Spruch
I406 2299397-1/13E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht fasst durch den Richter Mag. Gerhard KNITEL als Einzelrichter über den Antrag von XXXX , geb. XXXX , StA. Ägypten, vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH (BBU GmbH), Leopold-Moses-Gasse 4, 1020 Wien, auf Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand wegen Versäumung der Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid vom 29.07.2024, Zl. XXXX , den Beschluss:
A)
Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand wird zurückgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Der Beschwerdeführer reiste unrechtmäßig nach Österreich ein und stellte im Bundesgebiet am 11.05.2022 erstmals einen Antrag auf internationalen Schutz, der mit Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl (BFA) vom 23.10.2023 abgewiesen wurde.
Nach Abschluss des Verfahrens über den Asylantrag vom 11.05.2022 kam der Beschwerdeführer seiner Ausreiseverpflichtung nicht nach und stellte am 25.04.2024 einen Folgeantrag auf internationalen Schutz.
Mit dem Bescheid vom 29.07.2024, Zl. XXXX , wies die belangte Behörde den Folgeantrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz hinsichtlich Asyl sowie subsidiären Schutz wegen entschiedener Sache zurück. Zugleich erteilte sie dem Beschwerdeführer keine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz, erließ gegen ihn eine Rückkehrentscheidung und stellte fest, dass seine Abschiebung nach Ägypten zulässig ist und keine Frist für die freiwillige Ausreise besteht. Ferner wurde gegen den Beschwerdeführer ein auf die Dauer von drei Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen.
Am 06.09.2024 erhob der Beschwerdeführer gegen die Spruchpunkte IV. bis VII. dieses Bescheides bzw. gegen die Rückkehrentscheidung und die auf die Rückkehrentscheidung aufbauenden Spruchpunkte Beschwerde und stellte in eventu einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand wegen Versäumung der Beschwerdefrist.
Mit Schriftsatz vom 09.09.2024 legte das Bundesamt die Beschwerde und den Wiedereinsetzungsantrag dem Bundesverwaltungsgericht vor.
Mit Beschluss vom 07.11.2024, GZ: I406 2299397-1/2E, wies das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde als verspätet zurück und den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand als unbegründet ab.
Der Verwaltungsgerichtshof wies mit seiner Entscheidung vom 12.06.2025 die dagegen erhobene Revision zurück, soweit sie sich gegen die Zurückweisung der Beschwerde als verspätet wendete, und behob den Spruchpunkt betreffend die Abweisung des Antrages auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Unzuständigkeit des Verwaltungsgerichtes.
2. Beweiswürdigung:
2.1. Zum Sachverhalt:
Die Feststellungen ergeben sich aus den Unterlagen zu den bisher geführten Asylverfahren, dem angefochtenen Bescheid vom 29.07.2024, der Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid sowie dem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand, dem Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 07.11.2024 und der Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs vom 12.06.2025.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu A)
3.1. Rechtslage
Wenn eine Partei glaubhaft macht, dass sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis – so dadurch, dass sie von einer Zustellung ohne ihr Verschulden keine Kenntnis erlangt hat – eine Frist oder eine mündliche Verhandlung versäumt und dadurch einen Rechtsnachteil erleidet, so ist dieser Partei auf Antrag die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen. Dass der Partei ein Verschulden an der Versäumung zur Last liegt, hindert die Bewilligung der Wiedereinsetzung nicht, wenn es sich nur um einen minderen Grad des Versehens handelt (§ 33 Abs 1 VwGVG).
Der Antrag auf Wiedereinsetzung ist im Fall des § 33 Abs 1 VwGVG bis zur Vorlage der Beschwerde bei der Behörde, ab Vorlage der Beschwerde beim Verwaltungsgericht binnen zwei Wochen nach Wegfall des Hindernisses zu stellen (§ 33 Abs 3 VwGVG). Die Behörde oder das Verwaltungsgericht kann dem Antrag auf Wiedereinsetzung die aufschiebende Wirkung zuerkennen (§ 33 Abs 4 VwGVG).
3.1.2. Anwendung der Rechtslage auf den konkreten Fall
Der Beschwerdeführer stellte am 06.09.2024 einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der zweiwöchigen Rechtsmittelfrist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid vom 29.07.2024.
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu § 33 Abs. 4 VwGVG kann die Behörde, bei der ein Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand eingebracht wurde, durch Vorlage dieses Antrages keinen Übergang der Entscheidungspflicht auf das Verwaltungsgericht herbeiführen. Maßgeblich für die Zuständigkeit zur Entscheidung über den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist, ob dieser Antrag vor Vorlage der Beschwerde gestellt wurde oder erst danach. Für einen vor Vorlage der Beschwerde gestellten Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bleibt die belangte Behörde auch nach Vorlage der Beschwerde an das Verwaltungsgericht weiterhin zuständig, zumal es andernfalls vom bloßen Willen der belangten Behörde abhängen würde, sich der sie gemäß § 33 Abs. 4 VwGVG treffenden Entscheidungspflicht zu entledigen und dem Antragsteller mit dieser Vorgehensweise zugleich eine Rechtsmittelinstanz zu entziehen (vgl. etwa VwGH 26.9.2018, Ra 2017/17/0015, Rn. 16, mit Hinweis auf VwGH 28.9.2016, Ro 2016/16/0013).
Über den gegenständlichen, unter einem mit der Beschwerde gestellten und beim BFA eingebrachten Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen der Versäumung der Beschwerdefrist, hat folglich - trotz Vorlage der Beschwerde an das BVwG - das BFA zu entscheiden.
Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand war daher infolge der Unzuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zurückzuweisen.
4. Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung:
Betreffend den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand konnte von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung gemäß § 24 Abs 4 VwGVG Abstand genommen werden, weil der Sachverhalt aus der Aktenlage geklärt ist und eine mündliche Erörterung die weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Es liegen keine Hinweise auf eine zu lösende Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vor.