen stellt das (vorerst) dauerhafte Fehlen der subjektiven Bereitschaft zur Arbeitsmarktintegration generelle Arbeitsunwilligkeit dar, wobei für die Dauer des Fehlens der Arbeitswilligkeit, die eine primäre Anspruchsvoraussetzung iSd § 7 AlVG darstellt, der Verlust des Anspruches auf Arbeitslosengeld (§ 24 Abs 1 AlVG) eintritt. So bringt ein Arbeitsloser, der selbstständig erwerbstätig ist, seine fehlende Arbeitswilligkeit etwa dadurch zum Ausdruck, indem er erklärt, dass er keine zumutbare Beschäftigung ausüben könne (VwGH 14. 4. 1988, 87/08/0329). Generelle Arbeitsunwilligkeit liegt gemäß VwGH auch dann vor, wenn sich der Arbeitslose weigert, eine andere Beschäftigung als (ausschließlich eine) zB im Gastgewerbe anzunehmen. In diesem Fall ist das Arbeitsmarktservice nicht verpflichtet, eine Beschäftigung in der gewünschten Branche anzubieten, und kann das Arbeitslosengeld wegen Wegfall der Voraussetzung der Arbeitswilligkeit zur Gänze eingestellt werden (VwGH 5. 9. 1995, 94/08/0235).
Generelle Arbeitsunwilligkeit liegt somit jedenfalls dann vor, wenn die Annahme jedweder zumutbaren Beschäftigung abgelehnt wird (VwGH 26. 5. 2000, 2000/02/0013) oder der Arbeitslose erkennen lässt, dass er über längere Zeit hinweg keine neue Arbeit anzunehmen gewillt ist. Die wieder gegebene Arbeitswilligkeit kann durch den Antritt einer Beschäftigung dokumentiert werden (3. Weigerung innerhalb von sechs Monaten; VwGH 28. 6. 2006, 2005/08/0128; drei Weigerungen innerhalb eines Jahres – VwGH 13. 5. 2009, 2009/08/0038 und VwGH 11. 7. 2012, 2012/08/0095; vierzehn Ausschlüsse in den letzten sieben Jahren – VwGH 18. 1. 2012, 2011/08/0337 und 0338). Von genereller Arbeitsunwilligkeit kann aber nicht schon dann gesprochen werden, wenn innerhalb einer bestimmten Zeitspanne mehrere Sanktionen gem § 10 AlVG verhängt wurden. Zwar kann dieser Umstand ein Indiz für das Fehlen der Arbeitswilligkeit darstellen. Es ist aber jedenfalls eine Gesamtbeurteilung des Verhaltens des Arbeitslosen vorzunehmen, in der auch die vom Arbeitslosen allenfalls gesetzte Eigeninitiative zu berücksichtigen ist, wodurch die Annahme genereller Arbeitsunwilligkeit widerlegt werden kann. Daher sind vom Arbeitsmarktservice vor Annahme dauernder Arbeitsunwilligkeit jedenfalls qualifizierte Erhebungen durchzuführen, anhand derer die Arbeitswilligkeit des Arbeitslosen nachvollziehbar zu beurteilen ist.
Liegt generelle Arbeitsunwilligkeit vor, so muss die Glaubhaftmachung der später doch wieder vorhandenen Arbeitswilligkeit im konkreten Einzelfall auch mittels an den Tag gelegter Eigeninitiative möglich sein. Diese Rechtsansicht wird auch seitens des VwGH im Erk 2006/08/0292 vom 21. 11. 2007 vertreten: Wieder gegebene Arbeitswilligkeit kann sich auch dadurch zeigen, dass der Arbeitslose nachhaltige und zielgerichtete Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung nachweist. Seitens des Arbeitsmarktservice ist Gelegenheit zu geben, darzulegen, durch welches nach außen hin zu Tage getretene Verhalten sich die wieder gegebene Arbeitswilligkeit manifestiert hat.
Obwohl eine bloße Arbeitswilligkeitserklärung idR nicht ausreichend sein wird, widerspricht es den Beweisverfahrensregeln (§§ 45 ff AVG), ausschließlich die Erfüllung einer neuen Anwartschaft als Nachweis der wieder eingetretenen Arbeitswilligkeit anzuerkennen. Im Übrigen wäre eine nähere Ausgestaltung des Tatbestandes der generellen Arbeitsunwilligkeit – sofern die Notwendigkeit dafür als vorliegend angesehen werden sollte – Aufgabe des Gesetzgebers (vgl Müller, DRdA 2004, 566).
Wurde der Leistungsbezug wegen Arbeitsunwilligkeit eingestellt, so reicht jedenfalls die bloße Erklärung des Arbeitslosen (wieder) arbeitswillig zu sein, für die Annahme der Wiedererlangung der Arbeitswilligkeit gem § 9 AlVG nicht aus (VwGH 8. 10. 2013, 2012/08/0197; 23. 3. 2015, Ro 2014/08/0033-6). Auch eine bloße neuerliche Antragstellung nach Leistungseinstellung wegen genereller Arbeitsunwilligkeit – ohne Aufnahme einer zwischenzeitlichen Beschäftigung – reicht für die Annahme der Wiedererlangung der Arbeitswilligkeit gem § 9 AlVG nicht aus (BVwG 17. 4. 2015, G302 2012853-1).
3.5. Bezogen auf die bP:
Der Notstandshilfebezug der bP ist mit Bescheid des AMS vom 23.04.2024 und einer dies bestätigenden gerichtlichen Entscheidung mangels Arbeitswilligkeit ab 22.04.2024 rechtskräftig eingestellt worden. Entscheidungswesentlich ist folglich – in Anbetracht des von der bP am 25.06.2024 neuerlich gestellten Antrags –, ob bei der bP ungeachtet der damaligen Einstellung des Bezugs wegen (genereller) Arbeitsunwilligkeit nunmehr dennoch von Arbeitswilligkeit auszugehen ist. In einem solchen Fall liegt es beim Arbeitslosen, durch qualifizierte Nachweise seine neuerliche Arbeitsbereitschaft zu dokumentieren; die Abgabe einer bloßen „Arbeitsbereitschaftserklärung“ reicht in einem solchen Fall nicht aus (vgl. Julcher in AlV-Komm § 10 AlVG Rz 15; VwGH vom 8.10.2013, Zl. 2012/08/0197). Die wieder gegebene, nachhaltige Bereitschaft, eine Arbeit anzunehmen, kann in einem solchen Fall zum Beispiel dadurch dokumentiert werden, dass tatsächlich ein Beschäftigungsverhältnis angetreten wird (VwGH vom 8.10.2013, Zl. 2012/08/0197).
Gegenständlich ist unbestritten, dass die bP seit Einstellung der Notstandshilfe per 22.04.2024 bis dato keinen einzigen Tag lang arbeitslosenversicherungspflichtig beschäftigt war. Wie im Rahmen der Beweiswürdigung dargestellt, liegen auch keine Umstände vor, die darauf schließen lassen, dass die bP wieder arbeitswillig wäre; im Gegenteil folgt aus ihren klaren Aussagen innerhalb ihrer Beschwerde, dass sie nicht bereit sei eine zumutbare, vollversicherungspflichtige Beschäftigung auszuüben, da sie sich selbst als arbeitsunfähig erachte, dass die bP weiterhin arbeitsunwillig ist.
Das AMS hat somit dem Antrag der bP auf Zuerkennung der Notstandshilfe zu Recht mangels Arbeitswilligkeit keine Folge gegeben und ist die Beschwerde daher spruchgemäß als unbegründet abzuweisen.
3.6. Gemäß § 24 Abs 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Gemäß § 24 Abs 2 VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn
1. der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder
2. die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist.
Gemäß § 24 Abs 3 VwGVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.
Gemäß § 24 Abs 5 VwGVG kann das Verwaltungsgericht von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.
Gemäß § 24 Abs 4 VwGVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte zu dieser Bestimmung ist eine Verhandlung nicht in jedem Fall geboten; und zwar insbesondere dann nicht, wenn keine Fragen der Beweiswürdigung auftreten oder die für die Beurteilung relevanten Tatsachenfeststellungen - wie im vorliegenden Fall - nicht bestritten sind, sodass eine Verhandlung nicht notwendig ist und das Gericht aufgrund des schriftlichen Vorbringens und der schriftlichen Unterlagen entscheiden kann.
Der EGMR hat in seiner Entscheidung vom 2. September 2004, Zl. 68087/01 (Hofbauer/Österreich), unter Hinweis auf seine frühere Rechtsprechung dargelegt, dass die Anforderungen von Art. 6 EMRK auch bei Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung oder überhaupt jeglicher Anhörung (im Originaltext: any hearing at all) erfüllt sind, wenn das Verfahren ausschließlich rechtliche oder "technische" Fragen betrifft. Der Gerichtshof verwies im erwähnten Zusammenhang auch auf das Bedürfnis der nationalen Behörden nach zweckmäßiger und wirtschaftlicher Vorgangsweise, dass angesichts der sonstigen Umstände des Falles zum Absehen von einer mündlichen Verhandlung berechtigte.
Der entscheidungsrelevante Sachverhalt ist hier geklärt. Es steht unstrittig fest, dass die bP seit erfolgter Einstellung ihres Notstandshilfebezuges keiner Beschäftigung nachging und derzeit vielmehr unter Mindestsicherungsbezug steht. Indem die bP innerhalb ihres Beschwerdeschriftsatzes weiterhin auf ihre Arbeitsunfähigkeit beharrt, unterstreicht sie die bei ihr vorgelegene Arbeitsunwilligkeit. In der vorliegenden Beschwerde wurden keine Rechts- oder Tatfragen von solcher Art aufgeworfen, dass deren Lösung eine mündliche Verhandlung erfordert hätte. Bereits aufgrund der Aktenlage besteht demnach ein umfänglich feststehender Sachverhalt. Es waren im Zuge des Beschwerdeverfahrens ausschließlich rechtliche Fragen zu lösen, die jedoch nicht als komplex zu qualifizieren sind.
Rechtlich relevante Neuerungen wurden in der Beschwerde oder im Vorlageantrag nicht vorgetragen und es liegt keine Rechtsfrage von besonderer Komplexität vor. All dies lässt die Ein-schätzung zu, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht er-warten ließ und eine Entscheidung ohne vorherige Verhandlung im Beschwerdefall nicht nur mit Art. 6 EMRK und Art. 47 GRC kompatibel ist, sondern auch im Sinne des Gesetzes (§ 24 Abs. 1 VwGVG) liegt, weil damit dem Grundsatz der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis (§ 39 Abs. 2a AVG) gedient ist, gleichzeitig aber das Interesse der mate-riellen Wahrheit und der Wahrung des Parteiengehörs nicht verkürzt wird.
Es war sohin spruchgemäß zu entscheiden.
Zu Spruchteil B):
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen (VwGH vom 22.05.2014, Ra 2014/01/0030).
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Die Abweisung der Beschwerde ergeht in Anlehnung an die oben zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zum AlVG. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu Spruchteil A) wiedergegeben. Insoweit die in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu früheren Rechtslagen ergangen ist, ist diese nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.
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