Nach Maßgabe der vorhandenen Mittel können dem Beamten für besondere Leistungen, die nicht nach anderen Vorschriften abzugelten sind, Belohnungen gewährt werden.
VBG · Vertragsbedienstetengesetz 1948
§ 48q Leistungsprämien
…einzelnen Pädagogischen Hochschulen entsprechend ihren Personalständen an Vertragshochschullehrpersonen aufzuteilen und den Rektorinnen und Rektoren zur Vergabe von Leistungsprämien zur Verfügung zu stellen. (4) § 19 GehG ist auf Vertragshochschullehrpersonen nicht anzuwenden.…
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