Der Umstand, dass die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes der Polizeiinspektion an der Kontaktstelle des Revisionswerbers eine Hinterlegungsanzeige hinterließen, entfaltet keine Rechtswirkungen. Eine solche Benachrichtigung ist rechtlich nicht vorgesehen, verweist § 11 Abs. 6 BFA-VG 2014 doch auf § 17 Abs. 3 Satz 1 bis 3 ZustG, nicht jedoch auf § 17 Abs. 2 ZustG. Auch die Materialien zu § 11 Abs. 6 BFA-VG 2014 (ErläutRV 582 BlgNR 25. GP 5) halten diesbezüglich fest, dass eine Benachrichtigung im Sinne des § 17 Abs. 2 Satz 3 ZustG nicht notwendig ist. Ist eine Benachrichtigung rechtlich gar nicht vorgesehen, kann sie auch für sich keine Rechtswirkungen entfalten.
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