JudikaturVwGH

Ro 2019/10/0037 1 – Verwaltungsgerichtshof (VwGH) Rechtssatz

Rechtssatz
15. Juni 2020

Das VwG vertrat die Auffassung, aus der "Systematik der studienförderungsrechtlichen Bestimmungen" sei eine zeitliche Beschränkung der Verlängerung der Anspruchsdauer aus wichtigen Gründen - nämlich mit dem Höchstausmaß "doppelte vorgesehene Studiendauer eines Studiums" - abzuleiten. Eine derartige zeitliche Begrenzung ist aus den §§ 18 und 19 StudFG 1992 nicht abzuleiten (vgl. VwGH 19.7.2001, 96/12/0366; 19.7.2001, 2000/12/0066; 11.6.2003, 2003/10/0118 = VwSlg. 16.106 A/2003).

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