(1) Die Meldebehörde hat einem Obdachlosen auf Antrag nach dem Muster der Anlage D in zwei Ausfertigungen zu bestätigen, dass er den Mittelpunkt seiner Lebensbeziehungen in dieser Gemeinde hat (Hauptwohnsitzbestätigung), wenn er
1. glaubhaft macht, dass er seit mindestens einem Monat den Mittelpunkt seiner Lebensbeziehungen ausschließlich im Gebiet dieser Gemeinde hat, und
2. im Gebiet dieser Gemeinde eine Stelle bezeichnen kann, die er regelmäßig aufsucht (Kontaktstelle).
(2) Die Kontaktstelle gilt als Abgabestelle im Sinne des Zustellgesetzes, BGBl. Nr. 200/1982, sofern der Obdachlose hiezu die Zustimmung des für diese Stelle Verfügungsberechtigten nachweist.
(3) Die Hauptwohnsitzbestätigung wird ungültig, wenn der Betroffene gemäß §§ 3 oder 5 bei einer Meldebehörde angemeldet wird oder wenn von einer anderen Meldebehörde eine Bestätigung gemäß Abs. 1 ausgestellt wird. § 4 Abs. 4 gilt mit der Maßgabe, dass anstelle der Abmeldung die Ungültigkeit zu bestätigen ist.
(4) Für Zwecke des 2. Abschnittes sind Bestätigungen gemäß Abs. 1 Anmeldungen und die Ungültigkeitserklärung gemäß Abs. 3 Abmeldungen gleichzuhalten.
(5) § 9 gilt für Hauptwohnsitzbestätigungen entsprechend.
Rückverweise
MeldeG · Meldegesetz 1991
§ 19a Hauptwohnsitzbestätigung
(1) Die Meldebehörde hat einem Obdachlosen auf Antrag nach dem Muster der Anlage D in zwei Ausfertigungen zu bestätigen, dass er den Mittelpunkt seiner Lebensbeziehungen in dieser Gemeinde hat (Hauptwohnsitzbestätigung), wenn er 1. glaubhaft macht, dass er seit mindestens einem Monat den Mittelpunk…
§ 1 Begriffsbestimmungen
…Tage als Unterkunft dienen. (5) Meldedaten sind sämtliche auf dem Meldezettel (§ 9), im Gästeverzeichnis (§ 10) oder auf der Hauptwohnsitzbestätigung (§ 19a) festgehaltenen personenbezogenen Daten, die Melderegisterzahl (ZMR-Zahl) sowie im Falle einer An- oder Ummeldung gemäß § 3 Abs. 1a auch die Anschrift des…
Registerzählungsgesetz
Anl. 1
…Hauptwohnsitzes im Zeitraum ein Jahr vor und sechs Monate nach dem Stichtag inklusive der Anmelde- und Abmeldedaten; 1.4 Adresse der Kontaktstelle der Obdachlosen (§ 19a Abs. 1 Z 2 MeldeG); 1.5 Geburtsdatum; 1.6 Geschlecht; 1.7 Staatsangehörigkeit; 1.8 Staat des Geburtsortes; 1.9 Bei früherem Wohnsitz im Ausland Jahr der Ankunft in Österreich (ab 1980); 1.10 Familienstand…
§ 3 Erhebungsgegenstände und Merkmale
…alle natürlichen Personen, die zum Stichtag im Bundesgebiet einen Wohnsitz gemäß § 1 Abs. 6 MeldeG haben oder über eine Hauptwohnsitzbestätigung (§ 19a MeldeG) verfügen. Es sind die in der Z 1 der Anlage angeführten Merkmale dieser Personen zu erheben. (2) Gegenstand der Arbeitsstättenzählung sind Unternehmen und deren…
Passgesetz 1992
§ 22a Verarbeitung personenbezogener Daten anlässlich der Antragstellung und in lokalen Anwendungen
…und Qualifikationsbezeichnungen, die auf Grund des Gesetzes in amtlichen Urkunden eingetragen werden können, d) Geburtsdatum, e) Geburtsort, f) Staatsbürgerschaft, g) Wohnsitze oder Kontaktstelle (§ 19a MeldeG), h) Größe, i) besondere Kennzeichen in verbaler Beschreibung, j) Lichtbild, k) die Papillarlinienabdrücke zweier Finger, l) Unterschrift sowie m) das bereichsspezifische Personenkennzeichen (bPK) gemäß §…