Ra 2016/12/0121 1 – Verwaltungsgerichtshof (VwGH) Rechtssatz
Eine Organisationsänderung im Sinn des festgestellten Sachverhaltes kann ein wichtiges dienstliches Interesse für eine Versetzung nach § 38 Abs. 3 BDG 1979 begründen. Allerdings darf ein Arbeitsplatz durch eine Organisationsänderung - unabhängig von Bezeichnungsänderungen und auch unabhängig von seiner Zuordnung zu einer bestimmten Organisationseinheit - nur dann als weggefallen angesehen werden, wenn sich in Bezug auf ihn die Agenden mindestens im Ausmaß von 25 % geändert haben (vgl. E 4. September 2012, 2009/12/0171; E 30. April 2014, 2013/12/0190). Läge nach der Änderung dieselbe Dienststelle vor (vgl. E 17. April 2013, 2012/12/0125), wäre dann, wenn trotz einer erfolgten Organisationsänderung der Arbeitsplatz in seinem wesentlichen Inhalt unverändert erhalten geblieben sein sollte, kein "wichtiges dienstliches Interesse" aus dem Titel der Organisationsänderung für die Versetzung gegeben. Die Beantwortung der Frage der Identität des Arbeitsplatzes setzt nicht bloß die Aufzählung verschiedener Tätigkeiten, sondern auch deren Gewichtung nach dem Arbeitsumfang voraus. Sollte lediglich ein unerheblicher Teil der Aufgaben des alten Arbeitsplatzes (weniger als etwa ein Viertel des Arbeitsumfanges) geändert worden sein, so wird von der im Wesentlichen gegebenen Identität mit dem neuen Arbeitsplatz auszugehen sein. Sollte hingegen eine solche Identität nicht gegeben sein, hätte der Beamte kein Recht darauf, künftig auf dem von ihm angestrebten Arbeitsplatz verwendet zu werden.