Nach Maßgabe der vorhandenen Mittel können dem Beamten für besondere Leistungen, die nicht nach anderen Vorschriften abzugelten sind, Belohnungen gewährt werden.
Rückverweise
…Beamte nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes einen durch Gesetz begründeten Anspruch auf Nebengebühren bei Verwirklichung des jeweiligen gesetzlichen Tatbestandes hat – ausgenommen die Belohnung (§ 19 GehG) und die Jubiläumszuwendung (§ 20c leg.cit.) –; es liegt also hierbei kein Ermessen der Dienstbehörde vor (s. etwa VwGH 20.12.1995, 95/12/0325; 11.09.1985, 84…