JudikaturVwGH

Ro 2019/10/0037 2 – Verwaltungsgerichtshof (VwGH) Rechtssatz

Rechtssatz
15. Juni 2020

Auszugehen ist davon, dass der "günstige Studienerfolg" als allgemeine Voraussetzung für den Anspruch auf Gewährung von Studienbeihilfe zu verneinen ist, wenn auch nur eine der drei Voraussetzungen des § 16 Abs. 1 StudFG 1992 nicht vorliegt. Nach der Voraussetzung des § 16 Abs. 1 Z 2 StudFG 1992 darf die vorgesehene Studienzeit - unter Hinweis auf §§ 18, 19 StudFG 1992 - nicht wesentlich überschritten werden. Die nähere Ausgestaltung dieser Voraussetzung nehmen die Bestimmungen der §§ 18, 19 StudFG 1992 zur "Anspruchsdauer" und zu deren Verlängerung aus wichtigen Gründen vor. Die vorgesehene Studiendauer des vom Studierenden betriebenen Diplomstudiums Medienkunst - Digitale Kunst beträgt acht Semester; zufolge der Anordnung des § 18 Abs. 1 StudFG 1992 ergibt sich grundsätzlich eine Anspruchsdauer von zehn Semestern (erster Studienabschnitt: drei Semester, zweiter Studienabschnitt: sieben Semester).

Rückverweise