Spruch
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter DDr. Markus GERHOLD über die Beschwerde von XXXX gegen den Bescheid des Senats der Studienbeihilfenbehörde an der Stipendienstelle Wien vom 16.04.2024, Zl. 552797201, zu Recht:
A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
1. Mit Eingabe vom 26.09.2023 stellte die Beschwerdeführerin einen Antrag auf Gewährung von Studienbeihilfe für ihr an der Universität Wien seit Wintersemester 2022/23 betriebenes Bachelorstudium der Slawistik.
2. Mit Bescheid vom 20.10.2023, Dok.Nr. 541711601, wurde der Antrag von der Studienbeihilfenbehörde an der Stipendienstelle Wien mit der Begründung abgewiesen, dass die Beschwerdeführerin vor Aufnahme des Bachelorstudiums Slawistik für vier Semester das Bachelorstudium Soziologie betrieben und nach Ablauf des vierten Semesters das Studium gewechselt habe. Da die Beschwerdeführerin sohin das Studium nach dem dritten Semester gewechselt und zudem nicht nachgewiesen habe, dass eine der in § 17 Abs 2 oder Abs 3 StudFG genannten Ausnahmen vorliegen würde, sei der Antrag abzuweisen gewesen.
3. Dagegen erhob die Beschwerdeführerin mit Schriftsatz vom 03.12.2023, ergänzt mit Schreiben vom 05.02.2024, fristgerecht Vorstellung und führte auf das Wesentliche zusammengefasst aus, dass sie im Oktober 2022 einen Studienwechsel durchgeführt habe und dieser – da er nach dem vierten inskribierten Semester erfolgt sei – „verspätet“ und somit studienbeihilfenschädlich wäre. Es würde jedoch eine Ausnahme iSd § 17 Abs 2 StudFG vorliegen: Die Corona-Pandemie, der Krankenstand ihrer Mutter sowie der Krieg in der Ukraine hätten bei der Beschwerdeführerin zu wesentlichen psychischen und physischen Schäden geführt, die eine fristgerechte Durchführung des Wechsels nach Wien verhindert hätten. Im Herbst 2022 habe sich ihr Zustand stabilisiert und der Wunsch herauskristallisiert, im Wintersemester 2022/23 das Studium der Slawistik in Wien zu beginnen. Da sie ihr Soziologiestudium nicht aufgeben habe wollen, sei sie weiterhin für dieses inskribiert geblieben. Aufgrund des täglichen Pendelns zwischen Linz und Wien sei es ihr jedoch nicht möglich gewesen, ein Doppelstudium zu betreiben. Das Studieren in Wien habe eine eindeutige positive Wirkung auf sie gehabt. Sohin sei festzustellen, dass der Studienwechsel für sie erforderlich und zwingend gewesen sei. Zusammengefasst habe die psychische Krankheit der Beschwerdeführerin zu einer erheblichen Verlängerung der vorgesehenen Studienzeit, insbesondere im Wintersemester 2021/22 und im Sommersemester 2022 geführt. Diese Semester seien daher für die gesamte Kalkulation unbeachtlich. Im Ergebnis sei der Studienwechsel daher nach zwei Semestern und somit rechtzeitig erfolgt.
Der Vorstellung legte die Beschwerdeführerin unter anderem eine Stellungnahme einer Fachärztin für Psychiatrie und Neurologie, eine von einer Psychotherapeutin ausgestellte Behandlungsbestätigung sowie Kopien der Ergebnisse zweier Vorsorgeuntersuchungen vor.
4. Mit Bescheid vom 16.04.2024, Zl. 552797201, zugestellt am 25.04.2024 (im Folgenden: angefochtener Bescheid) gab der Senat der Studienbeihilfenbehörde an der Stipendienstelle Wien (im Folgenden: belangte Behörde) der Vorstellung keine Folge und wies den Antrag auf Gewährung von Studienbeihilfe vom 26.09.2023 ab. Begründend wurde unter Anführung höchstgerichtlicher Rechtsprechung zusammengefasst ausgeführt, dass Semester, für die eine Inskription bestehe, für die Anspruchsdauer des Studiums zu berücksichtigen seien, womit der Studienwechsel vom Bachelorstudium Soziologie auf das Bachelorstudium Slawistik nach dem vierten Semester erfolgt sei. Daraus folge, dass kein günstiger Studienerfolg iSd § 17 Abs 1 Z 2 StudFG vorliegen würde, weshalb die Voraussetzung des § 6 Z 3 StudFG für die Gewährung von Studienbeihilfe nicht erfüllt sei. Hinsichtlich der psychischen Erkrankung der Beschwerdeführerin führte die belangte Behörde aus, dass nicht davon ausgegangen werden könne, dass diese zwingend zu einem Studienwechsel geführt habe, zumal für die Beschwerdeführerin die Möglichkeit bestanden habe, sich vom Studium beurlauben zu lassen oder das Studium abzubrechen. Zudem sei die für einen „zwingend herbeigeführten“ Studienwechsel erforderliche Kausalität weder aus den Darstellungen der Beschwerdeführerin noch aus den vorgelegten ärztlichen Unterlagen abzuleiten. Die von der Beschwerdeführerin zitierten §§ 18 und 19 StudFG würden sich auf die Anspruchsdauer der Studienbeihilfe bzw. gesetzliche Verlängerungsmöglichkeiten beziehen, es sei jedoch jedes inskribierte Semester für die Anspruchsdauer einzuberechnen.
5. Dagegen erhob die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 21.05.2024 binnen offener Frist das Rechtsmittel der Beschwerde und brachte darin sinngemäß und zusammengefasst vor, dass es die belangte Behörde der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zuwiderlaufend unterlassen habe, Art und Schwere ihrer Krankheit bzw. der bei ihr diagnostizierten Depression festzustellen und hierzu ein Sachverständigengutachten einzuholen. Die Verwendung der Begrifflichkeiten wie „Wiedererlangung des Beihilfenanspruchs“, „wieder Anspruch auf Studienbeihilfe“ und „Anspruchsverlust“ in den Gesetzesmaterialien zur Bestimmung des § 17 StudFG sowie deren Vorgängerbestimmungen zeige eindeutig, dass die Anwendung des § 17 Abs 1 Z 2 iVm § 17 Abs 3 StudFG für die Beurteilung des Studienerfolges nur für die Fälle bereits erworbener Studienbeihilfe im Vorstudium in Betracht kommen würde, womit sich die Rechtsansicht der Behörde, wonach Semester, für die eine Inskription bestehen würde, jedenfalls für die Anspruchsdauer des Studiums beachtlich wären, als verfehlt darstelle. Auch aus den – näher zitierten – Erläuterungen zur Regierungsvorlage gehe hervor, dass der Gesetzgeber mit der Bestimmung des § 3 Abs 5 StudFG nicht den Zweck verfolge, grundsätzlich alle Semester, für die Studierende im Laufe ihres Lebens an einer Universität zugelassen sind, dem Regelwerk des StudFG zu unterwerfen, sondern vielmehr diese Semester erst dann zur Anspruchsdauer zähle, wenn Studierende bereits Studienbeihilfe bezogen hätten. Dies ergebe sich auch aus einer systematischen Interpretation des § 18 Abs 1 StudFG. Weiters habe sich die belangte Behörde nicht mit der Rechtzeitigkeit des Studienwechsels auseinandergesetzt; dieser sei jedenfalls nach zwei Semestern erfolgt, da zwei Semester nicht einzuberechnen seien – für die Zählung der Semester, nach denen ein Studienwechsel einem Studienbeihilfenanspruch entgegenstehe, seien nämlich der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zufolge die Grundsätze des § 18 iVm § § 19 Abs 1 und Abs 2 Z 3 StudFG analog anzuwenden.
Darüber hinaus sei der angefochtene Bescheid auch mit Willkür behaftet und verstoße gegen das Gleichheitsgebot, da die belangte Behörde das Gesetz denkunmöglich angewendet habe. Selbst wenn keine denkunmögliche Gesetzesanwendung vorliegen würde, würde eine grobe Verkennung der Rechtslage seitens der belangten Behörde und damit eine verfassungswidrige Willkür vorliegen. Diese liege insbesondere in der Heranziehung von Entscheidungen zu einer veralteten und somit für den Antrag der Beschwerdeführerin nicht mehr einschlägigen Rechtslage. Zudem habe die belangte Behörde den anzuwendenden Normen des StudFG einen verfassungswidrigen Inhalt unterstellt, weil eine allgemeine Anwendung des StudFG – wie von der belangten Behörde angedacht – zu einem erheblichen Nachteil für Personen führen würde, die aufgrund äußerer, nicht beeinflussbarer Umstände (im Fall der Beschwerdeführerin der Jobverlust ihrer Mutter, die alle Kosten für das Studium der Beschwerdeführerin tragen würde) sozial bedürftig werden würden. Diese Personen müssten aufgrund der „Stehzeit“ des § 17 Abs 3 StudFG lange warten, um einen Anspruch auf Studienbeihilfe wiederzuerlangen und würde dies zu extremen Härtefällen führen. Letztlich erachte sich die Beschwerdeführerin auch in weiteren verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten als verletzt: Nach § 19 Abs 2 Z 3 StudFG werde die Anspruchsdauer bei Studierenden mit einer erheblichen nach bundesgesetzlichen Vorschriften festgelegten Behinderung automatisch verlängert, wohingegen die Gruppe der nicht erheblich behinderten Studierenden der Gruppe der gesunden Studierenden gleichgestellt werden würde, womit eine unsachliche Differenzierung innerhalb der Gruppe der Studierenden vorliege. Die Depression, an der die Beschwerdeführerin leiden würde, würde jedenfalls eine Behinderung iSd § 3 BGStG darstellen. Weiters liege auch eine Verletzung der Unversehrtheit des Eigentums vor, da von diesem auch Ansprüche auf Sozialleistungen umfasst wären und aus § 17 Abs 3 StudFG resultiere, dass Studierende, die sich „spät“ für einen Studienwechsel entscheiden, durch den Wegfall der Studienbeihilfe kostenintensiv und für mindestens eineinhalb Jahre benachteiligt werden würden. Schließlich erachte sich die Beschwerdeführerin auch in ihrem Recht auf Freiheit der Berufswahl und der Berufsausbildung verletzt, weil die Norm die Entscheidungsfreiheit der Studierenden über die Wahl des Studiums, des Studienortes und des Studienzeitpunktes stark einschränken würden. Die Regelung zur Rechtzeitigkeit des Studienwechsels würde eine studienspezifische Einschränkung darstellen. Zudem würde § 17 StudFG Studierende mit Behinderung Studierenden ohne Behinderung gleichstellen und insofern keine Differenzierung nach Behinderung enthalten.
6. Mit Schreiben vom 14.08.2024, hg eingelangt am 19.08.2024, legte die belangte Behörde die Beschwerde samt Bezug habendem Verwaltungsakt dem Bundesverwaltungsgericht vor, ohne von der Möglichkeit einer Beschwerdevorentscheidung Gebrauch zu machen, und gab eine Stellungnahme ab, in der sie zusammengefasst ausführte, dass die von ihr im angefochtenen Bescheid zitierte höchstgerichtliche Judikatur auch noch in jüngere Entscheidungen Einzug gefunden habe und daher nach wie vor als in Geltung stehend anzusehen sei. Hinsichtlich der Frage, ob es sich im Fall der Beschwerdeführerin um einen zwingend herbeigeführten Studienwechsel gehandelt habe, verwies die belangte Behörde auf das Vorbringen der Beschwerdeführerin in ihrer Vorstellung vom 03.12.2023, aus dem eindeutig hervorgehen würde, dass die Beschwerdeführerin sich aus eigenem Wunsch und nicht aus einer Notwendigkeit heraus für das Slawistikstudium inskribiert habe und beschreibe sie damit keinen Studienwechsel, der durch ein unabwendbares Ereignis zwingend herbeigeführt worden sei. Weiters würde aus den von der Beschwerdeführerin vorgelegten fachärztlichen Bestätigungen hervorgehen, dass die psychischen und physischen Erkrankungen der Beschwerdeführerin neben der Covid-19-Pandemie auf ihre familiäre Situation, den Ukraine-Krieg und Zugehörigkeitsfragen zurückzuführen seien, wobei es sich nicht um studienspezifische Verhinderungsgründe handeln würde, die gerade die Durchführung des bisher betriebenen Bachelorstudiums Soziologie unmöglich machen würden. Aus dem eigenen Vorbringen der Beschwerdeführerin gehe hervor, dass sie den Studienwechsel erst nach Wiederherstellung der Studierfähigkeit durchgeführt habe, womit höchstgerichtlicher Rechtsprechung zufolge kein zwingend herbeigeführter Studienwechsel vorliegen würde. Zudem habe die Beschwerdeführerin nicht dargelegt, welche studienspezifischen Eigenschaften oder Fähigkeiten sie für eine ins Gewicht fallende Zeit oder dauerhaft verloren hätte, die nur das Bachelorstudium Soziologie und nicht auch das Bachelorstudium Slawistik betreffen würden. Hinsichtlich der verfassungsrechtlichen Bedenken verwies die belangte Behörde auf die bereits in ihrem Bescheid zitierte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, wonach einzelne Härtefälle eine Norm noch nicht verfassungswidrig machen würden. Das neutrale Covid-19-Semester sei selbstverständlich nicht für die Beurteilung des verspäteten Studienwechsels berücksichtigt worden, jedoch ergebe sich dennoch ein verspäteter Studienwechsel nach dem dritten Semester, womit der Beschwerdeführerin nach drei Semestern Stehzeit ein Anspruch auf Studienbeihilfe erst im Sommersemester 2024 entstehen könne.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Die Beschwerdeführerin nahm im Wintersemester 2019/20 das Bachelorstudium Europäische Ethnologie an der Universität Graz auf. Im Sommersemester 2020 wechselte sie das Studium und begann an der Johannes-Kepler-Universität Linz das Bachelorstudium Soziologie zu studieren, für das sie bis inklusive Wintersemsteer 2022/23 zugelassen war. Parallel zum Bachelorstudium Soziologie inskribierte die Beschwerdeführerin im Wintersemester 2022/23 für das Bachelorstudium Slawistik an der Universität Wien.
Mit Bescheiden vom 29.09.2023, Zlen ABXDP-84449 und ABXDP-84450, wurden der Beschwerdeführerin im Zuge ihres Bachelorstudiums Soziologie an der JKU Linz absolvierte Prüfungen für ihr an der Universität Wien betriebenes Studium der Slawistik anerkannt.
Die Beschwerdeführerin litt während der Covid-19-Pandemie an einer rezidivierenden depressiven Störung, einer reaktiven Essstörung sowie einer Identitätsfindungsstörung. Im Herbst 2022 stabilisierte sich ihr Zustand.
Am 26.09.2023 beantragte die Beschwerdeführerin die Gewährung von Studienbeihilfe für das von ihr an der Universität Wien betriebene Bachelorstudium der Slawistik.
2. Beweiswürdigung:
Die Feststellungen zu den bei der Beschwerdeführerin während der Covid-19-Pandemie vorliegenden psychischen Störungen, gründen auf der vorgelegten Stellungnahme einer Fachärztin für Psychiatrie und Neurologie vom 03.11.2023.
Die übrigen Feststellungen gründen auf dem unbedenklichen Verwaltungs- und Gerichtsakt und sind unstrittig.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu Spruchpunkt A) Abweisung der Beschwerde:
3.1. Zu den für das vorliegende Verfahren maßgeblichen Rechtsvorschriften:
Die für den verfahrensgegenständlichen Fall relevanten Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Gewährung von Studienbeihilfen und anderen Studienförderungsmaßnahmen (Studienförderungsgesetz 1992 – StudFG), StF: BGBl. Nr. 305/1992, in der im Antragszeitpunkt geltenden Fassung BGBl. I Nr. 174/2022, lauten auszugsweise wie folgt:
Studienförderungsmaßnahmen
§ 1. (1) Dieses Bundesgesetz regelt die Ansprüche von Studierenden, die ein Vollzeitstudium betreiben, auf 1. Studienbeihilfen, 2. – 5. […]
(2) – (3) […]
(4) Zur Beurteilung von Ansprüchen ist der Zeitpunkt der Antragstellung maßgeblich, soweit im folgenden nichts anderes festgelegt ist.
[…]
Voraussetzungen
§ 6. Voraussetzung für die Gewährung einer Studienbeihilfe ist, dass der Studierende 1. sozial bedürftig ist (§§ 7 bis 12), 2. noch kein Studium (§ 13) oder keine andere gleichwertige Ausbildung absolviert hat, 3. einen günstigen Studienerfolg nachweist (§§ 16 bis 24), 4. […]
[…]
Vorstudien
§ 15. (1) Vorstudien sind für die Anspruchsdauer des Studiums insoweit zu berücksichtigen, als dem Studierenden Studienleistungen anerkannt wurden. Bescheide über die Anerkennung von Studienleistungen sind für die Studienbeihilfenbehörde bindend. Wurden Studienleistungen aus Vorstudien anerkannt, so hat die Studienbeihilfenbehörde über die Berücksichtigung der Vorstudienzeiten für die Anspruchsdauer des nunmehr betriebenen Studiums zu entscheiden. Dazu ist die Zahl der anerkannten ECTS-Punkte nach Maßgabe des § 18 Abs. 5 heranzuziehen, wobei Studienleistungen bis zu 5 ECTS-Punkte außer Betracht bleiben und darüber hinaus die zu berücksichtigende Vorstudienzeit immer auf volle Semester aufzurunden ist.
[…]
Günstiger Studienerfolg
Allgemeine Voraussetzungen
§ 16. (1) Ein günstiger Studienerfolg als Voraussetzung für den Anspruch auf Studienbeihilfe liegt vor, wenn der Studierende 1. sein Studium zielstrebig betreibt (§ 17), 2. die vorgesehene Studienzeit nicht wesentlich überschreitet (§§ 18 und 19) und 3. Nachweise über die erfolgreiche Absolvierung von Lehrveranstaltungen und Prüfungen vorlegt (§§ 20 bis 24).
(2) Der Nachweis des günstigen Studienerfolges muss spätestens bis zum Ende der Antragsfrist erworben werden, um einen Anspruch auf Studienbeihilfe für das jeweilige Semester zu begründen.
Studienwechsel
§ 17. (1) Ein günstiger Studienerfolg liegt nicht vor, wenn der Studierende 1. das Studium öfter als zweimal gewechselt hat oder 2. das Studium nach dem dritten Semester Semester (nach dem zweiten Ausbildungsjahr) gewechselt hat oder 3. nach einem Studienwechsel aus dem vorhergehenden Studium keinen günstigen Studienerfolg nachgewiesen hat, bis zum Nachweis eines günstigen Studienerfolges aus dem neuen Studium.
(2) Nicht als Studienwechsel im Sinne des Abs. 1 gelten: 1. Studienwechsel, bei welchen die gesamte Studienzeit des vor dem Studienwechsel betriebenen Studiums für die Anspruchsdauer des nach dem Studienwechsel betriebenen Studiums berücksichtigt wird, weil auf Grund der besuchten Lehrveranstaltungen und absolvierten Prüfungen Gleichwertigkeit nach Inhalt und Umfang der Anforderungen gegeben ist, 2. Studienwechsel, die durch ein unabwendbares Ereignis ohne Verschulden des Studierenden zwingend herbeigeführt wurden, 3. Studienwechsel, die unmittelbar nach Absolvierung der Reifeprüfung einer höheren Schule erfolgen, wenn für das während des Besuchs der höheren Schule betriebene Studium keine Studienbeihilfe bezogen wurde, 4. die Aufnahme eines Masterstudiums oder eines kombinierten Master- und Doktoratsstudiums gemäß § 15 Abs. 2, 5. die Aufnahme eines Doktoratsstudiums gemäß § 15 Abs. 3.
(3) Ein Studienwechsel im Sinne des Abs. 1 Z 2 ist nicht mehr zu beachten, wenn die Studierenden danach so viele Semester zurückgelegt haben, wie sie in dem gemäß Abs. 1 Z 2 zu spät gewechselten Studium verbracht haben. Anerkannte Prüfungen aus dem verspätet gewechselten Vorstudium verkürzen diese Wartezeiten; dabei ist auf ganze Semester aufzurunden.
(Anm.: Abs. 4 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 54/2016)
Anspruchsdauer
§ 18. (1) Die Anspruchsdauer umfasst grundsätzlich die zur Absolvierung von Diplomprüfungen, Bachelorprüfungen, Masterprüfungen, Lehramtsprüfungen oder anderen das Studium oder den Studienabschnitt abschließenden Prüfungen vorgesehene Studienzeit zuzüglich eines weiteren Semesters. Sofern das Studien- oder Ausbildungsjahr nicht in Semester gegliedert ist, umfasst die Anspruchsdauer die vorgesehene Studienzeit zuzüglich eines halben Studien- oder Ausbildungsjahres. Sie richtet sich nach den Auszahlungsterminen des Semesters oder des Studien- oder Ausbildungsjahres (§ 47 Abs. 1). Wenn wichtige Gründe für die Überschreitung dieser Zeitspanne vorliegen, kann die Anspruchsdauer entsprechend verlängert werden (§ 19).
[…]
Verlängerung der Anspruchsdauer aus wichtigen Gründen
§ 19. (1) Die Anspruchsdauer ist zu verlängern, wenn der Studierende nachweist, dass die Studienzeitüberschreitung durch einen wichtigen Grund verursacht wurde.
(2) Wichtige Gründe im Sinne des Abs. 1 sind:
1. Krankheit des Studierenden, wenn sie durch fachärztliche Bestätigung nachgewiesen wird,
2. Schwangerschaft der Studierenden und
3. jedes unvorhergesehene oder unabwendbare Ereignis, wenn den Studierenden daran kein Verschulden oder nur ein minderer Grad des Versehens trifft.
(3) Die Anspruchsdauer ist ohne weiteren Nachweis über die Verursachung der Studienverzögerung in folgendem Ausmaß zu verlängern:
1. bei Schwangerschaft um ein Semester,
2. bei der Pflege und Erziehung eines Kindes vor Vollendung des sechsten Lebensjahres, zu der Studierende während ihres Studiums gesetzlich verpflichtet sind, um insgesamt höchstens zwei Semester je Kind,
3. bei Studierenden, deren Grad der Behinderung nach bundesgesetzlichen Vorschriften mit mindestens 50% festgestellt ist, um zwei Semester,
4. bei Ableistung des Präsenz-, Ausbildungs- oder Zivildienstes oder bei Leistung einer Tätigkeit im Rahmen einer Maßnahme gemäß § 1 Abs. 2 Z 2 des Freiwilligengesetzes, BGBl I Nr. 17/2012, während der Anspruchsdauer um ein Semester für jeweils sechs Monate der Ableistung,
5. bei Unterhaltsverfahren gegen einen unterhaltsverpflichteten Elternteil um ein Semester.
[…]
Der für den konkreten Fall maßgebliche § 3 der Verordnung des Bundesministers für Bildung, Wissenschaft und Forschung über studienförderungsrechtliche Sondervorschriften aufgrund von COVID-19 (COVID-19-Studienförderungsverordnung – C-StudFV, lautet auszugsweise wie folgt:
Sondervorschrift zur Verlängerung der Studienförderung
§ 3. (1) – (5) […]
(6) Für die Folgen eines Studienwechsels gemäß § 17 Abs. 1 Z 2 und Abs. 3 StudFG bleibt das Sommersemester 2020 außer Betracht. Abweichend davon ist das Sommersemester 2020 für den Ablauf der Wartezeit zu berücksichtigen.
3.2. Zur für das vorliegende Verfahren maßgeblichen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs:
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist davon auszugehen, dass der „günstige Studienerfolg“ als allgemeine Voraussetzung für den Anspruch auf Gewährung von Studienbeihilfe zu verneinen ist, wenn auch nur eine der drei Voraussetzungen des § 16 Abs. 1 StudFG 1992 nicht vorliegt. Nach der Voraussetzung des § 16 Abs. 1 Z 2 StudFG 1992 darf die vorgesehene Studienzeit – unter Hinweis auf §§ 18, 19 StudFG 1992 – nicht wesentlich überschritten werden. Die nähere Ausgestaltung dieser Voraussetzung nehmen die Bestimmungen der §§ 18, 19 StudFG 1992 zur „Anspruchsdauer“ und zu deren Verlängerung aus wichtigen Gründen vor (VwGH 15.06.2020, Ro 2019/10/0037).
Zur Auslegung des Begriffes der inskribierten Semester in § 17 Abs 1 Z 2 StudFG 1992 idF BGBl 1996/201 ist mangels einer eigenen Regelung im StudFG 1992 auf die (allgemeinen und besonderen) Studienrechtsvorschriften zurückzugreifen [(Hinweis E 14.9.1994, 94/12/0081; E 28.6.1995, 94/12/0274 ua) VwGH 11.11.1998, 98/12/0419].
Nach § 17 Abs. 2 Z 2 StudFG liegt kein schädlicher Studienwechsel vor, wenn dieser durch ein unabwendbares Ereignis ohne Verschulden des Studierenden zwingend herbeigeführt wurde. Dies ist nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes der Fall, wenn ein Ereignis eintritt, das eine erfolgreiche Fortsetzung des bisher betriebenen Studiums unmöglich macht [(vgl. VwGH 27.2.2006, 2005/10/0071, VwSlg 16856 A/2006) VwGH 29.06.2020, Ro 2018/16/0048].
Wie der Verwaltungsgerichtshof in den Erkenntnissen vom 26. Mai 2011, 2011/16/0076 und 2011/16/0058, ausgeführt hat, bedeutet der Umstand, dass ein Studierender einen Studienwechsel für zweckmäßiger oder den persönlichen Vorstellungen für angemessener hält, nicht bereits, dass er zum Studienwechsel gezwungen gewesen wäre (VwGH 29.06.2020, Ro 2018/16/0048).
Mit der Wendung „zwingend herbeigeführt“ in § 17 Abs 2 Z 2 StudFG 1992 verlangt der Gesetzgeber einen qualifizierten Zusammenhang zwischen Ursache und Wirkung, der über eine „bloße Kausalität“ hinausgeht. Außerdem muss trotz zwingender Aufgabe des bisherigen Studiums die Durchführung eines anderen Studiums möglich sein (vgl das hg Erkenntnis vom 2. September 1998, Zl 97/12/0371; als Beispiele werden in diesem Erkenntnis eine gravierende Handverletzung genannt, die zwar das Studium eines Musikinstruments ausschließt, nicht aber ein geisteswissenschaftliches Studium, sowie eine Beeinträchtigung des Bewegungsapparates, die zwar die Weiterführung eines sportwissenschaftlichen Studiums unmöglich macht, nicht aber etwa ein rechtswissenschaftliches Studium). Nur ein das Vorstudium, nicht jedoch andere Studien spezifisch behindernder Grund führt in diesem Sinne den Studienwechsel „zwingend“ herbei (VwGH 26.05.2011, 2011/16/0076; 27.02.2006, 2005/10/0071; 27.01.2004, 2003/10/0290).
Eine Erkrankung kann ein unabwendbares Ereignis darstellen, welches ohne Verschulden des Studierenden einen Studienwechsel zwingend herbeiführen kann (VwGH 05.11.2009, 2009/16/0112 mwN). Die in den Erläuternden Bemerkungen als Beispiel für ein Ereignis im Sinn des § 17 Abs. 2 StudFG genannten Erkrankungen umfassen mangels Einschränkung auch psychische Krankheiten (VwGH 27.02.2006, 2005/10/0071 mwN).
Davon, dass ein Studienwechsel durch eine psychische Erkrankung iSd § 17 Abs. 2 StudFG „zwingend herbeigeführt“ wurde, kann nur dann gesprochen werden, wenn im Zeitpunkt der Aufnahme des neuen Studiums psychische Störungen von erheblichem Krankheitswert vorlagen, die der (dem) Studierenden nicht nur kurzfristig, sondern für eine ins Gewicht fallende Zeit oder dauerhaft infolge des Verlustes spezifischer, für die Leistungsfähigkeit im Studienfach maßgeblicher Eigenschaften oder Fähigkeiten eine erfolgreiche Fortsetzung des bisher betriebenen Studiums unmöglich machen, der Erzielung eines günstigen Studienerfolges im neuen Studium aber nicht entgegenstehen. Von einer „zwingenden Herbeiführung“ eines Studienwechsels kann hingegen nicht gesprochen werden, wenn die (der) Studierende infolge der Erkrankung für eine gewisse Zeit an der erfolgreichen Fortführung des Studiums gehindert war, aber auch in einem anderen Studium infolge der Erkrankung keinen günstigen Erfolg hätte erzielen können, und nach Besserung oder Heilung der Erkrankung („Wiederherstellung der Studierfähigkeit“) sich zur Aufnahme eines anderen Studiums entschließt (VwGH 27.02.2006, 2005/10/0071).
3.3. Daraus folgt für den vorliegenden Fall:
3.3.1. Vorweg ist festzuhalten, dass seit der Novelle 2022 die österreichischen Hochschulgesetze den Begriff „Inskription“ nicht mehr vorsehen, eine inhaltliche Änderung mit der Novelle jedoch nicht verbunden war. Mit dem Begriff „aufrechte Zulassung“ wird der Status des „Zugelassenseins zu einem Studium“ aufgrund einer „Zulassung“ oder einer „Fortsetzungsmeldung“ an Universitäten oder Pädagogischen Hochschulen oder eines vergleichbaren Rechtsaktes an privaten Hochschulen beschrieben. Die Zulassung zum Studium wird mit dem Beginn des Semesters wirksam. Nach erfolgter Zulassung bzw. Fortsetzungsmeldung ändert eine Abmeldung vom Studium nach Semsterbeginn nichts daran, dass Studierende in diesem Semester grundsätzlich im vollen Umfang zum Studium zugelassen waren und dieses Semester daher für die Anspruchsdauer und andere Rechtsfolgen (Studienerfolg, Studienwechsel), zu berücksichtigen ist. Für die Frage der Rechtzeitigkeit eines Studienwechsels zählen daher nur solche Semester, in denen der oder die Studierende gemäß § 3 Abs 5 StudFG im vollen Umfang zum Studien- und Prüfungsbetrieb zugelassen war, und der Wechsel eines Studiums muss spätestens in dessen drittem Semester erfolgen, um rechtzeitig iSd § 17 Abs 1 StudFG zu sein (vgl. zu alldem Marinovic/Egger, Studienförderungsgesetz (2023) S. 32 und S. 105) und steht dies auch in Einklang mit der noch zur alten Rechtlage ergangenen und unter Punkt 3.2. zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 11.11.1998, 98/12/0419), die auf den vorliegenden Fall übertragbar ist (siehe hierzu auch Punkt 3.3.3.1.). Vor diesem Hintergrund kann der Ansicht der Beschwerdeführerin, wonach die Anwendung des § 17 Abs 1 Z 2 iVm § 17 Abs 3 StudFG für die Beurteilung des Studienerfolges nur für die Fälle bereits erworbener Studienbeihilfe im Vorstudium in Betracht kommen würde und Semester erst dann zur Anspruchsdauer zähle, wenn Studierende bereits Studienbeihilfe bezogen hätten, nicht gefolgt werden.
Wenn die Beschwerdeführerin ins Treffen führt, dass für die Zählung der Semester, nach denen ein Studienwechsel dem Studienbeihilfenanspruch Anspruch entgegenstehe, die Grundsätze des § 18 iVm § 19 Abs 1 iVm § 19 Abs 2 Z 3 StudFG analog anzuwenden seien, ist ihr entgegenzuhalten, dass den von der Beschwerdeführerin angeführten Judikaten jeweils zugrundeliegenden Sachverhaltskonstellationen die Gewährung der Familienbeihilfe nach dem Familienlastenausgleichsgesetz 1967 den Verfahrensgegenstand bildete und der Verwaltungsgerichts die analoge Anwendung lediglich auf die Zählung der Semester anwendete, nach welchen ein Wechsel des Studiums dem Familienbeihilfenanspruch entgegensteht (vgl. das Erkenntnis vom 26.05.2011, 2011/16/0058, in dem der Verwaltungsgerichtshof explizit festhält, wann ein Studienwechsel im Sinn des § 17 StudFG im Anwendungsbereich der Familienbeihilfe schädlich ist).
3.3.2. Den Feststellungen zufolge war die Beschwerdeführerin von Sommersemester 2020 bis Wintersemester 2022/23 für das Bachelorstudium Soziologie an der Universität Linz zugelassen. Sohin war die Beschwerdeführerin für das Bachelorstudium der Soziologie für insgesamt sechs Semester zugelassen. Abzüglich des die Wartezeit verkürzenden anerkannten Semesters (vgl. § 15 Abs 1 StudFG) und des gemäß § 3 Abs 6 C-StudFV für die Folgen eines Studienwechsels außer Betracht zu bleibenden Sommersemesters 2020, wechselte die Beschwerdeführerin sohin das Studium nach dem 4. Semester.
Wenn die Beschwerdeführerin in diesem Zusammenhang vorbringt, dass der Studienwechsel durch ein unabwendbares Ereignis ohne ihr Verschulden zwingend herbeigeführt worden sei, nämlich durch eine bei ihr vorliegende Depression, ist festzuhalten, dass das erkennende Gericht zwar nicht verkennt, dass auch psychische Krankheiten ein unabwendbares Ereignis darzustellen vermögen (vgl. VwGH 27.02.2006, 2005/10/0071), jedoch ist auf die bereits unter Punkt 3.2. wiedergegebene Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu verweisen, wonach ein schädlicher Studienwechsel dann nicht vorliegt, wenn ein Ereignis eintritt, das eine erfolgreiche Fortsetzung des bisher betriebenen Studiums unmöglich macht (vgl. VwGH 29.06.2020, Ro 2018/16/0048), wobei der Gesetzgeber mit der Wendung „zwingend herbeigeführt“ in § 17 Abs 2 Z 2 StudFG einen qualifizierten Zusammenhang zwischen Ursache und Wirkung fordert, der über eine „bloße Kausalität“ hinausgeht, weshalb nur ein das Vorstudium, nicht jedoch andere Studien spezifisch behindernder Grund in diesem Sinne den Studienwechsel „zwingend“ herbeiführt (vgl. VwGH 26.05.2011, 2011/16/0076; 27.02.2006, 2005/10/0071; 27.01.2004, 2003/10/0290). Vor dem Hintergrund der zitierten Judikatur ist zu konstatieren, dass die Beschwerdeführerin in der Vorstellung vom 03.12.2023 angab, dass sich ihr Zustand im Herbst 2022 zu stabilisieren begann und sich zu diesem Zeitpunkt ihr Wunsch herauskristallisierte, im Wintersemester 2022/23 das Studium der Slawistik in Wien zu beginnen. Daran anschließend führte sie weiters aus: „Mein Soziologiestudium in Linz wollte ich jedoch nicht gleich aufgeben und blieb im Wintersemester 2022/23 auch in Linz inskribiert. Aufgrund des täglichen Pendelns zwischen Linz und Wien war es mir aber nicht möglich, dieses Doppelstudium zu führen.“ Daraus ergibt sich, dass die Beschwerdeführerin den Studienwechsel nicht aufgrund eines unabwendbaren Ereignisses vornahm, vielmehr hatte sich – ihren eigenen Angaben und der vorgelegten fachärztlichen Stellungnahme zufolge – ihr psychischer Zustand im Zeitpunkt des Studienwechsels bereits gebessert und beabsichtigte die Beschwerdeführerin ursprünglich, ein Doppelstudium zu betreiben. Den Studienwechsel nahm sie schließlich nur deshalb vor, weil sie das Pendeln zwischen Wien und Linz als beschwerlich erachtete. Von einer „zwingenden Herbeiführung“ eines Studienwechsels kann jedoch nicht gesprochen werden, wenn sich der Student bzw. die Studentin nach Besserung („Wiederherstellung der Studierfähigkeit“) zur Aufnahme eines anderen Studiums entschließt (vgl. VwGH 27.02.2006, 2005/10/0071). Zudem bedeutet der Umstand, dass ein Studierender einen Studienwechsel für zweckmäßiger oder den persönlichen Vorstellungen für angemessener hält, nicht bereits, dass er zum Studienwechsel gezwungen gewesen wäre (VwGH 29.06.2020, Ro 2018/16/0048). Unabhängig davon würde es im konkreten Fall – da die Beschwerdeführerin wie bereits ausgeführt den Studienwechsel nach Besserung ihres psychischen Zustandes vornahm – auch an dem vom Gesetzgeber geforderten qualifizierten Zusammenhang mangeln (vgl. erneut VwGH 26.05.2011, 2011/16/0076; 27.02.2006, 2005/10/0071; 27.01.2004, 2003/10/0290). Darüber hinaus führt nach der oben zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nur ein das Vorstudium, nicht jedoch andere Studien spezifisch behindernder Grund den Studienwechsel zwingend herbei und legte die Beschwerdeführerin – wie die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid zutreffend ausführte – nicht dar, welche studienspezifischen Eigenschaften oder Fähigkeiten sie für eine ins Gewicht fallende Zeit oder dauerhaft verloren hätte, die nur das Bachelorstudium Soziologie und nicht auch das Bachelorstudium Slawistik betreffen würden und sind solche für das erkennende Gericht auch nicht ersichtlich. Dafür, dass die Beschwerdeführerin aus einem anderen Grund ihr bisheriges Studium zwingend aufgeben hätte müssen, finden sich im Verwaltungsakt keinerlei Anhaltspunkte. Insofern gehen die diesbezüglichen Einwendungen der Beschwerdeführerin ins Leere.
3.3.3. Aus den genannten Gründen ist aber auch kein Mangel darin zu erblicken, dass die belangte Behörde es unterließ, Art und Schwere der bei der Beschwerdeführerin diagnostizierten Depression festzustellen und hierzu ein Sachverständigengutachten einzuholen. Hinzukommt, dass die Beschwerdeführerin zum Nachweis ihrer Krankheit ohnehin die vom Gesetzgeber in § 19 Abs 2 Z 1 StudFG geforderte fachärztliche Bestätigung in Vorlage brachte.
3.3.4. Zusammengefasst wechselte die Beschwerdeführerin das Studium sohin nach dem dritten Semester, weshalb kein günstiger Studienerfolg iSd § 17 Abs 1 Z 2 vorliegt. Mangels eines solchen ist jedoch auch die Voraussetzung des § 6 Z 3 StudFG für die Gewährung von Studienbeihilfe nicht erfüllt.
3.3.5. Zu den verfassungsrechtlichen Bedenken der Beschwerdeführerin:
3.3.5.1 Wenn die Beschwerdeführerin eine verfassungswidrige Willkür bzw. eine grobe Verkennung der Rechtslage durch die belangte Behörde darin erkennen will, dass die belangte Behörde Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes zu einer veralteten und somit für den Antrag der Beschwerdeführerin nicht mehr einschlägigen Rechtslage herangezogen habe, ist festzuhalten, dass die von der belangten Behörde und zum Teil auch im vorliegenden Erkenntnis zitierte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes nach Ansicht des erkennenden Gerichts auf die Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar ist und ist der Verwaltungsgerichtshof von dieser bisher auch nicht abgegangen.
3.3.5.2. Dem Vorbringen, der Beschwerdeführerin, dass die belangte Behörde den anzuwendenden Normen des StudFG einen verfassungswidrigen Inhalt unterstellt habe, weil eine allgemeine Anwendung des StudFG zu einem erheblichen Nachteil für Personen führen würde, die aufgrund äußerer, nicht beeinflussbarer Umstände sozial bedürftig werden würden und dies im Ergebnis zu extremen Härtefällen führe, ist entgegenzuhalten, dass bei einer Durchschnittsbetrachtung, von der der Gesetzgeber ausgehen darf, mit einem späten Studienwechsel (ohne Vollanrechnung der tatsächlichen Vorstudienzeit) regelmäßig und typisch ein Zeitverlust verbunden ist, der mit den Zielsetzungen des StudFG 1992 in Widerspruch gerät. Dass solche Regelungen in besonders gelagerten Einzelfällen, also in atypischen Fällen, zu Ergebnissen führen, die (insbesondere von den Betroffenen) als Härte bzw als unbefriedigend angesehen werden, macht die Norm noch nicht verfassungswidrig (vgl. VwGH 26.05.1999, 98/12/0511). Auch nach der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes entspricht es dem Gleichheitssatz, wenn der Gesetzgeber von einer Durchschnittsbetrachtung ausgeht (vgl. VfSlg 3595/1959, 5318/1966, 8457/1978) und dabei auch eine pauschalierende Regelung trifft. Dass dabei Härtefälle entstehen, macht das Gesetz nicht gleichheitswidrig (vgl. VfSlg 3568/1959, 9908/1983, 10276/1984).
3.3.5.3. Zum pauschal gehaltenen Vorbringen, dass der Bescheid der belangten Behörde gegen den Gleichheitssatz (Art 7 B-VG, Art 2 StGG) verstoße sowie, dass sich die Beschwerdeführerin im Grundrecht auf Unverletzlichkeit des Eigentums (Art 5 StGG, Art 1 1. ZPEMRK) wegen Entgang einer Sozialleistung verletzte erachte, ist festzuhalten, dass es jedenfalls im rechtspolitischen Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers steht, die „Zielstrebigkeit“ des Studierens unter anderem in Form einer Festlegung einer bestimmten Anzahl an zum Studium zugelassenen Semestern, die nicht überschritten werden darf, zu regeln und diese zur Voraussetzung für die Gewährung von Studienbeihilfe im Fall eines Studienwechsel zu machen. Zweck des StudFG ist nämlich die Förderung von ernsthaft und zügig betriebenen Studien (VwGH 29.02.2012, 2011/10/0057 mit Hinweis auf 08.01.2001, 2000/12/0053). Bereits in Zusammenhang mit der Altersgrenze des § 6 Z 4 StudFG hat der Verwaltungsgerichtshof ausgesprochen, dass das StudFG 1992 das Ziel verfolgt, die Studienförderung auf jene Gruppe Studierender zu konzentrieren, die ihre qualifizierte Ausbildung noch längere Zeit beruflich nutzen kann. Weiters soll die grundsätzlich nicht rückzahlbare Studienförderung dem Staat auf dem Umweg über höhere Steuerleistungen auf Grund eines höher qualifizierten Berufes zumindest teilweise zurückfließen (VwGH 31.03.2011, 2009/10/0048, mit Hinweis auf RV zum Strukturanpassungsgesetz 1996, 72 BlgNR, 20. GP zu Art. 89 Z 2). Ein durch die Aufnahme eines anderen Studiums herbeigeführter Studienwechsels lässt typischerweise auch eine Beeinträchtigung der Zielsetzungen des StudFG 1992 befürchten (VwGH 08.01.2001, 2000/12/0053). Vor diesem Hintergrund können die verfassungsrechtlichen Bedenken der Beschwerdeführerin vom erkennenden Gericht nicht geteilt werden.
3.3.5.4. Weiters brachte die Beschwerdeführerin vor, dass nach § 19 Abs 2 Z 3 StudFG die Anspruchsdauer bei Studierenden mit einer erheblichen nach bundesgesetzlichen Vorschriften festgelegten Behinderung automatisch verlängert werde, wohingegen die Gruppe der nicht erheblich behinderten Studierenden der Gruppe der gesunden Studierenden gleichgestellt werden würde, womit eine unsachliche Differenzierung innerhalb der Gruppe der Studierenden vorliege. Zudem würde § 17 StudFG Studierende mit Behinderung Studierenden ohne Behinderung gleichstellen und insofern keine Differenzierung nach Behinderung enthalten. Nach Auffassung des erkennenden Gerichts vermag die Beschwerdeführerin jedoch auch mit diesem Vorbringen keine verfassungsrechtlichen Bedenken aufzuzeigen:
Der Verfassungsgerichtshof hat bereits wiederholt – unter anderem in VfSlg. 20.199/2017 – zum Ausdruck gebracht, dass der rechtspolitische Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers bei der Gewährung von staatlichen Beihilfen, selbst wenn sie hoheitlich gewährt werden (zur Studienbeihilfe vgl. VfSlg. 6859/1972, 12.641/1991 und 19.105/2010), generell ein weiter ist (vgl. VfGH 05.10.2023, V 145/2022-13). Die Anknüpfung in § 19 Abs 2 Z 3 StudFG an die Feststellung des Grades der Behinderung im Ausmaß von 50% nach bundesgesetzlichen Vorschriften liegt daher im rechtspolitischen Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers (und fußt auf dem Gedanken, dass gerade erst bei Vorliegen dieses Prozentwertes eine signifikante Beeinträchtigung der Teilnahme am gesellschaftliche Leben bzw. am Alltag vorliegt, die besondere Unterstützung erfordert). Hinsichtlich der Ausführungen der Beschwerdeführerin in Bezug auf § 17 StudFG ist festzuhalten, dass allfällig vorliegende Behinderungen mit der Bestimmung des Abs 2 Z 2 leg. cit. Berücksichtigung finden (vgl. VwGH 26.05.2011, 2011/16/0076).
3.3.5.5. Wenn die Beschwerdeführerin schließlich ins Treffen führt, dass sie sich in ihrem Recht auf Freiheit der Berufswahl und der Berufsausbildung (Art 18 StGG) verletzt erachte, weil die konkret anzuwendenden Normen die Entscheidungsfreiheit der Studierenden über die Wahl des Studiums, des Studienortes und des Studienzeitpunktes stark einschränken würden, ist festzuhalten, dass Art 18 StGG in erster Linie eine freie Entscheidung zwischen verschiedenen, gesetzlich mehr oder weniger stark determinierten Berufsbildern, nicht aber einen subjektiven Anspruch auf einen Arbeits- oder Ausbildungsplatz gewährleistet. Dies bedeutet einerseits das Recht, die erforderliche Qualifikation auf beliebigem Weg zu erlangen, solange sie den fachlichen Anforderungen des Berufs entspricht (VfSlg 18.488/2008) und andererseits das Recht, die Ausbildung an jeder in Betracht kommenden Ausbildungsstätte – insb auch im Ausland – zu absolvieren (VfSlg 14.238/1995). Gesetzliche Bestimmungen greifen in das durch Art 18 StGG geschützte Grundrecht ein, wenn sie den Antritt eines Berufs oder den Zugang zu einer Ausbildung an bestimmte Voraussetzungen knüpfen (vgl. Czech in Kahl/Khakzadeh/Schmid, Kommentar zum Bundesverfassungsrecht B-VG und Grundrechte Art. 18 StGG Rz 3 bis 5 [Stand 01.01.2021, rdb.at]).
Mit ihrem pauschal und weitgehend unsubstantiiert vorgetragenen Bedenken zeigt die Beschwerdeführerin jedoch nicht auf, inwiefern sie im genannten Grundrecht verletzt sei bzw. welche Voraussetzungen ihr den Zugang zu einer Ausbildung verwehren würden, zumal ihr die Wahl der Berufsausbildung völlig freisteht. Die Beschwerdeführerin stößt sich konkret – da sie durch den vorgenommenen Studienwechsel die Anspruchsvoraussetzungen des StudFG nicht erfüllt – daran, dass sie eine finanzielle Förderung, von deren Gewährung sie (irrtümlicherweise) ausging, nicht erhielt, verkennt dabei jedoch den Zweck des StudFG, nämlich der Förderung von ernsthaft und zügig betriebenen Studien (vgl. erneut VwGH 29.02.2012, 2011/10/0057). Die soziale Bedürftigkeit der Beschwerdeführerin vermag hieran nichts zu ändern, da diese lediglich eine von mehreren Voraussetzungen für die Gewährung von Studienbeihilfe darstellt (vgl. § 6 StudFG). Zudem besteht gegen ein System, das die Gewährung einer Studienbeihilfe an den Nachweis eines günstigen Studienerfolges bindet, keine verfassungsrechtlichen Bedenken (vgl. Marinovic/Egger, Studienförderungsgesetz (2023) S. 149 sowie die Ausführungen unter Punkt 3.3.4.3.).
3.4. Da die Beschwerdeführerin sohin einen günstigen Studienerfolg nicht nachzuweisen vermochte, konnte keine Rechtswidrigkeit darin erkannt werden, dass die belangte Behörde mit dem angefochtenen Bescheid den Antrag der Beschwerdeführerin auf Studienbeihilfe nicht bewilligte. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
3.5. Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Gegenständlich konnte gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG von der Durchführung einer – ohnehin nicht beantragten – mündlichen Verhandlung Abstand genommen werden, da der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt ist und eine mündliche Erörterung die weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Weder war der Sachverhalt in wesentlichen Punkten ergänzungsbedürftig noch erschien er in entscheidenden Punkten als nicht richtig (vgl. dazu etwa VwGH 01.09.2016, 2013/17/0502; VfGH 18.06.2012, B 155/12; EGMR Tusnovics v. Austria, 07.03.2017, 24.719/12). Zu klären waren lediglich Rechtsfragen.
Zu Spruchpunkt B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts-hofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung (vgl. die unter den Punkten 3.2. und 3.3. angeführte Judikatur); weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts-hofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.