JudikaturVwGH

Ra 2019/18/0144 7 – Verwaltungsgerichtshof (VwGH) Rechtssatz

Rechtssatz
17. Oktober 2019

Eine rechtswirksame Zustellung durch Hinterlegung setzt unter anderem voraus, dass die hinterlegte Sendung mindestens zwei Wochen nach Hinterlegung zur Abholung bereitgehalten wird (vgl. VwGH 26.6.2007, 2004/13/0093). Diese Rechtsprechung ist - schon angesichts des expliziten Verweises in § 11 Abs. 6 BFA-VG 2014 auf § 17 Abs. 3 Satz 1 bis 3 ZustG - auf die Zustellung nach § 11 Abs. 6 BFA-VG 2014 zu übertragen.

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