JudikaturBVwG

W137 2280882-2 – Bundesverwaltungsgericht Entscheidung

Entscheidung
Zivilrecht
04. März 2025

Spruch

W137 2280882-2/3E

Beschluss

Das Bundesverwaltungsgericht fasst durch den Richter Mag. Peter HAMMER über den von XXXX , geb. XXXX , für „das am XXXX in Innsbruck geborene minderjährige Kind“ als „sorgepflichtiger vertretungsbefugter Vater“ eingebrachten Wiederaufnahmeantrag, vom 13.01.2025 betreffend das mit Erkenntnis vom 21.02.2024, GZ W137 2280882-1/3E, abgeschlossene Verfahren betreffend eine datenschutzrechtliche Angelegenheit den Beschluss:

A)

Der Antrag wird mangels Vertretungsbefugnis des Einbringers XXXX als unzulässig zurückgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl. Nr. 1/1930 (B-VG), nicht zulässig.

Text

Begründung:

I. Verfahrensgang:

Mit Bescheid vom 30.01.2023 lehnte die Datenschutzbehörde die Behandlung einer Datenschutzbeschwerde von XXXX ab und wies jene des im Spruch angeführten Minderjährigen (eingebracht von XXXX unter Behauptung einer Vertretungsbefugnis aus „elterlicher Verantwortung“) zurück. Letzteres wurde mit der fehlenden Vertretungsbefugnis aufgrund der alleinigen Obsorge der Kindesmutter begründet. Die dagegen eingebrachte Beschwerde hat das Bundesverwaltungsgericht mit dem im Spruch angeführten Erkenntnis abgewiesen.

XXXX brachte am 13.01.2025 den gegenständlichen Antrag auf Wiederaufnahme eines Verfahrens betreffend den im Spruch angeführten Minderjährigen beim Bundesverwaltungsgericht ein. Begründet wurde dieser mit dem Umstand, dass ihm von einer italienischen Kinderärztin am 29.12.2024 Daten betreffend das Kind zur Verfügung gestellt worden seien, weshalb von einer Vertretung durch den Vater und eine Falschbeurkundung im bisherigen Verfahren auszugehen sei.

Zudem stehe das Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union in der Rechtssache C-416/23 der bisherigen Rechtsansicht der Datenschutzbehörde und des Bundesverwaltungsgerichts zur Nichtbehandlung vermeintlich exzessiver Anfragen/Beschwerden entgegen.

Im Ergebnis sei „der ursprüngliche Bescheid vom 30. Jänner 2023 (...) und in der Folge auch das Erkenntnis W137 2280882-1 (Entscheidungsdatum: 21.02.2024) durch Fälschung einer Urkunde, falsches Zeugnis oder eine andere gerichtlich strafbare Handlung erschlichen worden“.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. XXXX ist leiblicher Vater des XXXX , jedoch seit dem 19.04.2019 nicht mehr obsorgeberechtigt. Er hat keinen Kontakt mehr zur Kindesmutter und dem gemeinsamen Sohn. Die obsorgeberechtigte Kindesmutter ist an einem Kontakt mit ihm nicht interessiert. In Italien besteht seit 2021 ein rechtskräftiges Kontaktverbot gegen den Beschwerdeführer in Bezug auf seinen minderjährigen Sohn.

1.2. XXXX tritt gegenüber Privatpersonen seit Jahren regelmäßig mit der tatsachenwidrigen Behauptung auf, er sei für den angeführten Minderjährigen vertretungsbefugt. Auf diesem Weg erschlich er sich von einer italienischen Ärztin eine größere Zahl an (hoch)sensiblen personenbezogenen Daten betreffend den angeführten Minderjährigen, indem er sich als vertretungsbefugter Vater ausgegeben hat.

1.3. XXXX hat im Rahmen des gegenständlichen Wiederaufnahmeantrags kein rechtsgültiges Dokument vorgelegt oder auch nur schlüssig bezeichnet, aus dem sich eine Vertretungslegitimation für den Minderjährigen ergeben würde. Ebenso wenig konnte er seine Behauptung belegen, die Feststellung des Gerichts (im Verfahren 2280882-1) zur fehlenden Vertretungsvollmacht beruhe auf der Fälschung einer Urkunde, einem falschen Zeugnis oder einer sonstigen strafbaren Handlung.

2. Beweiswürdigung:

Die obigen Feststellungen ergeben sich aus dem vorgelegten Verwaltungsakt sowie dem Gerichtsakt.

2.1. Dass der Antragsteller als Vater nicht mehr zur Vertretung seines Kindes befugt ist, folgt aus dem Erkenntnis vom 13.12.2022, Zl. W252 2259204-1/6E. Diesbezüglich hat der Beschwerdeführer 1 im gegenständlichen Verfahren auch nicht belegen können, dass die Obsorgezuweisung an die Mutter durch das Dekret des Oberlandesgerichtes XXXX – Außenabteilung XXXX vom 19.04.2018, Zl. 266/2018 und Zl. 4327/2017, in dem rechtskräftig ausgesprochen wurde, dass die Kindesmutter nunmehr die alleinige Obsorgeberechtigung für das gemeinsame Kind trägt und der Beschwerdeführer 1 als Kindesvater nicht mehr zu dessen Vertretung berechtigt ist, nicht mehr aktuell wäre.

Der fehlende Kontakt sowie der Umstand, dass die Kindesmutter an einem solchen nicht interessiert ist, ergibt sich unzweifelhaft aus dem Verfahren 2280882-1. Das Kontaktverbot betreffend den minderjährigen Sohn ist im diesbezüglichen Verwaltungsakt dokumentiert.

Ausdrücklich ist festzuhalten, dass gegen das im Spruch angeführte Erkenntnis vom 21.02.2024 keine Revision (oder ein anderes außerordentliches Rechtsmittel) erhoben worden ist.

2.2. Das festgestellte regelmäßige Auftreten des Beschwerdeführers als vermeintlicher Vertreter des Minderjährigen gegenüber Personen, die über Daten des bezeichneten Minderjährigen verfügen (können), ergibt sich aus den oben angeführten Gerichtsakten und den angeschlossenen Verwaltungsakten. Dass dies auch im Falle der italienischen Kinderärztin geschehen ist, ergibt sich in offenkundiger Form aus den in den Wiederaufnahmeantrag kopierten Dokumenten, insbesondere auf Seite 3 und 4 des Wiederaufnahmeantrags.

2.3. Die Feststellungen zu den fehlenden Beweismitteln ergeben sich aus dem Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens, wobei in diesem auf 387 Seiten neben den oben angeführten Informationen auch rund 200 Seiten Dokumente aus den letzten 10 Jahren weitgehend unstrukturiert abgedruckt sind, die bereits Gegenstand der unter 2.1. angeführten (und anderer) Verfahren waren.

Ein aussagekräftiges Dokument zum Beleg des Vorwurfes einer strafbaren Handlung oder einer Änderung des Obsorgerechts (und damit der Vertretungsbefugnis) wurde weder bezeichnet noch vorgelegt.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A)

3.1. Die relevanten Bestimmungen im VwGVG (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz):

Wiederaufnahme des Verfahrens

„§ 32. (1) Dem Antrag einer Partei auf Wiederaufnahme eines durch Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes abgeschlossenen Verfahrens ist stattzugeben, wenn

1. das Erkenntnis durch Fälschung einer Urkunde, falsches Zeugnis oder eine andere gerichtlich strafbare Handlung herbeigeführt oder sonstwie erschlichen worden ist oder

2. neue Tatsachen oder Beweismittel hervorkommen, die im Verfahren ohne Verschulden der Partei nicht geltend gemacht werden konnten und allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens voraussichtlich ein im Hauptinhalt des Spruchs anders lautendes Erkenntnis herbeigeführt hätten, oder

3. das Erkenntnis von Vorfragen (§ 38 AVG) abhängig war und nachträglich über eine solche Vorfrage von der zuständigen Verwaltungsbehörde bzw. vom zuständigen Gericht in wesentlichen Punkten anders entschieden wurde oder

4. nachträglich ein Bescheid oder eine gerichtliche Entscheidung bekannt wird, der bzw. die einer Aufhebung oder Abänderung auf Antrag einer Partei nicht unterliegt und die im Verfahren des Verwaltungsgerichtes die Einwendung der entschiedenen Sache begründet hätte.

(2) Der Antrag auf Wiederaufnahme ist binnen zwei Wochen beim Verwaltungsgericht einzubringen. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Antragsteller von dem Wiederaufnahmegrund Kenntnis erlangt hat, wenn dies jedoch nach der Verkündung des mündlichen Erkenntnisses und vor Zustellung der schriftlichen Ausfertigung geschehen ist, erst mit diesem Zeitpunkt. Nach Ablauf von drei Jahren nach Erlassung des Erkenntnisses kann der Antrag auf Wiederaufnahme nicht mehr gestellt werden. Die Umstände, aus welchen sich die Einhaltung der gesetzlichen Frist ergibt, sind vom Antragsteller glaubhaft zu machen.

(3) Unter den Voraussetzungen des Abs. 1 kann die Wiederaufnahme des Verfahrens auch von Amts wegen verfügt werden. Nach Ablauf von drei Jahren nach Erlassung des Erkenntnisses kann die Wiederaufnahme auch von Amts wegen nur mehr aus den Gründen des Abs. 1 Z 1 stattfinden.

(4) Das Verwaltungsgericht hat die Parteien des abgeschlossenen Verfahrens von der Wiederaufnahme des Verfahrens unverzüglich in Kenntnis zu setzen.

(5) Auf die Beschlüsse des Verwaltungsgerichtes sind die für seine Erkenntnisse geltenden Bestimmungen dieses Paragraphen sinngemäß anzuwenden. Dies gilt nicht für verfahrensleitende Beschlüsse.“

3.2. In der Sache:

Gemäß § 32 Abs. 1 Z 2 VwGVG ist dem Antrag einer Partei auf Wiederaufnahme eines durch Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes abgeschlossenen Verfahrens unter anderem dann stattzugeben, wenn neue Tatsachen oder Beweismittel hervorkommen, die im Verfahren ohne Verschulden der Partei nicht geltend gemacht werden konnten und allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens voraussichtlich ein im Hauptinhalt des Spruchs anders lautendes Erkenntnis herbeigeführt hätten.

Gemäß § 32 Abs. 2 VwGVG ist der Antrag auf Wiederaufnahme binnen zwei Wochen beim Verwaltungsgericht einzubringen. Die Frist beginnt grundsätzlich mit dem Zeitpunkt, in dem der Antragsteller von dem Wiederaufnahmegrund Kenntnis erlangt hat. Die Umstände, aus welchen sich die Einhaltung der gesetzlichen Frist ergibt, sind vom Antragsteller glaubhaft zu machen.

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu § 32 Abs. 1 Z 2 VwGVG rechtfertigen neu hervorgekommene Tatsachen und Beweismittel (also solche, die bereits zur Zeit des früheren Verfahrens bestanden haben, aber erst später bekannt wurden) – bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen – eine Wiederaufnahme des Verfahrens, wenn sie die Richtigkeit des angenommenen Sachverhalts in einem wesentlichen Punkt als zweifelhaft erscheinen lassen (vgl. VwGH 20.05.2021, Ra 2021/21/0026).

Voraussetzung für die Stattgabe des Wiederaufnahmeantrags nach § 32 Abs. 1 Z 2 VwGVG ist insbesondere, dass die neuen Tatsachen oder Beweismittel ohne Verschulden der Partei nicht schon im wiederaufzunehmenden Verfahren geltend gemacht werden konnten (vgl. VwGH 05.02.2021, Ra 2020/19/0432). Hat die Partei eine Tatsache oder ein Beweismittel im wiederaufzunehmenden Verfahren nicht geltend gemacht, obwohl ihr dies bei gehöriger Aufmerksamkeit und gebotener Gelegenheit möglich gewesen wäre, liegt ein ihr zuzurechnendes Verschulden vor, das eine Wiederaufnahme des Verfahrens ausschließt (vgl. 20.05.2021, Ra 2021/21/0026). Jegliches Verschulden, das die Partei an der Unterlassung ihrer Geltendmachung trifft, auch leichte Fahrlässigkeit, schließt somit den Rechtsanspruch auf Wiederaufnahme des Verfahrens aus (VwGH 14.12.2015, Ra 2015/09/0076). Es ist Sache des Wiederaufnahmewerbers darzutun, dass die von ihm behaupteten neuen Tatsachen oder Beweismittel im Verwaltungsverfahren ohne sein Verschulden nicht geltend gemacht werden konnten (VwGH 23.03.1977, 1341/75).

Des Weiteren müssen die neu hervorgekommenen Tatsachen oder Beweismittel entweder allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens die Eignung aufweisen, einen im Hauptinhalt des Spruches anders lautenden Bescheid (hier: eine anders lautende Entscheidung des Verwaltungsgerichtes) herbeizuführen. Ob diese Eignung vorliegt, ist eine Rechtsfrage, die im Wiederaufnahmeverfahren zu beantworten ist; ob tatsächlich ein anderes Ergebnis des Verfahrens zustande kommt, ist sodann eine Frage, die im wiederaufgenommenen Verfahren zu klären ist. Tauglich ist ein Beweismittel als Wiederaufnahmegrund (ungeachtet des Erfordernisses der Neuheit) also nur dann, wenn es nach seinem objektiven Inhalt und unvorgreiflich der Bewertung seiner Glaubwürdigkeit die abstrakte Eignung besitzt, jene Tatsachen in Zweifel zu ziehen, auf welche das BVwG entweder die den Gegenstand des Wiederaufnahmeverfahrens bildende Entscheidung oder zumindest die zum Ergebnis dieser Entscheidung führende Beweiswürdigung tragend gestützt hat (vgl. VwGH 14.04.2021, Ra 2020/18/0526). Der Wiederaufnahmewerber hat den Grund, auf den sich das Wiederaufnahmebegehren stützt, in seinem Antrag aus eigenem Antrieb konkretisiert und schlüssig darzulegen. Es müssen Tatsachen vorgebracht werden, auf die mit hoher Wahrscheinlichkeit zutrifft, dass sie im wiederaufzunehmenden Verfahren zu einer anderen Entscheidung geführt hätten (vgl. VwGH 01.03.2022, Ra 2021/11/0023).

Für die Beurteilung der Frage, ob einem Wiederaufnahmeantrag stattzugeben ist, sind allein die innerhalb der Frist des § 69 Abs. 2 AVG vorgebrachten Wiederaufnahmegründe maßgebend (vgl. VwGH 01.03.2022, Ra 2021/11/0023; zur Übertragbarkeit der zu § 69 Abs. 1 Z 2 AVG ergangenen Judikatur auf den wortgleichen § 32 Abs. 1 Z 2 VwGVG siehe VwGH 08.09.2015, Ra 2014/18/0089).

Die zweiwöchige (subjektive) Frist gemäß § 69 Abs. 2 AVG beginnt mit dem Zeitpunkt, d.h. an dem Tag zu laufen, an dem der Antragsteller vom Wiederaufnahmegrund Kenntnis erlangt hat. Für die Berechnung dieser verfahrensrechtlichen Frist sind die §§ 32 und 33 AVG maßgeblich. Gemäß § 33 Abs. 3 AVG werden die Tage von der Übergabe an einen Zustelldienst im Sinne des § 2 Z 7 des Zustellgesetzes zur Übermittlung an die Behörde bis zum Einlangen bei dieser (Postlauf) in die Frist nicht eingerechnet. Der Wiederaufnahmeantrag hat alle für die Beurteilung der Rechtzeitigkeit, d.h. der Einhaltung der subjektiven und objektiven Fristen des § 69 Abs. 2 AVG maßgeblichen Angaben zu enthalten (VwGH 19.05.1993, 91/13/0099; 25.01.1996, 95/19/0003). Gemäß § 69 Abs. 2 letzter Satz AVG sind die Umstände, aus welchen sich die Einhaltung der gesetzlichen Fristen ergibt, vom Antragsteller glaubhaft zu machen. Die Beweislast für die Rechtzeitigkeit eines Wiederaufnahmeantrages trägt somit der Antragsteller. Er hat bereits im Antrag bekannt zu geben, wann er vom behaupteten Wiederaufnahmegrund Kenntnis erlangt hat (VwGH 14.11.2006, 2005/05/0260) und an welchem Tag die in Rechtskraft erwachsene Entscheidung ihm gegenüber erlassen wurde (Hengstschläger/Leeb, AVG § 70 Rz 55).

Voraussetzung für die Stattgabe eines Wiederaufnahmeantrages ist weiters die Parteistellung des Wiederaufnahmewerbers im wiederaufzunehmenden Verfahren (vgl. VwGH 27.02.2019, Ra 2018/10/0095). Zudem setzt ein Wiederaufnahmeantrag ein durch Erkenntnis des Verwaltungsgerichts abgeschlossenes Verfahren voraus (VwGH 28.04.2015, Ro 2015/18/0001).

3.3. Im gegenständlichen Fall ergibt sich daraus Folgendes:

Wie schon in mehreren Verfahren festgestellt – auch in jenem, bezüglich dessen eine Wiederaufnahme begehrt wird – verfügt XXXX über keine Vertretungsvollmacht betreffend den minderjährigen XXXX , geb. XXXX , für den er gegenständlich einen Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens einbringt.

Der Vollständigkeit halber sei festgehalten, dass (aufgrund der sonstigen Angaben) die Identität des Minderjährigen unstrittig ist, auch wenn XXXX nunmehr dazu übergegangen ist, den Namen nicht mehr anzuführen und ihn als deutschen Staatsangehörigen zu bezeichnen.

Der Beschwerdeführer hat im Rahmen des Wiederaufnahmeantrags nicht belegen können, dass eine solche Vertretungsbefugnis nunmehr vorliegen würde. Der Umstand, dass er von einer Privatperson unter Vorspiegelung einer solchen Vertretungsbefugnis personenbezogene Daten des Minderjährigen erlangen konnte, hat in diesem Kontext keinerlei Beweiswert. Darüber hinaus ergibt sich aus dem Antrag ungeachtet des Umfangs kein Hinweis auf einen Umstand, der eine Wiederaufnahme von Amts wegen rechtfertigen würde. Vielmehr stellt die

Behauptung eines Identitätsbetruges oder einer Falschbeurkundung beziehungsweise einer sonstigen strafrechtlich relevanten Handlung ein regelmäßig wiederholtes Vorbringen dar.

Vor diesem Hintergrund ist der für den Minderjährigen gestellte Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens mangels Vertretungsbefugnis von XXXX und daher fehlender Antragslegitimation zurückzuweisen.

Der Vollständigkeit halber ist festzuhalten, dass im gegenständlichen Verfahren ein gerichtlicher Verbesserungsauftrag im Sinne des § 10 Abs. 2 AVG hinsichtlich der Vertretungsbefugnis nicht erforderlich ist, weil die fehlende Vertretung der entscheidende Umstand der behördlichen Zurückweisung (und der Abweisung der dagegen eingebrachten Beschwerde) war und in diesem Sinne auch keine verbesserungsfähigen Mängel vorliegen.

3.4. Die Behandlung des gegenständlichen Antrags, den XXXX für Paul XXXX eingebracht hat sowie des im eigenen Namen eingebrachten Antrags erfolgt in getrennten Entscheidungen, weil es XXXX bei ersterem bereits an der Vertretungsvollmacht gebricht, weshalb ein solcher Antrag in der Begründung regelmäßig keinen Konnex zu den im eigenen Namen eingebrachten Anträgen aufweist und zudem auch schnellere Entscheidungen im Sinne der Rechtssicherheit ermöglicht.

Zu B) (Un)Zulässigkeit der Revision:

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.