L517 2299370-1/10E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Dr. Alexander NIEDERWIMMER als Vorsitzenden und die fachkundigen Laienrichter*innen Mag. Peter SIGHARTNER und Karin PARZMAIR, als Beisitz über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservice XXXX vom 23.04.2024, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
A) Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 idgF iVm §§ 7,9, 33 und 38 Arbeitslosenversicherungsgesetz (AlVG), BGBl. Nr. 609/1977 (WV) idgF, als unbegründet abgewiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundesverfassungsgesetz (B-VG), BGBl. Nr. 1/1930 idgF, nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
26.01.2023 – Antrag des Herren XXXX (in weiterer Folge als beschwerdeführende Partei bzw. „bP“ bezeichnet) auf Arbeitslosengeld beim Arbeitsmarktservice XXXX (in weiterer Folge als „AMS“ bezeichnet)
07.02.2023 – persönlicher Termin zwischen dem AMS und der bP; Erteilung eines Untersuchungsauftrags an die Pensionsversicherungsanstalt (in weiterer Folge als „PVA“ bezeichnet)
07.03.2023 und 20.03.2023 – ärztliche Begutachtung der bP
20.03.2023 – Antrag der bP auf Berufsunfähigkeitspension/Invaliditätspension bei der PVA
21.07.2023 – Unterlagenvorlage der PVA an das AMS (28.03.2023: psychodiagnostischer Untersuchungsbericht der bP; 17.07.2023: ärztliches Gutachten der bP; 18.07.2023: ärztliches Gesamtgutachten der bP; 20.07.2023: chefärztliche Stellungnahme
23.08.2023 – persönlicher Termin zwischen dem AMS und der bP
12.10.2023 – Einlagen einer ärztlichen Stellungnahme beim AMS, betreffend die bP
25.10.2023 – Telefonat zwischen dem AMS und der PVA
06.11.2023 – persönlicher Termin zwischen dem AMS und der bP
20.02.2024 – Telefonat zwischen dem AMS und der PVA
12.03.2024 – Bescheid der PVA; Ablehnung des Antrages der bP auf Invaliditätspension
13.03.2024 – Mitteilung der PVA an das AMS
28.03.2024 – persönlicher Termin zwischen dem AMS und der bP
12.04.2024 – Eingang einer Klagebestätigung des Landesgericht XXXX als Arbeits-und Sozialgericht und der PVA
22.04.2024 – persönlicher Termin zwischen dem AMS und der bP
23.04.2024 – Bescheid; Einstellung der Notstandshilfe ab 22.04.2024
02.05.2024 – Beschwerde gegen den Bescheid vom 23.04.2024
13.05.2024 – Bescheid; Aussetzung des Verfahrens
15.05.2024 – Beschwerde gegen den Bescheid vom 13.05.2024
12.06.2024 – Beschwerdevorlage an das Bundesverwaltungsgericht (in weiterer Folge als „BVwG“ bezeichnet)
06.08.2024 – Erkenntnis des BVwG: ersatzlose Behebung des AMS Bescheides vom 13.05.2024
13.01.2025 – gerichtliches Auskunftsersuchen an die PVA
30.01.2025 – Rückmeldung der PVA
25.02.2025 – Amtshilfeersuchen an das Landesgericht XXXX als Arbeits-und Sozialgericht
26.02.2025 – Rückmeldung des Landesgerichtes XXXX als Arbeits-und Sozialgericht
09.04.2025 – Mitteilung des Landesgerichtes XXXX als Arbeits-und Sozialgericht
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1.0. Sachverhalt:
Am 26.01.2023 stellte die bP einen Antrag auf Arbeitslosengeld.
Am 07.02.2023 fand ein persönlicher Termin zwischen dem AMS und der bP satt, bei welchem wie folgt niederschriftlich festgehalten wurde:
„Ich, XXXX , wurde informiert, dass sich Zweifel über meine Arbeitsfähigkeit ergeben, weil ich seit November 2021 an einem Burnout leide und mich noch nicht in der Lage fühle, eine neue Arbeitsstelle zu suchen.“
Am selben Tag erteilte das AMS der PVA einen Untersuchungsauftrag für die bP.
Am 07.03.2023 und 20.03.2023 fand eine medizinische Untersuchung der bP statt.
Am 20.03.2023 stellte die bP bei der PVA einen Antrag auf Gewährung von Invaliditätspension/Berufsunfähigkeitspension.
Am 21.07.2023 übermittelte die PVA dem AMS sämtliche eingeholten medizinischen Gutachten betreffend die bP (28.03.2023: psychodiagnostischer Untersuchungsbericht der bP; 17.07.2023: ärztliches Gutachten der bP; 18.07.2023: ärztliches Gesamtgutachten der bP; 20.07.2023: chefärztliche Stellungnahme).
Aus dem eingeholten Gesamtgutachten ergibt sich anhand der vorhandenen Befunde, dass die bP in der Lage ist, zumindest 20 Stunden pro Woche leichte bis mittelschwere körperliche Arbeiten, ständig im Sitzen, überwiegend im Stehen und Gehen, mit fallweise forciertem Arbeitstempo zu verrichten. Arbeiten an höhenexponierten Stellen, häufiger Publikumsverkehr, Nacht- und Schichtarbeit sind nicht zumutbar.
Laut chefärztlicher Stellungnahme vom 20.07.2023 reicht das Gesamtleistungskalkül für – zumindest halbschichtige – Tätigkeiten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt aus.
Am 23.08.2023 fand ein persönlicher Termin zwischen der bP und dem AMS statt, in welchen auszugsweise wie folgt festgehalten wurde:
„Mir, XXXX , wurde das Gutachten des Kompetenzzentrums Begutachtung der Pensionsversicherungsanstalt zur Kenntnis gebracht. Laut diesem Gutachten ist Arbeitsfähigkeit gegeben. Eine Kopie des Gutachtens wurde mir ausgefolgt.
Ich wurde darüber informiert, dass die im Zuge der Untersuchung festgestellten gesundheitlichen Einschränkungen vom Arbeitsmarktservice bei der Vermittlung berücksichtigt werden.
Ich erkläre mich für arbeitsfähig und bereit, der Arbeitsvermittlung unter Berücksichtigung der im Gutachten festgestellten gesundheitlichen Einschränkungen zur Verfügung zu stehen.“
Am 12.10.2023 erhielt das AMS eine ärztliche Stellungnahme in welcher empfohlen wurde, die bP in ein Arbeitstraining aufzunehmen, um ihre Belastbarkeit überprüfen zu können und mit Hilfe der psychosozialen Betreuung eine berufliche Perspektive entwickeln zu können.
Innerhalb eines am 25.10.2023 zwischen dem AMS und der PVA geführten Telefonates teilte die PVA mit, dass die bP einen Antrag auf Invaliditätspension gestellt habe, welcher voraussichtlich abgelehnt werden würde. Die vorgenommene Gesundheitsuntersuchung hätte bei der bP Arbeitsfähigkeit ergeben. Die bP habe diesbezüglich bei ihr angegeben, alles verstanden zu haben, sich jedoch nicht arbeitsfähig zu fühlen.
Am 06.11.2023 fand erneut ein persönlicher Termin zwischen dem AMS und der bP statt. Dazu wurde vom AMS wie folgt vermerkt:
„Kunde weiß nicht, ob er um Pension angesucht hat - (passt aber eh) laut Kunden - ist nicht arbeitsfähig und wird sicher Klage einreichen - Kunden genau erklärt, was passiert, wenn Ablehnung Pension und Kunde sich nicht arbeitsfähig erklärt - Kunde an Sozialhilfe verwiesen, falls Abmeldung wirklich zustande kommt. Ebenso Kunden Info B7 mitgegeben - soll sich in Verbindung setzen und beraten lassen. ATZ nicht möglich, wenn Kunde Klage einreicht. Anruf bei PVA neben Kunden - diese hat sich selbst nicht erklären können wie es geht das Antrag auf Pension gestellt wurde obwohl GESU läuft - Kunde hat bis dato noch keinen Termin bei PVA wegen Pensionsbeantragung - Rückruf von PVA folgt, wenn Überblick verschafft wurde.“
Am selben Tag gab die bP vor den AMS niederschriftlich wie folgt an:
„Ich habe am 20.03.2023 einen Antrag auf Invaliditätspension gestellt.
Einen diesbezüglichen Nachweis lege ich vor.
Ich wurde darüber in Kenntnis gesetzt, dass ich jede Änderung in meinem Pensionsverfahren dem Arbeitsmarktservice unverzüglich - jedoch längstens innerhalb von 7 Tagen - bekannt geben muss.
Ein Gutachten der Untersuchung liegt nicht vor.
Ich wurde darüber informiert, dass ich während des Pensionsverfahrens der Arbeitsvermittlung bis zur Klärung der Arbeitsfähigkeit, grundsätzlich für maximal 3 Monate nicht zur Verfügung stehen muss. Wenn auf Grund des Gutachtens anzunehmen ist, dass Arbeitsfähigkeit nicht vorliegt, so verlängert sich dieser Zeitraum bis zur bescheidmäßigen Feststellung des Pensionsversicherungsträgers.
Weiters wurde ich darüber informiert, dass ich den vom Pensionsversicherungsträger angesetzten Untersuchungen nachkommen muss. Über einen möglichen Anspruchsverlust als Rechtsfolge für die Dauer einer Verweigerung der Untersuchung (§ 8 Abs. 2 Arbeitslosenversicherungsgesetz) wurde ich aufgeklärt.
Über die Bestimmungen der §§ 7, 8, 23 und 50 (1) Arbeitslosenversicherungsgesetz wurde ich informiert.“
Am 20.02.2024 führte das AMS mit der PVA ein Telefonat und hielt wie folgt fest:
„PVA gibt an, dass Antrag auf Pension für Kunden nicht positiv entschieden wird - es wird aber noch gewartet auf Versicherungszeiten aus Deutschland - diese werden schon seit Monaten angefordert und werden jedoch nicht übermittelt - eine genaue Auskunft wie lange noch auf diese Versicherungszeiten gewartet wird wurde nicht gegeben - PVA Mitarbeiterin hielt Rücksprache mit Kollegin und gab dann an das man vielleicht in 2 Monaten genaueres sagen kann.“
Mit Bescheid vom 12.03.2024 sprach die PVA aus, dass der Antrag der bP vom 20.03.2023 auf Gewährung einer Invaliditätspension abgelehnt werde, da Invalidität auf Dauer nicht vorliegen würde. Vorübergehende Invalidität im Ausmaß von mindestens sechs Monaten würde ebenfalls nicht vorliegen, weshalb kein Anspruch auf Rehabilitationsgeld aus der Krankenversicherung bestehe. Auch würde kein Anspruch auf medizinische Rehabilitation sowie auf berufliche Maßnahmen der Rehabilitation bestehen.
Mit Schreiben der PVA vom 13.03.2024 wurde das AMS über den Inhalt des PVA-Bescheides informiert.
Am 28.03.2024 sprach die bP persönlich beim AMS vor. Dazu wurde wie folgt festgehalten:
„Kunde sagt: Er kann sich nicht für arbeitsfähig erklären - er könnte die Ärzte und die Politiker erschießen - wer macht den solche Gesetze - er sei so extrem psychisch angeschlagen - seine Ärztin sagt, das wird wahrscheinlich nicht mehr viel besser. Kunden alle Möglichkeiten erklärt - wenn nicht arbeitsfähig, dann Abmeldung AMS und bei der BH Sozialhilfestelle melden bezüglich ob es möglich ist, diese zu beantragen; bei Arbeitsfähigkeit wäre die Beste Unterstützung das ATZ - jedoch darf in diesem Fall keine Klage eingebracht werden, da eine Teilnahme während Klagsverfahren nicht möglich ist, wenn kein ATZ dann wird Vermittlung stattfinden - man kann StandUP als Begleitung hinzunehmen, mit Kunden keine Niederschrift aufgenommen - Kunde ist komplett überrascht gewesen, hatte noch keine Info von der PVA bezüglich Ablehnung - neuen Termin für 22.04.2024 vereinbart - Kunde wird sich bis dahin mit BH in Verbindung setzen und klären, wie es mit ihm weitergehen könnte, mit Kunden vereinbart, dass aber am 22.04.2024 eine Entscheidung getroffen werden muss, ob Kunde sich arbeitsfähig erklärt oder nicht.“
Am 12.04.2024 wurde dem AMS sowohl seitens des Landesgericht XXXX als Arbeits-und Sozialgericht als auch seitens der PVA bestätigt, dass die bP eine Klage gegen den Bescheid der PVA, betreffend die Versagung einer Invaliditätspension, erhoben hat.
Am 22.04.2024 fand erneut ein persönlicher Termin zwischen dem AMS und der bP statt. Dazu wurde wie folgt festgehalten:
„Kunde kommt zu Termin - letzter Termin wurde abgebrochen - Kunden die Möglichkeit gegeben, sich nochmals alles durch den Kopf gehen zu lassen - welche Konsequenzen es hat wenn keine Arbeitsfähigkeit-Erklärung abgegeben wird. Kunde sagt mehrmals er sei nicht arbeitsfähig - ich will ihn zu einer Unterschrift nötigen - mehrmals versucht, Kunden die Sachlage zu erklären - Kunde sagt, er war bei einer Richterin in XXXX diese habe Verständnis für seine Lage und sie stehe über dem AMS - AMS kann Kunden nicht abmelden. Kunde hört nicht zu und unterbricht laufend - wünscht mir, mal die selbe Krankheit zu haben wie er - um zu verstehen, dass er nicht arbeitsfähig sei - meint, ich glaube ihm nicht, er würde nur "tachinieren" - versichert, dass ich ihm glaube und auch deswegen der erste Termin abgebrochen wurde - jedoch jetzt muss eine Niederschrift aufgenommen werden - gesetzlichen Rahmenbedingungen müssen eingehalten werden - Kunde sagt wieder, die Richterin habe ihm versichert, dass sie über dem AMS stehe und das AMS keine Unterschrift einfordern kann und ihn auch nicht abmelden kann. Nach mehrmaligen gescheiterten Versuchen Kunden zu erklären, dass Arbeitsfähigkeit gegeben sein muss und ja auf gesundheitliche Einschränkungen Rücksicht genommen wird - Abteilungsleitung hinzugezogen, da kein konstruktives Gespräch mehr möglich war.“
Am 22.04.2024 gab die bP niederschriftlich beim AMS zur Ablehnung des Pensionsantrages vom 12.03.2024 zu Protokoll:
„Ich, XXXX , erkläre: Mein Antrag auf Invaliditätspension wurde von der PVA mit Bescheid vom 12.03.2024 abgelehnt. Gegen den Bescheid habe ich Klage eingebracht. Einen diesbezüglichen Nachweis lege ich vor. Ich wurde darüber in Kenntnis gesetzt, dass ich jede Änderung in meinem Pensionsverfahren dem Arbeitsmarktservice unverzüglich - jedoch längstens innerhalb von 7 Tagen - bekannt geben muss. Ich wurde darüber informiert, dass ich während des Pensionsverfahrens der Arbeitsvermittlung, unter Berücksichtigung der festgestellten gesundheitlichen Einschränkungen, zur Verfügung stehen muss. Andernfalls wird die Vormerkung beim AMS beendet und es besteht kein Leistungsanspruch aus der Arbeitslosenversicherung. Ich erkläre, dass ich während des Pensionsverfahrens der Arbeitsvermittlung nicht zur Verfügung stehe. Über die Rechtsfolgen wurde ich aufgeklärt.“
Betreffend den gleichen Termin erstellte das AMS außerdem folgenden Aktenvermerk: „Hr. XXXX ist der Meinung, dass wir ihn zu einer Niederschrift nötigen, damit er sich arbeitsfähig erklärt, mehrmals versucht, dass er Geldleistung nur bekommt, wenn er sich arbeitsfähig erklärt, trotz Klagsverfahren, scheinbar hat ihm eine Richterin erklärt, dass dies alles kein Problem ist und dass sie über uns steht, nochmal Info, wenn er sich nicht arbeitsfähig erklärt, Geldleistung eingestellt wird und er nicht mehr über uns versichert ist. Ist anderer Meinung, Niederschrift aufgenommen und vorgelesen, verweigert Unterschrift, Visitenkarten ausgefolgt mit meinem Namen XXXX , Richterin kann sich gerne bei mir melden, gibt an, dass er psychisch fertig ist und er uns nicht wünscht, dass wir in seine Lage kommen, versucht Verständnis zu zeigen, dass wir an die gesetzlichen Rahmenbedingungen gebunden sind und hier nicht auskönnen. Gibt wieder als Referenz diese Richterin an, wo er Klage eingereicht hat. Arbeiterkammer nicht zuständig, da bei Gemeindebedienstete, war aber laut seinen Aussagen kein Beamter.“
Mit Bescheid vom 23.04.2024 sprach das AMS aus, dass der Bezug der bP auf Notstandshilfe gemäß § 33 Abs. 2 in Verbindung mit den §§ 38, 24 Abs. 1, 7 und 9 Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (AlVG), BGBl. Nr. 609/1977 in geltender Fassung mangels Arbeitswilligkeit ab dem 22.04.2024 eingestellt werde. Begründend führte es aus: „Sie haben sich trotz entsprechendem Gutachten am 22.04.2024 nicht arbeitsfähig erklärt.“
Gegen den am 23.04.2024 ergangenen Bescheid erhob die bP am 02.05.2024 Beschwerde, welche sie wie folgt begründete: „(...) Meine Beschwerde richtet sich gegen XXXX und ihrer Vorgesetzten XXXX Arbeitsmarktservice XXXX Service für Arbeitssuchende. Die Rechtswidrigkeit des Bescheides wurde mir von einem Richter im Landesgericht XXXX bestätigt. In einem laufenden Rechtsstreit (Pensionsversicherungsanstalt), ist ihr Vorgehen gegen mich vorsätzlich rechtswidrig. Eine Bestätigung des Gerichtsverfahrens wurde ihnen vorgelegt von mir. Den entstandenen Schaden, finanzieller/gesundheitlicher Art sollten sie sich bewusst sein. Was sie mir damit angetan haben, ist ihnen wohl nicht klar. Ich fordere von ihnen eine sofortige Aufhebung des Bescheides und das Weiterbestehen meiner Notstandshilfe. Das Schreiben von ihnen wurde am 02.05.2024 aus meiner Post entnommen. Sollte Ihrerseits kein rechtskonformes Verhalten aufgenommen werden, werde ich rechtliche Schritte gegen ihr Amt einleiten (...)“
Mit Bescheid vom 13.05.2024 sprach das AMS aus, dass das AMS gemäß § 38 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz (AVG), BGBl, Nr. 51/1991, in geltender Fassung das Beschwerdevorentscheidungsverfahren gegen den Bescheid des AMS vom 23.04.2024 bis zur rechtskräftigen Entscheidung des Landesgerichtes XXXX (richtig: XXXX ) als Arbeits- und Sozialgericht über die Klage vom 09.04.2024 gegen den Bescheid der PVA vom 12.03.2024 aussetzt. Begründend führte es aus, dass das Vorliegen von Arbeitsfähigkeit nach § 8 AlVG eine Voraussetzung für den Bezug von Arbeitslosengeld sei und das AMS gemäß § 8 Abs. 3 AlVG dazu verpflichtet sei, Bescheide des Pensionsversicherungsträgers zur Beurteilung der Arbeitsfähigkeit anzuerkennen und seiner weiteren Tätigkeit zugrunde legen. Da das AMS eine Beurteilung der Arbeitsfähigkeit nicht vornehmen könne, werde die Entscheidung gemäß § 38 AVG bis zum Abschluss des laufenden Verfahrens beim Arbeits- und Sozialgericht ausgesetzt.
Gegen den am 13.05.2024 ergangenen Bescheid erhob die bP am 15.05.2024 Beschwerde, in welcher sie Folgendes vorbrachte:
„(…) Meine Beschwerde richtet sich gegen Arbeitsmarktservice Vöcklabruck Mag. XXXX .
Die Böswilligkeit ihrer Institution sieht man, wenn man sich vor Augen hält, wie Frau XXXX mich hinterlistig am 23.08.2023 zu einer Unterschrift gezwungen hat. An diesem Tag hätte ich alles unterschrieben so wie ich da psychisch in einer schlechten Verfassung gewesen bin. Das hat sie gesehen und gewusst.
Es wird bei ihnen nur mit menschlich unsauberen Mitteln gearbeitet. Es wird von mir weiterhin eine Aufhebung des Bescheides verlangt. Den 2 Bescheid habe ich vom Postboten am 14.05.2024 entgegengenommen.“
Am 12.06.2024 erfolgte die Beschwerdevorlage an das BVwG.
Mit Erkenntnis vom 06.08.2024 gab das BVwG der Beschwerde der bP vom 15.05.2024 statt und behob den angefochtenen Bescheid des AMS vom 13.05.2024. In der Begründung führte es u.a. aus: „Verfahrensgegenstand des Beschwerdevorentscheidungsverfahrens ist nicht die Einstellung der Notstandshilfe mangels Arbeitsfähigkeit, sondern die Frage der Einstellung mangels gänzlich anders als die Arbeitsfähigkeit zu beurteilende Arbeitswilligkeit. Bei einer Prüfung des Anspruchsverlustes auf Grund fehlender Arbeitsfähigkeit wäre auf Grund der abweichenden, auf andere Voraussetzungen abstellenden Rechtsgrundlage die Identität der Sache nicht gewahrt. Auf die Frage der Arbeitsfähigkeit kommt es somit gar nicht an. Die Frage nach der Rechtmäßigkeit der Ablehnung der Invaliditätspension und der Ansprüche auf medizinische und berufliche Maßnahmen der Rehabilitation ist daher für das ausgesetzte Beschwerdevorentscheidungsverfahren nicht präjudiziell, weil die belangte Behörde in diesem Verfahren nur die Rechtmäßigkeit der Einstellung der Notstandshilfe mangels Arbeitswilligkeit zu beurteilen hat. Eine Vorfrage iSd § 38 AVG liegt somit nicht vor, weshalb das Verfahren nicht ausgesetzt werden durfte. “
Am 13.01.2025 wurde der PVA ein gerichtliches Auskunftsersuchen übermittelt, auf welches es sich am 30.01.2025 rückmeldete.
Am 25.02.2025 wurde ein Amtshilfeersuchen an das Landesgericht XXXX als Arbeits-und Sozialgericht übermittelt, worauf am 26.02.2025 eine Rückmeldung erfolgte.
Am 09.04.2025 langte eine Mitteilung des Landesgericht XXXX als Arbeits-und Sozialgericht beim BVwG ein, dass die Klage auf Gewährung der Invaliditätspension seitens der bP rechtskräftig zurückgezogen wurde.
1.1. Feststellungen:
Die bP war zuletzt vom 15.02.2021 bis 01.01.2022 in der XXXX beschäftigt. Im Zeitraum vom 20.01.2023 bis 21.04.2024 stand sie unter Arbeitslosenversicherungsbezug.
Die bP stellte am 26.01.2023 einen Antrag auf Arbeitslosengeld und gab innerhalb eines anschließend mit dem AMS geführten persönlichen Gespräches an, nicht arbeitsfähig zu sein.
Das AMS erteilte daraufhin einen Untersuchungsauftrag an die PVA zur Feststellung der Arbeitsfähigkeit der bP.
Die bP ist in der Lage, zumindest 20 Stunden pro Woche leichte bis mittelschwere körperliche Arbeiten, ständig im Sitzen, überwiegend im Stehen und Gehen, mit fallweise forciertem Arbeitstempo zu verrichten. Arbeiten an höhenexponierten Stellen, häufiger Publikumsverkehr, Nacht- und Schichtarbeit sind nicht zumutbar.
Das Gesamtleistungskalkül der bP reicht für – zumindest halbschichtige – Tätigkeiten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt aus.
Innerhalb eines am 23.08.2023 stattgefundenen Termins brachte das AMS der bP den Inhalt der eingeholten medizinischen Begutachtungsunterlagen zur Kenntnis. Die bP erklärte sich zunächst arbeitsfähig.
Am 28.03.2024 fand erneut ein persönlicher Termin statt, in welchem das AMS der bP – auf Grundlage einer ärztlichen Empfehlung – die Teilnahme an einem Arbeitstraining unterbreitete und eine Rechtsbelehrung erteilte. Die bP lehnte das Arbeitstraining ab und gab an, arbeitsunfähig zu sein.
Innerhalb eines daraufhin am 22.04.2024 stattgefundenen persönlichen Termins erklärte sich die bP neuerlich gegenüber dem AMS für nicht arbeitsfähig.
Die Klage der bP gegen den Bescheid der PVA wurde beim Landesgericht XXXX als Arbeits- und Sozialgericht Anfang April 2025 zurückgezogen.
2.0. Beweiswürdigung:
2.1. Zum Verfahrensgang
Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes des AMS und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.
Der oben unter Punkt II.1.0 festgestellte Sachverhalt beruht auf den Ergebnissen des vom erkennenden Gericht auf Grund der vorliegenden Akten durchgeführten Ermittlungsverfahrens.
2.2. Aufgrund des vorliegenden Verwaltungsaktes ist das ho. Gericht in der Lage, sich vom entscheidungsrelevanten Sachverhalt im Rahmen der freien Beweiswürdigung ein ausreichendes und abgerundetes Bild zu machen. Die freie Beweiswürdigung ist ein Denkprozess der den Regeln der Logik zu folgen hat und im Ergebnis zu einer Wahrscheinlichkeitsbeurteilung eines bestimmten historisch-empirischen Sachverhalts, also von Tatsachen, führt. Der Verwaltungsgerichtshof führt dazu präzisierend aus, dass eine Tatsache in freier Beweiswürdigung nur dann als erwiesen angenommen werden darf, wenn die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens ausreichende und sichere Anhaltspunkte für eine derartige Schlussfolgerung liefern (VwGH 28.09.1978, Zahl 1013, 1015/76). Hauer/Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens, 5. Auflage, § 45 AVG, E 50, Seite 305, führen beispielsweise in Zitierung des Urteils des Obersten Gerichtshofs vom 29.02.1987, Zahl 13 Os 17/87, aus: „Die aus der gewissenhaften Prüfung aller für und wider vorgebrachten Beweismittel gewonnene freie Überzeugung der Tatrichter wird durch eine hypothetisch denkbare andere Geschehensvariante nicht ausgeschlossen. Muss doch dort, wo ein Beweisobjekt der Untersuchung mit den Methoden einer Naturwissenschaft oder unmittelbar einer mathematischen Zergliederung nicht zugänglich ist, dem Richter ein empirisch-historischer Beweis genügen. Im gedanklichen Bereich der Empirie vermag daher eine höchste, ja auch eine (nur) hohe Wahrscheinlichkeit die Überzeugung von der Richtigkeit der wahrscheinlichen Tatsache zu begründen, (…)“. Vergleiche dazu auch VwGH, vom 18.06.2014, Ra 2014/01/0032.
Die getroffenen Feststellungen ergeben sich aus dem vorgelegten Verwaltungsakt und sind im Wesentlichen unstrittig.
Die Feststellungen über das letzte Beschäftigungsverhältnis der bP und ihrer zuletzt bestandenen Arbeitslosenversicherungsbezüge ergeben sich aus dem Inhalt eines aktuellen Auszugs des Sozialversicherungsverbandes.
Die Feststellung zur stattgefundenen Antragstellung kann dem sich dazu im Akt befindlichen Schriftstück abgeleitet werden.
Dass sich die bP anschließend innerhalb eines zwischen dem AMS und ihr stattgefundenen Termins für nicht arbeitsfähig erklärte, ist dem sich dazu im Akt befindlichen Aktenvermerk des AMS abzuleiten und unterfertigte die bP zudem die zum Termin gehörende Niederschrift, in welcher gleichlautend festgehalten wurde.
Die in Auftrag gegebene medizinische Untersuchung der bP und der Inhalt der Rückmeldungen ist den sich dazu im Akt befindlichen Unterlagen (Auftragserteilung und medizinische Befunde) abzuleiten.
Die erstellten Gutachten, insbesondere das Gesamtgutachten vom 18.07.2023 als auch die diesbezügliche Stellungnahme vom 20.07.2023 sind schlüssig und nachvollziehbar, auch erfüllen sie die an ein Gutachten gestellten Anforderungen. Für das erkennende Gericht ist auf Grundlage der eingeholten Gutachten sowohl die festgestellte Diagnose der bP und die daraus resultierende Arbeitsfähigkeit im Ausmaß von 20 Stunden pro Woche für den allgemeinen Arbeitsmarkt nachvollziehbar.
Die Inhalte der am 23.08.2023 und 28.03.2024 stattgefundenen Gespräche zwischen der bP und dem AMS sind der dazu im Akt befindlichen unterfertigten Niederschrift vom 23.08.2023 und den erstellten Aktenvermerken zum 28.03.2024 abzuleiten.
Die Feststellungen über den am 22.04.2024 stattgefundenen Termin sind ebenso auf den dazu im Akt befindlichen Aktenvermerk zurückzuführen.
Dass die Klage der bP auf Gewährung der Invaliditätspension beim LG XXXX rechtskräftig zurückgezogen wurde, ergibt sich aus der Mitteilung des LG XXXX vom 09.04.2025.
3.0. Rechtliche Beurteilung:
3.1. Entscheidungsrelevante Rechtsgrundlagen:
- Bundesverfassungsgesetz B-VG, BGBl. Nr. 1/1930 idgF
- Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 AlVG, BGBl. Nr. 609/1977 (WV) idgF
- Bundesverwaltungsgerichtsgesetz BVwGG, BGBl. I Nr. 10/2013 idgF
- Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idgF
- Verwaltungsgerichtshofgesetz VwGG, BGBl. Nr. 10/1985 idgF
Nachfolgende Bestimmungen beziehen sich auf die im Pkt. 3.1. angeführten Rechtsgrundlagen in der jeweils geltenden Fassung.
3.2. Gemäß Art. 130 Abs 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden
gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
Gemäß § 9 Abs. 2 Z 1 VwGVG ist belangte Behörde in den Fällen des Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat.
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gemäß § 56 Abs. 2 AlVG entscheidet über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle das Bundesverwaltungsgericht durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer.
Gemäß § 56 Abs. 4 AlVG steht das Vorschlagsrecht für die Bestellung der erforderlichen Anzahl fachkundiger Laienrichter und Ersatzrichter für den Kreis der Arbeitgeber der Wirtschaftskammer Österreich und für den Kreis der Arbeitnehmer der Bundeskammer für Arbeiter und Angestellte zu. Die vorgeschlagenen Personen müssen über besondere fachliche Kenntnisse betreffend den Arbeitsmarkt und die Arbeitslosenversicherung verfügen. Im Übrigen gelten die Bestimmungen des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BGBl. I Nr. 10/2013).
Gegenständlich liegt Senatszuständigkeit vor.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 14 VwGVG steht es der Behörde im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG frei, den angefochtenen Bescheid innerhalb von zwei Monaten aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen (Beschwerdevorentscheidung). § 27 ist sinngemäß anzuwenden. Abweichend dazu normiert § 56 Abs. 2 AlVG in Verfahren betreffend Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung eine Frist zur Erlassung der Beschwerdevorentscheidung von zehn Wochen.
Gemäß § 15 Abs. 1 VwGVG kann jede Partei binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag). Die Beschwerdevorentscheidung tritt mangels einer gesetzlichen Regelung nicht außer Kraft, sondern wird zum Gegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens (vgl. Dünser, ZUV 2013/1, 17; Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, § 15 VwGVG, K 2; Hauer, Verwaltungsgerichtsbarkeit, Rz. 178; jeweils unter Hinweis auf den diesbezüglich ausdrücklichen Willen des Gesetzgebers, vgl. RV 2009 BlgNR 24. GP, 5). Gemäß zweiter Satz des § 15 Abs. 1 hat ein Vorlageantrag, der von einer anderen Partei als dem Beschwerdeführer gestellt wird, die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt (§ 9 Abs. 1 Z 3) und ein Begehren (§ 9 Abs. 1 Z 4) zu enthalten. Im Umkehrschluss folgt aus dieser Vorschrift, dass der Beschwerdeführer einen Vorlageantrag nicht zu begründen hat, ihn aber begründen kann (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Anm. 8 zu § 15 VwGVG unter Hinweis auf AB 2112 BlgNR 24. GP 3). Damit ist im gegenständlichen Beschwerdefall der Prüfungsumfang auch mit dem Vorbringen im Vorlageantrag definiert.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Zu Spruchpunkt A)
3.3. Die im gegenständlichen Beschwerdefall maßgeblichen Bestimmungen des Arbeitslosenversicherungsgesetzes lauten:
Arbeitswilligkeit
§ 9. (1) Arbeitswillig ist, wer bereit ist, eine durch die regionale Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der §§ 2 bis 7 des Arbeitsmarktförderungsgesetzes (AMFG), BGBl. Nr. 31/1969, durchführenden Dienstleister vermittelte zumutbare Beschäftigung in einem Arbeitsverhältnis als Dienstnehmer im Sinn des § 4 Abs. 2 ASVG anzunehmen, sich zum Zwecke beruflicher Ausbildung nach- oder umschulen zu lassen, an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt teilzunehmen, von einer sonst sich bietenden Arbeitsmöglichkeit Gebrauch zu machen und von sich aus alle gebotenen Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung zu unternehmen, soweit dies entsprechend den persönlichen Fähigkeiten zumutbar ist.
(2) Eine Beschäftigung ist zumutbar, wenn sie den körperlichen Fähigkeiten der arbeitslosen Person angemessen ist, ihre Gesundheit und Sittlichkeit nicht gefährdet, angemessen entlohnt ist, in einem nicht von Streik oder Aussperrung betroffenen Betrieb erfolgen soll, in angemessener Zeit erreichbar ist oder eine entsprechende Unterkunft am Arbeitsort zur Verfügung steht sowie gesetzliche Betreuungsverpflichtungen eingehalten werden können. Als angemessene Entlohnung gilt grundsätzlich eine zumindest den jeweils anzuwendenden Normen der kollektiven Rechtsgestaltung entsprechende Entlohnung. Die zumutbare tägliche Wegzeit für Hin- und Rückweg beträgt jedenfalls eineinhalb Stunden und bei einer Vollzeitbeschäftigung jedenfalls zwei Stunden. Wesentlich darüber liegende Wegzeiten sind nur unter besonderen Umständen, insbesondere wenn am Wohnort lebende Personen üblicher Weise eine längere Wegzeit zum Arbeitsplatz zurückzulegen haben oder besonders günstige Arbeitsbedingungen geboten werden, zumutbar.
(3) – (8) […]
3.4. Gemäß § 9 Abs 2 AlVG ist eine Beschäftigung zumutbar, die den körperlichen Fähigkeiten des Arbeitslosen angemessen ist und seine Gesundheit und Sittlichkeit nicht gefährdet.
Die gesundheitliche Eignung einer vermittelten Beschäftigung ist nur dann gegeben, wenn die Tätigkeit objektiv keine Gesundheitsgefährdung darstellt und darüber hinaus die Anforderungen dem individuellen Leistungsvermögen des Arbeitslosen entsprechen (subjektive Komponente des Gesundheitsschutzes). Es sind daher stets die körperlichen Anforderungen – also das Leistungsprofil – einer sich bietenden Arbeitsmöglichkeit zu erheben und mit den subjektiven Voraussetzungen des Arbeitslosen, also seiner habituellen und gesundheitlichen Situation, zu vergleichen (vgl Julcher in AlV-Komm § 9 AlVG Rz 29 ff). Wenn der Arbeitslose daher nach einem ärztlichen Gutachten aufgrund gesundheitlicher Einschränkungen nur zu bestimmten Tätigkeiten herangezogen werden kann, ist es Aufgabe der Behörde, die körperlichen Anforderungen einer zugewiesenen Beschäftigung mit den (verbliebenen) körperlichen Fähigkeiten des Arbeitslosen zu vergleichen und danach zu beurteilen, ob eine zugewiesene Beschäftigung gesundheitlich zugemutet werden kann (VwGH 5. 6. 2002, 2002/08/0067). Ergibt eine amtsärztliche Begutachtung, dass eine bestimmte Tätigkeit dem Arbeitslosen aufgrund eines näher genannten Leidens – uneingeschränkt – „nicht anzuraten“ ist, so erlaubt dies in sachverhaltsmäßiger Hinsicht nicht den Schluss, seine Gesundheit wäre durch diese Tätigkeit iSd § 9 Abs 2 erster Satz AlVG „nicht gefährdet“ gewesen (VwGH 18. 10. 2000, 98/08/0410).
Da die gesundheitliche Eignung einer Arbeitsstelle sowohl in objektiver als auch subjektiver Hinsicht gegeben sein muss, ist eine objektiv gesundheitsgefährdende Tätigkeit auch dann unzumutbar, wenn ein konkreter Arbeitsloser aufgrund seines persönlichen Leistungsprofils zur Verrichtung dieser Tätigkeit geeignet wäre. IdS erachtet die Richtlinie des Arbeitsmarktservice zum Verfahren nach den §§ 9 und 10 des AlVG eine konkrete Beschäftigung nur dann als zumutbar, wenn sie dem gesundheitlichen Leistungsprofil des Arbeitslosen entspricht. Eine zur Unzumutbarkeit einer Beschäftigung führende Gefährdung der Gesundheit oder Sittlichkeit liegt aber nur dann vor, wenn die Gefährdung durch die jeweilige Beschäftigung selbst erfolgt. Allgemeine Gefahren, die sich mit Antritt der Beschäftigung realisieren könnten, sind nicht relevant (VwGH 30. 4. 2002, 2002/08/0004).
Das Arbeitsmarktservice ist also von Amts wegen verpflichtet, die körperlichen Anforderungen einer Arbeitsmöglichkeit und die individuellen Fähigkeiten des Arbeitslosen zu erheben und beides miteinander zu vergleichen (VwGH 9. 3. 2001, 2000/02/0116; zur Vermittlung als Bauhilfsarbeiter und im Hinblick auf die damit verbundene körperliche Belastung vgl VwGH 20. 4. 2005, 2004/08/0096). Dabei ist aber nicht nur das manuelle Leistungsvermögen eines Arbeitslosen, sondern auch die psychische Belastung durch eine Beschäftigung unter dem Kriterium des Gesundheitsschutzes zu berücksichtigen und dem erstellten Leistungsprofil gegenüberzustellen.
Wenn sich Zweifel über die Arbeitsfähigkeit des Arbeitslosen ergeben (etwa wenn er einwendet, die angebotene Beschäftigung sei aus gesundheitlichen Gründen nicht zumutbar), ist eine ärztliche Untersuchung zu veranlassen (siehe Erl zu § 8 Abs 2 AlVG, Rz 196 ff). Im Falle der Weigerung, eine gerechtfertigte ärztliche Untersuchung vornehmen zu lassen, entfällt für die Dauer der Weigerung der Anspruch auf Arbeitslosengeld. Sind aktenkundig deutliche Anhaltspunkte für das Vorliegen von regelwidrigen Körper- oder Geisteszuständen vorhanden, welche geeignet sind, die Arbeitsfähigkeit des Arbeitslosen in Zweifel zu ziehen, wäre die Behörde verpflichtet gewesen, die Arbeitsfähigkeit von Amts wegen zu prüfen. Auch wenn der Arbeitslose die Zumutbarkeit einer zugewiesenen Arbeitsstelle gegenüber dem Arbeitsmarktservice aus gesundheitlichen Gründen ganz konkret bestreitet, hat sich das Arbeitsmarktservice mit dieser Frage in der Begründung ihres Bescheides auseinanderzusetzen (VwGH 7. 9. 2011, 2009/08/0130). Die Zuweisung in eine Wiedereingliederungsmaßnahme und in der Folge eine Sanktion gem § 10 AlVG, ohne vorherige Prüfung der Arbeitsfähigkeit, sind daher rechtswidrig (VwGH 2. 7. 2008, 2007/08/0051).
Das Arbeitsmarktservice hat das zur Verfügung stehende medizinische Gutachten, das Arbeitsfähigkeit bestätigt sowie das festgestellte Leistungskalkül inklusive der ausübbaren Tätigkeiten dem Arbeitslosen im Detail zur Kenntnis zu bringen und ihn zur Äußerung aufzufordern, ob er – insb auch im Hinblick auf die ihm zu erteilende ausführliche Rechtsbelehrung – bereit sei, eine dem Gutachten entsprechende und ihm nach § 9 AlVG zumutbare Beschäftigung aufzunehmen. Erst im Fall einer ablehnenden Stellungnahme trotz der genannten Vorhalte wäre die Behörde berechtigt, Arbeitsunwilligkeit anzunehmen (VwGH 26. 1. 2010, 2009/08/0051).
3.5. Bezogen auf die bP:
Gegenständlich gab die bP nach erfolgter Antragstellung auf Gewährung von Arbeitslosengeld gegenüber dem AMS an, nicht arbeitsfähig zu sein. Das AMS gab daraufhin ein medizinisches Gutachten zur Feststellung der Arbeitsfähigkeit der bP in Auftrag. Den Inhalt der arbeitsfähigkeitsbestätigenden medizinischen Gutachten brachte das AMS der bP anschließend am 23.08.2023 zur Kenntnis und erklärte die bP sich zunächst als arbeitsfähig. Innerhalb eines daraufhin am 28.03.2024 stattgefundenen Termins wurde der bP daher die Teilnahme an einem Arbeitstraining unterbreitet. Diese Teilnahme lehnte die bP ab und führte aus, nicht arbeitsfähig zu sein. Auch im Zuge des anschließend am 22.04.2024 stattgefundenen Termins gab die bP an, nicht arbeitsfähig zu sein.
Ein zur Überzeugung der bP eingeholtes Gutachten bzw. das Gesamtgutachten vom 18.07.2023 als auch die chefärztliche Stellungnahme vom 20.07.2023 ergibt, wie in der Beweiswürdigung bereits näher ausgeführt, die Einsetzbarkeit der bP für den allgemeinen Arbeitsmarkt im Ausmaß von 20 Wochenstunden. Arbeiten an höhenexponierten Stellen, häufiger Publikumsverkehr, Nacht- und Schichtarbeit sind nicht zumutbar.
Es liegt somit unter Maßgabe der in den ärztlichen Gutachten festgelegten Rahmenbedingungen eine Arbeitsfähigkeit vor.
Indem die bP nach erfolgter zur Kenntnisbringung der arbeitsfähigkeitsbestätigenden medizinischen Gutachten im o.a. Ausmaß und erteilter Rechtsbelehrung wiederholt angab, nicht arbeitsfähig zu sein, brachte sie iSd zitierten höchstgerichtlichen Rechtsprechung eine ablehnende Stellungnahme ein und berechtigte damit das AMS zur berechtigten Annahme ihrer Arbeitsunwilligkeit.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
3.6. Gemäß § 24 Abs 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Gemäß § 24 Abs 2 VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn
1. der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder
2. die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist.
Gemäß § 24 Abs 3 VwGVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.
Gemäß § 24 Abs 5 VwGVG kann das Verwaltungsgericht von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.
Gemäß § 24 Abs 4 VwGVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte zu dieser Bestimmung ist eine Verhandlung nicht in jedem Fall geboten; und zwar insbesondere dann nicht, wenn keine Fragen der Beweiswürdigung auftreten oder die für die Beurteilung relevanten Tatsachenfeststellungen - wie im vorliegenden Fall - nicht bestritten sind, sodass eine Verhandlung nicht notwendig ist und das Gericht aufgrund des schriftlichen Vorbringens und der schriftlichen Unterlagen entscheiden kann.
Der EGMR hat in seiner Entscheidung vom 2. September 2004, Zl. 68087/01 (Hofbauer/Österreich), unter Hinweis auf seine frühere Rechtsprechung dargelegt, dass die Anforderungen von Art. 6 EMRK auch bei Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung oder überhaupt jeglicher Anhörung (im Originaltext: any hearing at all) erfüllt sind, wenn das Verfahren ausschließlich rechtliche oder "technische" Fragen betrifft. Der Gerichtshof verwies im erwähnten Zusammenhang auch auf das Bedürfnis der nationalen Behörden nach zweckmäßiger und wirtschaftlicher Vorgangsweise, dass angesichts der sonstigen Umstände des Falles zum Absehen von einer mündlichen Verhandlung berechtigte.
Nachdem sich aus den im Akt befindlichen Unterlagen unstrittig ergibt, dass die bP nach erfolgter zur Kenntnisbringung der ihre Arbeitsfähigkeit bestätigenden medizinischen Gutachten wiederholt ihre Arbeitsunfähigkeit behauptete und die seitens des AMS unterbreitete Teilnahme an einem Arbeitstraining ablehnte, ist von einer bei ihr vorgelegenen Arbeitsunwilligkeit ausgegangen werden. Dass die bP wiederholt angab, arbeitsunfähig zu sein, ist unstrittig. Wie bereits oben ausgeführt, ist die vorhandene Arbeitsfähigkeit im genannten Ausmaß und eine nach mehrmaliger Aufklärung durch die bB erfolgte Mitteilung über die Arbeitsunwilligkeit der bP unstrittig. In der vorliegenden Beschwerde wurden keine Rechts- oder Tatfragen von solcher Art aufgeworfen, dass deren Lösung eine mündliche Verhandlung erfordert hätte. Bereits aufgrund der Aktenlage besteht demnach ein umfänglich feststehender Sachverhalt. Es waren im Zuge des Beschwerdeverfahrens ausschließlich rechtliche Fragen zu lösen, die jedoch nicht als komplex zu qualifizieren sind.
Rechtlich relevante Neuerungen wurden in der Beschwerde oder im Vorlageantrag nicht vorgetragen und es liegt keine Rechtsfrage von besonderer Komplexität vor. All dies lässt die Ein-schätzung zu, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht er-warten ließ und eine Entscheidung ohne vorherige Verhandlung im Beschwerdefall nicht nur mit Art. 6 EMRK und Art. 47 GRC kompatibel ist, sondern auch im Sinne des Gesetzes (§ 24 Abs. 1 VwGVG) liegt, weil damit dem Grundsatz der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis (§ 39 Abs. 2a AVG) gedient ist, gleichzeitig aber das Interesse der mate-riellen Wahrheit und der Wahrung des Parteiengehörs nicht verkürzt wird.
Es war sohin spruchgemäß zu entscheiden.
Zu Spruchteil B):
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen (VwGH vom 22.05.2014, Ra 2014/01/0030).
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Die Abweisung der Beschwerde ergeht in Anlehnung an die oben zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zum AlVG. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu Spruchteil A) wiedergegeben. Insoweit die in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu früheren Rechtslagen ergangen ist, ist diese nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.
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