JudikaturVwGH

Ra 2017/12/0125 7 – Verwaltungsgerichtshof (VwGH) Rechtssatz

Rechtssatz
20. November 2018

Mit der auf § 229 Abs. 3 BDG 1979 iVm § 17a Abs. 3 PTSG 1996 gestützten PT-ZuordnungsV 2012 wurden die für Beamte, die der österreichischen Post Aktiengesellschaft zur Dienstleistung zugewiesen wurden, in Betracht kommenden Funktionen sowie Verwendungs- und Dienstzulagengruppen zugeordnet. Die Einführung eines "Gleitzeitdurchrechnungsmodells" steht gemäß § 4b PT-ZuordnungsV 2012 in untrennbarem Zusammenhang mit dem Bezug der in § 1 Nr. 183 PT-ZuordnungsV 2012 genannten Dienstzulage. Auch sind gemäß § 4b legcit mit dem Zeitpunkt des "Entfalls" eines Gleitzeitdurchrechnungsmodells die der Verwendung "Briefzustelldienst in einem Gleitzeitdurchrechnungsmodell" sowie der Verwendung "Briefzustelldienst mit Teamführungsfunktion in einem Gleitzeitdurchrechnungsmodell" zugeordneten Arbeitsplätze unmittelbar wieder in den Verwendungen "0801", "0802" oder "0805" -

je nach Tätigkeitsbeschreibung - einzurichten.

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