Spruch
W137 2280882-1/3E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Peter HAMMER als Vorsitzender und die fachkundigen Laienrichterinnen Mag. Ursula ILLIBAUER sowie Mag. Martina CHLESTIL als Beisitzerinnen über die Beschwerde des XXXX gegen den Bescheid der Datenschutzbehörde vom 30.01.2023, GZ: D124.1092/22 2022-0.574.301, zu Recht:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG iVm § 24 Abs. 1 und Abs. 5 DSG idgF als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
1. Am 08.08.2022 erhoben Herr XXXX (= Beschwerdeführer 1 vor dem Bundesverwaltungsgericht und Antragsteller 1 vor der Datenschutzbehörde) und sein am XXXX in XXXX geborene Sohn (= Beschwerdeführer 2 vor dem Bundesverwaltungsgericht und Antragsteller 2 vor der Datenschutzbehörde) mittels E-Mail eine Datenschutzbeschwerde gegen die Landeshauptstadt XXXX (= mitbeteiligte Partei vor dem Bundesverwaltungsgericht und Beschwerdegegner vor der Datenschutzbehörde) wegen Verletzung im Recht auf Auskunft. Sie begründeten die Datenschutzbeschwerden im Wesentlichen folgendermaßen:
Der Beschwerdeführer 1 habe für sich und seinen Sohn, welchen er in Ausübung seiner elterlichen Verantwortung vertrete, am 01.07.2022 ein Auskunftsersuchen an die mitbeteiligte Partei gerichtet und innerhalb eines Monats keine Auskunft oder Mitteilung erhalten. Die mitbeteiligte Partei habe durch Verweigerung der Auskunft Art. 15 DSGVO verletzt. Dabei wolle er auch auf die Klinikgeburt seines Sohns und eine Verhandlung über die Rückführung seines Sohns gemäß Haager Kinderentführungsübereinkommen hinweisen.
Darüber hinaus beantragte der Beschwerdeführer 1 die Durchführung einer mündlichen Verhandlung und die Ladung der Mutter des gemeinsamen Sohnes, des leitenden Amtsarztes des Magistrats XXXX , der Direktorin des Magistrats XXXX , des Bürgermeisters der Stadt XXXX , des Geschäftsleiters, Vereinsmanagers und eines Mitarbeiters XXXX .
2. Mit Bescheid vom 30.01.2023, GZ. D124.1092/22 2022-0.574.301, lehnte die Datenschutzbehörde die Behandlung der Datenschutzbeschwerde des Beschwerdeführers 1 ab (Spruchpunkt 1) und wies die Datenschutzbeschwerde des Beschwerdeführers 2 zurück (Spruchpunkt 2).
In diesem Bescheid traf die Datenschutzbehörde im Wesentlichen folgende Sachverhaltsfeststellungen:
Der Beschwerdeführer 1 habe am 14.06.2018 seine erste Datenschutzbeschwerde bei der Datenschutzbehörde eingebracht, die unter der Geschäftszahl D123.021 protokolliert worden sei, und seit diesem Zeitpunkt weitere 313 Datenschutzbeschwerden bei der Datenschutzbehörde sowie Beschwerden beim Bundesverwaltungsgericht anhängig gemacht.
Darüber hinaus sei der Erstbeschwerdeführer für seinen minderjährigen Sohn seit dem XXXX nicht mehr obsorgeberechtigt.
Auf der Grundlage dieser Sachverhaltsfeststellungen folgerte die Datenschutzbehörde in rechtlicher Hinsicht im Wesentlichen Folgendes:
Gemäß Art. 57 Abs. 4 DSGVO könne die Aufsichtsbehörde bei offenkundig unbegründeten oder – insbesondere im Fall von häufiger Wiederholung – exzessiven Anfragen eine angemessene Gebühr auf der Grundlage der Verwaltungskosten verlangen oder sich weigern, aufgrund der Anfrage tätig zu werden.
Wie festgestellt, habe der Beschwerdeführer 1 seit Juni 2018 mehr als 300 (Bescheid-)Beschwerden bei der Datenschutzbehörde anhängig gemacht. Diese würden offenkundig im engen Zusammenhang mit der Trennung von der – nunmehr in Italien mit dem gemeinsamen Kind ansässigen – Kindesmutter stehen. Darüber hinaus begründe der Beschwerdeführer 1 etliche seiner Datenschutzbeschwerden im Wesentlichen damit, dass hinsichtlich des gemeinsamen Kindes ein Identitätsbetrug vorliegen würde.
Die Datenschutzbehörde sei daher der Ansicht, dass die mittlerweile über 300 (Bescheid-)Beschwerden des Beschwerdeführers 1 jedenfalls als „häufige Wiederholung“ im Sinne des Art. 57 Abs. 4 DSGVO zu qualifizieren seien.
Vor dem Hintergrund der Gesamtanzahl der insgesamt bisher eingebrachten Datenschutzbeschwerden/Eingaben und des vom Beschwerdeführer 1 selbst angeführten sowie amtswegig bekannten „Kerns“ seiner Beschwerdeführung, in welcher die von ihm behaupteten Datenschutzverletzungen im Zusammenhang mit der Trennung von der – nunmehr in Italien mit dem gemeinsamen Kind ansässigen – Kindesmutter zu sehen seien, sei im vorliegenden Fall jedenfalls von einer exzessiven Verfahrensführung auszugehen und die Behandlung der Datenschutzbeschwerde abzulehnen.
Da der Beschwerdeführer 1 für den Beschwerdeführer 2 nicht vertretungsbefugt sei, war die diesbezüglich erhobene Beschwerde zurückzuweisen.
3. In der gegen diesen Bescheid fristgerecht erhobenen Beschwerde vom 28.02.2023 brachte der Beschwerdeführer 1 im Wesentlichen vor:
Aus der Sicht des Beschwerdeführers 1 habe die Datenschutzbehörde das Begehren der Beschwerdeführer verkannt und einen nicht vorgebrachten Inhalt unterstellt. Gegenstand der Beschwerde sei eine Verletzung im Recht auf Auskunft gemäß Art. 15 DSGVO. Hinsichtlich der exzessiven Anfragen sei der notwendige Beweis nicht erbracht. Die Tatsache, dass eine betroffene Person die Betroffenenrechte einer Vielzahl an Verantwortlichen gegenüber ausübe, könne dieser nicht zum Nachteil gereichen. Seit der Geburt seines Kindes im Mai 2015 würden unrichtige personenbezogene Daten zu seiner Person sowie zur Person seines Sohnes verarbeitet und liege nahe, dass die beiden Anregungen der Leiterin der Datenschutzbehörde einen gerichtlichen Erwachsenenvertreter zu bestellen, den Tatbestand des Amtsmissbrauchs erfüllen.
Der Beschwerdeführer 1 stellte die Anträge, das Bundesverwaltungsgericht möge den Spruchpunkt 1 des Bescheides ersatzlos beheben, der belangten Behörde auftragen, dass Verfahren unverzüglich fortzuführen und eine Verletzung von Art. 8 EMRK in Verbindung mit § 1 DSG sowie eine Verletzung von Art. 6 EMRK festzustellen.
Für den Beschwerdeführer 2 stellte er – ausführend, dass er sich weiterhin als sorgepflichtig erachte und sich auf die elterliche Verantwortung berufe - die Anträge, das Bundesverwaltungsgericht möge den Spruchpunkt 2 des Bescheides ersatzlos beheben, der belangten Behörde auftragen, dass Verfahren unverzüglich fortzuführen und eine Verletzung von Art. 8 EMRK in Verbindung mit § 1 DSG sowie eine Verletzung von Art. 6 EMRK festzustellen.
4. Mit Schreiben der Datenschutzbehörde vom 08.11.2023 wurde die Beschwerde samt Verwaltungsakt an das Bundesverwaltungsgericht übermittelt und die Abweisung der Beschwerde beantragt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
1.1. Dass an die mitbeteiligte Partei gerichtete Auskunftsersuchen vom 01.07.2022 enthielt keinen konkreten Bezug auf personenbezogene Daten der Beschwerdeführer, sondern ein ausschließlich allgemeines Begehren auf Auskunft der personenbezogenen Daten gemäß Art. 15 Abs. 1, 2 und 3 DSGVO. Dem Ersuchen war ein Dienstzeugnis XXXX , die Geburtsanzeige des Beschwerdeführers 2, ein Schreiben des BKA betreffend die personenbezogenen Daten des Beschwerdeführers 2 und ein Schreiben des Bürgermeisters der italienischen Gemeinde XXXX betreffend den Beschwerdeführer 2 und dessen Mutter, angeschlossen.
1.2. Die Beschwerdeführer haben mit ihren Datenschutzbeschwerden vom 08.08.2022 geltend gemacht, sie seien in ihrem Recht auf Auskunft gemäß Art. 15 DSGVO verletzt worden, weil die mitbeteiligte Partei keine Auskunft erteilt habe. Hinsichtlich des Beschwerdeführers 2 behauptet der Beschwerdeführer 1 weiterhin eine Vertretungsbefugnis in Ausübung seiner elterlichen Verantwortung. Ergänzend stellte der Beschwerdeführer 1 u.a. den Antrag auf Einvernahme der Mutter des Beschwerdeführers 2 und schloss der Beschwerde weitere bereits erledigte Datenschutzbeschwerden, Urteile der italienischen Gerichte bzw. des italienischen Höchstgerichtes und Informationen zu einem damit im Zusammenhang stehenden Verhandlungstermin, betreffend den Beschwerdeführer 2 und dessen Mutter an. Auf diese Unterlagen wies der Beschwerdeführer in seiner Datenschutzbeschwerde explizit hin.
1.3. Hinsichtlich der mitbeteiligten Partei scheinen 6 weitere Verfahren mit dem Beschwerdeführer 1 auf. Das erste Auskunftsersuchen, dass der Beschwerdeführer 1 für sich und seinen Sohn an die mitbeteiligte Partei richtete, beantwortete diese mit einer Auskunft am 30.06.2021. Eine dagegen erhobene Datenschutzbeschwerde lehnte die belangte Behörde am 10.09.2021 mit Bescheid ab (GZ: D124.4649 2021-0.616.483).
1.4. Der Beschwerdeführer 1 brachte seine erste Beschwerde bei der belangten Behörde am 14.06.2018 ein. Seit diesem Zeitpunkt bis zum Zeitpunkt des hier angefochtenen Bescheides der belangten Behörde brachte der Beschwerdeführer insgesamt (bis zur Erlassung des angefochtenen Bescheides) 313 weitere verfahrenseinleitende Erstanträge ein (siehe dazu die jeweiligen Verfahrenszahlen auf S. 2 bis 8 des angefochtenen Bescheides).
Im Kern der zahlreichen Vorbringen des Beschwerdeführers 1 steht die Behauptung, dass seine Daten, insbesondere aber die seines minderjährigen Sohnes sowie das Familiengefüge von Geburt an von privaten und öffentlichen Stellen in Österreich und Italien falsch beurkundet seien. Nach Ansicht des Beschwerdeführers 1 besteht dringlicher Handlungsbedarf zum Schutz der Interessen seines minderjährigen Sohnes sowie seiner eigenen Person.
Die belangte Behörde hat mit dem angefochtenen Bescheid die Behandlung der gegenständlichen Datenschutzbeschwerde abgelehnt und die Beschwerde seines minderjährigen Sohnes, welchen der Beschwerdeführer 1 (vorgeblich) vertreten hat, zurückgewiesen.
Beim Bundesverwaltungsgericht waren in diesem Zusammenhang bereits Verfahren des Beschwerdeführers 1 zu den Zahlen W214 2224203-1, W214 2224383-1 anhängig, die jeweils mit einer Abweisung der Beschwerde abgeschlossen wurden. Zu den Zahlen W274 2228071-1 sowie W252 2259204-1 wurden die Beschwerden des Beschwerdeführers 1 gegen Bescheide der belangten Behörde, mit welchen diese die Behandlung der Datenschutzbeschwerden abgelehnt hat, ebenfalls abgewiesen.
1.5. Der Beschwerdeführer 1 ist für seinen Sohn XXXX (Beschwerdeführer 2), geb. XXXX , seit dem XXXX nicht mehr obsorgeberechtigt. Er hat keinen Kontakt mehr zur Kindesmutter und dem gemeinsamen Sohn. Die obsorgeberechtigte Kindesmutter ist an einem Kontakt mit ihm nicht interessiert. In Italien besteht seit 2021 ein rechtskräftiges Kontaktverbot gegen den Beschwerdeführer in Bezug auf seinen minderjährigen Sohn.
2. Beweiswürdigung:
Die Feststellungen zum maßgeblichen Sachverhalt ergeben sich aus dem Verwaltungsakt, der Beschwerde und dem Gerichtsakt.
2.1. Die Feststellungen zum Auskunftsersuchen an die mitbeteiligte Partei ergeben sich aus dem Verwaltungsakt, insbesondere dem Auskunftsersuchen vom 01.07.2022 und den angeschlossenen Beilagen.
2.2. Die Feststellungen zur Beschwerde ergeben sich aus dem Verwaltungsakt, insbesondere der Beschwerde vom 08.08.2022 und den angeschlossenen Beilagen.
2.3. Die Feststellungen zu den aktenkundigen Verfahren des Beschwerdeführers 1 mit der mitbeteiligten Partei und einer erstmals am 30.06.2021 erteilten Auskunft dieser, hinsichtlich des Beschwerdeführers 1 und dessen Sohnes, ergeben sich aus der festgestellten Liste der eingebrachten Anträge im Bescheid der belangten Behörde vom 30.01.2023 und einer Einschau in das Verfahren GZ: D124.4649 2021-0.616.483 und die damit verbundene Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht zur GZ: W245 2248324-1.
2.4. Die Feststellungen zur Zahl und Art der anhängigen und abgeschlossenen Gerichtsverfahren beim Bundesverwaltungsgericht ergeben sich aus einer Registereinschau. Aus dem unter der Zahl W214 2224203-1 protokollierten hg. Akt ist aus den mehr als 470 Eingaben des Beschwerdeführers 1 ersichtlich, dass Basis des „Kernanliegens“ (die Erlangung von Daten – insbesondere etwa der Adresse - seines minderjährigen Sohnes) die Behauptung ist, dass sein minderjähriger Sohn, „deutscher Staatsangehöriger mit österreichischer Sozialversicherungsnummer, sowie das Familiengefüge von Geburt an, grenzüberschreitend falsch beurkundet“ sei. Dies geht im Kern sowohl aus der verfahrenseinleitenden Beschwerde an die belangte Behörde, als auch aus seiner hier gegenständlichen Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht hervor. Gestützt wird diese Ansicht auf eine Zusammenschau der Anträge, Beilagen und expliziten Hinweise betreffend den Beschwerdeführer 2, im Zusammenhang mit dem Haager Kinderentführungsübereinkommen, in der Datenschutzbeschwerde vom 08.08.2022. Diese verfahrenseinleitende Beschwerde steht auch im Widerspruch zu dem ursprünglich ausschließlich allgemein gehaltenen Auskunftsersuchen vom 01.07.2022 und ist ausgeschlossen, dass z.B. die in der Datenschutzbeschwerde beantragte Einvernahme der Mutter des Beschwerdeführers 2, zur Feststellung der Verweigerung der Auskunftsbeantwortung durch die Stadt XXXX , beitragen kann. Noch deutlicher ist dies in der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht zu sehen, da der Beschwerdeführer 1 an mehreren Stellen (Seite 3, 9, 10, 16, 17, 18, 28, 29 und 32 der Beschwerde vom 28.02.2023) von einem Identitätsbetrug bzw. einer Falschbeurkundung betreffend den Beschwerdeführer 2 ausgeht. In diesem Zusammenhang unterstellt der Beschwerdeführer 1 zusammengefasst zahlreichen staatlichen und nichtstaatlichen Organisationen rechtswidrige Datenverarbeitungen, insbesondere auch grenzüberschreitende Datenübermittlungen (siehe dazu auch den hg. Akt W214 2224203-1 bzw. W214 2224383-1). Daher wird auch aus den Ausführungen des Beschwerdeführers 1 in seiner an das Bundesverwaltungsgericht gerichteten Beschwerde deutlich, dass der der hier zu behandelnden Beschwerde zu Grunde liegende Sachverhalt thematisch in sehr engem Konnex mit seinen bisherigen Beschwerden steht. Dafür spricht auch, dass in der Datenschutzbeschwerde vom 08.08.2022 angegeben wurde, dass der Beschwerdeführer 1 Auskunft über die personenbezogenen Daten seines Sohnes (als gesetzlicher Vertreter in Ausübung elterlicher Verantwortung) beantrage, obwohl diesem bewusst ist, dass er keine Obsorge innehat.
Da die mitbeteiligte Partei zumindest einmal hinsichtlich der Beschwerdeführer sehr wohl Auskunft erteilte, kann nicht davon ausgegangen werden, dass eine systematische Verletzung von Betroffenenrechten, durch Verweigerung der Auskunft, vorliegt.
2.4. Dass der Beschwerdeführer 1 als Vater nicht mehr zur Vertretung seines Kindes befugt ist, folgt aus dem Erkenntnis vom 13.12.2022, Zl. W252 2259204-1/6E. Diesbezüglich hat der Beschwerdeführer 1 im gegenständlichen Verfahren auch nicht vorgebracht, dass die Obsorgezuweisung an die Mutter durch das Dekret des Oberlandesgerichtes XXXX , in dem rechtskräftig ausgesprochen wurde, dass die Kindesmutter nunmehr die alleinige Obsorgeberechtigung für das gemeinsame Kind trägt und der Beschwerdeführer 1 als Kindesvater nicht mehr zu dessen Vertretung berechtigt ist, nicht mehr aktuell wäre.
Der fehlende Kontakt sowie der Umstand, dass die Kindesmutter an einem solchen nicht interessiert ist, ergibt sich unzweifelhaft aus dem gegenständlichen Verfahren. Das Kontaktverbot betreffend den minderjährigen Sohn ist im Verwaltungsakt dokumentiert.
3. Rechtliche Beurteilung:
3.1. Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG entscheiden die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gemäß § 27 Abs. 1 DSG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Senat über Beschwerden gegen Bescheide, wegen Verletzung der Unterrichtungspflicht gemäß § 24 Abs. 7 leg.cit. und der Entscheidungspflicht der Datenschutzbehörde. Gemäß § 27 Abs. 2 erster Satz DSG besteht der Senat aus einem Vorsitzenden und je einem fachkundigen Laienrichter aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 59 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
3.2. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Zu A)
3.3. Rechtsgrundlagen:
Art. 15 DSGVO lautet auszugsweise:
(1) Die betroffene Person hat das Recht, von dem Verantwortlichen eine Bestätigung darüber zu verlangen, ob sie betreffende personenbezogene Daten verarbeitet werden; ist dies der Fall, so hat sie ein Recht auf Auskunft über diese personenbezogenen Daten und auf folgende Informationen:
a) die Verarbeitungszwecke;
b) die Kategorien personenbezogener Daten, die verarbeitet werden;
c) die Empfänger oder Kategorien von Empfängern, gegenüber denen die personenbezogenen Daten offengelegt worden sind oder noch offengelegt werden, insbesondere bei Empfängern in Drittländern oder bei internationalen Organisationen;
d) falls möglich die geplante Dauer, für die die personenbezogenen Daten gespeichert werden, oder, falls dies nicht möglich ist, die Kriterien für die Festlegung dieser Dauer;
e) das Bestehen eines Rechts auf Berichtigung oder Löschung der sie betreffenden personenbezogenen Daten oder auf Einschränkung der Verarbeitung durch den Verantwortlichen oder eines Widerspruchsrechts gegen diese Verarbeitung;
f) das Bestehen eines Beschwerderechts bei einer Aufsichtsbehörde;
g) wenn die personenbezogenen Daten nicht bei der betroffenen Person erhoben werden, alle verfügbaren Informationen über die Herkunft der Daten;
h) das Bestehen einer automatisierten Entscheidungsfindung einschließlich Profiling gemäß Artikel 22 Absätze 1 und 4 und — zumindest in diesen Fällen — aussagekräftige Informationen über die involvierte Logik sowie die Tragweite und die angestrebten Auswirkungen einer derartigen Verarbeitung für die betroffene Person.
(2) (…)
(3) Der Verantwortliche stellt eine Kopie der personenbezogenen Daten, die Gegenstand der Verarbeitung sind, zur Verfügung. Für alle weiteren Kopien, die die betroffene Person beantragt, kann der Verantwortliche ein angemessenes Entgelt auf der Grundlage der Verwaltungskosten verlangen. Stellt die betroffene Person den Antrag elektronisch, so sind die Informationen in einem gängigen elektronischen Format zur Verfügung zu stellen, sofern sie nichts anderes angibt.
(4) (…).
Art. 51 DSGVO lautet auszugsweise:
(1) Jeder Mitgliedstaat sieht vor, dass eine oder mehrere unabhängige Behörden für die Überwachung der Anwendung dieser Verordnung zuständig sind, damit die Grundrechte und Grundfreiheiten natürlicher Personen bei der Verarbeitung geschützt werden und der freie Verkehr personenbezogener Daten in der Union erleichtert wird.
Art. 57 DSGVO lautet auszugsweise:
(1) Unbeschadet anderer in dieser Verordnung dargelegter Aufgaben muss jede Aufsichtsbehörde in ihrem Hoheitsgebiet
[…]
f) sich mit Beschwerden einer betroffenen Person oder Beschwerden einer Stelle, einer Organisation oder eines Verbandes gemäß Artikel 80 befassen, den Gegenstand der Beschwerde in angemessenem Umfang untersuchen und den Beschwerdeführer innerhalb einer angemessenen Frist über den Fortgang und das Ergebnis der Untersuchung unterrichten, insbesondere, wenn eine weitere Untersuchung oder Koordinierung mit einer anderen Aufsichtsbehörde notwendig ist;
[…]
(4) Bei offenkundig unbegründeten oder – insbesondere im Fall von häufiger Wiederholung – exzessiven Anträgen kann die Aufsichtsbehörde eine angemessene Gebühr auf der Grundlage der Verwaltungskosten verlangen oder sich weigern, aufgrund des Antrags tätig zu werden. 2In diesem Fall trägt die Aufsichtsbehörde die Beweislast für den offenkundig unbegründeten oder exzessiven Charakter des Antrags.
Art. 77 DSGVO lautet auszugsweise:
(1) Jede betroffene Person hat unbeschadet eines anderweitigen verwaltungsrechtlichen oder gerichtlichen Rechtsbehelfs das Recht auf Beschwerde bei einer Aufsichtsbehörde, insbesondere in dem Mitgliedstaat ihres gewöhnlichen Aufenthaltsorts, ihres Arbeitsplatzes oder des Orts des mutmaßlichen Verstoßes, wenn die betroffene Person der Ansicht ist, dass die Verarbeitung der sie betreffenden personenbezogenen Daten gegen diese Verordnung verstößt.
§ 18 DSG lautet auszugsweise:
§ 18. (1) Die Datenschutzbehörde wird als nationale Aufsichtsbehörde gemäß Art. 51 DSGVO eingerichtet.
§ 24 DSG lautet auszugsweise:
§ 24. (1) Jede betroffene Person hat das Recht auf Beschwerde bei der Datenschutzbehörde, wenn sie der Ansicht ist, dass die Verarbeitung der sie betreffenden personenbezogenen Daten gegen die DSGVO oder gegen § 1 oder Artikel 2 1. Hauptstück verstößt.
(2) Die Beschwerde hat zu enthalten:
1. die Bezeichnung des als verletzt erachteten Rechts,
2. soweit dies zumutbar ist, die Bezeichnung des Rechtsträgers oder Organs, dem die behauptete Rechtsverletzung zugerechnet wird (Beschwerdegegner),
3. den Sachverhalt, aus dem die Rechtsverletzung abgeleitet wird,
4. die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt,
5. das Begehren, die behauptete Rechtsverletzung festzustellen und
6. die Angaben, die erforderlich sind, um zu beurteilen, ob die Beschwerde rechtzeitig eingebracht ist.
(3) Einer Beschwerde sind gegebenenfalls der zu Grunde liegende Antrag und eine allfällige Antwort des Beschwerdegegners anzuschließen. Die Datenschutzbehörde hat im Falle einer Beschwerde auf Ersuchen der betroffenen Person weitere Unterstützung zu leisten.
(4) Der Anspruch auf Behandlung einer Beschwerde erlischt, wenn der Einschreiter sie nicht binnen eines Jahres, nachdem er Kenntnis von dem beschwerenden Ereignis erlangt hat, längstens aber binnen drei Jahren, nachdem das Ereignis behaupteter Maßen stattgefunden hat, einbringt. Verspätete Beschwerden sind zurückzuweisen.
(5) Soweit sich eine Beschwerde als berechtigt erweist, ist ihr Folge zu geben. Ist eine Verletzung einem Verantwortlichen des privaten Bereichs zuzurechnen, so ist diesem aufzutragen, den Anträgen des Beschwerdeführers auf Auskunft, Berichtigung, Löschung, Einschränkung oder Datenübertragung in jenem Umfang zu entsprechen, der erforderlich ist, um die festgestellte Rechtsverletzung zu beseitigen. Soweit sich die Beschwerde als nicht berechtigt erweist, ist sie abzuweisen.
(6) Ein Beschwerdegegner kann bis zum Abschluss des Verfahrens vor der Datenschutzbehörde die behauptete Rechtsverletzung nachträglich beseitigen, indem er den Anträgen des Beschwerdeführers entspricht. Erscheint der Datenschutzbehörde die Beschwerde insofern als gegenstandslos, so hat sie den Beschwerdeführer dazu zu hören. Gleichzeitig ist er darauf aufmerksam zu machen, dass die Datenschutzbehörde das Verfahren formlos einstellen wird, wenn er nicht innerhalb einer angemessenen Frist begründet, warum er die ursprünglich behauptete Rechtsverletzung zumindest teilweise nach wie vor als nicht beseitigt erachtet. Wird durch eine derartige Äußerung des Beschwerdeführers die Sache ihrem Wesen nach geändert (§ 13 Abs. 8 AVG), so ist von der Zurückziehung der ursprünglichen Beschwerde und der gleichzeitigen Einbringung einer neuen Beschwerde auszugehen. Auch diesfalls ist das ursprüngliche Beschwerdeverfahren formlos einzustellen und der Beschwerdeführer davon zu verständigen. Verspätete Äußerungen sind nicht zu berücksichtigen.
(7) Der Beschwerdeführer wird von der Datenschutzbehörde innerhalb von drei Monaten ab Einbringung der Beschwerde über den Stand und das Ergebnis der Ermittlung unterrichtet.
(8) Jede betroffene Person kann das Bundesverwaltungsgericht befassen, wenn die Datenschutzbehörde sich nicht mit der Beschwerde befasst oder die betroffene Person nicht innerhalb von drei Monaten über den Stand oder das Ergebnis der erhobenen Beschwerde in Kenntnis gesetzt hat.
(9) Die Datenschutzbehörde kann – soweit erforderlich – Amtssachverständige im Verfahren beiziehen.
(10) In die Entscheidungsfrist gemäß § 73 AVG werden nicht eingerechnet:
1. die Zeit, während deren das Verfahren bis zur rechtskräftigen Entscheidung einer Vorfrage ausgesetzt ist;
2. die Zeit während eines Verfahrens nach Art. 56, 60 und 63 DSGVO.
3.4. In der wissenschaftlichen Literatur wird zu Art. 57 Abs. 4 DSGVO Folgendes ausgeführt:
Bei offenkundig unbegründeten oder exzessiven Anfragen kann eine Ausnahme von der Gebührenfreiheit der Betroffenen gemacht werden, die Gebühr darf allerdings nur auf Grundlage der Verwaltungskosten erhoben werden. Die Gebühr darf nicht den Verwaltungsaufwand der Bearbeitung übersteigen, da es sich nicht um eine Missbrauchsgebühr, sondern eine Bearbeitungsgebühr handelt.
Die Aufsichtsbehörde kann sich in diesen Fällen auch weigern, aufgrund der Anfrage tätig zu werden. In diesem Fall trägt die Aufsichtsbehörde die Beweislast zu dem offenkundig unbegründeten oder exzessiven Charakter der Anfrage. Eine Weigerung bedeutet aber nicht, dass die Aufsichtsbehörde eine Anfrage einfach ignorieren darf. Sie kann sich bloß weigern, inhaltlich tätig zu werden. Zumindest bei offenkundig unbegründeten Anfragen wird zunächst gemäß § 13 Abs. 3 AVG ein Verbesserungsauftrag zu erteilen sein. Nach fruchtlosem Ablauf der von der DSB zu setzenden Frist für die Verbesserung kann die Anfrage per Beschluss zurückgewiesen werden. Anfragen im Sinne von Anträgen, bei denen kein individueller Anspruch des Antragstellers auf eine Leistung der Aufsichtsbehörde besteht (z.B. allgemeine Beratungsleistungen), können ohne Weiteres abgelehnt werden, da in solchen Fällen Abs. 4 keine Anwendung findet“ (Wlk-Rosenstingl in Knyrim, DatKomm Art. 57 DSGVO Stand 01.10.2018, rdb.at).
Im Folgenden wird Literatur zur Exzessivität zitiert, die sich auf Art. 57 Abs. 4 DSGVO, aber teilweise auch auf die fast wortidente an den Verantwortlichen gerichtete Bestimmung des Art. 12 Abs. 5 DSGVO bezieht:
Insbesondere zur Frage der Exzessivität wird Folgendes ausgeführt (Hervorhebungen durch das Bundesverwaltungsgericht):
Ablehnen kann die Aufsichtsbehörde Anträge nur dann, wenn sie offenkundig unbegründet oder unverhältnismäßig sind, wobei die Menge der Anträge eine wichtige Rolle spielt (Nguyen in Gola, DS-GVO, 2. Auflage, Art. 57 Rz 22).
Die häufige Antragswiederholung wird nur dann als exzessiv im Sinne der Norm [Art. 12 Abs. 5 S.2] anzusehen sein, wenn diese ohne berechtigten Grund erfolgt. Daher kommt diese Fallgruppe dann in Betracht, wenn der Antragsteller trotz rechtmäßiger Informationserteilung bzw. Ablehnung durch den Verantwortlichen weitere (nahezu) identische Anträge stellt. Durch die Verwendung des Wortes „insbesondere“ zeigt der Verordnungsgeber zudem auf, dass er auch andere Formen von exzessiven Anträgen erfasst wissen möchte. Denkbar sind beispielsweise rechtsmissbräuchliche Anträge, allein etwa mit dem Ziel den Verantwortlichen zu schikanieren (Heckmann/Paschke in Ehmann/Selmayr, Datenschutz-Grundverordnung, 2.Auflage, Art. 12 Rz 43).
Als Beispiele werden genannt:
Querulanten, die unsinnige oder immer wieder dieselben Anfragen stellen, sodass dadurch die Tätigkeit der Aufsichtsbehörde schwerwiegend beeinträchtigt oder gar lahmgelegt wird (Selmayr in Ehmann/Selmayr, Datenschutz-Grundverordnung, 2.Auflage, Art. 57 Rz 24).
Ein Antrag ist nicht schon deshalb exzessiv, weil er einen hohen Bearbeitungsaufwand auslöst. Erforderlich ist vielmehr ein rechtsmissbräuchliches Verhalten des Antragstellers. [Art. 12] Abs. 5 S. 2 Alt. 2 nennt als Beispiel hierfür die häufige Wiederholung des Antrags. Auch etwa die schikanöse Geltendmachung eines Betroffenenrechts mit dem Ziel, den Verantwortlichen zu schädigen, fällt unter [Art. 12] Abs. 4 S. 2 Alt. 2 (Bäcker in Kühling/Buchner, DS-GVO • BDSG, 2. Auflage, Art. 12 Rz 37).
Der exzessive Charakter ist erfüllt, wenn die Bearbeitung der Anfragen den durchschnittlichen Arbeits- und Zeitaufwand für vergleichbare Fälle deutlich überschreitet und zusätzlich der erhöhte Aufwand auf eine übermäßige Fülle von substanzlosen oder ausschweifenden Ausführungen zurückzuführen ist; es reicht nicht aus, dass ein BF mehrfach in vergleichbaren Fällen vorstellig wird oder dass er in zeitlichen Abständen immer wieder Beschwerde gegen eine bestimmte Datenverarbeitung einlegt; allein der hohe Zeitaufwand der Bearbeitung oder eine vergleichsweise Banalität der rechtlichen Beurteilung erlaubt noch keine Einordnung als exzessiv (Polenz in Simitis|Hornung|Spiecker [Hrsg.] Datenschutzrecht, DSGVO mit BDSG, Art. 57 Rz 58).
Erforderlich scheint zumindest ein rechtsmissbräuchliches Verhalten seitens des Antragstellers. Neben dem Zuschütten von Anträgen fällt damit wohl auch ein Schikane-Verbot unter die Vorschrift, dass Anträge verhindern soll, die nur dazu dienen dem Verantwortlichen einen Mehraufwand und damit Schaden aufzunötigen, der inhaltlich nicht begründet ist (Steinbach für Webersohn Scholz Externer Datenschutz, WS Datenschutz GmbH, https://webersohnundscholtz.de/auskunftsverweigerungsrecht-dsgvo/ vom 05.04.2019).
Ein exzessiver Antrag verströmt den „Geruch des Rechtsmissbrauchs“. Bei einem solchen Antrag ist nicht ansatzweise erkennbar, was die vom Verantwortlichen geforderte Leistung zur Verwirklichung des Datenschutzgrundrechts beitragen soll. Die Befassung des Verantwortlichen mit dem Antrag kann – aus einer datenschutzsensiblen Perspektive betrachtet – keine Leistung hervorbringen, die für die betroffene Person irgendwie vorteilhaft wäre. Die Bewertung eines Antrags als exzessiv kommt nur in Ausnahmefällen in Betracht (Der Bayerische Landesbeauftragte für den Datenschutz, https://www.datenschutz-bayern.de/datenschutzreform2018/AP_ExzessiveAntraege.pdf).
Zur „Unbegründetheit“ von Anträgen wird ausgeführt:
„Als „offenkundig unbegründet“ ist ein Antrag anzusehen, wenn für jedermann erkennbar ist, dass die Voraussetzungen des jeweiligen Betroffenenrechts nicht erfüllt sind. Für die Bewertung eines Antrags als „offenkundig unbegründet“ müssen die folgenden Grundsätze berücksichtigt werden:
Falscher Antragsteller - Bei allen Betroffenenrechten, die einen Antrag vorsehen, kann dieser als offenkundig unbegründet gewertet werden, wenn er von einer Person in Bezug auf Daten einer anderen Person gestellt wird und keine Anhaltspunkte für eine Vertretungsberechtigung vorliegen.
Darlegungslasten - Genügt ein Antrag gesetzlich vorgesehenen Darlegungslasten nicht, muss der Verantwortliche zunächst versuchen, die betroffene Person zu den gebotenen Ergänzungen ihres Antrags zu veranlassen (vgl. Art. 12 Abs. 2 DSGVO). Der Verantwortliche muss indes keine eigenen Ermittlungen anstellen, um ein Darlegungsdefizit zu beheben. Allerdings wird die Bewertung eines Antrags als offenkundig unbegründet nicht in Betracht kommen, wenn dem Verantwortlichen Umstände bekannt sind, mit deren Angabe der Darlegungslast entsprochen werden kann.
Ein Antrag auf Auskunft oder Kopie (Art. 15 Abs. 1 und Abs. 3 Satz 1 DSGVO) ist nicht von einem darzulegenden „Antragsgrund“ abhängig. Das Fehlen einer Begründung führt deshalb nicht dazu, dass ein entsprechender Antrag als offenkundig unbegründet anzusehen wäre (Der Bayerische Landesbeauftragte für den Datenschutz, https://www.datenschutz-bayern.de/datenschutzreform2018/AP_ExzessiveAntraege.pdf).
Eine offenkundige Unbegründetheit ist regelmäßig nur dann gegeben, wenn die Beschwerde gar keinen Bezug zu datenschutzrechtlichen Fragestellungen beziehungsweise Verstößen aufweist (Polenz in Simitis|Hornung|Spiecker [Hrsg.] Datenschutzrecht, DSGVO mit BDSG, Art. 57 Rz 57).
Ein Missbrauchsfall iSv [Art. 12] Abs. 5 S. 2 Alt. 1 liegt erst dann vor, wenn die Bearbeitung des Antrags einen weit überdurchschnittlichen Aufwand erfordern würde, obwohl seine Erfolglosigkeit von vornherein unzweifelhaft feststeht (Bäcker in Kühling/Buchner, DS-GVO - BDSG, 2. Auflage, Art. 12 Rz 37).
Offensichtlich unbegründet ist ein Antrag nur dann, wenn er auch für den verständigen Laien den Rahmen der garantierten Betroffenenrechte evident überschreitet. Ein solcher Fall kann z.B. gegeben sein, wenn ein unberechtigter Dritter Rechte der betroffenen Person geltend macht oder diese Löschung ihrer Daten von einem Verantwortlichen verlangt, der ihr bereits mitgeteilt oder nachgewiesen hat, dass er keine Daten zu ihrer Person verarbeitet (Dix in Simitis/Hornung/Spiecker [Hrsg.] Datenschutzrecht, DSGVO mit BDSG, Art. 12 Rz 32).
3.5. Anwendung der Rechtsgrundlagen auf den vorliegenden Sacherhalt:
3.5.1. Weist die belangte Behörde mit dem angefochtenen Bescheid den Parteiantrag als unzulässig zurück, so ist es dem erkennenden Gericht verwehrt, über den Inhalt des zurückgewiesenen Antrages selbst zu entscheiden (vgl. VwGH 21.6.1994, 93/07/0079 mwN, 29.5.2009, 2007/03/0157). „Sache“ des Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht im Sinne des § 28 VwGVG ist daher die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der prozessualen Entscheidung der belangten Behörde.
Wie festgestellt, ist der Beschwerdeführer 1 nicht für seinen Sohn obsorgeberechtigt und daher auch nicht zu dessen Vertretung befugt. Dennoch machte der Beschwerdeführer 1 als „Dritter“ Rechte seines Sohnes geltend. Der Wegfall seiner Obsorgeberechtigung erfolgte im Wege eines rechtsstaatlichen Verfahrens am Wohnort der Mutter und des Kindes (in Italien). Aufgrund dessen kann der Beschwerdeführer ihn auch nicht unter Verweis auf „elterliche Verantwortung“ aushebeln.
Es lagen damit zu keinem Zeitpunkt die notwendigen Prozessvoraussetzungen zur Einleitung einer Beschwerde gemäß § 24 Abs. 1 DSG vor und war daher die Zurückweisung der Beschwerde des Beschwerdeführers 2, durch die belangte Behörde, rechtmäßig.
Da dem angefochtenen Bescheid hinsichtlich Spruchpunkt 2 aus diesen Gründen eine Rechtswidrigkeit iSd Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG nicht anhaftet, war die dagegen erhobene Beschwerde gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG iVm § 24 Abs. 1 und Abs. 5 DSG abzuweisen.
3.5.2. Gemäß § 24 Abs. 8 DSG kann jede betroffene Person das Bundesverwaltungsgericht befassen, wenn die Datenschutzbehörde sich nicht mit der Beschwerde befasst.
Aus dem Wortlaut der Entscheidung der belangten Behörde ist eindeutig zu entnehmen, dass sie die Behandlung der Datenschutzbeschwerde des Beschwerdeführers 1 abgelehnt hat. Spruchgemäß nahm sie daher keine inhaltliche Behandlung des Antrages des Beschwerdeführers 1 vor; die belangte Behörde hat sohin eine Sachentscheidung verweigert. Hat die Behörde eine Sachentscheidung verweigert, ist Sache des durchzuführenden Beschwerdeverfahrens lediglich die Frage, ob die Behörde zu Recht die Sachentscheidung verweigert hat (VwGH 20.06.1990, 89/01/0412).
Die belangte Behörde erachtete dabei die Tatbestandsvoraussetzung der Exzessivität des Art. 57 Abs. 4 DSGVO gegeben.
Die belangte Behörde stellte fest, dass der Beschwerdeführer 1 über 313 Datenschutzbeschwerden bei der belangten Behörde anhängig gemacht habe, die sich im Kern immer um denselben Sachverhalt drehen würden.
Der Datenschutzbeschwerde ist zu entnehmen, dass sich der Beschwerdeführer 1 im Recht auf Auskunft verletzt sieht. Dass der Hintergrund seiner Datenschutzbeschwerden wiederum mit seinem „Kernanliegen“ zusammenhängt, nämlich der Erlangung von Daten betreffend den minderjährigen Sohn zu dem jedoch ein gerichtliches Kontaktverbot besteht, geht sowohl aus der Datenschutzbeschwerde an die belangte Behörde, als auch aus seiner Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht hervor. Damit wird in dieser Beschwerde deutlich, dass auch der dem hier zu behandelnden Verfahren zu Grunde liegende Sachverhalt thematisch in engem Konnex mit seinen bisherigen Beschwerden steht.
In Anbetracht dessen, dass es sich nach dem eigenen Vorbringen des Beschwerdeführers 1 offensichtlich im Wesentlichen um eine Wiederholung seines der belangten Behörde (und inzwischen auch dem Bundesverwaltungsgericht) bekannten Anliegens handelt und im Zusammenhalt mit dem Umstand, dass innerhalb der letzten vier Jahre vor dem gegenständlichen Verfahren insgesamt über 313 Beschwerden des Beschwerdeführers 1 bei der belangten Behörde einlangten, ist der Beurteilung der belangten Behörde nicht entgegenzutreten, dass es sich in concreto um eine exzessive Ausübung der Rechte iSd Art. 57 Abs. 4 DSGVO handelt, die die Behörde zu einer Ablehnung der Behandlung berechtigte.
Der Beschwerdeführer 1 spricht in seinen Eingaben auch wiederholt von „Identitätsbetrug“ in Bezug auf den Minderjährigen und von einer jahrelangen Verletzung des Art. 8 EMRK bis hin zu Kindesentführung. Dies seit 2016, wobei seit 2021 ein rechtskräftiges Kontaktverbot besteht – womit sich die angeführten Vorwürfe als nicht nachvollziehbar erweisen. Tatsächlich versucht der Beschwerdeführer 1 mit Anträgen wie den hier verfahrensgegenständlichen ganz gezielt, über die Erlangung rezenter personenbezogener Daten seines Sohnes an Mittel zu gelangen, die zumindest geeignet wären, einen – gerichtlich verbotenen – Kontakt zu diesem herzustellen. Das ergibt sich auch zweifelsfrei aus der beantragten Ladung der Kindesmutter im Verwaltungsverfahren, weil es dafür im Inhalt des gegenständlichen Verfahrens und der zu lösenden Rechtsfrage keinerlei Grundlage gibt.
Anzumerken ist auch, dass der Beschwerdeführer eigentlich keinen strukturierten Auskunftsantrag stellt, sondern strafrechtlich relevante Vorwürfe erhebt und gleichzeitig wiederholt darauf verweist, dass er ohnehin amtsbekannt sei. Wobei sich aus dem Kontext ergibt, dass dem Beschwerdeführer jene ihn unmittelbar betreffenden Informationen, die er beantragt, ohnehin bekannt sind, weil er sie in dem Antrag ausführlich selbst darlegt. Erschwerend kommt hinzu, dass der Beschwerdeführer 1 seinen eigenen Antrag laufend mit der tatsachenwidrigen Behauptung einer Vertretungsbefugnis betreffend den unmündigen Sohn verbindet. Tatsächlich ist in dem seitenlangen Antrag an den Magistrat XXXX fast ausschließlich vom Beschwerdeführer 2 (und dessen Rechten) die Rede – vom Beschwerdeführer 1 hingegen nahezu nur abgeleitet als dessen Obsorgeberechtigter (was, wie oben ausgeführt, aber nicht den Tatsachen entspricht).
Damit erweisen sich die hier verfahrensgegenständlichen Anträge an den Magistrat der Stadt XXXX auf Auskunft als erneute Umgehungskonstruktionen zur Erlangung einer (theoretischen) Kontaktmöglichkeit betreffend den unmündigen Sohn. Sie stehen damit in einer längeren Reihe an einschlägigen Anträgen und folgenden Beschwerden – wobei letztere bereits mehrfach von der Datenschutzbehörde und vom Bundesverwaltungsgericht abgewiesen wurden.
3.6. Zum Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung:
Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Die Beschwerdeführer haben keinen Antrag auf Durchführung einer öffentlichen Verhandlung gestellt.
Dass Unterlassen einer mündlichen Verhandlung kann im jedenfalls darauf gestützt werden, dass der Sachverhalt aus der Aktenlage geklärt war. Das Bundesverwaltungsgericht hatte ausschließlich über eine Rechtsfrage zu erkennen (vgl. EGMR 20.06.2013, Appl. Nr. 24510/06, Abdulgadirov/AZE, Rz 34ff). Auch nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofs kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt unbestritten und die Rechtsfrage von keiner besonderen Komplexität ist (VfSlg. 17.597/2005; VfSlg. 17.855/2006; zuletzt etwa VfGH 18.06.2012, B 155/12).
Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung war folglich gemäß § 24 Abs. 1 und Abs. 4 VwGVG abzusehen.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.