JudikaturBVwG

W257 2295023-1 – Bundesverwaltungsgericht Entscheidung

Entscheidung
Öffentliches Recht
04. September 2024

Spruch

W257 2295023-1/6E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den vorsitzenden Richter Mag. Herbert MANTLER, MBA und den beisitzenden Richtern MR Dr.in Maria FUCHSREITER und Dieter SMOLKA über die Beschwerde des XXXX , vertreten durch Dr. Martin Riedl, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Franz Josefs Kai 5, gegen den Bescheid des Leiters des Personalamts XXXX betreffend Versetzung zu Recht erkannt:

A) Die Beschwerde wird abgewiesen.

B) Die Revision ist nicht zulässig.

Text

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:

Der Beschwerdeführer steht in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund und ist dem Personalamt Wien der Österreichischen Post AG (in der Folge „belangte Behörde“ genannt) zur Dienstleistung zugewiesen.

Am 22.04.2024 richtete die belangte Behörde ein Schreiben an den Beschwerdeführer, in dem sie ihm Parteiengehör einräumte und ihm mitteilte, dass beabsichtigt sei, ihn gemäß § 38 BDG 1979 zum nächstmöglichen Termin vom Logistikzentrum 1000 Wien, Halban-Kurzstraße 9, zur Organisationseinheit Distribution 1001 Wien, Halban-Kurzstraße 10, von Amts wegen zu versetzen und dort entsprechend seiner dienst- und besoldungsrechtlichen Stellung auf einem Arbeitsplatz – Vorverteilgruppe 1190 „Vorverteildienst“, der Verwendungsgruppe PT 8, Verwendungscode 0812, zu verwenden. Sein bisheriger Arbeitsplatz – Vorverteilgruppe 1190 „Vorverteildienst“, Code 0812, Verwendungsgruppe PT 8 im Logistikzentrum 1000 Wien, Halban-Kurzstraße 9 werde im Zuge der Umsetzung des Projektes „Migration VS 1001 Inzersdorf“ eingezogen, weshalb er bereits ab 01.05.2024 zur Organisationseinheit Distribution 1001 Wien, Halban-Kurzstraße 10 dienstzugeteilt werde. Die Umsetzung des Projektes „Migration VS 1001 Inzersdorf“ sei eine Organisationsänderung, wodurch ein wichtiges dienstliches Interesse im Sinne des § 38 Abs. 3 Z 1 BDG 1979 vorliege, das die Versetzung rechtfertige. Daher sei beabsichtigt, die angeführte Personalmaßnahme durchzuführen.

Am 24.04.2024 äußerte sich der Beschwerdeführer im Rahmen des Parteiengehörs und führte aus, die Versetzung sei rechtlich nicht haltbar, da es sich um eine Ortsverlegung handle. Weder § 38 noch § 40 BDG 1979 wären anwendbar. Eine BKA-Geschäftszahl sei nicht vorhanden. Aus diesen Gründen ändere sich seine dienst- und besoldungsrechtliche Stellung nicht und er werde seinen Dienst in gewohnter Weise auf seiner bisherigen Planstelle versehen.

Mit Bescheid vom 13.05.2024 berief die belangte Behörde den Beschwerdeführer gemäß § 38 Abs. 1, 2 und 3 Z 1 des BDG 1979 mit Wirksamkeit 31.05.2024 von seiner dauernden Verwendung im Logistikzentrum 1000 Wien, Halban-Kurzstraße 9, von seinem bisherigen Arbeitsplatz „Vorverteildienst“, Verwendungscode 0812, der Verwendungsgruppe PT 8 ab und wies ihm mit Wirksamkeit 01.06.2024 in der Distribution Ost, Organisationseinheit 1001 Wien, Halban-Kurzstraße 10, einen Arbeitsplatz „Vorverteildienst“, Verwendungscode 0812, Verwendungsgruppe PT 8, dauernd zu. Begründend führte die belangte Behörde aus, dass sein bisheriger Stammarbeitsplatz im Vorverteildienst (Vorverteilgruppe 1190) im Logistikzentrum Ost, 1000 Wien, Halban-Kurzstraße 9, eingerichtet gewesen sei. Im Zuge einer Organisationsänderung würden diese Arbeitsplätze „Vorverteildienst“, Verwendungscode 0812, Verwendungsgruppe PT 8, jedoch eingezogen und in der Distribution Ost neu eingegliedert. Durch die Änderung der Verwaltungsorganisation liege ein wichtiges dienstliches Interesse vor, das die Voraussetzung einer Versetzung darstelle. Die Organisationsänderung betreffe sämtliche Mitarbeiter der Vorsortierung und solle Synergieeffekte durch das Zusammenwirken der Vorsortierung und der Zustellung ermöglichen, wodurch das wichtige dienstliche Interesse an der Versetzung des Beschwerdeführers begründet sei. Die Ausführungen des Beschwerdeführers vom 24.04.2024 seien für die belangte Behörde nicht nachvollziehbar. Das Vorbringen, wonach es sich bloß um eine Ortsverlegung handle, sei nicht richtig, da hier ein Dienststellenwechsel vom Logistikzentrum Ost, 1000 Wien zur Distribution Ost, 1001 Wien, erfolge, die trotz Bestehenbleibens des gleichen Dienstortes und der gleichen Verwendung im „Vorverteildienst“ (Verwendungscode 0812) in Form einer Versetzung zu erfolgen habe.

Der Verwaltungsakt langte am 05.07.2024 beim Bundesverwaltungsgericht ein und wurde der Gerichtsabteilung W257 zugewiesen. Die belangte Behörde schloss der Vorlage die Bemerkung bei, dass von der Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung abgesehen werde und stellte den Antrag auf Zurück-, in eventu auf Abweisung der Beschwerde.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der Beschwerdeführer steht in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund und ist zur Dienstleistung dem Personalamt Wien Österreichisch Post AG zugewiesen. Er befindet sich in der Verwendungsgruppe PT 8.

Bis zum verfahrensgegenständlichen Versetzungsbescheid befand sich sein Arbeitsplatz im Vorverteildienst, örtlich situiert im Logistikzentrum Ost, 1000 Wien, Halban-Kurzstraße 9. Mit dem gegenständlichen Bescheid wurde er nach Vorhalteverfahren und Parteiengehör mit Wirksamkeit vom 01.06.2024 von seinem bisherigen Arbeitsplatz abberufen und unter Beibehaltung seiner dienstrechtlichen Einstufung auf den Arbeitsplatz, Distribution Ost, 1001 Wien, Halban-Kurzstraße 10, versetzt. Die konkreten, dem Beschwerdeführer zugewiesenen Aufgaben, seine Tätigkeit, änderte sich dabei nicht. Der Beschwerdeführer ist nach wie vor im Vorverteildienst Brief tätig, es hat sich lediglich die organisatorische Zuordnung des Beschwerdeführers geändert, nämlich insofern, als dass er von der Organisationseinheit des Logistikzentrums entnommen wurde und der Organisationseinheit der Distribution zugeordnet wurde.

Diese Änderung hat folgenden sachlichen Hintergrund: Der Collator für „Das Kuvert“ wurde Ende 2023/24 von einer bisher angemieteten Fläche aus betriebswirtschaftlichen Gründen in den eigenen Betriebsstandort der Post AG, nämlich dort wo sich der Beschwerdeführer bisher befand (Logisstikzentrum Ost, 1000 Wien, Halban-Kurzstraße 9), eingegliedert. Damit mussten sich die dort befindlichen Arbeitsplätze örtlich verändern. Der Vorverteildienst, welcher sich bereits vor ca 2007/2008 in der Organisationseinheit der Distribution befand, wurde wieder in diese übergeführt. Dabei kam es zu einer örtlichen Trennung gleicher Aufgaben, weil (i) ein Teil in der Betriebshalle des Logistikzentrums verblieb (wie zB Zustellung nach Gänserndorf, Deutsch Wagram, 5. Wr. Gemeindebezirk ua), (ii) ein Teil – in der sich auch der Beschwerdeführer befindet - in eine Betriebshalle namens „1005 Alt“ (dieser ist der Distribution zugeordnet) übergeführt wurde und (iii) ein Teil disloziert auf fünf Zustellbasen verteilt wurde. Da das Gebäude „1005 Alt“ (1001 Wien, Halban-Kurzstraße 10) der Distribution zugeordnet ist, wurden auch die MitarbeiterInnen (wieder) der Distribution zugeordnet. Es wurden eigene Planstellen geschaffen und Kostenstellennummern eingeführt. Vormals lautete laut SAP die Kostenstellennummer des Beschwerdeführers „1201223020“, nunmehr „1101119068“. Vormals lautete seine Planstelle „00077662“, nunmehr „00131352“. Die „Distribution“ ist neben dem „Logistikzentrum“ und der „Transport Logistik“ einer von insgesamt drei Bereichen, die dem Vorstand direkt unterstehen und von einer/m BereichsleiterIn geführt werden. Die Umsetzung dieses Projektes wurde unter „Migration VS 1001 Inzersdorf“ von der Post AG umgesetzt; es waren ca. 105 MitarbeiterInnen davon betroffen. Mit dem Wechsel vom Logistikzentrum Ost, 1000 Wien, Halban-Kurzstraße 9, in eine Dienststelle der Distribution (1001 Wien, Halban-Kurzstraße 10) war für 73 MitarbeiterInnen eine Änderung des Anspruches auf die „Betriebssonderzulage (BZS)“ verbunden. Gemäß dieser hatten die MitarbeiterInnen (darunter auch der Beschwerdeführer) Anspruch auf die Zulagengruppe I. Durch die Eingliederung in die Distribution besteht nur mehr ein Anspruch auf die Zulagengruppe II, was eine Brutto-Differenz von € 30,88 monatlich bedeutet. Die Post AG führte eine „Einschleifregelung“ ein, durch die MitarbeiterInnen (mit ihrer vorherigen Zustimmung) von Mai 2024 bis April 2025 100% und im darauffolgenden Jahr 50% von der Minderung ausgeglichen werden.

2. Beweiswürdigung:

Die oben dargelegten Feststellungen ergeben sich aus dem vorgelegten Verwaltungsakt und aus der mündlichen Verhandlung am 28.08.2024. Der seitens der belangten Behörde geladene Zeuge XXXX erklärte die Hintergründe für die organisatorische Maßnahme, welche die Post AG mit dem Projekt „Migration VS 1001 Inzersdorf“ im Bescheid beschrieb. Der Beschwerdeführer widersprach nicht den Ausführungen der belangten Behörde bzw. des Zeugen hinsichtlich der Sachlichkeit, bzw. der Zweckmäßigkeit dieser organisatorischen Maßnahmen. Die Zweckmäßigkeit dieser Maßnahme ergibt sich für das Verwaltungsgericht auch durch die Aussage der belangten Behörde bzw. des Zeugen in der Verhandlung am 28.08.2024, indem diese ausführte, dass der ehemalige Standort des Collators sich auf einer angemieteten Fläche befand und sich durch die Übersiedelung auf einen eigenen Standort ein betriebswirtschaftlicher Vorteil ergibt (siehe dazu S 8 der gerichtlichen Niederschrift vom 24.08.2024).

Dass es sich bei den Organisationseinheiten „Distribution Ost“ und „Logistikzentrum“ um zwei voneinander verschiedene Betriebe handelt, ergibt sich zum einen aus der Beilage ./2, aus der ersichtlich ist, dass es sich um zwei Betriebe handelt (siehe dazu auch die Feststellungen), dem schriftlichen Vorbringen ist der Beschwerdeführer auch nicht entgegengetreten, zum anderen auch aus den Ausführungen des Zeugen der belangten Behörde, dass diese beiden Betriebe organisatorisch voneinander getrennt sind, auch wenn in dem einen Betrieb die gleichen Tätigkeiten wie in dem anderen Betrieb vorgenommen werden. So werden in dem Betrieb „Logistikzentrum Ost“ auch Vorsortierungen vorgenommen (ua für die Zustellungsbezirke 5. und 6. Wr. Gemeindebezirk, Gänserndorf), ebenso in dem Betrieb der „Distribution“, dem der Beschwerdeführer angehört. Wenn allerdings nun gleiche Tätigkeiten in zwei Betrieben vorgenommen werden, bedeutet dies noch nicht zwangsweise, dass diese Tätigkeiten in einer Einheit zusammengefasst werden müssen. Solche betriebswirtschaftlichen Gesichtspunkte hat das Verwaltungsgericht nicht anzustellen. Sachlogisch erscheint es dem Verwaltungsgericht, dass jene MitarbeiterInnen, welche vom „Logistikzentrum Ost“ in die „Distribution“ übergeführt wurden, auch personalorganisatorisch dem Betrieb der „Distribution“ angeschlossen wurden und so neue Planstellen und Kostenstellen geschaffen wurden.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A):

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Hingegen hat gemäß § 135a Abs 1 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979, BGBl 1979/333, idF BGBl I Nr. 6/2023 (im Folgenden: BDG), das Bundesverwaltungsgericht unter anderem in Angelegenheiten der §§ 38 und 40 BDG durch einen Senat zu entscheiden. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor. Gemäß § 135b Abs. 1 BDG haben bei Senatsentscheidungen gemäß § 135a je eine Vertreterin oder ein Vertreter des Dienstgebers und je eine Vertreterin oder ein Vertreter der Dienstnehmerinnen und Dienstnehmer als fachkundige Laienrichterinnen oder Laienrichter mitzuwirken.

Zur gesetzlichen Grundlage:

Die § 38 BDG 1979 lautet (auszugsweise) wie folgt:

„Versetzung

§ 38. (1) Eine Versetzung liegt vor, wenn der Beamte einer anderen Dienststelle zur dauernden Dienstleistung zugewiesen wird.

(2) Die Versetzung ist von Amts wegen zulässig, wenn ein wichtiges dienstliches Interesse daran besteht. Während des provisorischen Dienstverhältnisses ist eine Versetzung auch ohne wichtiges dienstliches Interesse zulässig.

(3) Ein wichtiges dienstliches Interesse liegt insbesondere vor

1. bei Änderungen der Verwaltungsorganisation,

2. bei der Auflassung von Arbeitsplätzen,

3. bei Besetzung eines freien Arbeitsplatzes einer anderen Dienststelle, für den keine geeigneten Bewerberinnen oder Bewerber vorhanden sind,

4. wenn die Beamtin oder der Beamte nach § 81 Abs. 1 Z 3 den zu erwartenden Arbeitserfolg nicht aufgewiesen hat oder

5. wenn über die Beamtin oder den Beamten eine Disziplinarstrafe rechtskräftig verhängt wurde und wegen der Art und Schwere der von ihr oder ihm begangenen Dienstpflichtverletzung die Belassung der Beamtin oder des Beamten in der Dienststelle nicht vertretbar erscheint.

(4) Bei einer Versetzung an einen anderen Dienstort von Amts wegen sind die persönlichen, familiären und sozialen Verhältnisse des Beamten zu berücksichtigen. Eine solche Versetzung ist – ausgenommen in den Fällen des Abs. 3 Z 4 und 5 sowie in jenen Fällen, in denen abweichend vom Abs. 3 Z 5 noch keine rechtskräftige Disziplinarstrafe verhängt worden ist – unzulässig, wenn sie

1. für die Beamtin oder den Beamten einen wesentlichen wirtschaftlichen Nachteil bedeuten würde und

2. eine andere geeignete Beamtin oder ein anderer geeigneter Beamter derselben Dienststelle und derselben Verwendungsgruppe zur Verfügung steht, bei der oder dem dies nicht der Fall ist.

(5) Eine Versetzung der Beamtin oder des Beamten in ein anderes Ressort bedarf bei sonstiger Nichtigkeit des Bescheids der Zustimmung der Leiterin oder des Leiters des anderen Ressorts.

(6) Ist die Versetzung des Beamten von Amts wegen in Aussicht genommen, so ist er hievon schriftlich unter Bekanntgabe seiner neuen Dienststelle und seiner neuen Verwendung mit dem Beifügen zu verständigen, daß es ihm freisteht, gegen die beabsichtigte Maßnahme binnen zwei Wochen nach Zustellung Einwendungen vorzubringen. Werden innerhalb der angegebenen Frist solche Einwendungen nicht vorgebracht, so gilt dies als Zustimmung zur Versetzung.

(7) Die Versetzung ist mit Bescheid zu verfügen; in diesem ist festzustellen, ob der Beamte die für die Versetzung maßgebenden Gründe gemäß §§ 141a, 145b oder 152c BDG 1979 zu vertreten hat oder nicht. Eine Beschwerde gegen diesen Bescheid hat keine aufschiebende Wirkung. Der vom Beamten zuletzt innegehabte Arbeitsplatz darf bis zur Rechtskraft des Bescheides nicht auf Dauer besetzt werden.

Zum wichtigen dienstlichen Interesse:

Der Schutzzweck des § 38 BDG 1979 ist darin gelegen, den Beamten vor sachlich nicht gerechtfertigten Personalmaßnahmen (Versetzungen bzw. qualifizierten Verwendungsänderungen) zu bewahren (VwGH 3.10.2018, Ra 2017/12/0091; VwGH 20.11.2018, Ra 2017/12/0125).

Eine (sachliche) Organisationsänderung kann ein wichtiges dienstliches Interesse für eine Versetzung nach § 38 Abs. 3 Z 1 BDG begründen (siehe VwGH 21.03.2017, Ra 2016/12/0121). Mit der Überprüfung der Sachlichkeit ist hingegen nicht auch jene der Zweckmäßigkeit verbunden. Es obliegt ausschließlich der Organisationseinheit des Dienstgebers (hier der Post AG) die Zweckmäßigkeit zu beurteilen (siehe VwGH 13.11.2013, 2013/12/0026). Als unsachlich und damit nicht als taugliche Grundlage für eine darauf aufbauende Personalmaßnahme ist eine Organisationsänderung dann anzusehen, wenn sie den Zweck verfolgt, die betreffende Personalmaßnahme aus unsachlichen Gründen zu setzen bzw. dem/der Beamten/Beamtin einen Nachteil zuzufügen (siehe VwGH 03.10.2018, Ra 2017/12/0091 mwN zu VwGH 04.09.2014, 2013/12/0235; 12.05.2010, 2006/12/0210; 17.10.2008, 2005/12/0092).

Um das wichtige dienstliche Interesse an einer qualifizierten Personalmaßnahme in einer Organisationsänderung zu begründen, ist es zudem erforderlich, die Organisationsänderung in ihren Grundzügen und auch die konkreten Auswirkungen auf den Arbeitsplatz des Betroffenen darzustellen (siehe VwGH 03.10.2018, Ra 2017/12/0091 mit Hinweis auf VwGH 21.01.2015, Ra 2014/12/0024).

Auf Grund der Beschreibung der Organisationsänderung muss ihre Sachlichkeit (also der Umstand, dass sie einen legitimen Zweck verfolgt) glaubhaft gemacht werden (siehe VwGH 04.09.2014, 2013/12/0228).

Für den gegenständlichen Fall wurde seitens der belangten Behörde in der mündlichen Verhandlung am 28.08.2024 logisch nachvollziehbar dargelegt, dass die Post AG bei der organisatorischen Maßnahme eine Zweckmäßigkeit verfolgt (die darin gelegen war, den Collator von einer Fremdfläche auf eine eigene Fläche zu verbringen, was in der Folge die organisationsmäßige Veränderung des Beschwerdeführers nach sich zog), womit ein wichtiges dienstliches Interesse im Sinne des § 38 Abs. 2 BDG 1979 vorliegt.

Zur Begriff des „Dienstortes“:

Soweit der Beschwerdeführer vorbringt (sieh dazu Seite 4 der gerichtlichen Niederschrift), dass es sich bei diesem Wechsel um keinen Wechsel hinsichtlich des Dienstortes handelt, dies allerdings eine Voraussetzung ist, um von einer Versetzung im Sinne des § 38 BDG 1979 sprechen zu können (Verweis auf VwGH Slg 14.028 A/1994) ist auf Folgendes hinzuweisen: Der VwGH erkannte am 14.04.1994, Zl. 90/12/0298, (VwSlg 14028 A/1994), dass als Dienstort iSd § 38 Abs. 1 BDG 1979 jene Ortsgemeinde anzusehen ist, in der die Dienststelle ihren Sitz hat, soweit Organisationsvorschriften keine besondere Regelung treffen.

Gegenständlich ist jedoch unbestritten, dass sich der Dienstort von 1000 Wien, Halban-Kurzstraße 9, auf 1001 Wien, Halban-Kurzstraße 10, ändert. Zudem bestehen für die Post AG verschiedene Organsisationsvorschriften, denn § 17a Abs. 8 Poststrukturgesetz bestimmt, dass als Dienststelle im Sinne des § 278 Abs. 1 BDG 1979 Betriebe im Sinne des § 4 Abs. 1 Post-Betriebsverfassungsgesetz gelten. Das bedeutet, dass an Stelle der Legaldefinition des § 278 Abs. 12 BDG 1979, jene des § 4 Abs. 1 Post-Betriebsverfassungsgesetz gilt. Wie oben ausgeführt – und unbestritten – ist, dass das „Logistikzentrum Ost“ und die „Distribution“ verschiedene Betriebe im Sinne des Post-Betriebsverfassungsgesetzes sind, wodurch von einer Versetzung auszugehen ist, zumal – abgesehen von der lex specialis hstl der Post davon - die Örtlichkeit bzw örtliche Situierung (hier von einer Halle in die andere Halle, nämlich von Halban-Kurzstraße 9 auf Halban-Kurzstraße 10) nur einer von vielen Aspekten (einheitliche Organisationseinheit, relative Selbständigkeit Aufgaben zu besorgen, siehe dazu VwGH Ra 90/12/0298) darstellt, um von einer eigenen Dienststelle sprechen zu können. Es stellte sich nicht so dar, dass es alleine auf die die örtliche Situierung der Örtlichkeiten der Dienstverrichtung ankommt, um von einer eigenen Dienststelle sprechen zu können.

Zur gehaltsmäßigen Verschlechterung im Zuge dieser Versetzung:

Die Betriebssonderzulagen-Verordnung 2023, BGBl. II Nr. 287/2023, sieht unter § 1 Abs. 4 lit. a) vor, dass Beamtinnen und Beamte, deren Arbeitsplatz einem Verteilzentrum (Brief oder Paket) und der Verwendungsgruppe PT 3 bis PT 9 zugeordnet ist, die Aufwandsquote der Zulagengruppe I erhalten. § 1 Abs. 5 lit. a) sieht hingegen vor, dass Beamtinnen und Beamte, deren Arbeitsplatz ua einer Zustellorganisationseinheit zugeordnet ist, die Aufwandsquote der Zulagengruppe II erhalten. Da das Logistikzentrum als Verteilzentrum anzusehen ist, bekam der Beschwerdeführer vor der Versetzung die Zulagengruppe I ausbezahlt. Die „Distribution Ost“ gilt als Zustellorganisationseinheit, weswegen der Beschwerdeführer nur mehr die Aufwandsquote der Zulagengruppe II erhält. Soweit der Beschwerdeführer vorbringt, dass er dem zustimmen hätte sollen (siehe Verhandlungsschrift Seite 4), ist dem entgegenzuhalten, dass sich die Zulage alleine aus der Verordnung ergibt und eine Zustimmung seitens des Beschwerdeführers keine Änderung darin erwirkt. Die Zustimmung, die der Beschwerdeführer in der Verhandlung angesprochen hat, betrifft jene freiwillige Zahlung, die die Post AG als „Einschleifregelung“ (siehe dazu die Feststellungen) vorgesehen hat, weswegen sich auch die Zustimmung des Beschwerdeführers zu dieser Zahlung (siehe dazu das vom Beschwerdeführer vorgelegte Formular, Beilage ./4 der gerichtlichen Niederschrift) auch auf diese freiwillige Fortzahlung bezieht.

Soweit sich durch die Versetzung eine gehaltsmäßige Verschlechterung ergibt, nämlich die Reduzierung von der Zulagengruppe I auf die Zugehörigkeit zur Zulagengruppe II, ist vorweg festzuhalten, dass es sich bei dieser Zulage um eine Erschwerniszulage und Mehraufwandsentschädigung gem. § 19a und § 20 in Verbindung mit § 15 Abs. 2 GehG 1956 handelt (siehe dazu § 1 Abs. 1 der Betriebssonderzulagen-Verordnung 2023). Es ist somit eine (pauschalierte) Nebengebühr gem. § 15 Abs. 2 GehG 1956.

In Bezug auf die Nebengebühr ist zunächst festzuhalten, dass der Beamte nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes einen durch Gesetz begründeten Anspruch auf Nebengebühren bei Verwirklichung des jeweiligen gesetzlichen Tatbestandes hat – ausgenommen die Belohnung (§ 19 GehG) und die Jubiläumszuwendung (§ 20c leg.cit.) –; es liegt also hierbei kein Ermessen der Dienstbehörde vor (s. etwa VwGH 20.12.1995, 95/12/0325; 11.09.1985, 84/09/0020 ). Nebengebühren stehen – gleichgültig, ob in Form einer Einzelbemessung oder pauschaliert festgesetzt – an sich verwendungsbezogen zu. Diese Verwendung stellt die Erledigung der mit einem Arbeitsplatz verbundenen Aufgaben dar; die Nebengebühren beziehen sich daher regelmäßig auf die mit einem Arbeitsplatz verbundenen Aufgaben. Deshalb führt der tatsächliche Wegfall der den Anspruch auf Nebengebühr begründenden bisherigen Verwendung durch eine Personalmaßnahme (insbesondere eine Versetzung) auch grundsätzlich zum Wegfall der aus diesem Titel bisher gebührenden Nebengebühr (vgl. etwa VwGH 13.03.2009, 2005/12/0175; 11.10.2007, 2006/12/0172; s. konkret zur Erschwerniszulage nach § 19a GehG VwGH 05.09.2008, 2005/12/0068).

Die Tätigkeit des Beamten bleibt, wie in den Feststellungen angeführt, unverändert. Die Verwendung des Beamten ist jedoch nicht mehr im Betrieb des „Logistikzentrums Ost“, sondern im Betrieb der „Distribution“. Entsprechend der Betriebssonderzulagen-Verordnung 2023 musste die Behörde daher auch die Zulagen ändern; ein Ermessen darf sie in diesem Punkt nicht ausüben (siehe oben). Die damit einhergehende Reduzierung hinsichtlich der Nebengebühr und die – abgesehen von der „Einschleifregelung“ – fehlende bestehende Abfederung stellt damit kein Hindernis einer rechtswirksamen Versetzung dar.

Soweit der Beschwerdeführer in der Verhandlung am 28.08.2024 vorbringt, dass ihm bereits mit Mai 2024 (dem Monat der Dienstzuteilung auf den neuen Arbeitsplatz) die Zulagen gekürzt worden seien, obwohl er erst mit Juni 2024 versetzt wurde (siehe dazu die Verhandlungsschrift vom 28.08.2024, Seite 4), ist entgegen zu halten, dass dies nicht verfahrensgegenständlich ist. Allenfalls müsste der Beschwerdeführer diesbezüglich bei der Behörde einen eigenen Antrag stellen.

Im Ergebnis ist der belangten Behörde somit nicht entgegenzutreten, wenn sie den Beschwerdeführer mit dem angefochtenen Bescheid von seinem bisherigen Arbeitsplatz „Vorverteildienst“ im Logistikzentrum Ost, 1000 Wien, Halban-Kurzstraße 9, unter Beibehaltung seiner gehaltsrechtlichen Stellung PT/8 mit Wirksamkeit vom 01.06.2024 auf den Arbeitsplatz „Vorverteildienst“ in der Distribution Ost, 1001 Wien, Halban-Kurzstraße 10, versetzt.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Dieser Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil sich das Verwaltungsgericht auf die jeweils zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes stützen konnte.