Ra 2014/01/0032 1 – Verwaltungsgerichtshof (VwGH) Rechtssatz
Soweit die Revisionswerberin zur Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG vorbringt, es existiere noch keine Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zum kontradiktorischen Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht und insbesondere zur Frage, ob und inwieweit Tatsachen, die erst im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht vorgebracht und seitens der Erstbehörde nicht bestritten werden, vom Bundesverwaltungsgericht zwingend seiner Entscheidung als richtig zugrunde zu legen sind, ist sie darauf hinzuweisen, dass der Grundsatz der freien Beweiswürdigung gemäß § 17 VwGVG 2014 in Verbindung mit § 45 Abs. 2 AVG auch für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht uneingeschränkt gilt.