StudFG
Gliederung
(1) Ein günstiger Studienerfolg liegt nicht vor, wenn der Studierende
1. das Studium öfter als zweimal gewechselt hat oder
2. das Studium nach dem dritten Semester Semester (nach dem zweiten Ausbildungsjahr) gewechselt hat oder
3. nach einem Studienwechsel aus dem vorhergehenden Studium keinen günstigen Studienerfolg nachgewiesen hat, bis zum Nachweis eines günstigen Studienerfolges aus dem neuen Studium.
(2) Nicht als Studienwechsel im Sinne des Abs. 1 gelten:
1. Studienwechsel, bei welchen die gesamte Studienzeit des vor dem Studienwechsel betriebenen Studiums für die Anspruchsdauer des nach dem Studienwechsel betriebenen Studiums berücksichtigt wird, weil auf Grund der besuchten Lehrveranstaltungen und absolvierten Prüfungen Gleichwertigkeit nach Inhalt und Umfang der Anforderungen gegeben ist,
2. Studienwechsel, die durch ein unabwendbares Ereignis ohne Verschulden des Studierenden zwingend herbeigeführt wurden,
3. Studienwechsel, die unmittelbar nach Absolvierung der Reifeprüfung einer höheren Schule erfolgen, wenn für das während des Besuchs der höheren Schule betriebene Studium keine Studienbeihilfe bezogen wurde,
4. die Aufnahme eines Masterstudiums oder eines kombinierten Master- und Doktoratsstudiums gemäß § 15 Abs. 2,
5. die Aufnahme eines Doktoratsstudiums gemäß § 15 Abs. 3.
(Anm.: Abs. 4 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 54/2016)
§ 17 StudFG · StudFG · Studienförderungsgesetz 1992
§ 17 Studienwechsel
(1) Ein günstiger Studienerfolg liegt nicht vor, wenn der Studierende 1. das Studium öfter als zweimal gewechselt hat oder 2. das Studium nach dem dritten Semester Semester (nach dem zweiten Ausbildungsjahr) gewechselt hat oder 3. nach einem Studienwechsel aus dem vorhergehenden Studium keinen güns…
§ 16 Allgemeine Voraussetzungen
…1) Ein günstiger Studienerfolg als Voraussetzung für den Anspruch auf Studienbeihilfe liegt vor, wenn der Studierende 1. sein Studium zielstrebig betreibt (§ 17), 2. die vorgesehene Studienzeit nicht wesentlich überschreitet (§§ 18 und 19) und 3. Nachweise über die erfolgreiche Absolvierung von Lehrveranstaltungen und Prüfungen vorlegt…
§ 15 Vorstudien
…zwei Semester überschritten hat. (4) Wenn für den zweiten oder dritten Studienabschnitt eines Vorstudiums Studienbeihilfe bezogen wurde, besteht außer in den Fällen des § 17 Abs. 2 kein Anspruch auf Studienbeihilfe. (5) In die Fristen gemäß Abs. 2 Z 1 und 2 und Abs. 3 Z…
§ 2 FLAG · FLAG · Familienlastenausgleichsgesetz 1967
§ 2
…Pflege und Erziehung eines eigenen Kindes bis zur Vollendung des zweiten Lebensjahres hemmen den Ablauf der Studienzeit. Bei einem Studienwechsel gelten die in § 17 Studienförderungsgesetz 1992 , BGBl. Nr. 305, angeführten Regelungen auch für den Anspruch auf Familienbeihilfe. Die Aufnahme als ordentlicher Hörer gilt als Anspruchsvoraussetzung für das erste Studienjahr. Anspruch…
Rückverweise