JudikaturBVwG

I406 2299397-1 – Bundesverwaltungsgericht Entscheidung

Entscheidung
Öffentliches Recht
07. November 2024

Spruch

I406 2299397-1/2E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht fasst durch den Richter Mag. Gerhard KNITEL als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Ägypten, vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH (BBU GmbH), Leopold-Moses-Gasse 4, 1020 Wien, gegen die Spruchpunkte IV. bis VII. des Bescheides des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom 29.07.2024, Zl. XXXX , und über den Antrag von XXXX auf Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand wegen Versäumung der Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid vom 29.07.2024 den Beschluss:

A)

I. Die Beschwerde gegen den Bescheid vom 29.07.2024 wird als verspätet zurückgewiesen.

II. Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand wird als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

Text

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer reiste unrechtmäßig nach Österreich ein und stellte im Bundesgebiet am 11.05.2022 erstmals einen Antrag auf internationalen Schutz, der mit Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom 23.10.2023 abgewiesen wurde.

2. Nach Abschluss des Verfahrens über den Asylantrag vom 11.05.2022 kam der Beschwerdeführer seiner Ausreiseverpflichtung nicht nach und stellte am 25.04.2024 einen Folgeantrag auf internationalen Schutz.

In der Erstbefragung begründete er seinen Asylfolgeantrag damit, dass seine alten Fluchtgründe aufrecht seien und außerdem zu Hause Streitigkeiten mit den Nachbarn wegen der Grundstücksgrenzen seien.

3. Am 23.07.2024 wurde der Beschwerdeführer vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl niederschriftlich einvernommen.

4. Mit Bescheid vom 29.07.2024, Zl. XXXX , wies die belangte Behörde den Folgeantrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz hinsichtlich Asyl sowie subsidiären Schutz wegen entschiedener Sache zurück. Zugleich erteilte sie keine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz, erließ eine Rückkehrentscheidung und stellte fest, dass seine Abschiebung nach Ägypten zulässig ist und keine Frist für die freiwillige Ausreise besteht. Ferner wurde gegen den Beschwerdeführer ein auf die Dauer von drei Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen.

5. Am 06.09.2024 erhob der Beschwerdeführer gegen die Spruchpunkte IV. bis VII. dieses Bescheides bzw. gegen die Rückkehrentscheidung und die auf die Rückkehrentscheidung aufbauenden Spruchpunkte Beschwerde und stellte in eventu einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand wegen Versäumung der Beschwerdefrist.

In der Beschwerde bringt der Beschwerdeführer im Wesentlichen vor, seit 10.04.2024 über eine Meldeadresse gemäß § 19a MeldeG zu verfügen. Am 30.07.2024 habe es einen Zustellversuch an dieser Adresse gegeben und nach dem Zustellversuch sei das Schriftstück (gemeint: Bescheid vom 29.07.2024) bis zum 13.08.2024 an einer Polizeiinspektion hinterlegt worden.

Bei der Adresse des Beschwerdeführers handle es sich um eine Kontaktstelle gemäß § 19a MeldeG. Eine Kontaktstelle gelte gemäß § 11 Abs 1 BFA-VG nicht als Abgabestelle bei Zustellungen von Entscheidungen durch das BFA. Somit habe auch die Hinterlegung des Bescheides bei der nächstgelegenen Polizeidienststelle keine Rechtswirksamkeit entfaltet. Eine Zustellung durch Hinterlegung gemäß § 17 ZustG setze nämlich das Bestehen einer Abgabestelle voraus; eine solche sei aber nicht vorgelegen.

Der Beschwerdeführer sei weder in der Vergangenheit noch aktuell seiner Meldeverpflichtung bei der Polizeiinspektion XXXX nachgekommen, da ihm diese nicht bewusst gewesen sei und er nie dazu aufgefordert worden sei. Eine Zustellung nach § 11 Abs 6 BFA-VG durch Hinterlegung hätte nicht erfolgen dürfen.

Am 23.08.2024 sei der Beschwerdeführer bei der BBU Rechtsberatung gewesen. Am 26.08.2024 hätte die BBU GmbH den Bescheid vom 29.07.2024 erhalten. Die Zustellung des nicht ordnungsgemäß zugestellten Bescheides sei mit Übermittlung des Bescheids an die BBU GmbH geheilt. Der Bescheid gelte mit 26.08.2024 als zugestellt. Die Beschwerde sei daher rechtzeitig eingebracht worden.

Der angefochtene Bescheid sei rechtswidrig, weil der Beschwerdeführer in seinen Rechten nach Art 8 EMRK verletzt werde. Er verfüge über ein relevantes Privat- und Familienleben. Darüber hinaus lasse die Begründung des Bescheides jegliche Kriterien vermissen, die für die Bemessung des Einreiseverbots herangezogen worden seien und für die Festsetzung im Ausmaß von drei Jahren ausschlaggebend gewesen seien. Die Behörde habe ihren Ermessungsspielraum überschritten. Die Verhängung eines dreijährigen Einreiseverbots sei jedenfalls unverhältnismäßig.

Der Eventualantrag auf Wiedereinsetzung wird damit begründet, dass der Beschwerdeführer in der Zeit von 12. Bis 22.08.2024 erkrankt gewesen sei und es ihm nicht möglich gewesen sei, den hinterlegten Bescheid vor Ablauf der Hinterlegungsfrist abzuholen. Es handle sich um ein unvorhergesehenes und unabwendbares Ereignis und um einen minderen Grad des Versehens. Aufgrund seines Gesundheitszustandes sei er nicht in der Lage gewesen, das Haus zu verlassen, und habe er keine Kenntnis vom Bescheid und dessen Inhalt erlangen können.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Zur Person des Beschwerdeführers:

Der volljährige Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Ägypten.

Er reiste unrechtmäßig nach Österreich ein und stellte im Bundesgebiet am 11.05.2022 erstmals einen Antrag auf internationalen Schutz, der mit Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom 23.10.2023 abgewiesen wurde.

Nach Abschluss des Verfahrens über den Asylantrag vom 11.05.2022 kam der Beschwerdeführer seiner Ausreiseverpflichtung nicht nach und stellte am 25.04.2024 einen Folgeantrag auf internationalen Schutz.

Im Zeitraum von 10.04.2024 bis 16.09.2024 war er im zentralen Melderegister beim Verein XXXX in der XXXX als obdachlos gemeldet.

Am 16.05.2024 wurde dem Beschwerdeführer von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes ein Informationsblatt ausgehändigt, wonach ihn eine (Melde-) Verpflichtung treffe, sich vierzehntätig bei der nächstgelegenen Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden.

Mit dem Bescheid vom 29.07.2024, Zl. XXXX , wies die belangte Behörde den Folgeantrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz hinsichtlich Asyl sowie subsidiären Schutz wegen entschiedener Sache zurück. Zugleich erteilte sie keine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz, erließ eine Rückkehrentscheidung und stellte fest, dass seine Abschiebung nach Ägypten zulässig ist und keine Frist für die freiwillige Ausreise besteht. Ferner wurde gegen den Beschwerdeführer ein auf die Dauer von drei Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen.

Der Bescheid vom 29.07.2024 enthält eine Belehrung, wonach gegen diesen Bescheid innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung schriftlich Beschwerde erhoben werden kann.

Am 30.07.2024 wurde die Polizeiinspektion der Landespolizeidirektion XXXX in der XXXX vom Bundesamt ersucht, dem Beschwerdeführer den Bescheid vom 29.07.2024 persönlich auszufolgen.

Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes der Polizeiinspektion XXXX teilten dem Bundesamt am selben Tag noch mit, dass dem Ersuchen nicht entsprochen habe werden können, und hinterließen an der Adresse, an welcher der Beschwerdeführer als obdachlos gemeldet war, eine Verständigung über die Hinterlegung eines behördlichen Dokuments.

Anschließend hinterlegten die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes den Bescheid vom 29.07.2024 in der Polizeiinspektion XXXX mit 30.07.2024 und hielten ihn bis zum 13.08.2024 zur Abholung bereit.

Im Zeitraum von 30.07.2024 bis zum 14.08.2024 verliefen Erhebungen der Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes zum Aufenthaltsort des Beschwerdeführers negativ, dieser hat in diesem Zeitraum keinen Kontakt mit der Polizeiinspektion XXXX aufgenommen.

Am 23.08.2024 nahm der Beschwerdeführer Kontakt mit der BBU GmbH auf und bevollmächtigte diese dazu, ihn im Rechtsmittelverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gegen die Entscheidung des Bundesamts zur Zahl XXXX zu vertreten und Zustellungen aller Art entgegenzunehmen.

Nach Kontaktaufnahme mit dem Bundesamt wurde am 26.08.2024 der Bescheid vom 29.07.2024 per Email an die BBU GmbH übermittelt. Am 06.09.2024 brachte der Beschwerdeführer die Beschwerde gegen den Bescheid vom 29.07.2024 ein.

2. Beweiswürdigung:

2.1. Zum Sachverhalt:

Die Feststellungen ergeben sich aus den Unterlagen zu den bisher geführten Asylverfahren, dem eingeholten Auszug aus dem Melderegister, der Bestätigung über die Übernahme des Informationsblatts zur Meldeverpflichtung vom 16.05.2024, dem angefochtenen Bescheid vom 29.07.2024 und aus den Verständigung der Landespolizeidirektion XXXX vom 30.07.2024 und vom 14.08.2024.

Soweit Feststellungen zum Vertretungsverhältnis des Beschwerdeführers mit der BBU GmbH und zur Übermittlung des Bescheides am 26.08.2024 an die BBU GmbH getroffen wurden, ergeben sich diese aus dem Beschwerdevorbringen, der im Akt einliegenden Vollmacht und dem Schriftverkehr zwischen dem Bundesamt und der BBU GmbH.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A)

3.1. Zur Zurückweisung der Beschwerde:

3.1.1. Rechtslage

Die §§ 11, 13 und 16 BFA-VG lauten auszugsweise:

Zustellungen

§ 11. (1) Die Erstaufnahmestelle, in der sich der Asylwerber befindet oder die Unterkunft oder die Betreuungseinrichtung des Bundes, in der der Asylwerber oder Fremde versorgt wird, sind Abgabestelle für eine persönliche Zustellung nach dem Bundesgesetz über die Zustellung behördlicher Dokumente – ZustG, BGBl. Nr. 200/1982. Eine Kontaktstelle gemäß § 19a Abs. 2 Meldegesetz 1991 (MeldeG), BGBl. Nr. 9/1992, ist in Verfahren vor dem Bundesamt keine Abgabestelle im Sinne des ZustG.

(2) Ladungen im Zulassungsverfahren sind nur dem Asylwerber persönlich und – soweit eine Vertretung nach § 10 vorliegt oder der Asylwerber zu dem Rechtsberater (§ 49) verwiesen wurde (§ 29 Abs. 4 AsylG 2005) – einem Rechtsberater (§ 49) zuzustellen. Hat der Asylwerber auch einen gewillkürten Vertreter, ist dieser vom Rechtsberater (§ 49) über Ladungen und den Stand des Verfahrens schnellstmöglich zu verständigen, wenn der Asylwerber dies wünscht.

(3) Zustellungen an Fremde können, soweit sie nicht durch eigene Organe des Bundesamtes oder des Bundesverwaltungsgerichtes vorgenommen werden, durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes oder durch Organe der Betreuungseinrichtungen des Bundes (§ 1 Z 7 GVG-B) erfolgen. Eine allenfalls notwendige Hinterlegung hat diesfalls bei der nächsten Dienststelle der Landespolizeidirektion oder bei der Betreuungseinrichtung des Bundes zu erfolgen. § 17 Abs. 3 Satz 1 bis 3 ZustG gilt sinngemäß.

(Anm.: Abs. 4 aufgehoben durch Art. 4 Z 4, BGBl. I Nr. 145/2017)

(5) Ergeht eine Zustellung auf Grund der Angaben des Fremden zu seinem Alter an einen Rechtsberater (§ 49) oder Kinder- und Jugendhilfeträger (§ 10) als gesetzlichen Vertreter, so ist diese auch wirksam bewirkt, wenn der Fremde zum Zeitpunkt der Zustellung volljährig ist.

(6) Zustellungen an Fremde können durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes auch im Zuge der Erfüllung einer Meldeverpflichtung gemäß § 15a AsylG 2005, §§ 56 Abs. 2 Z 2, 71 Abs. 2 Z 2 oder 77 Abs. 3 Z 2 FPG oder § 13 Abs. 2 erfolgen. Kommt der Empfänger seiner Meldeverpflichtung nach Veranlassung der Zustellung nicht nach, ist das Dokument bei der Dienststelle der Landespolizeidirektion zu hinterlegen. § 17 Abs. 3 Satz 1 bis 3 ZustG gilt sinngemäß mit der Maßgabe, dass das hinterlegte Dokument von der Dienststelle der Landespolizeidirektion zur Abholung bereitzuhalten ist. Wurde eine Verletzung der Meldeverpflichtung dem Bundesamt vor Veranlassung der Zustellung mitgeteilt, ist die Zustellung durch Hinterlegung ohne vorhergehenden Zustellversuch vorzunehmen, solange der Fremde seiner Meldeverpflichtung nicht nachgekommen ist. § 23 ZustG gilt sinngemäß mit der Maßgabe, dass an die Stelle der zuständigen Geschäftsstelle des Zustelldienstes die Dienststelle der Landespolizeidirektion tritt und eine Hinterlegung beim Gemeindeamt nicht in Betracht kommt.

(7) Ein Fremder, dessen faktischer Abschiebeschutz aufgehoben wird (§ 12a Abs. 2 AsylG 2005) oder dem ein faktischer Abschiebeschutz nicht zukommt (§ 12a Abs. 1 oder 3 AsylG 2005) und gegen den eine aufrechte aufenthaltsbeendende Maßnahme durchgesetzt wird, ist nachweislich darüber zu belehren, dass er sich für Zustellungen eines Zustellbevollmächtigten bedienen kann und dass er dem Bundesamt auch im Ausland seinen Aufenthaltsort und seine Anschrift bekannt zu geben und Änderungen so rasch wie möglich zu melden hat (§ 15 Abs. 1 Z 4 AsylG 2005). Darüber hinaus ist ihm die Postanschrift des Bundesamtes und des Bundesverwaltungsgerichtes mitzuteilen. Soweit möglich, ist ihm ein schriftliches Informationsblatt in einer ihm verständlichen Sprache auszufolgen. Zustellungen haben in diesen Fällen, soweit möglich, an der letzten dem Bundesamt oder dem Bundesverwaltungsgericht bekannten Zustelladresse zu erfolgen; liegt die Zustelladresse im Ausland, gilt die Zustellung mit Eintreffen der Entscheidung an dieser Adresse als bewirkt. § 24 AsylG 2005 gilt.

(8) Hat der Fremde einen Zustellbevollmächtigten, so gilt die Zustellung eines Schubhaftbescheides auch in dem Zeitpunkt als vollzogen, in dem eine Ausfertigung dem Fremden tatsächlich zugekommen ist. Die Zustellung einer weiteren Ausfertigung an den Zustellungsbevollmächtigten ist in diesen Fällen unverzüglich zu veranlassen.

(9) Der Drittstaatsangehörige, der einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels beim Bundesamt gestellt hat, hat dem Bundesamt eine Zustelladresse und im Fall ihrer Änderung während des Verfahrens die neue Zustelladresse unverzüglich bekannt zu geben. Ist die persönliche Zustellung einer Ladung oder einer Verfahrensanordnung zum wiederholten Mal nicht möglich, ist das Verfahren einzustellen, wenn der Drittstaatsangehörige bei Antragstellung über diesen Umstand belehrt wurde.

Mitwirkung eines Fremden

§ 13. (1) Der Fremde hat am Verfahren vor dem Bundesamt mitzuwirken.

(2) Verfügt ein Fremder lediglich über eine Hauptwohnsitzbestätigung gemäß § 19a MeldeG, so hat er sich beginnend mit dem ersten Werktag nach Ausstellung der Hauptwohnsitzbestätigung vierzehntätig bei der, der Kontaktstelle gemäß § 19a Abs. 1 Z 2 MeldeG nächstgelegenen Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden; dies gilt nicht im Falle einer Verfahrensanordnung gemäß § 15a Abs. 2 AsylG 2005. Eine Verletzung dieser Meldeverpflichtung liegt nicht vor, wenn deren Erfüllung für den Fremden nachweislich nicht möglich oder nicht zumutbar war.

Beschwerdefrist und Wirkung von Beschwerden

§ 16. (1) Die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen einen Bescheid des Bundesamtes in den Fällen des Abs. 2 und des § 7 Abs. 2 AsylG 2005, sofern der Status des Asylberechtigten aberkannt und die Aberkennung mit einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme verbunden wurde, beträgt abweichend von § 7 Abs. 4 erster Satz des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes – VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013, zwei Wochen. Dies gilt nicht, wenn es sich bei dem Fremden im Zeitpunkt der Bescheiderlassung um einen unbegleiteten Minderjährigen (§ 2 Abs. 1 Z 17 NAG) handelt oder die aufenthaltsbeendende Maßnahme mit der Feststellung verbunden ist, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden unzulässig ist.

(2) Einer Beschwerde gegen eine Entscheidung, mit der

1. ein Antrag auf internationalen Schutz zurückgewiesen wird und diese mit einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme verbunden ist,

2. ein Antrag auf internationalen Schutz zurückgewiesen wird und eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung bereits besteht oder

3. eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 Abs. 1 Z 2 FPG erlassen wird, sowie einem diesbezüglichen Vorlageantrag kommt die aufschiebende Wirkung nicht zu, es sei denn, sie wird vom Bundesverwaltungsgericht zuerkannt.

§ 19a MeldeG lautet auszugsweise:

Hauptwohnsitzbestätigung

§ 19a. (1) Die Meldebehörde hat einem Obdachlosen auf Antrag nach dem Muster der Anlage D in zwei Ausfertigungen zu bestätigen, dass er den Mittelpunkt seiner Lebensbeziehungen in dieser Gemeinde hat (Hauptwohnsitzbestätigung), wenn er

1. glaubhaft macht, dass er seit mindestens einem Monat den Mittelpunkt seiner Lebensbeziehungen ausschließlich im Gebiet dieser Gemeinde hat, und

2. im Gebiet dieser Gemeinde eine Stelle bezeichnen kann, die er regelmäßig aufsucht (Kontaktstelle).

(2) Die Kontaktstelle gilt als Abgabestelle im Sinne des Zustellgesetzes, BGBl. Nr. 200/1982, sofern der Obdachlose hiezu die Zustimmung des für diese Stelle Verfügungsberechtigten nachweist.

§§ 6 und 17 ZustG lauten:

Mehrmalige Zustellung

§ 6. Ist ein Dokument zugestellt, so löst die neuerliche Zustellung des gleichen Dokuments keine Rechtswirkungen aus.

Hinterlegung

§ 17. (1) Kann das Dokument an der Abgabestelle nicht zugestellt werden und hat der Zusteller Grund zur Annahme, daß sich der Empfänger oder ein Vertreter im Sinne des § 13 Abs. 3 regelmäßig an der Abgabestelle aufhält, so ist das Dokument im Falle der Zustellung durch den Zustelldienst bei seiner zuständigen Geschäftsstelle, in allen anderen Fällen aber beim zuständigen Gemeindeamt oder bei der Behörde, wenn sie sich in derselben Gemeinde befindet, zu hinterlegen.

(2) Von der Hinterlegung ist der Empfänger schriftlich zu verständigen. Die Verständigung ist in die für die Abgabestelle bestimmte Abgabeeinrichtung (Briefkasten, Hausbrieffach oder Briefeinwurf) einzulegen, an der Abgabestelle zurückzulassen oder, wenn dies nicht möglich ist, an der Eingangstüre (Wohnungs-, Haus-, Gartentüre) anzubringen. Sie hat den Ort der Hinterlegung zu bezeichnen, den Beginn und die Dauer der Abholfrist anzugeben sowie auf die Wirkung der Hinterlegung hinzuweisen.

(3) Das hinterlegte Dokument ist mindestens zwei Wochen zur Abholung bereitzuhalten. Der Lauf dieser Frist beginnt mit dem Tag, an dem das Dokument erstmals zur Abholung bereitgehalten wird. Hinterlegte Dokumente gelten mit dem ersten Tag dieser Frist als zugestellt. Sie gelten nicht als zugestellt, wenn sich ergibt, daß der Empfänger oder dessen Vertreter im Sinne des § 13 Abs. 3 wegen Abwesenheit von der Abgabestelle nicht rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen konnte, doch wird die Zustellung an dem der Rückkehr an die Abgabestelle folgenden Tag innerhalb der Abholfrist wirksam, an dem das hinterlegte Dokument behoben werden könnte.

(4) Die im Wege der Hinterlegung vorgenommene Zustellung ist auch dann gültig, wenn die im Abs. 2 genannte Verständigung beschädigt oder entfernt wurde.

3.1.2. Anwendung der Rechtslage auf den konkreten Fall

§ 11 Abs. 6 BFA-VG 2014 betrifft u.a. die Zustellung im Zuge der Erfüllung der Meldeverpflichtung gemäß § 13 Abs. 2 BFA-VG 2014. Nach dieser Bestimmung, die der Sicherstellung einer Zustellmöglichkeit während eines laufenden Verfahrens nach dem BFA-VG 2014 dient, haben sich Fremde, die als Obdachlose lediglich über eine Hauptwohnsitzbestätigung gemäß § 19a MeldeG verfügen, beginnend mit dem ersten Werktag nach Ausstellung der Hauptwohnsitzbestätigung bei der der von ihnen gemeldeten Kontaktstelle nächstgelegenen Dienststelle der Landespolizeidirektion vierzehntägig zu melden.

Für die Zustellung im Zuge der Erfüllung der Meldeverpflichtung gemäß § 13 Abs. 2 BFA-VG unterscheidet § 11 Abs. 6 BFA-VG zwei Fälle, nämlich den Fall einer vorliegenden Verletzung der Meldeverpflichtung nach Veranlassung der Zustellung und den Fall der bereits vorliegenden Verletzung der Meldeverpflichtung vor Veranlassung der Zustellung und normiert für diese beiden Fälle unterschiedliche Zustellvoraussetzungen. Wurde eine Verletzung der Meldeverpflichtung dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl bereits vor Veranlassung der Zustellung mitgeteilt, ist die Zustellung nach § 11 Abs. 6 BFA-VG (vereinfacht) durch sofortige Hinterlegung ohne vorhergehenden Zustellversuch vorzunehmen. Dies gilt, bis der Fremde seiner Meldeverpflichtung erneut nachgekommen ist. Kommt ein obdachlos gemeldeter Empfänger seiner Meldeverpflichtung dagegen erst nach Veranlassung der Zustellung durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl nicht nach, ist das Dokument gemäß § 11 Abs. 6 BFA-VG bei der Dienststelle der Landespolizeidirektion zu hinterlegen.

Der Gesetzgeber hat für Zustellungen des BFA an obdachlos gemeldete Personen iSd § 19a MeldeG 1991 somit folgenden Ablauf vor Augen: Wurde dem BFA vor Veranlassung der Zustellung eine Verletzung der Meldeverpflichtung nicht mitgeteilt, hat es an die der Kontaktstelle nächstgelegene Polizeiinspektion ein Zustellersuchen (samt Bescheid) zur persönlichen Ausfolgung zu übermitteln. Liegt dem BFA hingegen eine Mitteilung über die Verletzung der Meldeverpflichtung vor, kann das BFA die Zustellung gemäß § 11 Abs. 6 BFA-VG 2014 iVm § 23 ZustG gleich durch sofortige Hinterlegung ohne Zustellversuch entweder durch Bereithaltung der Entscheidung zur Abholung beim Bundesamt selbst oder bei der Dienststelle der Landespolizeidirektion vornehmen.

Im konkreten Fall wurde am 30.07.2024 die Polizeiinspektion der Landespolizeidirektion XXXX in der XXXX vom Bundesamt ersucht, dem Beschwerdeführer den Bescheid vom 29.07.2024 persönlich auszufolgen.

Der Umstand, dass das Bundesamt Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes mit der Zustellung des Bescheides betraute und den Bescheid nicht sofort ohne Zustellversuch hinterlegte, lässt darauf schließen, dass dem Bundesamt zum Zeitpunkt der Veranlassung der Zustellung nicht bekannt war, dass der Beschwerdeführer bereits vor dem 30.07.2024 seiner Meldeverpflichtung nicht nachgekommen war.

Für den Fall, dass dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl vor Veranlassung der Zustellung eine Verletzung der Meldeverpflichtung nicht bekannt war, hängt das weitere Vorgehen der ersuchten Polizeiinspektion davon ab, ob bereits zum Zeitpunkt des Einlangens der Sendung bei ihr eine Verletzung der Meldeverpflichtung der obdachlos gemeldeten Person iSd § 19a MeldeG 1991 vorlag: Verneinendenfalls ist das übermittelte Dokument zunächst von der Dienststelle der Landespolizeidirektion bei ihr zur persönlichen Übergabe im Rahmen der nächsten ordnungsgemäßen Meldung bereit zu halten. Bejahendenfalls kann ein Zuwarten auf eine ordnungsgemäße Abholung entfallen, weil eine Verletzung der Meldeverpflichtung bereits im Zeitpunkt des Einlangens der Sendung vorliegt (VwGH 17.10.2019, Ra 2019/18/0144).

Da der Bescheid vom 29.07.2024 bereits am 30.07.2024 bei der Polizeiinspektion hinterlegt und bis zum 13.08.2024 zur Abholung bereitgehalten wurde, wurde entsprechend § 17 Abs. 3 ZustG, auf den § 11 Abs. 6 BFA-VG explizit verweist, auch die für die Hinterlegung von Zustellstücken vorgesehene zweiwöchige Frist für deren Bereithaltung zur Abholung eingehalten, weshalb auch in diesem Zusammenhang kein behördliches Fehlverhalten vorliegt.

Der Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 29.07.2024 wurde sohin ordnungsgemäß hinterlegt und es liegen keine Hinweise dafür vor, dass der Bescheid nicht rechtswirksam zugestellt worden wäre.

Gemäß § 32 Abs 2 AVG enden nach Wochen, Monaten oder Jahren bestimmte Fristen mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monats, der durch seine Benennung oder Zahl dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat. Fällt das Ende einer Frist auf einen Samstag, Sonntag, gesetzlichen Feiertag oder Karfreitag, gilt der nächste Werktag als der letzte Tag der Frist (§ 33 Abs 2 AVG).

Bei dem verfahrensgegenständlichen Bescheid handelt es sich um eine Entscheidung im Sinne des § 16 Abs 2 Z 1 BFA-VG, mit welcher ein Antrag auf internationaler Schutz zurückgewiesen und eine aufenthaltsbeendende Maßnahme erlassen wurde, weshalb eine zweiwöchige Rechtsmittelfrist besteht. Der Bescheid vom 29.07.2024 enthält auch eine Rechtsmittelbelehrung, in welcher auf die zweiwöchige Rechtsmittelfrist hingewiesen wird.

Der Bescheid vom 29.07.2024 galt mit ersten Tag der Hinterlegung am 30.07.2024 als zugestellt (§ 17 Abs 3 ZustG) und erwuchs folglich mit Ablauf des 13.08.2024 in Rechtskraft.

Die am 06.09.2024 erhobene Beschwerde wurde somit verspätet eingebracht und war daher als verspätet zurückzuweisen.

3.2. Zur Abweisung des Antrags auf Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand:

3.2.1. Rechtslage und Rechtsprechung:

Bei Versäumen der Beschwerdefrist für eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist allein § 33 VwGVG die maßgebliche Bestimmung und nicht die §§ 71, 72 AVG, weil es sich um ein Verfahren über eine im VwGVG geregelte Beschwerde handelt (VwGH 28.09.2016, Ra 2016/16/0013). Der Verwaltungsgerichtshof hat allerdings in seiner Rechtsprechung festgehalten, dass grundsätzlich die in der Rechtsprechung zu § 71 AVG entwickelten Grundsätze auf § 33 VwGVG übertragbar sind (siehe etwa VwGH 13.09.2017, Ra 2017/12/0086).

Wenn eine Partei glaubhaft macht, dass sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis – so dadurch, dass sie von einer Zustellung ohne ihr Verschulden keine Kenntnis erlangt hat – eine Frist oder eine mündliche Verhandlung versäumt und dadurch einen Rechtsnachteil erleidet, so ist dieser Partei auf Antrag die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen. Dass der Partei ein Verschulden an der Versäumung zur Last liegt, hindert die Bewilligung der Wiedereinsetzung nicht, wenn es sich nur um einen minderen Grad des Versehens handelt (§ 33 Abs 1 VwGVG).

Der Antrag auf Wiedereinsetzung ist im Fall des § 33 Abs 1 VwGVG bis zur Vorlage der Beschwerde bei der Behörde, ab Vorlage der Beschwerde beim Verwaltungsgericht binnen zwei Wochen nach Wegfall des Hindernisses zu stellen (§ 33 Abs 3 VwGVG). Die Behörde oder das Verwaltungsgericht kann dem Antrag auf Wiedereinsetzung die aufschiebende Wirkung zuerkennen (§ 33 Abs 4 VwGVG).

Voraussetzung für die Bewilligung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist das Vorliegen eines Wiedereinsetzungsgrundes. Ein solcher ist gegeben, wenn die Partei glaubhaft macht, dass sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis verhindert war, die Frist einzuhalten und sie daran kein Verschulden oder nur ein minderer Grad des Versehens trifft.

Bei der Beurteilung der Frage, ob ein Ereignis unabwendbar ist, kommt es nach der Rechtsprechung (VwGH 24.01.1996, 94/12/0179) auf objektive Umstände an; nämlich darauf, ob das Ereignis auch von einem Durchschnittsmenschen objektiv nicht verhindert werden kann. Ob ein Ereignis unvorhergesehen ist, hängt demgegenüber nach der Rechtsprechung nicht von einer objektiven Durchschnittsbetrachtung, sondern vom konkreten Ablauf der Geschehnisse ab. Unvorhergesehen ist ein Ereignis dann, wenn es von der Partei tatsächlich nicht einberechnet wurde und mit zumutbarer Vorsicht auch nicht vorhergesehen werden konnte (VwGH 03.04.2001, 2000/08/0214).

Der Begriff des minderen Grades des Versehens ist als leichte Fahrlässigkeit im Sinn des § 1332 ABGB zu verstehen. Der Wiedereinsetzungswerber darf also nicht auffallend sorglos gehandelt haben, somit die im Verkehr mit Behörden und für die Einhaltung von Terminen und Fristen erforderliche und ihm nach seinen persönlichen Fähigkeiten zumutbare Sorgfalt nicht in besonders nachlässiger Weise außer Acht gelassen haben (VwGH 01.03.2018, Ra 2017/19/0583). An berufliche und rechtskundige Parteienvertreter ist ein strengerer Maßstab anzulegen als an rechtsunkundige und bisher noch nie an gerichtlichen Verfahren beteiligte Personen (VwGH 31.05.2017, Ra 2017/22/0064). Von einem minderen Grades des Versehens ist dann auszugehen, wenn ein Fehler begangen wird, den gelegentlich auch ein sorgfältiger Mensch macht (VwGH 22. 1. 1992, 91/13/0254).

3.2.2. Anwendung der Rechtslage auf den gegenständlichen Fall:

Der Beschwerdeführer stellte am 06.09.2024 einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der zweiwöchigen Rechtsmittelfrist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid vom 29.07.2024.

Begründend führte der Beschwerdeführer aus, in der Zeit von 12. bis 22.08.2024 erkrankt gewesen zu sein und sei es ihm in dieser Zeit nicht möglich gewesen, seine Post an seiner Obdachlosenadresse zu beheben.

Die Unkenntnis von der Zustellung eines Bescheides kann grundsätzlich einen Wiedereinsetzungsgrund bilden. Im konkreten Fall liegen allerdings die Voraussetzungen des § 33 Abs 1 VwGVG nicht vor.

Der Bescheid vom 29.07.2024 wurde ordnungsgemäß hinterlegt und der Beschwerdeführer hätte durch Einhaltung seiner Meldeverpflichtung diesen rechtzeitig abholen können. Da der Beschwerdeführer - wie auch in der Beschwerde festgehalten wird - seiner Meldeverpflichtung nicht nachkam, obwohl er am 16.05.2024 ein Informationsblatt zur Meldeverpflichtung ausgehändigt bekam, ist dem Beschwerdeführer jedenfalls ein auffallend sorgloses Verhalten vorzuwerfen. Ihn trifft jedenfalls an der Versäumung der Rechtsmittelfrist ein den minderen Grad des Versehens übersteigendes Verschulden.

In dem Zusammenhang ist auch zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer nach der Stellung des Folgeantrags auf Asyl davon ausgehen musste, dass demnächst eine Entscheidung über seinen Antrag ergehen wird. Es lag in seiner Verantwortung, sich regelmäßig bei der zuständigen Polizeiinspektion zu melden.

Des Weiteren ist anzumerken, dass der Beschwerdeführer keine medizinischen Unterlagen in Vorlage gebracht hat, welche seine Angaben, wonach er von 12. Bis 22.08.2024 krank gewesen sei, stützen würden.

Dem Beschwerdeführer ist es somit nicht gelungen, darzutun, dass ein unabwendbares oder unvorhersehbares Ereignis vorlag und ihn an der Versäumung der Beschwerdefrist kein den minderen Grad des Versehens übersteigendes Verschulden trifft.

Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand war daher abzuweisen.

4. Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung:

Gemäß § 24 Abs 2 Z 1 VwGVG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn die Beschwerde zurückzuweisen ist.

Da die Beschwerde gegen den Bescheid vom 29.07.2024 als verspätet zurückzuweisen war, konnte daher eine Verhandlung unterbleiben.

Betreffend den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand konnte von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung gemäß § 24 Abs 4 VwGVG Abstand genommen werden, weil der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint und eine mündliche Erörterung die weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Aufgrund der Verletzung der Meldeverpflichtung steht jedenfalls fest, dass den Beschwerdeführer an der Versäumung der Rechtsmittelfrist ein den minderen Grad des Versehens übersteigendes Verschulden trifft.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder fehlt es an einer Rechtsprechung noch weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.