Behinderung im Sinne dieses Bundesgesetzes ist die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen, die geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten.
Rückverweise
UG · Universitätsgesetz 2002
§ 59a Mindeststudienleistung
…oder der Studierende die Mindeststudienleistung gemäß Abs. 1 nicht erbracht hat. (5) Diese Bestimmung gilt nicht für Studierende mit einer Behinderung gemäß § 3 BGStG.…
§ 71b Zulassung zu besonders stark nachgefragten Bachelor- und Diplomstudien
…mündlichen Komponenten nicht das alleinige Kriterium für das Bestehen des Aufnahme- oder Auswahlverfahrens sein; 5. Studienwerberinnen und –werber mit einer Behinderung gemäß § 3 BGStG haben das Recht, eine abweichende Prüfungsmethode zu beantragen, wenn die Studienwerberin oder der Studienwerber eine Behinderung nachweist, die ihr oder ihm die Ablegung einer Prüfung…
HG · Hochschulgesetz 2005
§ 63a Mindeststudienleistung
…oder die Studierende die Mindeststudienleistungen gemäß Abs. 1 nicht erbracht hat. (5) Diese Bestimmung gilt nicht für Studierende mit einer Behinderung gemäß § 3 BGStG.…
BGStG · Bundes-Behindertengleichstellungsgesetz
§ 16 Kosten der Schlichtung
…des Sozialministeriumservice oder des Mediators/der Mediatorin im Rahmen des Schlichtungsverfahrens nachkommen, haben auf Antrag Anspruch auf die Zeuginnen und Zeugen zustehenden Gebühren (§ 3 des Gebührenanspruchsgesetzes 1975, BGBl. Nr. 136). Die Kosten trägt der Bund.…