Ra 2019/18/0144 7 – Verwaltungsgerichtshof (VwGH) Rechtssatz
Eine rechtswirksame Zustellung durch Hinterlegung setzt unter anderem voraus, dass die hinterlegte Sendung mindestens zwei Wochen nach Hinterlegung zur Abholung bereitgehalten wird (vgl. VwGH 26.6.2007, 2004/13/0093). Diese Rechtsprechung ist - schon angesichts des expliziten Verweises in § 11 Abs. 6 BFA-VG 2014 auf § 17 Abs. 3 Satz 1 bis 3 ZustG - auf die Zustellung nach § 11 Abs. 6 BFA-VG 2014 zu übertragen.