JudikaturVwGH

Ra 2019/18/0144 8 – Verwaltungsgerichtshof (VwGH) Rechtssatz

Rechtssatz
17. Oktober 2019

Der Umstand, dass die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes der Polizeiinspektion an der Kontaktstelle des Revisionswerbers eine Hinterlegungsanzeige hinterließen, entfaltet keine Rechtswirkungen. Eine solche Benachrichtigung ist rechtlich nicht vorgesehen, verweist § 11 Abs. 6 BFA-VG 2014 doch auf § 17 Abs. 3 Satz 1 bis 3 ZustG, nicht jedoch auf § 17 Abs. 2 ZustG. Auch die Materialien zu § 11 Abs. 6 BFA-VG 2014 (ErläutRV 582 BlgNR 25. GP 5) halten diesbezüglich fest, dass eine Benachrichtigung im Sinne des § 17 Abs. 2 Satz 3 ZustG nicht notwendig ist. Ist eine Benachrichtigung rechtlich gar nicht vorgesehen, kann sie auch für sich keine Rechtswirkungen entfalten.

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