Ra 2016/12/0121 2 – Verwaltungsgerichtshof (VwGH) Rechtssatz
Das Absehen von der Einvernahme eines Zeugen, weil dieser "krankheitsbedingt nicht erschienen" ist, nimmt weder auf die Erforderlichkeit noch die dauerhafte Unmöglichkeit der Beweisaufnahme konkret Bezug. Es ist einem begründungslosen Hinwegsetzen über einen gestellten - und nicht von vornherein untauglichen - Beweisantrag gleichzuhalten, was sich als unzulässig erweist (vgl. E 25. Mai 2016, Ra 2016/11/0038).