JudikaturVwGH

Ra 2014/12/0024 1 – Verwaltungsgerichtshof (VwGH) Rechtssatz

Rechtssatz
21. Januar 2015

Um das wichtige dienstliche Interesse an einer qualifizierten Personalmaßnahme in einer Organisationsänderung zu begründen, ist es - da nur sachliche Organisationsänderungen ein solches Interesse begründen - erforderlich, dass die Organisationsänderung in ihren Grundzügen und auch die konkreten Auswirkungen auf den Arbeitsplatz des Betroffenen dargestellt werden. Mit der Überprüfung der Sachlichkeit ist hingegen nicht auch jene der Zweckmäßigkeit einer Organisationsänderung verbunden, welche in der Organisationshoheit des Dienstgebers liegt (vgl E 13. November 2013, 2013/12/0026). Auf Grund der Beschreibung der Organisationsänderung muss ihre Sachlichkeit (also der Umstand, dass sie einen legitimen Zweck verfolgt) glaubhaft werden (vgl E 4. September 2014, 2013/12/0228). Zur Dartuung der Auswirkungen der Organisationsänderung auf den Arbeitsplatz des Beamten ist es ausreichend festzustellen, dass als Folge derselben die Dienststelle des Beamten und damit auch sein Arbeitsplatz untergegangen ist (vgl E 4. September 2014, 2013/12/0228).

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