Der Finanzstrafsenat 1067-2 des Bundesfinanzgerichtes hat durch die Vorsitzende die Senatsvorsitzende ***22***, die Richterin***23*** und die fachkundigen Laienrichter ***28*** und ***27*** in der Finanzstrafsache gegen***Bf1***, ***Bf1-Adr***, wegen des Finanzvergehens nach § 15 Abs. 2WiEReG über die Beschwerde des Amtsbeauftragten vom 9.5.2025 gegen das Erkenntnis des Spruchsenates beim Amt für Betrugsbekämpfung als Finanzstrafbehörde als Organ des Amtes für Betrugsbekämpfung als Finanzstrafbehörde vom 26.2.2025, Geschäftszahl ***21***, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 2.12.2025 in Anwesenheit des Beschuldigten, des Amtsbeauftragten ***25*** sowie der Schriftführerin ***24*** zu Recht erkannt:
Der Beschwerde wird stattgegeben und das angefochtene Erkenntnis des Spruchsenates wie folgt abgeändert:***Bf1*** ist schuldig vorsätzlich als Geschäftsführer der ***29*** eine Meldepflichtverletzung gemäß § 5 WiEReG mit Säumnis zum 31.8.2022 begangen zu haben, da trotz zweimaliger Aufforderungen am 31.8.2022 sowie am 27.10.2022 keine elektronische Meldung an das Wirtschaftliche Eigentümer Register erstattet wurde. Der Tatzeitraum des Dauerdeliktes umfasst 20.12.2022 bis 28.09.2023.
Er hat dadurch das Finanzvergehen nach § 15 Abs. 1 Z 2 des Wirtschaftliche Eigentümer Registergesetz (WiEReG) begangen, daher wird über ihn nach § 15 Abs. 1 WiEReG eine Geldstrafe von € 6.000,00 ausgesprochen.
Gemäß § 20 FinStrG wird die für den Fall der Uneinbringlichkeit der Geldstrafe an deren Stelle tretende Ersatzfreiheitsstrafe mit 15 Tagen festgesetzt.
Gemäß § 185 Abs. 1 lit. a FinStrG betragen die Kosten des Verfahrens € 500,00.
Eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassu ngsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Mit Erkenntnis des Spruchsenates beim Amt für Betrugsbekämpfung als Finanzstrafbehörde als Organ des Amtes für Betrugsbekämpfung als Finanzstrafbehörde vom 26.2.2025 wurden das gegen ***1*** zu FV ***2*** sowie das gegen die ***29*** zu FV ***3*** geführte Finanzstrafverfahren gemäß § 136 FinStrG eingestellt.
Zu den Entscheidungsgründen wurde ausgeführt:
"Der finanzstrafrechtlich bislang noch nicht in Erscheinung getretene Beschuldigte ist österreichischer Staatsbürger und bezieht als Pensionist eine monatliche Pension in Höhe von € 2.000.-. Er weist an Vermögen 100% Anteile an der ***4*** (Einlage € 70.000.-) auf und hat keine Sorgepflichten.
Auf Grund des durchgeführten Beweisverfahrens, insbesondere Einsichtnahme in die Veranlagungsakten und Verlesung des Strafaktes steht nachstehender Sachverhalt fest:
Der Erstbeschuldigte war von 29.1.2016 bis zur Konkurseröffnung am tt.12.2022 handelsrechtlicher Geschäftsführer der im Zuge des Konkursverfahrens mittlerweile gelöschten ***29*** und als solcher für die abgabenrechtlichen Belange der Gesellschaft verantwortlich.
Als einziger Gesellschafter der ***29*** schien im Firmenbuch die ***4*** auf.
Für die ***29*** wurden die WiEReG - Meldungen bis 2021 durch den beauftragten Steuerberater eingebracht.
Die Meldung für 2022, für die den Erstbeschuldigten die Verpflichtung traf, unterblieb trotz zweimaliger Aufforderung am 31.08.2022 sowie am 27.10.2022 bis zur Einleitung des gegenständlichen Finanzstrafverfahrens am 18.8.2023.
Der Erstbeschuldigte versuchte mehrmals, die nötige Meldung über das Unternehmensserviceportal einzubringen, scheiterte aber daran, dass in der amtsbekannt schlecht funktionierenden Website "ID Austria" seine Benutzer-ID nicht anerkannt wurde. Aus diesem Grund sprach er sogar bei der Steile "Digitales Wien" im Wiener Rathaus vor, es gelang dennoch nicht.
Aus diesem Grund teile er alle nötigen Informationen für die WiEReG Meldung sowohl über FinanzOnline als auch mittels Einschreiben dem Finanzamt Österreich mit und ging davon aus, dass die Meldung von Seiten der Finanzbehörden an die Statistik Austria weitergeleitet werden würde.
Dass der Erstbeschuldigte dabei ungewöhnlich und auffallend sorgfaltswidrig gehandelt hätte, sodass der Eintritt eines dem gesetzlichen Tatbild entsprechenden Sachverhaltes als geradezu wahrscheinlich vorhersehbar gewesen wäre, geschweige denn es ernstlich für möglich gehalten und sich damit abgefunden hätte, einen Sachverhalt zu verwirklichen, der einem gesetzlichen Tatbild entspricht, konnte nicht mit der für eine Verurteilung erforderlichen Sicherheit festgestellt werden.
Der festgestellte Sachverhalt gründet sich auf den Strafakt sowie die glaubwürdige und lebensnahe Verantwortung des Erstbeschuldigten.
Dazu hat der Spruchsenat erwogen:
Rechtsträger i.S.d. § 1 Abs 2 WiEReG haben die nach § 5 Abs 1 WiEReG erforderlichen Daten über ihre wirtschaftlichen Eigentümer binnen vier Wochen nach der erstmaligen Eintragung in das jeweilige Stammregister oder der Beendigung oder der Kenntnis vom Wegfall einer Meldebefreiung gemäß § 6 an die Bundesanstalt Statistik Österreich als Auftragsverarbeiterin der Registerbehörde zu melden.
Die Meldung der in Abs. 1 genannten Daten hat von den Rechtsträgern grundsätzlich im elektronischen Wege über das Unternehmensserviceportal ( § 1 USPG) an die Bundesanstalt Statistik Österreich als Auftragsverarbeiterin der Registerbehörde zu erfolgen.
Wer die Meldeverpflichtung gemäß § 5 vorsätzlich verletzt, macht sich eines Finanzvergehens nach § 15 Abs 1 WiEReG schuldig.
Wer die Tat nach Abs. 15 Abs. 1 grob fahrlässig begeht, verwirklicht das Finanzvergehen nach § 15 Abs. 2 WiEReG.
Nach § 8 (1) FinStrG handelt vorsätzlich, wer einen Sachverhalt verwirklichen will, der einem gesetzlichen Tatbild entspricht; dazu genügt es, dass der Täter diese Verwirklichung ernstlich für möglich hält und sich mit ihr abfindet.
Fahrlässig handelt gemäß § 8 Abs. 2 FinStrG, wer die Sorgfalt außer Acht lässt, zu der er nach den Umständen verpflichtet und nach seinen geistigen und körperlichen Verhältnissen befähigt ist und die ihm zuzumuten ist, und deshalb nicht erkennt, dass er einen Sachverhalt verwirklichen könne, der einem gesetzlichen Tatbild entspricht.
Fahrlässig handelt auch, wer es für möglich hält, dass er einen solchen Sachverhalt verwirklichen, ihn aber nicht herbeiführen will.
Grob fahrlässig i.S.d. § 8 Abs. 3 FinStrG handelt, wer ungewöhnlich und auffallend sorgfaltswidrig handelt, sodass der Eintritt eines dem gesetzlichen Tatbild entsprechenden Sachverhaltes als geradezu wahrscheinlich vorhersehbar war.
Grobe Fahrlässigkeit erfordert, dass ein objektiv besonders schwerer Sorgfaltsverstoß auch subjektiv schwerstens vorzuwerfen ist (2 Ob 115/78, 8 Ob 229/78). Selbst die Missachtung einer grundlegenden Norm muss noch kein schweres Verschulden begründen. Schweres Verschulden (grobe Fahrlässigkeit) liegt demnach nicht schon vor, wenn das durchschnittliche Maß einer Fahrlässigkeit überschritten wird; das Verhalten des Täters muss vielmehr eine das durchschnittliche Maß einer Fahrlässigkeit beträchtlich übersteigende Sorglosigkeit erkennen lassen (9 Os 17,18/78).
Wie festgestellt, ging der Erstbeschuldigte bei der - im Übrigen mehrfachen - Übermittlung der WiEReG-Meldung an die Finanzbehörden davon aus, dass die Meldung von Seiten der Finanzbehörden an die Statistik Austria weitergeleitet werden würde und durfte sich nach Ansicht des Senates auch darauf verlassen.
Es liegt somit weder ein grob fahrlässiges, geschweige denn vorsätzliches Verhalten des Beschuldigten vor, sondern lediglich eine Verletzung der Formvorschrift des § 5 WiEReG.
Eine Bestrafung der ***29*** kam schon auf Grund der zwischenzeitig erfolgten Löschung der Gesellschaft nicht in Betracht.
Es war daher insgesamt mit der Einstellung des Verfahrens vorzugehen."
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Am 26.2.2024 wurde durch die Amtsbeauftragte Beschwerde gegen das Erkenntnis angemeldet.
Die Amtsbeauftragte hat am 10.4.2025 das Erkenntnis übernommen.
Am 10.4.2025 wurde die Zuständigkeit als Amtsbeauftragter für dieses Verfahren von ***15*** übernommen.
Gegen das Erkenntnis richtet sich seine Beschwerde vom 9.5.2025 mit folgenden Ausführungen:
"Die Beschwerde richtet sich gegen die Einstellung gemäß § 136 FinStrG und wird wie folgt ausgeführt:
Sachverhaltsdarstellung
Es liegt eine Mitteilung der WiEReG Registerbehörde vor, dass Herr ***5*** gegen die Meldepflicht nach § 5 WiEReG verstoßen hat. Die Meldeverpflichtung traf in Kraft, aufgrund der Beteiligung der ***4*** an der ***29***. Dem Verband ***29*** wurden eine Mahnung und zwei Zwangsstrafen elektronisch in die FinanzOnline Databox rechtswirksam zugestellt. Es wurde dem Beschuldigten mehrmals die Gelegenheit gegeben, die längst fällige Meldung nachzuholen, jedoch unterblieb diese.
Aufgrund dessen wurde ein Finanzstrafverfahren am 18.08.2023 gegen den Beschuldigten und den dazugehörigen Verband (bereits gelöscht) eingeleitet. Die Zustellung der Einleitung für den Beschuldigten ist durch "persönlich übernommen am 25.08.2023" ausgewiesen.
Der Beschuldigte rechtfertigte sich hierzu am 29.08.2023. Daraufhin wurde die Strafverfügung für den Beschuldigten am 16.11.2023 (zugestellt 18.12.2023) erlassen.
Anzumerken ist hier zudem, dass der dortig in der Anlastung vermerkte Zeitraum bezüglich der Zustellung der Androhungen, irrtümlich fälschlich vermerkt wurde. Es handelt sich um einen offensichtlichen Tippfehler. Hierbei wurde irrtümlich das Datum 31.8.2023 sowie das Datum 27.10.2023 für die zwei Androhungen erfasst, obwohl es richtigerweise 31.8.2022 sowie 27.10.2022 hätte lauten müssen. Dem Beschuldigten wurden im Zuge der Einleitung die richtigen Jahreszahlen mitgeteilt und in der weiteren Begründung der Strafverfügung wurden stets die richtigen Datumsangaben getätigt.
Sodann folgte am 12.01.2024 der Einspruch gegen die Strafverfügung und zudem der Antrag die mündliche Verhandlung vor dem Spruchsenat abzuhandeln.
Dahingehend wurde am 29.01.2024 die Vorlage an den Spruchsenat durchgeführt, welcher wiederum das Verfahren nach § 136 FinStrG am 26.02.2025 eingestellt hat.
Erkenntnis des Spruchsenates vom 26.02.2025
Im Erkenntnis des Spruchsenates vom 26.02.2025 wurde festgehalten, dass der Steuerberater bis zum Jahr 2021 die WiEReG Meldung für den Verband ***29*** eingebracht hat. Im Zuge der schriftlichen Rechtfertigungen und des Einspruches sowie im Zuge der Verhandlung vor dem Spruchsenat wurde durch den Beschuldigten vorgebracht, dass die Meldung für das Jahr 2022 nicht vollbracht hätte werden können, da der Beschuldigte technische Probleme hinsichtlich des Unternehmensserviceportals und der ID Austria hatte und somit keine Meldung erfolgen konnte. Aus diesem Grund habe der Beschuldigte die WiEReG Meldung mehrmals über FinanzOnline bekannt gegeben und sei davon ausgegangen, dass das Finanzamt Österreich die Meldung an die Statistik Austria weiterleite.
Der Spruchsenat erkannte hierin keine ungewöhnliche und auffallende Sorglosigkeit, sodass der Eintritt eines dem gesetzlichen Tatbild entsprechenden Sachverhaltes als geradezu wahrscheinlich vorhersehbar gewesen wäre, geschweige denn der Beschuldigte hätte es ernstlich für möglich gehalten und sich damit abgefunden.
Ein diesbezüglicher für eine Verurteilung erforderlicher sicherer Sachverhalt hätte nicht festgestellt werden können.
Die Feststellungen gründen sich auf den Strafakt und die glaubwürdige und lebensnahe Verantwortung des Beschuldigten.
Begründung der Beschwerde des Amtsbeauftragten
Die Meldung an das Register der wirtschaftlichen Eigentümer hat zwingend im elektronischen Weg über das USP zu erfolgen (§ 1 USPG, § 5 Abs 1 und 2 WiEReG). Eine schriftliche Meldung an das erinnernde Finanzamt Österreich erfüllt nicht die Voraussetzung einer ordnungsgemäßen Meldung (vgl. BFG 4.8.2022, RV/7101861/2019; 18.05.2020, RV/7101489/2020).
Der Gesetzgeber lässt diesbezüglich keinen Spielraum, ob die WiEReG Meldung in einer anderen Art und Weise erbracht werden kann. Die elektronische Meldung mittels USP ist eine obligatorische Bestimmung und kann zudem nicht geheilt werden mittels postalischer Kundgebung der Umstände an das Finanzamt Österreich.
In der Mitteilung an das Finanzamt über die WiEReG Meldung teilte der Beschuldigte Folgendes mit:
"Sehr geehrte Damen und Herren, ich habe zum Unternehmen ***29*** (Steuernummer ***6***) ein Erinnerungsschreiben bekommen, dass die Meldung betreffend wirtschaftlicher Eigentümer bis 24.10.2022 vorzunehmen ist. Dazu habe ich in den letzten Tagen wiederholt versucht die Meldung über das Unternehmensserviceportal (gemäß Ihrem Schreiben vorzunehmen). Trotz Anmeldung beim USP (mit Handysignatur) und persönlicher Nachfrage am 12.10.2022 bei der Stelle Digitales Wien, Rathaus, 1010 Wien ist es mir leider nicht gelungen die angefragte Meldung abzugeben. Die Schuld dafür liegt definitiv nicht bei mir. Ich möchte Ihnen daher auf diesem Weg melden, dass die Anteile der ***29*** (schon seit ca. 3 Jahren) zu 100% von der ***4*** (FN ***7***) gehalten werden und diese Gesellschaft zu 100% im Besitz von mir persönlich, ***1***, geb. ***8***, ist. Bei beiden Gesellschaften bin ich auch persönlich alleiniger Geschäftsführer. Ich hoffe, dass ich Ihnen damit zufriedenstellend die Meldung betreffend wirtschaftlicher Eigentümer abgeben konnte und ersuche Sie dazu um kurze Rückbestätigung. Der guten Ordnung halber übermittle ich Ihnen dieses Schreiben auch als Einschreiben. Mit freundlichen Grüßen ***1***, ***29***".
Hinsichtlich Behauptung, dass der Glaube bestand, das Finanzamt Österreich würde die Meldung an die Statistik Austria weiterleiten geht weder aus der Mitteilung vom 14.10.2022 hervor noch entspricht es der Lebenserfahrung, einer Behörde etwas mittzuteilen und zu glauben diese wird es an eine Stelle weiterleiten, obwohl weder gemeinsame Tätigkeits- noch Organisationsanknüpfungspunkte bestehen. Die Behörde kann weder die Meldung noch die richtige Mitteilung für den Beschuldigten übernehmen.
Bei technischen Problemen bezüglich der Meldung, wird die Frist dahingehend erstreckt, wenn diese Probleme auf Seiten der Registerbehörde liegen, um die Meldung zu tätigen. Dies auch nur wenn die technischen Probleme glaubhaft gemacht werden können.
Der Behauptung, dass über das USP die Meldung aufgrund technischer Probleme nicht möglich war, wird widersprochen, da hierfür seitens des USP keine Problematiken bestanden haben. Vielmehr besteht seitens des Beschuldigten eine Untätigkeit sich die entsprechenden Rollen zuzuteilen, um die Meldung erstatten zu können bzw. sich mit der richtigen Stelle in Kontakt zu setzen - z.B. Mitarbeiter des USP und nicht die Stelle Digitales Wien, Rathaus - um tatsächlich eine ordnungsgemäße Meldung zu erstatten. Es konnte seitens des Beschuldigten auch nicht glaubhaft gemacht werden, dass tatsächlich technische Probleme bestünden hätten.
Hierzu wurden seitens des Beschuldigten lediglich Bilder zum Unternehmensserviceportal übermittelt.
Der Bildschirmausdruck zeigt die Ansicht eines nicht identifizierten Einstiegsversuchs in das Formular aus dem Infobereich heraus. Die folgende Fehlermeldung ist, dass das Formular nicht angezeigt werden darf, weil die Identifikation des Unternehmens fehlt und somit durch die Registrierungsbehörde eine Zuordnung des Formulars zum Melder nicht möglich ist. Um Meldungen durch Unberechtigte zu verhindern, ist der identifizierte Einstieg in die Formularsammlung essentiell. Daher ist Fehlercode: "Das Formular der angeforderten Meldung konnte nicht gefunden werden", ein eindeutiges Anzeichen für ein fehlendes Verfahrensrecht im USP. Das Unternehmen ***29*** wurde am 12.10.2022 im USP erstmalig registriert. Die Registrierung wurde unter Verwendung der digitalen Signatur durchgeführt. Mit den dadurch entstandenen Benutzern werden die Standardrechte vergeben. Weitere Rechte muss sich der USP Administrator (Herr ***1***) selbst vergeben, wie unter anderem die Rolle WiEReG Meldung Wirtschaftliche Eigentümer - Rolle: Melder. Die technische Möglichkeit, sich das Recht zu vergeben, steht dem USP Administrator (Herr ***1***) seit dem Tag der Registrierung im USP-somit dem 12.10.2022 zur Verfügung.
Festzuhalten ist, dass ab dem Tag der Registrierung des Unternehmens - dem 12.10.2022 - die technischen Möglichkeiten bestanden haben, sich die als Unternehmen identifizierte und als Person berechtigte Zugangsmöglichkeit zu schaffen, um die notwendige Meldung einzubringen. Die entsprechende Vergabe des Rechts wurde verabsäumt. Seitens des USP gab es im ausschlaggebenden Zeitraum kein technisches Problem. Hiervon abgesehen bestünde die Möglichkeit, wie bereits im Vorjahr - die Meldung durch einen berufsmäßigen Parteienvertreter einzubringen. Dies wurde ebenfalls nicht in Anspruch genommen.
Beweis: Mitteilung USP
Darüber hinaus steht fest, dass der Beschuldigte die Androhungen erhalten hat - dies wird durch diesen selbst nicht bestritten - welche zudem folgende Hinweise enthielten:
Information
Meldungen an das Register der wirtschaftlichen Eigentümer können ausschließlich in elektronischer Form über das Unternehmensserviceportal des Bundes (USP) vorgenommen werden. Sie erreichen das USP unter www.usp.gv.at. Hierfür müssen Sie den betreffenden Rechtsträger im USP registrieren.
Wenn Sie die Meldung selbst vornehmen möchten, so beachten Sie bitte, dass für die Verwendung des Unternehmensserviceportals der jeweilige Benutzer eine Bürgerkarte, eine Handysignatur oder die Zugangsdaten benötigt, die nach der Anmeldung des Rechtsträgers postalisch zugesendet wird.
Informationen zur Bürgerkarte oder Handysignatur erhalten Sie unter www.buergerkarte.at
Hilfestellung bei der Registrierung im USP bietet auch die USP Hotline, diese erreichen Sie unter Tel.: +43 (o) 50 233 733 (werktags von Montag bis Donnerstag, von 9:00 bis 12:00 und 13:00 bis 16:00 Uhr, Freitag von 9:00 bis 12:00 Uhr).
Nach erfolgreicher Registrierung ist eine Meldung an das Register möglich. Weitere Informationen zur Durchführung der Meldung oder dem Register im Allgemeinen finden Sie unter www.bmf.av.at/services/wierea. Dort finden Sie auch eine Rubrik mit Fragen und Antworten sowie eine umfangreiche Beispielsammlung.
Aus diesem Grund ist es für die Finanzstrafbehörde nicht ersichtlich, warum der Beschuldigte eine Meldung über FinanzOnline durchführte, obwohl in den nachweislich zugestellten Androhungen Obiges dezidiert vermerkt wurde.
Zudem kann durchaus angenommen werden, dass der Beschuldigte jedenfalls die Passage der Erinnerung gelesen hat, da dieser bei der Mitteilung vom 14.10.2022 genau diese Textstellen unterstrichen hat.
Unter dem in den Androhungen vermerkten Link www.bmf.gv.at/services/wiereg gelangt man zu "Informationen und Handbücher zur Einrichtung des Registers der wirtschaftlichen Eigentümer und zu den Meldeformularen". Im Handbuch befindet sich ebenfalls eine Schritt für Schritt Anleitung - samt bildlicher Ausschnitte - wie man sein Unternehmen beim USP registriert (was Herr ***5*** bereits erfolgreich mit 12.10.2022 geschafft hat) und in weiterer Folge sich die Rechte für die WiEReG Meldung zuteilt und eine Meldung gem. § 5 WiEReG erstattet.
Dem Beschuldigten war es bekannt, dass die zuvor getätigte Meldung im Jahr 2021 durch die Steuerberatungsgesellschaft getätigt worden ist. Wenn Herr ***1*** diese Aufgaben nicht selbst wahrnehmen will oder dazu wegen fehlender Fachkenntnis oder beruflicher Beanspruchung nicht imstande ist, könnte er die WiEReG Meldung anderen Personen anvertrauen, die hierzu imstande sind, die Meldung zu tätigen. Dies befreit ihn dennoch nicht von der finanzstrafrechtlichen Verantwortung.
Nach § 8 Abs. 1 FinStrG handelt vorsätzlich, wer einen Sachverhalt verwirklichen will, der einem gesetzlichen Tatbild entspricht; dazu genügt es, dass der Täter diese Verwirklichung ernstlich für möglich hält und sich mit ihr abfindet. Bedingter Vorsatz ist gegeben, wenn der Täter die Verwirklichung des Unrechtes des Sachverhaltes zwar nicht anstrebt, nicht einmal mit Bestimmtheit mit dem Eintritt des verpönten Erfolges rechnet, dies jedoch für möglich hält, somit als naheliegend ansieht und einen solchen Erfolg hinzunehmen gewillt ist bzw. sich damit abfindet (vgl. VwGH 8.2.1990, 89/16/0201). Das Verhalten des Beschuldigten erfüllt das vom Gesetz vorgegebene Tatbild in objektiver sowie subjektiver Hinsicht.
Durch Kenntnis der Androhungen hat der Beschuldigte die Verwirklichung ernstlich für möglich gehalten und sich damit abgefunden, durch die nicht zwingende Vornahme der Meldung über das Unternehmensserviceportal, hat er eine unterlassene WiEReG Meldung bewirkt und damit einhergehend ein Finanzvergehen nach § 15 Abs. 1 Z 2 WiEReG.
Dies war für den Beschuldigten auch erkenntlich, da nach Auseinandersetzung mit dem WiEReG eindeutig aus dem § 5 Abs. 2 WiEReG hervorgeht, dass das USP genutzt werden muss, um die Meldung zu erstatten und hiermit kein Spielraum besteht, die Meldung wirksam über einen anderen Übermittlungsweg vorzunehmen.
Offensichtlich hat der Beschuldigte keine Handlungen unternommen, um seiner Sphäre zuzuordnende technische Probleme zu beheben. Weder die Registerbehörde noch das USP wurden durch ihn kontaktiert, obwohl der vom Beschuldigten titulierte Fehler, laut Auskunft der USP binnen kürzester Zeit durch einen Anruf bei Ihnen hätte behoben werden könnte. Das USP und die Registerbehörden haben mitgeteilt, dass kein Anruf bezüglich der ***29*** eingegangen ist und auch nicht bezüglich Herr ***1***. Anzumerken ist hier zudem, dass in der erhaltenen Erinnerung der Vermerk vorhanden ist, dass die USP Hotline Hilfestellungen hierfür anbietet. Somit war es jedenfalls naheliegend sich beim USP zu erkundigen, was der Beschuldigte unterließ. In Folge war ebenfalls aus der zweiten Erinnerung folgende Textstelle zu entnehmen:
"Sie werden ausdrücklich darauf hingewiesen, dass dieser Bescheid die zweite Aufforderung gemäß § 15 Abs. 1 Z 2 WiEReG darstellt. Bei Nichterfüllung der Meldepflicht trotz zweimaliger Aufforderung kann bei vorsätzlicher Begehung eine Geldstrafe bis zu 200.000 Euro, bei grob fahrlässiger Begehung eine Geldstrafe von bis zu 100.000 Euro festgesetzt werden".
Hiermit hat der Beschuldigte sich mit den wahrscheinlich einzutreffenden Folgen durch eine nicht ordnungsgemäße Meldung nach § 5 WiEReG abgefunden. Dies spiegelt die Tatsache wider, dass der letzte Login im USP am 31.12.2022 stattgefunden hatte, also nach Erhalt der 2 Androhung. Der Geschäftsführer hätte bis zum 19.12.2022 Zeit gehabt, die Meldung einzubringen. Darüber hinaus hätte eine Meldung im Zuge einer Selbstanzeige nach § 29 FinStrG noch erfolgen können. Der Beschuldigte hat sich jedoch dafür entschieden, keine weitere Maßnahme zu ergreifen, wie etwa technische Hilfestellung durch das USP zu erhalten.
Der gesamte Sachverhalt indiziert vorsätzliches Handeln. Daher kann den Ausführungen des Spruchsenates, bei diesem Sachverhalt läge weder vorsätzliches noch grob fahrlässiges Tatverschulden vor, nicht gefolgt werden.
Resümierend wird festgehalten, dass zwei rechtswirksame Zustellungen der Androhungen an den Verband elektronisch mittels FinanzOnline bewirkt wurden. Hiermit ist der objektive Tatbestand gem. § 15 Abs. 1 Z 2 WiEReG erfüllt, da keine ordnungsgemäße elektronische Meldung im Sinne des § 5 WiEReG binnen der hierfür vorgesehenen Frist übers USP eingegangen ist.
Nach Rücksprache mit dem USP, wurden seitens des Beschuldigten keine Maßnahmen gesetzt, um die Meldung erstatten zu können. Es lagen seitens des USP keine technischen Probleme vor. Der Beschuldigte hat zudem diesbezüglich keine Erkundigungen bei der Registerbehörde oder dem USP getätigt, wie es ihm prinzipiell möglich wäre, die Meldung zu erstatten. Dies legt ohne Zweifel dar, dass der Beschuldigte es unterlassen hat, seinen Verpflichtungen nachzugehen und bewusst eine Bekanntgabe mittels FinanzOnline getätigt hat, deren Unwirksamkeit ihm offenkundig bekannt gewesen hätte sein müssen - aufgrund der erhaltenen Androhungen und der darin enthaltenen Informationen wie oben bereits dargelegt. Daher hätte er wissen müssen, dass diese Mitteilung an das Finanzamt Österreich nicht als eine Meldung gem. § 5 WiEReG zu qualifizieren ist. Der Beschuldigte hätte genügend Möglichkeiten gehabt, binnen angemessener Frist die Meldung nachzuholen, jedoch hat er sich mit einer offensichtlich unrichtigen Meldeform abgefunden. Bis zum heutigen Tag unterblieb die richtige Meldung.
Es war der Finanzstrafbehörde durch einen einzigen Anruf beim USP möglich zu eruieren, wie die weitere Vorgehensweise ist, um nach Registrierung im USP eine WiEReG Meldung erstatten zu können. Hiervon abgesehen sind all diese Schritte in den online Handbüchern und WiEReG FAQs auf der BMF Webseite ebenfalls vermerkt worden, was einer Person stets die Möglichkeit gibt dies entsprechend umzusetzen. Es ist jedem anderen Meldepflichtigen die Durchführung der WiEReG Meldung über das USP zumutbar, dies genauso dem Beschuldigten ***1***.
Aus diesem Grund stellt die Finanzstrafbehörde folgende Anträge
1) Der Beschwerde stattzugeben und das angefochtene Erkenntnis ersatzlos aufzuheben
sowie
2) in der Sache selbst zu entscheiden und eine schuld- und tatangemessene Strafe zu verhängen."
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Die Beschwerde des Amtsbeauftragten wurde dem Beschuldigten durch das BFG mit Begleitschreiben vom 15.5.2025 übermittelt.
Im Vorlagebericht wird zu den vom Beschuldigten immer wieder vorgebrachten technischen Schwierigkeiten mit seiner elektronischen Meldepflicht ergänzend ausgeführt:
"Die Meldung an das Register der wirtschaftlichen Eigentümer hat zwingend im elektronischen Weg über das USP zu erfolgen (§ 1 USFG, § 5 Abs 1 und 2 WiEReG). Eine schriftliche Meldung an das erinnernde Finanzamt Österreich erfüllt nicht die Voraussetzung einer ordnungsgemäßen Meldung (vgl. BFG 4.8.2022, RV/7101861/2019; 18.05.2020, RV/7101489/2020)
Der Bildschirmausdruck des Beschuldigten in seinen Stellungnahmen zeigt die Ansicht eines nicht identifizierten Einstiegsversuchs in das Formular aus dem Infobereich heraus. Die folgende Fehlermeldung ist, dass das Formular nicht angezeigt werden darf, weil die Identifikation des Unternehmens fehlt und somit durch die Registrierungsbehörde eine Zuordnung des Formulars zum Melder nicht möglich ist. Um Meldungen durch Unberechtigte zu verhindern, ist der identifizierte Einstieg in die Formularsammlung essentiell. Daher ist Fehlercode: "Das Formular der angeforderten Meldung konnte nicht gefunden werden", ein eindeutiges Anzeichen für ein fehlendes Verfahrensrecht im USP. Das Unternehmen ***29*** wurde am 12.10.2022 im USP erstmalig registriert. Die Registrierung wurde unter Verwendung der digitalen Signatur durchgeführt. Mit den dadurch entstandenen Benutzern werden die Standardrechte vergeben. Weitere Rechte muss sich der USP Administrator (Herr ***1***) selbst vergeben, wie unter anderem die Rolle WiEReG Meldung Wirtschaftliche Eigentümer - Rolle: Melder. Die technischen Möglichkeiten, sich das Recht zu vergeben, steht dem USP Administrator (Herr ***1***) seit dem Tag der Registrierung im USP - somit der 12.10.2022 - zur Verfügung.
Festzuhalten ist, dass ab den Tag der Registrierung des Unternehmens - dem 12.10.2022 - die
technischen Möglichkeiten bestanden haben, sich die als Unternehmen identifizierte und als Person berechtigte Zugangsmöglichkeit zu schaffen, um die notwendige Meldung einzubringen. Die entsprechende Vergabe des Rechts wurde verabsäumt. Seitens des USP gab es im ausschlaggebenden Zeitraum kein technisches Problem.
Unter dem in den Androhungen vermerkten Link www.bmf.gv.at/services/wiereg gelangt man zur "Informationen und Handbücher zur Einrichtung des Registers der wirtschaftlichen Eigentümer und zu den Meldeformularen". Im Handbuch befindet sich ebenfalls eine Schritt für Schritt Anleitung - samt bildliche Ausschnitte - wie man sein Unternehmen beim USP registriert (was Herr ***5*** bereits erfolgreich mit 12.10.2022 geschafft hat) und in weiterer Folge sich die Rechte für die WiEReG Meldung zuteilt und eine Meldung gem. § 5 WiEReG erstattet. Es war der Finanzstrafbehörde durch einen einzigen Anruf beim USP möglich zu eruieren, wie die weitere Vorgehensweise ist, um nach Registrierung im USP eine WiEReG Meldung erstatten zu können. Hiervon abgesehen sind all diese Schritte in den online Handbüchern und WiEReG FAQ auf der BMF-Webseite ebenfalls vermerkt worden."
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Zu der für den 7.10.2025 anberaumten mündlichen Verhandlung kam knapp vor der Verhandlung eine Mitteilung des Beschuldigten, dass er wegen Krankheit nicht kommen können. Die Verhandlung wurde demnach auf den 2.12.2025 verlegt.
In der mündlichen Verhandlung vom 2.12.2025 wurde wie folgt vorgehalten und vorgebracht:
"Es wird bekannt gegeben, dass statt dem Amtsbeauftragten (AB) ***15***, der heute erkrankt ist, die Teamleiterin ***25*** als AB fungiert.
Besch.: Kein Einwand.
Die Vorsitzende (V) begrüßt die anwesenden Parteien und erteilt der Berichterstatterin das Wort, die den Sachverhalt und die Ergebnisse des bisherigen Verfahrens vorträgt.
02.08.2021 letzte Meldung gemäß § 5 WiEReG vor der verfahrensgegenständlichen Säumnis,
Säumigkeitsdatum 31.8.2022
Erinnerung 31.8.2022, Frist 24.10.2022
Eingabe des Beschuldigten (Besch.) über FinanzOnline am 14.10.2022, es ist keine Änderungen eingetreten. Er ist jedoch nicht in der Lage die elektronische Meldung vorzunehmen.
Erinnerung 27.10.2022 mit Festsetzung einer Zwangsstrafe, Nachfrist 19.12.2022
Keine Meldung erfolgt, Strafbarkeit mit Ablauf des 19.12.2022 eingetreten.
Einleitung am 18.8.2023
Rechtfertigung v. 27.8.2023
Strafverfügung v. 16.11.2023
Einspruch v. 10.1.2024 mit Beantragung des SpS
Vorlage an den SpS am 29.1.2024, wie Einleitung
Erkenntnis v. 26.2.2025, Einstellung des Verfahrens dagegen Schuldbeschwerde des AB vom 9.5.2025.
Die AB verweist auf das schriftliche Vorbringen in der Beschwerde und beantragt wie dort.
Zu den aktuellen Einkommens- und Vermögensverhältnissen gibt der Beschuldigte an:
V: Das haben Sie beim SpS angegeben: Pensionist monatliche Pension in Höhe von € 2.000.-. Vermögen 100% Anteile an der ***4*** (Einlage € 70.000.-), keine Sorgepflichten. Ist das noch zutreffend?
Besch: Ja. Das ist unverändert.
V: Sie sind zum 31.8.2022 mit einer jährliche Meldung nach § 5 WiEReG säumig geworden. Die vorangegangenen Meldungen hat der Steuerberater gemacht. Sie haben gewusst, dass der Steuerberater diese Meldung nicht mehr machen wird und sich selbst registriert.
Besch: Ja, das stimmt. Bis 2021 hat der Steuerberater die Meldungen gemacht. Die Firma war jedoch 2022 nicht mehr operativ tätig, daher konnte ich den Steuerberater nicht mehr beauftragen und auch ab Mitte 2022 für so eine Tätigkeit nicht mehr bezahlen. Ich habe als Gf. gewusst, dass ich nicht mehr alle Rechnungen bezahlen kann, daher durfte ich eben auch den Steuerberater nicht mehr bezahlen.
V: Wegen Nichtmeldung ist am 31.8.2022 eine erste Erinnerung ergangen. Dazu haben Sie am 14.10.2022 eine Eingabe über Finanz Online an das FAÖ gemacht, bekannt gegeben, dass sich seit der letzten Meldung nichts geändert hat und erklärt, dass Sie technisch daran gescheitert seien, eine elektronische Meldung vorzunehmen. Am 27.10.2022 erging die nächste Erinnerung mit einer Nachfristsetzung bis 19.12.2022. Darauf haben Sie nicht mehr reagiert, aber daraus ergibt sich, dass die Unterlassung am 20.12.2022 strafbar wird.
Besch: Ich habe am 31.10. eine weitere Stellungnahme geschickt und festgehalten, dass ich die elektronische Meldung eben nicht vornehmen kann.
V: Ab dem 20.12.2022 wurde die Nichtmeldung strafbar. Danach haben sie keine Stellungnahme mehr geschickt, die Mitteilung über Finanz Online und im Postweg an das FAÖ kamen vor Eintritt der Strafbarkeit.
Besch.: Ich bin der Meinung, dass ich mich nicht strafbar gemacht habe. Ich habe verschiedene Schreiben an das FAÖ verschickt. Dies über Finanzonline und per Post. Ich habe auch über digitales Amt versucht Kontakt herzustellen und war beim Rathaus.
V: Es gibt eine Hotline wirtschaftliches Eigentümerregister.
Besch.: Ich bin daran gescheitert. Die WiEReG-Behörde habe ich nicht kontaktiert und auch nicht das Unternehmensserviceportal. Ich verstehe nicht, wieso mich niemand dazu kontaktiert hat, wo ich doch in meinen Schreiben darum gebeten habe. Was ist das für ein Service.
V: Das FAÖ ist in dieser Angelegenheit nicht zuständig. Es gibt eine eigene Einrichtung bei der Statistik Austria, wo die WiEReG- Meldungen eben zwingend elektronisch einzubringen sind. Diese Einrichtung hat auch eine Hotline. Dazu gibt es auch Informationsmaterial auf der Homepage des BMF. Wenn bei der Abgabenbehörde für eine Eingabe in Finanzonline niemand zuständig ist, hat deswegen vielleicht niemand reagiert.
Besch.: Ich habe die Aufforderungen aber über Finanzonline bekommen.
V: Die Erinnerungen zu Meldepflichten werden automatisiert in eine Databox der meldepflichtigen Gesellschaft eingestellt. Sie haben diese Erinnerungen gelesen, dazu gibt es ebenfalls Daten, die unter Finanzanwendungen für uns abrufbar sind und demnach hatten Sie die Zugangsdaten zu diesem Postkorb.
Besch.: Für mich ist nicht ersichtlich, was automatisiert ergeht. Ich habe diese Aufforderungen elektronisch bekommen.
V: Genau dort steht auch drauf, an wen man sich wenden soll.
Besch.: Ich verweise dazu auf den gesamten von mir eingebrachten Schriftverkehr.
V: Ich habe schon einige WiEReG Meldepflicht Verfahren im Beschwerdeweg gehabt und kenne daher den Inhalt der standardisierten Erinnerungen und Zwangsstrafenfestsetzungen. Es ist in diesem Zusammenhang eine Hotline der WiEReG-Behörde eingerichtet, die ich selbst mehrmals per Mail kontaktiert habe und die unmittelbar darauf jeweils Antworten geschickt hat. Es ist eine zwingende Vorgabe des Gesetzgebers, dass in diesem Zusammenhang eben, einmal jährlich eine elektronische Meldung, dies auch wenn keine Änderung eingetreten ist, vorzunehmen ist. Die Erinnerungen enthalten umfangreiche Informationen zu einer Hilfestellung durch das USP und die WiEReG Behörde.
Besch.: Auf der Ladung zur heutigen Verhandlung ist unrichtig ausgeführt, dass es um eine Beschwerde von mir gegen das Erkenntnis des Spruchsenates geht. Es liegt doch eine Beschwerde des AB der Finanzstrafbehörde vor.
Zum Ablauf des Verfahrens: Es hat zunächst eine Strafverfügung der Finanzstrafbehörde gegeben, dagegen habe ich die Vorlage an den Spruchsenat beantragt. Der Spruchsenat ist der Behörde meiner Meinung nach übergeordnet, er ist ein Organ der Finanzstrafbehörde. Der Spruchsenat hat nach einer mündlichen Verhandlung das Verfahren eingestellt und dazu auch festgehalten, dass mir weder Vorsatz noch grobe Fahrlässigkeit anzulasten sei. Zudem hat der Spruchsenat darauf verwiesen, dass Probleme im ID Austria Bereich amtsbekannt seien.
Ich habe eben 2x dazu das FAÖ um Hilfe ersucht, habe aber von dort keine Antwort bekommen.
Dass die Finanzstrafbehörde in Ihrer Stellungnahme an den Spruchsenat 29.01.2024 ein Einkommen von € 79.000,00 angeführt und dazu festgehalten hat, dass die ausgesprochene Strafe von € 12.000,00 im Verhältnis dazu nicht sehr hoch sei, ist absichtlich unrichtig angegeben worden.
Ich hatte aber nachweislich um die Zeit bereits nur ein monatliches Einkommen von € 1.100,00 der Betrag von € 79.000,00 ist seit 13.10.2023 ausgesetzt., daher sind diese Angaben der Finanzstrafbehörde meiner Meinung nach unrichtig an den Spruchsenat weitergegeben worden.
V: Ich habe Ihnen heute zu Beginn der Verhandlung das vorgehalten, was im Erkenntnis des Spruchsenates zu Ihrer Einkommens- und Vermögenslage festgehalten wurde, demnach wurde vom Spruchsenat eine Pension von € 2.000,00 - angenommen, dem haben Sie zugestimmt. Eine Annahme eines Einkommens von € 79.000,00 ist nicht in eine Strafentscheidung eingeflossen.
Besch.: Die Strafverfügungen vom 16.11.2023, ein an mich eine an die ***29***, wurden zu unterschiedlichen Daten zugestellt. Ich habe meine Strafverfügung erst ca. ein Monat verspätet erhalten. Es wurde aber fristgerecht Einspruch erhoben.
AB: Sie waren bei der erstmaligen Zustellung ortsabwesend, deshalb musste nochmal zugestellt werden.
Besch: Es tut mir leid, dass ich Vorschriften nicht eingehalten habe. Subjektives Bemühen war aber stets darauf gerichtet, alles richtig zu machen. Ich wollte nichts verschleiern und verstehe nicht, wieso man auf mein Bemühen nicht reagiert hat.
AB: Haben Sie die Mahnungen gelesen?
Besch.: Ja. Aber lesen Sie immer meine Schreiben? Ich habe sie entgegengenommen.
Die Parteien stellen keine weiteren Fragen und Beweisanträge.
Schluss des Beweisverfahrens.
Die Amtsbeauftragte beantragt die Stattgabe der Beschwerde.
Der Beschuldigte beantragt die Abweisung.
Um 10:26 Uhr zieht sich der Senat zur Beratung zurück.
Nach seinem Wiedererscheinen um 10:40 Uhr verkündet die Vorsitzende gemäß §§ 134, 157 FinStrG das Erkenntnis (Inhalt siehe Niederschrift).
Der Beschuldigte hat nach der Verkündung des Spruches mit der Feststellung, dass er ohnehin noch ein schriftliches Erkenntnis erhalten werde den Saal verlassen.
Während der Verkündung der Entscheidungsgründe war demnach nur die Amtspartei anwesend.
Die Amtsbeauftragte hat abschließend die Zustellung des Erkenntnisses des BFG an den heute erkrankten Amtsbeauftragten beantragt."
Gemäß § 15 Abs. 1 Z 2 WiEReG macht sich eines Finanzvergehens schuldig, wer seiner Meldepflicht (§ 5) trotz zweimaliger Aufforderung nicht nachkommt.
Gemäß § 16 Abs. 1 WiEReG gilt: Wird die Meldung gemäß § 5 nicht erstattet, kann das Finanzamt Österreich deren Vornahme durch Verhängung einer Zwangsstrafe gemäß § 111 BAO erzwingen. Die Androhung der Zwangsstrafe ist mit Setzung einer Frist von sechs Wochen vorzunehmen.
Abs. 2: Zwangsstrafen gemäß Abs. 1 gelten als Abgaben im Sinne des § 213 Abs. 2 BAO.
Wirtschaftlicher Eigentümer sind alle natürlichen Personen, in deren Eigentum oder unter deren Kontrolle ein Rechtsträger letztlich steht, hierzu gehört zumindest folgender Personenkreis:
1. bei Gesellschaften, insbesondere bei Rechtsträgern gemäß § 1 Abs. 2 Z 1 bis 11, 13 und 14:
a) alle natürlichen Personen, die direkt oder indirekt einen ausreichenden Anteil von Aktien oder Stimmrechten (einschließlich in Form von Inhaberaktien) halten, ausreichend an der Gesellschaft beteiligt sind (einschließlich in Form eines Geschäfts- oder Kapitalanteils) oder die Kontrolle auf die Gesellschaft ausüben:
aa) Direkter wirtschaftlicher Eigentümer: wenn eine natürliche Person einen Anteil von Aktien oder Stimmrechten von mehr als 25 vH oder eine Beteiligung von mehr als 25 vH an der Gesellschaft hält oder eine natürliche Person oder mehrere natürliche Personen gemeinsam direkt Kontrolle auf die Gesellschaft ausüben, so ist diese natürliche Person oder sind diese natürliche Personen direkte wirtschaftliche Eigentümer.
bb) Indirekter wirtschaftlicher Eigentümer: wenn ein Rechtsträger einen Anteil von Aktien oder Stimmrechten von mehr als 25 vH oder eine Beteiligung von mehr als 25 vH an der Gesellschaft hält und eine natürliche Person oder mehrere natürliche Personen gemeinsam direkt oder indirekt Kontrolle auf diesen Rechtsträger ausübt, so ist diese natürliche Person oder sind diese natürliche Personen indirekte wirtschaftliche Eigentümer der Gesellschaft.
Wenn mehrere Rechtsträger, die von derselben natürlichen Person oder denselben natürlichen Personen direkt oder indirekt kontrolliert werden, insgesamt einen Anteil von Aktien oder Stimmrechten von mehr als 25 vH oder eine Beteiligung von mehr als 25 vH an der Gesellschaft halten, so ist diese natürliche Person oder sind diese natürlichen Personen wirtschaftliche Eigentümer.
Ein von der oder den vorgenannten natürlichen Personen direkt gehaltener Anteil an Aktien oder Stimmrechten oder eine direkt gehaltene Beteiligung ist jeweils hinzuzurechnen.
Oberste Rechtsträger sind jene Rechtsträger in einer Beteiligungskette, die von indirekten wirtschaftlichen Eigentümern direkt kontrolliert werden sowie jene Rechtsträger an denen indirekte wirtschaftliche Eigentümer direkt Aktien, Stimmrechte oder eine Beteiligung halten, wenn diese zusammen mit dem oder den vorgenannten Rechtsträger(n) das wirtschaftliche Eigentum begründen. Wenn der wirtschaftliche Eigentümer eine Funktion gemäß Z 2 oder Z 3 ausübt, dann ist der betreffende Rechtsträger stets oberster Rechtsträger.
Der Begriff Rechtsträger im Sinne dieser Ziffer umfasst auch vergleichbare Rechtsträger im Sinne des § 1 mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat oder in einem Drittland.
Kontrolle liegt bei einem Aktienanteil von 50 vH zuzüglich einer Aktie oder einer Beteiligung von mehr als 50 vH, direkt oder indirekt gehalten, vor. Weiters ist Kontrolle auch bei Vorliegen der Kriterien gemäß § 244 Abs. 2 UGB oder bei Ausübung einer Funktion gemäß Z 2 oder Z 3 bei einem obersten Rechtsträger gegeben oder wenn die Gesellschaft auf andere Weise letztlich kontrolliert wird. Im Übrigen begründet ein Treugeber oder eine vergleichbare Person Kontrolle durch ein Treuhandschaftsverhältnis oder ein vergleichbares Rechtsverhältnis.
b) die natürlichen Personen, die der obersten Führungsebene der Gesellschaft angehören, wenn nach Ausschöpfung aller Möglichkeiten und sofern keine Verdachtsmomente vorliegen, keine Person nach lit. a ermittelt werden kann. Für die nachfolgend genannten Gesellschaften gilt:
aa) bei offenen Gesellschaften und Kommanditgesellschaften mit ausschließlich natürlichen Personen als Gesellschaftern gelten die geschäftsführenden Gesellschafter als wirtschaftliche Eigentümer, sofern keine Anhaltspunkte vorliegen, dass die Gesellschaft direkt oder indirekt unter der Kontrolle einer oder mehrerer anderer natürlichen Personen steht.
bb) bei Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften gelten die Mitglieder der obersten Führungsebene (Vorstand) als wirtschaftlicher Eigentümer oder, sofern auch Geschäftsleiter eingetragen sind, nur die Geschäftsleiter als wirtschaftliche Eigentümer.
cc) bei eigentümerlosen Gesellschaften gelten die natürlichen Personen, die der obersten Führungsebene angehören als wirtschaftliche Eigentümer, sofern keine Anhaltspunkte vorliegen, dass die Gesellschaft direkt oder indirekt unter der Kontrolle einer oder mehrerer anderer natürlichen Personen steht.
dd) bei Gesellschaften, über die ein Insolvenzverfahren eröffnet wurde und das Gericht einen Masseverwalter bestellt hat, gilt der Masseverwalter als wirtschaftlicher Eigentümer, sofern keine oberste Führungsebene vorhanden ist.
§ 3 Abs. 1 WiEReG: Die Rechtsträger haben die Identität ihres wirtschaftlichen Eigentümers festzustellen und angemessene Maßnahmen zur Überprüfung seiner Identität zu ergreifen, so dass sie davon überzeugt sind zu wissen, wer ihr wirtschaftlicher Eigentümer ist; dies schließt die Ergreifung angemessener Maßnahmen mit ein, um die Eigentums- und Kontrollstruktur zu verstehen. Zudem haben sie den Verpflichteten (§ 9 Abs. 1), wenn diese Sorgfaltspflichten gegenüber Kunden anwenden, zusätzlich zu den Informationen über ihren rechtlichen Eigentümer auch beweiskräftige Unterlagen zu ihren wirtschaftlichen Eigentümern vorzulegen.
Abs. 3: Die Rechtsträger haben die Sorgfaltspflichten gemäß Abs. 1 zumindest jährlich durchzuführen und dabei angemessene, präzise und aktuelle Informationen über die wirtschaftlichen Eigentümer, einschließlich genauer Angaben zum wirtschaftlichen Interesse, einzuholen und zu prüfen, ob die an das Register gemeldeten wirtschaftlichen Eigentümer noch aktuell sind.
§ 5 WiEReG:
Abs. 1: Die Rechtsträger haben die folgenden Daten über ihre wirtschaftlichen Eigentümer an die Bundesanstalt Statistik Österreich als Auftragsverarbeiterin der Registerbehörde zu melden:
1. bei direkten wirtschaftlichen Eigentümern:
a) Vor- und Zuname;
b) sofern diese über keinen Wohnsitz im Inland verfügen, die Nummer und die Art des amtlichen Lichtbildausweises;
c) Geburtsdatum und Geburtsort;
d) Staatsangehörigkeit;
e) Wohnsitz;
Wenn ein wirtschaftlicher Eigentümer verstorben ist, ist dies anzugeben; Diesfalls entfallen die Angaben gemäß lit. b bis e.
2. bei indirekten wirtschaftlichen Eigentümern:
a) die Informationen gemäß Z 1 über den indirekten wirtschaftlichen Eigentümer;
b) sofern es sich bei einem obersten Rechtsträger um einen Rechtsträger gemäß § 1 handelt, die Stammzahl sowie den Anteil an Aktien, Stimmrechten oder die Beteiligung des wirtschaftlichen Eigentümers am obersten Rechtsträger;
c) sofern es sich bei einem obersten Rechtsträger um einen mit § 1 vergleichbaren Rechtsträger mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat oder einem Drittland handelt, den Namen und den Sitz des Rechtsträgers, die Rechtsform, die der Stammzahl und dem Stammregister entsprechenden Identifikatoren sowie den Anteil an Aktien, Stimmrechten oder die Beteiligung des wirtschaftlichen Eigentümers am obersten Rechtsträger.
Indirekte wirtschaftliche Eigentümer sind nicht zu melden, wenn deren wirtschaftliches Eigentum durch einen obersten Rechtsträger gemäß § 2 Z 2 und 3 begründet wird, der selbst als Rechtsträger im Register eingetragen ist.
3. die Art und den Umfang des wirtschaftlichen Interesses für jeden wirtschaftlichen Eigentümer durch die Angabe
a) im Fall des § 2 Z 1 lit. a ob der Rechtsträger im Eigentum des wirtschaftlichen Eigentümers steht (unter Angabe des Anteils an Aktien oder der Beteiligung) oder der wirtschaftliche Eigentümer Stimmrechte hält (unter Angabe des Anteils) oder auf andere Weise unter der Kontrolle des wirtschaftlichen Eigentümers steht (unter Angabe des Anteils auf den Kontrolle ausgeübt wird, sofern sich dieser ermitteln lässt, und unter Angabe, ob ein relevantes Treuhandschaftsverhältnis vorliegt und ob der wirtschaftliche Eigentümer Treuhänder oder Treugeber ist);
b) im Fall des § 2 Z 1 lit. b ob der wirtschaftliche Eigentümer der Führungsebene des Rechtsträgers angehört und ob kein wirtschaftlicher Eigentümer vorhanden ist oder ob nach Ausschöpfung aller Möglichkeiten die wirtschaftlichen Eigentümer nicht festgestellt und überprüft werden konnten;
c) im Fall des § 2 Z 2 welche der unter § 2 Z 2 lit. a bis d spezifizierte Funktion der wirtschaftliche Eigentümer ausübt oder ob der wirtschaftliche Eigentümer eine andere Form der Kontrolle gemäß § 2 Z 2 lit. e ausübt.
d) im Fall des § 2 Z 3 welche der unter § 2 Z 3 lit. a sublit. aa bis cc oder lit. b sublit. aa bis cc spezifizierte Funktion der wirtschaftliche Eigentümer bei Privatstiftungen oder Stiftungen und Fonds gemäß § 1 Abs. 2 Z 15 und 16 ausübt oder ob der wirtschaftliche Eigentümer eine andere Form der Kontrolle gemäß § 2 Z 3 lit. a sublit. dd oder lit. b sublit. dd ausübt.
e) in allen übrigen Fällen, dass das wirtschaftliche Eigentum auf sonstige Weise hergestellt wird.
4. bei Meldungen durch einen berufsmäßigen Parteienvertreter (§ 9 Abs. 1 Z 6 bis 10) die Angabe, a) ob die wirtschaftlichen Eigentümer durch den berufsmäßigen Parteienvertreter gemäß den Anforderungen dieses Bundesgesetzes festgestellt und überprüft wurden,
b) ob ein Compliance-Package (§ 5a) übermittelt wird und bejahendenfalls, ob dessen Inhalt von allen Verpflichteten oder nur auf Anfrage eingesehen werden kann (eingeschränktes Compliance-Package). Im Falle eines eingeschränkten Compliance-Packages, gegebenenfalls ob bestimmten Verpflichteten Einsicht gewährt werden soll. Bei eingeschränkten Compliance-Packages ist anzugeben, ob der berechtigte Parteienvertreter oder der Rechtsträger oder beide Freigaben erteilen können;
c) die Angabe einer E-Mailadresse des berufsmäßigen Parteienvertreters und allenfalls des Rechtsträgers, sofern ein Compliance-Package übermittelt wird; Die Angabe einer E-Mailadresse des Rechtsträgers ist im Falle eines eingeschränkten Compliance-Packages verpflichtend, wenn der Rechtsträger selbst Freigaben erteilen soll; und d) die Angabe ob an die angegebene E-Mailadresse des berufsmäßigen Parteienvertreters oder des Rechtsträgers Rückfragen im Zusammenhang mit einer Meldung oder einem Compliance-Package im elektronischen Wege übermittelt werden dürfen.
Der Rechtsträger hat die Daten binnen vier Wochen nach der erstmaligen Eintragung in das jeweilige Stammregister oder bei Trusts und trustähnlichen Vereinbarungen nach der Begründung der Verwaltung im Inland zu übermitteln. Änderungen der Angaben sind binnen vier Wochen nach Kenntnis der Änderung zu übermitteln. Bei Daten des Rechtsträgers selbst, die im jeweiligen Stammregister eingetragen sind, ist jedenfalls Kenntnis ab deren Eintragung im jeweiligen Stammregister anzunehmen. Entfalten Umstände bereits vor Eintragung in das Stammregister eine Wirkung auf die wirtschaftlichen Eigentümer eines Rechtsträgers, so ist für den Beginn der Meldefrist auf den Beginn der Wirksamkeit abzustellen. Bei Vorliegen einer Meldebefreiung gemäß § 6 entfällt die Verpflichtung zur Meldung der Änderungen, wenn die Eintragung im jeweiligen Stammregister binnen vier Wochen beantragt wird. Rechtsträger, die nicht gemäß § 6 von der Meldepflicht befreit sind, haben binnen vier Wochen nach der Fälligkeit der jährlichen Überprüfung gemäß § 3 Abs. 3, die bei der Überprüfung festgestellten Änderungen zu melden oder die gemeldeten Daten zu bestätigen.
Abs. 2: Die Meldung der in Abs. 1 genannten Daten hat von den Rechtsträgern im elektronischen Wege über das Unternehmensserviceportal (§ 1 USPG) an die Bundesanstalt Statistik Österreich als Auftragsverarbeiterin der Registerbehörde zu erfolgen. Eine Übermittlung der Daten durch berufsmäßige Parteienvertreter gemäß § 5 Abs. 1 Z 2 USPG ist zulässig. Es dürfen nur Geräte zum Einsatz kommen, die über ein nach Maßgabe des jeweiligen Standes der Technik anerkanntes Protokoll kommunizieren. Bei natürlichen Personen ohne Wohnsitz im Inland hat der Rechtsträger eine Kopie des unter Abs. 1 Z 1 lit. b angegebenen amtlichen Lichtbildausweises im elektronischen Wege über das Unternehmensserviceportal an die Registerbehörde zu übermitteln.
Gemäß § 8 Abs. 1 FinStrG handelt vorsätzlich, wer einen Sachverhalt verwirklichen will, der einem gesetzlichen Tatbild entspricht; dazu genügt es, daß der Täter diese Verwirklichung ernstlich für möglich hält und sich mit ihr abfindet.
Gemäß § 98 Abs. 3 FinStrG hat die Finanzstrafbehörde unter sorgfältiger Berücksichtigung der Ergebnisse des Verfahrens nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache erwiesen ist oder nicht; bleiben Zweifel bestehen, so darf die Tatsache nicht zum Nachteil des Beschuldigten oder der Nebenbeteiligten als erwiesen angenommen werden.
Gemäß § 161 Abs. 1 FinStrG hat das Bundesfinanzgericht, sofern die Beschwerde nicht gemäß § 156 mit Beschluss zurückzuweisen ist, grundsätzlich in der Sache selbst mit Erkenntnis zu entscheiden. Es ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung des Erkenntnisses seine Anschauung an die Stelle jener der Finanzstrafbehörde zu setzen und das angefochtene Erkenntnis (den Bescheid) abzuändern oder aufzuheben, den angefochtenen Verwaltungsakt für rechtswidrig zu erklären oder die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.
§ 161 Abs. 3 FinStrG: Eine Änderung des angefochtenen Erkenntnisses zum Nachteil des Beschuldigten oder der Nebenbeteiligten ist nur bei Anfechtung durch den Amtsbeauftragten zulässig.
Es liegt eine Schuldbeschwerde des Amtsbeauftragten vor.
02.08.2021 letzte Meldung gemäß § 5 WiEReG,
Säumigkeitsdatum 31.8.2022
Erinnerung 31.8.2022: Sie haben offenbar übersehen, die von Ihnen zu erstattende Erstmeldung oder Meldung nach Fälligkeit der jährlichen Überprüfung der wirtschaftlichen Eigentümer entsprechend der Bestimmung des § 5 Wirtschaftliche Eigentümer Registergesetz (WiEReG) vorzunehmen.
Sie werden daher aufgefordert, dies bis längstens 24.10.2022 nachzuholen.
Falls Sie der Aufforderung nicht Folge leisten, wird gemäß § 111 Bundesabgabenordnung (BAO) eine Zwangsstrafe in Höhe von 1.000,00 Euro festgesetzt werden.
Information
Meldungen an das Register der wirtschaftlichen Eigentümer können ausschließlich in elektronischer Form über das Unternehmensserviceportal des Bundes (USP) vorgenommen werden. Sie erreichen das USP unter www.usp.gv.at. Hierfür müssen Sie den betreffenden Rechtsträger im USP registrieren.
Alternativ dazu kann die Meldung auch von berufsmäßigen Parteienvertretern, wie Steuerberatern, Wirtschaftsprüfern, Rechtsanwälten, Notaren, Bilanzbuchhaltern, Buchhaltern und Personalverrechnern in elektronischer Form übermittelt werden.
Ein berufsmäßiger Parteienvertreter kann für Sie auch die für die Feststellung und Überprüfung der wirtschaftlichen Eigentümer erforderlichen Dokumente als Compliance-Package an das Register der wirtschaftlichen Eigentümer übermitteln. Sie ersparen sich dadurch die gesonderte Übermittlung dieser Dokumente an bestimmte Unternehmen, wie beispielsweise Kredit- und Finanzinstitute, Steuerberater, Wirtschaftsprüfer, Rechtsanwälte, Notare u.a. Mit dem Hochladen der Dokumente in ein gültiges Compliance-Package erfüllen Sie überdies Ihre gesetzlichen Aufbewahrungspflichten digital.
Wenn Sie die Meldung selbst vornehmen möchten, so beachten Sie bitte, dass für die Verwendung des Unternehmensserviceportals der jeweilige Benutzer eine Bürgerkarte, eine Handysignatur oder die Zugangsdaten benötigt, die nach der Anmeldung des Rechtsträgers postalisch zugesendet wird.
Informationen zur Bürgerkarte oder Handysignatur erhalten Sie unter www.buergerkarte.at
Hilfestellung bei der Registrierung im USP bietet auch die USP Hotline, diese erreichen Sie unter Tel.: +43 (0) 50 233 733 (werktags von Montag bis Donnerstag, von 9:00 bis 12:00 und 13:00 bis 16:00 Uhr, Freitag von 9:00 bis 12:00 Uhr).
Nach erfolgreicher Registrierung ist eine Meldung an das Register möglich. Weitere Informationen zur Durchführung der Meldung oder dem Register im Allgemeinen finden Sie unter www.bmf.gv.at/services/wiereg. Dort finden Sie auch eine Rubrik mit Fragen und Antworten sowie eine umfangreiche Beispielsammlung.
Die Erinnerung wurde am 1.9.2022 elektronisch angesehen und ist mit "gelesen" in den Finanzanwendungen gekennzeichnet.
Eingabe in FinanzOnline 14.10.2022
Sehr geehrte Damen und Herren, ich habe zum Unternehmen ***29*** (Steuernummer ***6***) ein Erinnerungsschreiben bekommen, dass die Meldung betreffend wirtschaftlicher Eigentümer bis 24.10.2022 vorzunehmen ist. Dazu habe ich in den letzten Tagen wiederholt versucht, die Meldung über das Unternehmensserviceportal (gemäß Ihrem Schreiben) vorzunehmen. Trotz Anmeldung beim USP (mit Handysignatur) und persönlicher Nachfrage am 12.10.2022 bei der Stelle Digitales Wien, Rathaus, 1010 Wien ist es mir leider nicht gelungen, die angefragte Meldung abzugeben. Die Schuld dafür liegt definitiv nicht bei mir. Ich möchte Ihnen daher auf diesem Weg melden, dass die Anteile der ***29*** (schon seit ca. 3 Jahren) zu 100% von der ***4*** (***26***) gehalten werden und diese Gesellschaft zu 100% im Besitz von mir persönlich. ***1***, geb. ***8***, ist. Bei beiden Gesellschaften bin ich auch persönlich alleiniger Geschäftsführer. Ich hoffe, dass ich Ihnen damit zufriedenstellend die Meldung betreffend wirtschaftlicher Eigentümer abgeben konnte und ersuche Sie dazu um kurze Rückbestätigung. Der guten Ordnung halber übermittle ich Ihnen dieses Schreiben auch als Einschreiben. Mit freundlichen Grüßen ***1***
Festsetzung einer Zwangsstrafe 27.10.2022:
Sie haben am 31.08.2022 eine Erinnerung zur Meldung der wirtschaftlichen Eigentümer gemäß § 5 Wirtschaftliche Eigentümer Registergesetz (WiEReG) erhalten. In diesem Schreiben wurde Ihnen eine Nachmeldefrist unter Androhung einer Zwangsstrafe in Höhe von Euro 1.000,00 gesetzt. Da Sie es verabsäumt haben, innerhalb der festgelegten Nachfrist die Meldung der wirtschaftlichen Eigentümer durchzuführen, wird gemäß § 111 Bundesabgabenordnung (BAO) die Zwangsstrafe mit Euro 1.000,00 festgesetzt.
Die Fälligkeit der festgesetzten Zwangsstrafen ist aus der Buchungsmitteilung zu ersehen.
Gleichzeitig werden Sie neuerlich aufgefordert, bis 19.12.2022 die bisher unterlassene Handlung nachzuholen.
Falls Sie auch dieser Aufforderung nicht Folge leisten, wird eine weitere Zwangsstrafe in Höhe von Euro 4.000,00 festgesetzt werden.
Diese Zwangsstrafenfestsetzung enthält wiederum den Informationsblock, der auch in der Erinnerung angeführt wurde. Zudem wird darauf hingewiesen, dass bei weiterer Unterlassung einer elektronischen Meldung bis 19.12.2022 bei vorsätzlichem Vorgehen eine Geldstrafe bis zu € 200.000,00 droht und bei grob fahrlässigem Vorgehen bis zu € 100.000,00.
Die Zustellung erfolgte online.
Dieser Bescheid wurde am 28.10.2022 vom Beschuldigten elektronisch eingesehen und ist mit "gelesen" gekennzeichnet.
Beschwerde gegen die Festsetzung der Zwangsstrafe vom 31.10.2022:
Die ***29*** hat von Ihnen ein Erinnerungsschreiben datiert mit 31.8.2022 zur Meldung an das Register der wirtschaftlichen Eigentümer mit Frist bis 24.10.2022 erhalten (Anhang 1), In dem Schreiben von Ihnen wird genannt, dass die Meldung dazu auch selbst vorgenommen werden kann und für die Verwendung des Unternehmensserviceportals (USP) der jeweilige Benutzer unter anderem eine Handysignatur benötigt.
Zur Erfüllung der Meldepflicht habe ich im Zeitraum vom 10.10.2022 bis 14.10.2022 wiederholt versucht diese Meldung ordnungsgemäß durchzuführen.
Nachweislich erfolgte die Anmeldung der ***29*** beim Unternehmensserviceportal. Zusätzlich war ich auch am 12.10.2022 persönlich bei der Stelle Digitales Wien im Rathaus. Dort wurde mir erklärt, dass meine Handysignatur, die ich bereits seit 2021 aktiviert habe, auch für diese Meldung verwendet werden kann. Die Funktionalität meiner Handysignatur wurde dort nochmals geprüft und bestätigt.
Hinsichtlich der tatsächlichen Durchführung der Meldung konnte man mir jedoch leider nicht weiterhelfen.
Im Unternehmensserviceportal habe ich nach der nachweislich durchgeführten Anmeldung der 5chwarzenberg-mp Club GmbH zu dem Punkt der Meldung des wirtschaftlichen Eigentümers leider immer nur folgende Antwort bekommen: "Das Formular der angeforderten Meldung konnte nicht gefunden werden"!
Da die Meldung im USP, trotz der Erfüllung aller Schritte und stundenlanger Bemühungen meinerseits, nicht möglich war, habe ich am 14.10.2022 bei Finanzonline der ***29*** den Antrag mit der Meldung eingebracht und auch auf die Gründe, weshalb eine Meldung beim USP nicht möglich war, hingewiesen. Darüber hinaus habe ich diese Meldung bei Finanzonline ausgedruckt und auch nochmals per Post als Einschreiben an Sie geschickt (Anhang 2).
Zusätzlich weise ich darauf hin, dass Ihre Nachrichten zu dem Punkt (inklusive des Bescheides über die Festsetzung einer Zwangsstrafe) auch über Finanzonline versendet werden.
Wenn mir leider nicht ein funktionierendes System für eine korrekte Meldung zur Verfügung gestellt wird, dann sollte doch die Art der Nachrichtenübertragung in Finanzonline, die von Ihnen verwendet wird, auch hier Gültigkeit haben!
Auch mein heutiger Versuch der Meldung des wirtschaftlichen Eigentümers im Unternehmensserviceportal war erfolglos und ich habe die gleiche Meldung, wie oben genannt, erhalten (Anhang 3).
Ich bestätige Ihnen zur Frage des wirtschaftlichen Eigentümers der ***29*** gerne nochmals den Inhalt der Meldung an Sie über Finanzonline vom 14.10.2022.
Die Zwangsstrafe von € 1.000,00 wurde am 3.11.2022 am Abgabenkonto verbucht und nicht entrichtet.
Festsetzung der Zwangsstrafe vom 3.8.2023 (gelesen am 27.8.2023)
Einleitung 18.8.2023:
Gegen Sie wird das Finanzstrafverfahren eingeleitet. Es besteht der Verdacht, dass Sie als Geschäftsführer der ***29***, vorsätzlich der Einhaltung der Meldepflicht gem. § 5 WiEReG im Tatzeitraum 20.12.2022 bis heute als Verantwortlicher hierfür nicht nachgekommen sind, dies trotz zweimaliger Aufforderung am 31.08.2022 sowie am 27.10.2022.
Somit haben Sie eine Meldepflichtverletzung nach § 5 WiEReG verwirklicht und hiermit ein Finanzvergehen nach § 15 Abs. 1 Z 2 des Wirtschaftliche Eigentümer Registergesetzes (WiEReG) begangen.
Zu dieser Anschuldigung wurden folgende Fragen gestellt und es wurde zu einer Rechtfertigung aufgefordert:
"Sie werden aufgefordert folgende Fragen zu beantworten:
1. aktuelle Beschäftigung und Einkommen (netto pro Monat)
2. Wohnanschrift
3. Kontaktdaten: Handy-Nummer und Email-Adresse
4. Sorgepflichten
5. allfällige Vorstrafen
6. Betriebsgegenstand des Unternehmens;
7. Namen und Anschrift der vertretungsbefugten Organe;
8. Entscheidungsträger und Verantwortliche für die steuerliche Gebarung;
9. Mit welchen Agenden wurde die steuerliche Vertretung betraut?
10. Wurde die steuerliche Vertretung fristgerecht entlohnt?
11. Wer ist die Ansprechperson für die steuerliche Vertretung?
12. Weshalb wurde seit 2021 keine WiEReG Meldung getätigt?
13. Warum erfolgte keine WiEReG Meldung obwohl die Androhung der ersten Zwangsstrafe sowie die erste und zweite Zwangsstrafe zugestellt wurde und somit der Beschuldigte wissen hätten müssen, dass die Meldung fällig ist?
14. Wieso haben Sie keine weiteren Schritte eingeleitet als Verantwortlicher für die WiEReG Meldung?
15. Haben Sie sich mit den Bestimmungen des WiEReG auseinandergesetzt?
16. Sind Ihnen Ihre Pflichten als Geschäftsführer bekannt?
17. Wie verantworten Sie sich zum Tatvorwurf? (z.B. nicht geständig, geständig, teilgeständig, etc.)
Rechtfertigung 27.8.2023:
Ich nehme Bezug auf Ihr Schreiben vom 18.8.2023 (hinterlegt am 24.8.2023) zu oben genannter Angelegenheit und möchte mich dazu innerhalb offener Frist wie folgt rechtfertigen:
Der gegen mich erhobene Vorwurf, dass ich als Geschäftsführer der ***29*** vorsätzlich der Einhaltung der Meldepflicht gem. § 5 WiEReG als Verantwortlicher hierfür nicht nachgekommen bin, dies trotz zweimaliger Aufforderung am 31.8.2022 sowie am 27.10.2022, ist schlichtweg falsch und nicht richtig.
Vielmehr richtig ist, dass ich nachweislich bereits am 14.10.2022 sowohl per Einschreiben als auch über FinanzOnline an das Finanzamt Österreich ordnungsgemäß die Meldung betreffend wirtschaftliche Eigentümer der ***29*** übermittelt habe bzw. auch darauf hingewiesen habe, dass die Meldung über das Unternehmensserviceportal trotz intensiver Bemühungen meinerseits nicht möglich war.
Weiters richtig ist, dass ich nach Erhalt eines Bescheides über FinanzOnline vom 27.10.2022 über die Festsetzung einer Zwangsstrafe nachweislich am 31.10.2022 sowohl per Einschreiben als auch über Finanzonline eine Beschwerde gegen diesen Bescheid mit einer detaillierten Begründung und Darlegung der Situation eingebracht habe.
Im Dezember 2022 musste ich als Geschäftsführer der ***29*** an das Handelsgericht Wien einen Insolvenzantrag wegen eingetretener Zahlungsunfähigkeit stellen. In weiterer Folge wurden von mir aufforderungskonform alle vorliegenden Unterlagen zur ***29*** an den zuständigen Masseverwalter, ***9*** übergeben. Somit erfolgten in weiterer Folge auch alle Postzustellungen betreffend ***29*** an den zuständigen Masseverwalter.
Es ist somit erwiesen, dass von meiner Seite alle Verpflichtungen zu den Bestimmungen des WiEReG, soweit mir möglich, eingehalten wurden und ich ersuche daher um unverzügliche Einstellung des von Ihnen eingeleiteten Finanzstrafverfahrens. Es ist für mich auch vollkommen unverständlich, dass auf Basis von falschen Behauptungen und Feststellungen ein Finanzstrafverfahren eingeleitet wurde.
Als Nachweis lege ich diesem Schreiben Kopien von folgenden Dokumenten bei:
Liste der "eingebrachten Anbringen" aus Finanzonline mit Einbringungsdatum (14.10.2022 und 31.10.2022)
Anbringen vom 14.10.2022 an das Finanzamt Österreich (sowohl per FinanzOnline als auch als Einschreiben)
Anbringen vom 31.10.2022 an das Finanzamt Österreich per FinanzOnline
Einschreiben an das Finanzamt Österreich vom 31.10.2022 mit Anhängen
Ihre Fragen gemäß Schreiben vom 18.8.2023 beantworte ich wie folgt (obwohl Ihnen die meisten Antworten bereits vorliegen);
1. Seit 1/2023 beim AMS Wien gemeldet und Leistungsbezieher vom AMS Wien
2. ***10***
3. ***11***
4. Nein
5. Nein
6. Barbetrieb (Diskothek)
7. Bis zur Insolvenz ***1*** als Geschäftsführer, ***19***
8. Bis 6/2022 ***12***; ***13***
9. Gesamte Steuerliche Vertretung
10. Bis zur Beendigung der Vertretung in 6/2022
11. Nicht bekannt
12. Falsche Feststellung, siehe Inhalt dieses Schreibens
13. Falsche Feststellung, siehe Inhalt dieses Schreibens
14. Falsche Feststellung, siehe Inhalt dieses Schreibens
15. Ja, nach bestem Wissen und Gewissen
16. Ja, nach bestem Wissen und Gewissen
17. Falscher Tatvorwurf, siehe Inhalt dieses Schreibens
Ich ersuche um zeitnahe Rückantwort mit Bestätigung der Einstellung.
Für weitere Rückfragen bin ich auch unter der angegebenen Telefonnummer und E-Mail-Adresse erreichbar.
Strafverfügung 16.11.2023
Herr ***1***, geboren am ***8***, wohnhaft in ***10***, ist schuldig als Geschäftsführer der ***29***, vorsätzlich eine Meldepflichtverletzung gemäß § 5 WiEReG im Tatzeitraum 20.12.2022 bis zum Zustelltag der Einleitung - somit 28.09.2023 - begangen zu haben, dies trotz zweimaliger Aufforderung am 31.08.2023 sowie am 27.10.2023.
Hiermit wurde das Finanzvergehen nach § 15 Abs. 1 Z 2 des Wirtschaftliche Eigentümer Registergesetz (WiEReG) erfüllt.
Die Finanzstrafbehörde verhängt über ihn nach § 15 Abs. 1 WiEReG eine Geldstrafe von € 12.000,-; gemäß § 20 FinStrG wird die für den Fall der Uneinbringlichkeit der Geldstrafe an deren Stelle tretende Ersatzfreiheitsstrafe mit 40 Tagen festgesetzt.
Gemäß § 185 FinStrG sind die Kosten des Strafverfahrens in der Höhe von € 500,- und die Kosten des Strafvollzuges zu ersetzen. Die Höhe der Kosten des Strafvollzuges wird durch gesonderten Bescheid festgesetzt werden.
Die Strafverfügung konnte beim ersten Zustellversuch nicht zugestellt werden, da der Beschuldigte bis 13.12.2023 ortsabwesend gemeldet war. Die Zustellung erfolgte am 18.12.2023
Einspruch 10.1.2024
Gegen die Strafverfügung mit GZ ***17*** zugestellt am 18.12.2023 (datiert mit 16.11.2023) erhebe ich innerhalb offener Frist
EINSPRUCH und begründe diesen wie folgt:
In der Strafverfügung mit Begründung werden von der Behörde in sorgloser und schikanöser Art und Weise Tatsachen falsch behauptet und dargelegt und legen auch die begründete Basis für eine Dienstaufsichtsbeschwerde nahe.
Bereits im 1. Absatz der Strafverfügung ist die zumindest sorglose, wenn nicht auch vorsätzlich falsche Vorgehensweise der Behörde wie folgt zu erkennen:
"Herr ***1***, geboren am ***8***, wohnhaft in ***10***, ist schuldig als Geschäftsführer der ***29***, vorsätzlich eine Meldepflichtverletzung gemäß § 5 WiEReG im Tatzeitraum 20.12.2022 bis zum Zustelltag der Einleitung - somit 28.09.2023 - begangen zu haben, dies trotz zweimaliger Aufforderung am 31.8.2023 sowie am 27.10.2023."
Die Behörde stellt hier fest, dass der Beschuldigte zweimal, nämlich am 31.8.2023 und 27.10.2023 zur Meldung aufgefordert wurde, aber bereits am 28.9.2023, also ca. 1 Monat vor der zweiten Aufforderung, die Zustellung über das eingeleitete Finanzstrafverfahren erfolgte.
In der Strafverfügung unterstellt die Behörde dem Beschuldigten als Geschäftsführer der ***29*** eine vorsätzliche Unterlassung der Meldung über den wirtschaftlichen Eigentümer. Daraus ist schon das schikanöse Vorgehen der Behörde im konkreten Fall wie folgt zu erkennen.
Tatsache ist, dass der Beschuldigte über Finanzonline von der Behörde am 31.8.2022 eine Aufforderung bekommen hat, bis 24.10.2022 die Meldung über den wirtschaftlichen Eigentümer vorzunehmen. Innerhalb offener Frist, nämlich am 14.10.2022 hat der Beschuldigte über Finanzonline alle erforderlichen Informationen zu der Meldung über den wirtschaftlichen Eigentümer übermittelt:
die Anteile der ***29*** zu 100% von der ***4*** (***26***) gehalten werden und die Gesellschaft zu 100% im Besitz von mir persönlich. ***1***. geb. ***8*** ist. Bei beiden Gesellschaften bin ich auch persönlich alleiniger Geschäftsführer....".
Diese Meldung mit Bekanntgabe der wesentlichen Informationen über den wirtschaftlichen Eigentümer ist inhaltlich ident mit der Meldung von 2021, die seitens der damals für den Beschuldigten noch tätigen Steuerberatungskanzlei abgegeben wurde. Es wurde der Behörde in weiterer Folge auch bekannt gegeben, dass keine steuerliche Vertretung mehr vorliegt und die operative Geschäftstätigkeit eingestellt wurde.
Zusätzlich wurde die Behörde am 14.10.2022 innerhalb offener Frist darüber informiert, dass die Meldung über den wirtschaftlichen Eigentümer über das Unternehmensserviceportal trotz aller Bemühungen und zahlreicher Versuche des Beschuldigten nicht möglich war. Der Beschuldigte hat alle Bemühungen dafür gesetzt und nachweislich am 12.10.2022 (also innerhalb offener Frist) die Stelle Digitales Wien, Rathaus, 1010 Wien, persönlich aufgesucht, um ein allfälliges Problem zu klären.
Trotzdem war es dem Beschuldigten nicht möglich über das Unternehmensserviceportal eine Meldung abzugeben, weshalb am 14.10.2022 innerhalb offener Frist über Finanzonline die Meldung mit Erläuterungen ordnungsgemäß abgegeben wurde. Es ist darauf hinzuweisen, dass die Meldung somit über dieselbe Art und Weise erfolgte, wie auch die Aufforderung der Behörde zur Meldung, nämlich über Finanzonline. Zusätzlich hat der Beschuldigte die Meldung auch als EINSCHREIBEN an die Behörde übermittelt.
Daraus ist deutlich zu erkennen, dass der Beschuldigte sehr wohl gewillt war, die Meldung ordnungsgemäß abzugeben und auch alle Bemühungen dafür unternommen hat und die Behauptung der Behörde über eine vorsätzliche Unterlassung der Meldung als schikanös und falsch einzustufen ist.
Trotz der Meldung des Beschuldigten vom 14.10.2022 wurde von der Behörde am 27.10.2022 über Finanzonline ein Bescheid über die Festsetzung einer Zwangsstrafe an den Beschuldigten übermittelt.
Gegen diesen Bescheid wurde von dem Beschuldigten unmittelbar nach Erhalt, nämlich am 31.10.2022 über Finanzonline und per EINSCHREIBEN eine Beschwerde eingebracht und es wurden in der Beschwerde nochmals alle Punkte gemäß Meldung vom 14.10.2022 angeführt. Zusätzlich wurde von dem Beschuldigten hilfesuchend zur Klärung im letzten Absatz des Schreibens vom 31.10.2022 wie folgt angeführt: "Auf Grund der vorliegenden Tatsachen ersuche ich um Information, falls Ihnen die Meldung nicht genügt, wie bei der aktuellen Situation die Meldung sonst stattfinden könnte und geben Ihnen für die Beantwortung zusätzlich meine E-Mail-Adresse (***14***) und auch Telefonnummer (***11***) bekannt."
Daraus ist wieder deutlich abzuleiten, dass der Beschuldigte sehr wohl gewillt war, die Meldung ordnungsgemäß abzugeben und die Behauptungen der Behörde über eine vorsätzliche Unterlassung der Meldung als schikanös und falsch einzustufen sind.
Leider wurden diese Klarstellungen und auch Ersuchen um Hilfestellung von der Behörde gänzlich negiert.
Auch alle nachfolgenden Verständigungen der Behörde mit detaillierten Fragen wurden nachweislich innerhalb offener Frist ordnungsgemäß und detailliert beantwortet.
Aus der genannten Darstellung der Tatsachen ist deutlich abzuleiten, dass bei dem Beschuldigten jeder Wille vorhanden war die Meldung über den wirtschaftlichen Eigentümer abzugeben und auch innerhalb offener Frist die Meldung über dasselbe Medium, wie auch die Aufforderungen der Behörde erfolgten, abgegeben wurde. Zusätzlich erfolgten die Meldungen und Informationen der Beschuldigten an die Behörde auch per EINSCHREIBEN.
Letztendlich hat die Behörde an den Beschuldigten willkürlich und schikanös eine Strafverfügung, zugestellt am 18.12.2023, mit der Verhängung einer Geldstrafe von EUR 12.000,00 übermittelt und bei der Strafbemessung angeführt, dass sie auf die persönlichen Verhältnisse und auf die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Beschuldigten Bedacht genommen hat. Der Behörde war zu diesem Zeitpunkt nachweislich bekannt, dass der Beschuldigte seit ca. 12 Monaten Leistungsbezieher beim AMS Wien mit einem monatlichen Gesamtbezug von ca. 10% (!!!) der verhängten Geldstrafe ist. Dies würde bedeuten, dass der Beschuldigte ca. 1 Jahr lang seine kompletten Einkünfte, die ausschließlich als AMS Leistungsbezieher erfolgen, für die Bezahlung der verhängten Geldstrafe ohne jegliche Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhaltes verwenden müsste. Die Strafbemessung mit den Ausführungen der Behörde gesondert betrachtet, zeigt deutlich die willkürliche und schikanöse Vorgehensweise und die begründete Basis für eine Dienstaufsichtsbeschwerde.
Als erschwerend bei der Strafbemessung führt die Behörde an, dass der Beschuldigte finanzstrafrechtlich vorbestraft ist. Dazu ist festzuhalten, dass dem Beschuldigten keine rechtskräftige finanzstrafrechtliche Vorstrafe bekannt ist und auch dieser Punkt das schikanöse Vorgehen der Behörde bestätigt.
Im Übrigen verweist der Beschuldigte auf sein Schreiben (für ***29***) an das Amt für Betrugsbekämpfung als Finanzstrafbehörde datiert mit 15.12.2023 zu Geschäftszahl FV-***3*** und die beigelegten Dokumente, die auch zur Beweiswürdigung zu vorliegender Geschäftszahl heranzuziehen sind.
Der Beschuldigte beantragt daher die sofortige Aufhebung der Strafverfügung, zugestellt am 18.12.2023 und im Falle einer Fortsetzung gemäß § 58 Abs. 2 lit. b FinStrG die Durchführung der mündlichen Verhandlung und die Fällung des Erkenntnisses durch einen unabhängigen Spruchsenat.
Vorlage an der Spruchsenat 29.1.2024
Niederschrift SpS 26.2.2025
Generalien: dzt. ohne Beschäftigung dzt. befristete Erwerbsunfähigkeitspension monatlich netto ca. € 2.000,-, Sorgepflichten für Kinder,
Besch, gibt an:
Bis 2021 wurden die WiEReG-Meldungen vom StB getätigt. Dann wurde die operative Geschäftstätigkeit reduziert und ich als GF wäre zuständig gewesen für die WiEReG-Meldungen.
Ich habe versucht, über FinanzOnline im USP anzumelden, bin aber daran gescheitert, dass meine ID-Identität nicht erkannt wurde. Ich bin dann davon ausgegangen, dass ich die Eingabe über FinanzOnline machen kann, da ich ja auch von FinanzOnline Zustellungen erhalten habe.
Ich habe die Meldung eingeschrieben an das FA geschickt und bin davon ausgegangen, dass das ausreicht. Ich habe auch darauf hingewiesen, dass sich seit 2021 nichts geändert hat und habe nach den Strafen die Unterlagen nochmal zum FA geschickt.
Über Frage AB: Ich habe mich beim Stb. nicht erkundigen können, da dieser die Firma nicht mehr vertreten hat und dann schon die Insolvenz eingetreten ist.
Die FAQ auf der Website, weiß ich nicht, ob ich die gesehen habe.
Über Frage AB: Ob ich beim USP angerufen habe, kann ich nicht mehr angeben. Ich hielt es für besser, die Meldungen über FinanzOnline einzugeben."
Die ***29*** hat die Firmenbuchnummer FN ***16*** und die StNr. ***18***.
Die Gesellschaft wurde mit Gesellschaftsvertrag vom 11.1.2016 gegründet. Der Beschuldigte fungiert seit 29.1.2016 als alleiniger Geschäftsführer.
Alleinige Gesellschafterin ist die ***4***.
Am tt.12.2022 wurde das Konkursverfahren eröffnet und ***9*** zum Masseverwalter bestellt.
Mit Beschluss des Handelsgerichtes vom tt.7.2023 wurde der Konkurs mangels kostendeckenden Vermögens aufgehoben.
Die Gesellschaft wurde am tt.6.2024 gemäß § 40 Firmenbuchgesetz wegen Vermögenslosigkeit gelöscht.
Die ***4*** wurde mit Gesellschaftsvertrag vom 2.7.2007 gegründet. Der Beschuldigte fungiert als Liquidator.
Der Beschuldigte war als Geschäftsführer verpflichtet der jährlichen Meldeverpflichtung nach § 5 WiEReG nachzukommen und hat trotz zweimaliger Erinnerungen, die elektronisch zugestellt und durch den Beschuldigten eingesehen wurden, zum Säumnistag 31.8.2022 keine elektronische Meldung vorgenommen.
Er hat am 14.10.2022 eine Eingabe über Finanz Online beim FAÖ eingebracht und bekannt gegeben, dass keine Änderungen zu melden gewesen sind, er jedoch eine elektronische Meldung technisch nicht geschafft habe.
Er hat zudem am 31.10.2022 über Finanz Online Beschwerde gegen die Festsetzung der ersten Zwangsstrafe von € 1.000,00 eingebracht und wiederum ausgeführt, dass er nicht in der Lage gewesen sei, die elektronische Meldung vorzunehmen.
Er hat die WiEReG Behörde nicht kontaktiert und auch nicht die USP Hotline um Hilfestellung ersucht, ist demnach den Informationen der Erinnerungsschreiben nicht gefolgt.
Die Registrierung als meldeberechtigte Person ist nur unvollständig erfolgt, es wurde keine entsprechende Melderrolle durch den Beschuldigten angelegt, daher konnte kein Meldeformular erstellt werden.
Eine Meldung wurde nicht erstattet, das Ende des Dauerdeliktes wurde daher hilfsweise mit der Zustellung der Einleitung des Finanzstrafverfahrens angenommen.
Beweiswürdigung: Firmenbuchauszug, Datenbankenauskünfte zu WiEReG Meldungsverpflichtungen, Angaben des Beschuldigten.
Der Sachverhalt ist unstrittig, es geht ausschließlich um eine Verschuldensprüfung.
Die verfahrensgegenständliche Meldeverpflichtung betrifft die jährliche Meldung für das Jahr 2022 mit Säumigkeit 31.8.2022. Es ergingen zwei Erinnerungen mit Fristsetzung am 31.8.2022 und 27.10.2022. Mit der zweiten Erinnerung wurde eine Frist bis 19.12.2022 genannt. Die Strafbarkeit der Säumnis ist mit Ablauf dieser Frist eingetreten. Der Tatzeitraum des Dauerdeliktes ergibt sich aus dem Fristablauf 20.12.2022 und der Zustellung der Einleitung - des Finanzstrafverfahrens 28.09.2023. Ein Meldevergehen endet erst, wenn eine Nachmeldung erfolgt ist. Bei Dauerdelikten ist jedoch zwingend ein Anfangs- und ein Enddatum anzugeben, wobei bei gänzlicher Unterlassung einer Meldungserstattung hilfsweise auch eine Verfolgungshandlung durch eine Strafbehörde als Ersatzenddatum angeführt werden kann, weil auch damit eine Tat so weit konkretisiert ist, dass keine Verwechslungsgefahr bestehen kann.
Die Meldung an das Register der wirtschaftlichen Eigentümer hat zwingend im elektronischen Weg über das Unternehmensserviceportal zu erfolgen (§ 1 USPG, § 5 Abs 1 und 2 WiEReG). Eine schriftliche Meldung an das Finanzamt Österreich erfüllt nicht die Voraussetzung einer ordnungsgemäßen Meldung (vgl BFG 4.8.2022, RV/7101861/2019; 18.05.2020, RV/7101489/2020).
Der Gesetzgeber hat hinsichtlich der Meldeverpflichtungen nach dem WiEReG zwingend elektronische Meldung vorgesehen, außerhalb von Selbstanzeigenerstattungen (siehe die weiteren Erwägungen unter dem Punkt Selbstanzeige), ist eine Meldung rechtswirksam somit nur elektronisch vornehmbar.
Die vorgenommene Bekanntgabe, das keine Änderung eingetreten sei, mit Schreiben vom 14.10.2022 über Finanz Online an das Finanzamt Österreich hat somit keine Auswirkung auf den objektiven Tatbestand, der erfüllt wurde.
Es liegt somit objektiv ein strafbares Meldepflichtvergehen als Dauerdelikt vor.
§ 29 Abs. 1 FinStrG: Wer sich eines Finanzvergehens schuldig gemacht hat, wird insoweit straffrei, als er seine Verfehlung darlegt (Selbstanzeige). Die Darlegung hat, wenn die Handhabung der verletzten Abgaben- oder Monopolvorschriften dem Zollamt Österreich obliegt, gegenüber diesem, sonst gegenüber einem Finanzamt oder dem Amt für Betrugsbekämpfung zu erfolgen. Sie ist bei Betretung auf frischer Tat ausgeschlossen.
Abs. 2: War mit einer Verfehlung eine Abgabenverkürzung oder ein sonstiger Einnahmenausfall verbunden, so tritt die Straffreiheit nur insoweit ein, als der Behörde ohne Verzug die für die Feststellung der Verkürzung oder des Ausfalls bedeutsamen Umstände offen gelegt werden, und binnen einer Frist von einem Monat die sich daraus ergebenden Beträge, die vom Anzeiger geschuldet werden, oder für die er zur Haftung herangezogen werden kann, tatsächlich mit schuldbefreiender Wirkung entrichtet werden. Die Monatsfrist beginnt bei selbst zu berechnenden Abgaben (§§ 201 und 202 BAO) mit der Selbstanzeige, in allen übrigen Fällen mit der Bekanntgabe des Abgaben- oder Haftungsbescheides zu laufen und kann durch Gewährung von Zahlungserleichterungen (§ 212 BAO) auf höchstens zwei Jahre verlängert werden. Lebt die Schuld nach Entrichtung ganz oder teilweise wieder auf, so bewirkt dies unbeschadet der Bestimmungen des § 31 insoweit auch das Wiederaufleben der Strafbarkeit.
Abs. 3 Straffreiheit tritt nicht ein,
a) wenn zum Zeitpunkt der Selbstanzeige Verfolgungshandlungen (§ 14 Abs. 3) gegen den Anzeiger, gegen andere an der Tat Beteiligte oder gegen Hehler gesetzt waren,
b) wenn zum Zeitpunkt der Selbstanzeige die Tat hinsichtlich ihrer objektiven Tatbestandsmerkmale bereits ganz oder zum Teil entdeckt und dies dem Anzeiger bekannt war oder die Entdeckung der Verletzung einer zollrechtlichen Verpflichtung hinsichtlich ihrer objektiven Tatbestandsmerkmale unmittelbar bevorstand und dies dem Anzeiger bekannt war, oder
Abs. 5: Die Selbstanzeige wirkt nur für den Anzeiger und für die Personen, für die sie erstattet wird.
Der Beschuldigte hat am 14.10.2022 sowohl per Einschreiben als auch über Finanz Online an das Finanzamt Österreich die Meldung betreffend wirtschaftliche Eigentümer der ***29*** übermittelt und darauf hingewiesen, dass die Meldung über das Unternehmensserviceportal trotz intensiver Bemühungen seinerseits nicht möglich gewesen sei.
Es gibt bisher keine gesetzliche Sonderbestimmung für Selbstanzeigen nach dem WiEREG, so auch keinen Ausschluss von Selbstanzeigemöglichkeiten, daher sind die Bestimmungen des § 29 FinStrG anzuwenden.
Eine Selbstanzeige ist ein Strafaufhebungsgrund, daher kann sie nicht in der Bekanntgabe bestehen, dass man sich erst in der Zukunft strafbar machen wird, weil man einer elektronischen Meldepflicht nicht nachkommen kann. Nur die Offenlegung eines bereits begangenen Finanzvergehens kann als Selbstanzeige gewertet werden.
Am 14.10.2022 bestand zwar bereits Säumnis jedoch keine Strafbarkeit hinsichtlich einer Meldepflichtverletzung. Dem Schreiben vom 14.10.2022 kann damit keine strafaufhebende Wirkung als Selbstanzeige zukommen.
Das Bemühen des Beschuldigten kann demnach nur im Rahmen der Strafbemessung Berücksichtigung finden.
Der Beschuldigte fungiert seit 29.1.2016 als alleiniger Geschäftsführer der ***29***, daher war er verpflichtet Meldungen nach § 5 WiEReG für die von ihm vertretene meldepflichtige Gesellschaft vorzunehmen.
Der Beschuldigte kannte seine Meldeverpflichtung und das Datum der Säumnis. Er wusste auch, dass der steuerliche Vertreter, der für Vorzeiträume Meldungen vorgenommen hat, dies für die Meldeverpflichtung 2022 nicht mehr machen würde und hat sich selbst einen elektronischen Zugang zu einer Meldevornahme eingerichtet.
Er hat in der Folge die beiden elektronisch zugestellten Aufforderungen eingesehen und damit auch den Beginn der Strafbarkeit der Unterlassung gekannt.
Am tt.12.2022, vor Eintritt der Strafbarkeit der Meldepflichtverletzung, wurde das Konkursverfahren eröffnet und ***9*** zum Masseverwalter bestellt.
Zu beachtende Bestimmungen im Zusammenhang mit einem Insolvenzverfahren und einer Meldeverpflichtung nach dem WiEReG:
§ 1 Insolvenzordnung (IO): Bei Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung (§§ 66 und 67) ist auf Antrag ein Insolvenzverfahren zu eröffnen. Die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes sind, soweit nichts anderes angegeben ist, auf Sanierungsverfahren und Konkursverfahren anzuwenden.
§ 2 Abs. 1 (IO): Die Rechtswirkungen der Eröffnung des Insolvenzverfahrens treten mit Beginn des Tages ein, der der öffentlichen Bekanntmachung des Inhalts des Insolvenzedikts folgt.
Abs. 2: Durch Eröffnung des Insolvenzverfahrens wird das gesamte der Exekution unterworfene Vermögen, das dem Schuldner zu dieser Zeit gehört oder das er während des Insolvenzverfahrens erlangt (Insolvenzmasse), dessen freier Verfügung entzogen.
§ 3 Abs. 1 IO: Rechtshandlungen des Schuldners nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens, welche die Insolvenzmasse betreffen, sind den Insolvenzgläubigern gegenüber unwirksam.
§ 81 Abs. 1 IO: Der Insolvenzverwalter hat die durch den Gegenstand seiner Geschäftsführung gebotene Sorgfalt (§ 1299 ABGB) anzuwenden und über seine Verwaltung genaue Rechnung zu legen.
Abs. 4: Der Insolvenzverwalter hat die ihm zugewiesenen Tätigkeiten selbst auszuüben. Für einzelne Tätigkeiten, insbesondere die Prüfung der Bücher, die Schätzung des Anlage- und Umlaufvermögens und die vorausschauende Beurteilung der Erfolgsaussichten einer Unternehmensfortführung kann er Dritte mit Zustimmung des Gerichtes heranziehen. Diese darf nur erteilt werden, wenn die betreffende Tätigkeit besondere Schwierigkeiten bietet, der zu Betrauende zur Erfüllung der Aufgabe geeignet und verlässlich ist und eine wesentliche Schmälerung der Masse nicht zu gewärtigen ist. Unter diesen Voraussetzungen kann das Gericht auch von Amts wegen oder auf Antrag des Insolvenzverwalters oder des Gläubigerausschusses die Prüfung durch Sachverständige anordnen. Gegen diesen Beschluss ist kein Rechtsmittel zulässig.
§ 81a Abs. 1 IO: Der Insolvenzverwalter hat sich unverzüglich genaue Kenntnis zu verschaffen über
1. die wirtschaftliche Lage,
2. die bisherige Geschäftsführung,
3. die Ursachen des Vermögensverfalls,
4. das Ausmaß der Gefährdung von Arbeitsplätzen,
5. das Vorliegen von Haftungserklärungen Dritter und
6. alle für die Entschließung der Gläubiger wichtigen Umstände.
Abs. 2: Er hat ferner unverzüglich den Stand der Masse zu ermitteln, für die Einbringung und Sicherstellung der Aktiven sowie für die Feststellung der Schulden, insbesondere durch Prüfung der angemeldeten Ansprüche, zu sorgen und Rechtsstreitigkeiten, die die Masse ganz oder teilweise betreffen, zu führen.
Abs. 3: Der Insolvenzverwalter hat unverzüglich zu prüfen, ob das Unternehmen fortgeführt oder wieder eröffnet werden kann. Er hat spätestens bis zur Berichtstagsatzung zu prüfen, ob
1. eine Fortführung möglich ist und
2. ob ein Sanierungsplan dem gemeinsamen Interesse der Insolvenzgläubiger entspricht und ob dessen Erfüllung voraussichtlich möglich sein wird.
§ 114 Abs. 1 IO: Der Insolvenzverwalter hat das zur Insolvenzmasse gehörige Vermögen zu verwalten und zu verwerten. Geld, das zur Berichtigung der Masseforderungen nicht benötigt wird, hat der Insolvenzverwalter bis zur Verteilung unverzüglich sicher und bestmöglich fruchtbringend anzulegen. Er hat bei allen wichtigen Vorkehrungen die Äußerung des Gläubigerausschusses einzuholen, insbesondere, wenn es sich um die freiwillige Veräußerung beweglicher Sachen, die nicht durch die Fortführung des Unternehmens veranlasst wird, um die gerichtliche Geltendmachung von Forderungen, deren Einbringlichkeit zweifelhaft ist, die Erhebung von Anfechtungsklagen und den Eintritt in Anfechtungsprozesse, die zur Zeit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens anhängig sind, oder um die Aufnahme von Darlehen und Krediten handelt. Der Schuldner ist zu vernehmen, wenn es rechtzeitig möglich ist.
Abs. 2: In dringenden Fällen kann das Gericht gestatten, dass der Insolvenzverwalter solche Vorkehrungen ohne Vernehmung trifft.
§ 167 Abs. 1 IO: Das Insolvenzverfahren ist als Sanierungsverfahren zu bezeichnen, wenn der Schuldner
1. dessen Eröffnung sowie
2. unter Anschluss eines zulässigen Sanierungsplans die Annahme eines Sanierungsplans beantragt und dieser Antrag vom Gericht nicht zugleich mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens zurückgewiesen wird.
§ 180 Abs. 1 IO: Liegen die Voraussetzungen des § 167 Abs. 1 nicht vor, so heißt das Insolvenzverfahren Konkursverfahren.
Abs. 2: Die Konkursmasse ist vom Masseverwalter, wenn es nicht zu einem Sanierungsplan kommt, zur gemeinschaftlichen Befriedigung der Konkursgläubiger zu verwenden.
Feststellung, Überprüfung und Meldung von wirtschaftlichen Eigentümern gemäß dem Wirtschaftliche Eigentümer Registergesetz (WiEReG), BGBl. I Nr. 136/2017 (WiEReG BMF-Erlass) v. 13.9.2024
2.6.6 Wirtschaftliche Eigentümer bei Gesellschaften in Insolvenz
Auch Rechtsträger, die sich in Abwicklung oder in einem Insolvenzverfahren (Sanierungs- oder Konkursverfahren) befinden, fallen in den Anwendungsbereich des WiEReG und auch diese unterliegen der Meldepflicht gemäß § 5 WiEReG.
In Fällen, wo die rechtlichen Eigentümer auch die wirtschaftlichen Eigentümer sind, ergeben sich keine Änderungen durch die Abwicklung oder ein Insolvenz- bzw. Sanierungsverfahren, solange die Verhältnisse, die zur Feststellung als wirtschaftlicher Eigentümer geführt haben, unverändert bestehen.
Konnten nach Ausschöpfung aller Möglichkeiten keine wirtschaftlichen Eigentümer iSd § 2 Z 1 lit. a WiEReG festgestellt werden und wird daher subsidiär die oberste Führungsebene des meldepflichtigen Rechtsträgers als wirtschaftlicher Eigentümer gemeldet, so ist zu prüfen, wer die oberste Führungsebene des meldepflichtigen Rechtsträgers ist. Als oberste Führungsebene sind diesfalls grundsätzlich weiterhin die jeweiligen Organe des Rechtsträgers anzusehen.
Gemäß § 170 IO (Insolvenzordnung) hat das Gericht aber unter gewissen Umständen dem Schuldner die Eigenverwaltung zu entziehen und einen Masseverwalter zu bestellen. Gemäß § 77a Abs. 1 IO sind sowohl die Entziehung als auch der Masseverwalter im Firmenbuch einzutragen. In diesem Fall gehen wesentliche Befugnisse auf den Masseverwalter über, während die organschaftlichen Vertreter des Rechtsträgers hingegen nur noch wenige Rechte wahrnehmen können. In Fällen, bei denen keine wirtschaftlichen Eigentümer ermittelt werden können und für den Rechtsträger ein Insolvenzverfahren eröffnet wurde, ist daher gemäß § 2 Z 1 lit. b sublit. dd WiEReG der Masseverwalter als subsidiärer wirtschaftlicher Eigentümer festzustellen, wenn kein anderer Angehöriger der obersten Führungsebene mehr vorhanden ist.
Dies hat in weiterer Folge auch Auswirkungen auf die automatisationsunterstützt vorgenommenen Meldungen: Gemäß § 5 Abs. 5 wird im Falle einer subsidiären Meldung mit automatischer Datenübernahme der Masseverwalter als subsidiärer wirtschaftlicher Eigentümer übernommen, sofern kein Angehöriger der obersten Führungsebene mehr vorhanden ist.
Die Meldeverpflichtung ist jedoch in diesem Verfahren nicht auf den Masseverwalter übergegangen, da er nicht wirtschaftlicher Eigentümer wurde. Der Beschuldigte hat auch niemals vorgebracht, dass er der Meinung gewesen sei, der Masseverwalter habe eine Meldung vorzunehmen.
Der Beschuldigte hat sich zwar intensiv bemüht seiner Offenlegungsverpflichtung in diesem Fall einer reinen Bestätigungsverpflichtung nachzukommen, er hat aber jedoch in Kenntnis des Ablaufes der zweiten Nachfrist zu seiner Säumigkeit keine elektronische Meldung vorgenommen.
Er ist noch unter 60 Jahre alt und Akademiker, daher hätte er die von ihm eingesehenen Erinnerungen bzw. Festsetzungen von Zwangsstrafen und deren Informationen vollständig lesen, die angebotenen Hilfestellungen wahrnehmen und die zuständigen Einrichtungen kontaktieren müssen, was ihm nach dem persönlichen Eindruck des Senates auch trotz seiner Erkrankungen möglich gewesen wäre.
Er hat es demnach ernstlich für möglich gehalten und sich damit abgefunden, dass er eine Meldeverpflichtung verletzt, wenn er diese jährliche Meldung nicht elektronisch vornimmt.
Wie es keine strafaufhebende Rechtfertigung sein kann, dass jemand nicht in der Lage sei, für sein Unternehmen eine ordnungsgemäße Buchhaltung zu führen, so kann dies auch nur für eine eben zwingend vorzunehmende elektronische Meldung gelten, wenn so eine gesetzliche Pflicht normiert wurde.
Der Tatbestand ist somit in objektiver und subjektiver Hinsicht erfüllt.
Gemäß § 15 Abs. 1 WiEReG ist die verfahrensgegenständliche Meldepflichtverletzung bei vorsätzlicher Begehung mit einer Geldstrafe bis zu 200 000 Euro zu bestrafen. Wer die Tat grob fahrlässig begeht, ist mit einer Geldstrafe bis zu 100 000 Euro zu bestrafen.
Gemäß § 23 Abs. 1 FinStrG ist Grundlage für die Strafbemessung die Schuld des Täters.
§ 23 Abs. 2 FinStrG: Bei der Bemessung der Strafe sind die Erschwerungs- und die Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Dabei ist darauf Bedacht zu nehmen, ob es dem Täter darauf angekommen ist, sich oder einem Verband, als dessen Entscheidungsträger er gehandelt hat, durch die wiederkehrende Begehung der Tat eine nicht nur geringfügige fortlaufende Einnahme zu verschaffen. Eine wiederkehrende Begehung liegt vor, wenn der Täter bereits zwei solche Taten begangen hat oder einmal wegen einer solchen Tat bestraft worden ist. Ebenso ist bei der Bemessung der Strafe darauf Bedacht zu nehmen, ob die Verkürzung oder der Abgabenausfall endgültig oder nur vorübergehend hätte eintreten sollen. Im Übrigen gelten die §§ 32 bis 35 StGB sinngemäß.
§ 23 Abs. 3 FinStrG: Bei der Bemessung der Geldstrafe sind auch die persönlichen Verhältnisse und die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Täters zu berücksichtigen.
§ 20 Abs. 1 FinStrG: Wird auf eine Geldstrafe oder auf Wertersatz erkannt, so ist zugleich die für den Fall der Uneinbringlichkeit an deren Stelle tretende Ersatzfreiheitsstrafe festzusetzen.
§ 20 Abs. 2 FinStrG: […] Bei Finanzvergehen, deren Ahndung in den Fällen des § 58 Abs. 2 lit. a dem Spruchsenat vorbehalten ist, dürfen die Ersatzfreiheitsstrafen das Höchstmaß von je drei Monaten und bei den übrigen Finanzvergehen das Höchstmaß von je sechs Wochen nicht übersteigen.
In der Strafverfügung der Finanzstrafbehörde wurde zu ihren Erwägungen für die Bestimmung einer Geldstrafe von € 12.000,00 ausgeführt:
"Bezüglich der Strafhöhe ist anzumerken, dass selbst bei Vorliegen wesentlicher Milderungsgründe und schlechter wirtschaftliche Verhältnisse des belangten Verbandes sowie des Geschäftsführers bei Finanzvergehen nach § 15 Abs. 1 Z 2 WiEReG allein schon aus general- und spezialpräventiven Gründen von einer Bestrafung nicht abgesehen werden kann, zumal die Integrität des Registers geschützt werden soll und das Gesetz sehr hohe Strafen - bis zu € 200.000,- - vorsieht, woraus ersichtlich ist, dass der Gesetzgeber diesen Meldeverpflichtungen ein hohes Maß an Wichtigkeit unterstellt hat (BFG 14.03.2023 RV/7300011/2022).
als mildernd: kein Umstand, als erschwerend: finanzstrafrechtlich vorbestraft
Außerdem wurde auf die persönlichen Verhältnisse und auf die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Beschuldigten Bedacht genommen (§ 23 Abs. 3 FinStrG)."
Grundsatzüberlegungen zu einer Strafbemessung nach § 15 WiEReG:
Erläuternde Bemerkungen zu § 15 WiEReG:
Verletzungen von Meldeverpflichtungen gemäß § 5 Abs. 1 sollen als Finanzvergehen geahndet werden, wie dies bereits in ähnlicher Weise und mit gleicher Strafdrohung in § 13 Kapitalabfluss-Meldegesetz, BGBl. I Nr. 116/2015 sowie § 107 Gemeinsamer Meldestandard-Gesetz - GMSG, BGBl. I Nr. 116/2015 konzipiert ist. Zu beachten ist, dass das Finanzstrafgesetz (FinStrG), BGBl. Nr. 129/1958 zur Anwendung gelangt, das in § 28a eine Verbandsverantwortlichkeit neben der Bestrafung von natürlichen Personen vorsieht.
Die in den Abs. 1 und 2 vorgesehene Sanktionierung vorsätzlicher sowie grob fahrlässiger Pflichtverletzungen, seien es die Nichtvornahme einer Meldung, eine unrichtige Meldung oder die Unterlassung einer Änderungsmeldung, intendieren general- und spezialpräventive Wirkung zur Vermeidung von Handlungen, die die Integrität des Registers gefährden.
Mit der exorbitanten Strafdrohung hat der Gesetzgeber die Bedeutung der Wahrnehmung dieser Meldeverpflichtung nach dem WiEReG aus seiner Sicht deutlich betont.
§ 15 Abs. 1 Z 4 WiEReG wurde 2023 dahingehend novelliert, dass nur noch eine unterlassene Offenlegung unter diese Norm fällt. Eine unrichtige oder unvollständige Meldung oder unterlassene Änderungen der Angaben über bereits offengelegte wirtschaftliche Eigentümer stellen jeweils (bei vorsätzlichem Verhalten) lediglich Finanzordnungswidrigkeiten mit einer Strafdrohung von bis zu € 25.000,00 vor.
Eine Geldstrafe nach § 15 WiEReG ist im Rahmen des freien Ermessens nach dem Verschuldensgrad eines Täters unter Berücksichtigung von Erschwerungs- und Milderungsgründen in der gesamten Bandbreite der jeweiligen Strafdrohung ausmessbar.
Eine Geldstrafe ist nach den Vorgaben des § 15 Abs. 2, zweiter Satz WiEReG bei einer vorsätzlich begangenen Meldepflichtverletzung bis zur Höchststrafe von € 200.000,00 nach dem Ermessen des über sie erkennenden Beamten, Spruchsenates, Richters oder Senates des BFG zu bestimmen, wobei diese Höchststrafe sowohl für eine einzige Tat verhängt werden kann, als auch nach den Vorgaben des § 21 Abs. 1 FinStrG zu bedenken ist, dass eben zeitgleich über eine Vielzahl an Meldepflichtverletzungen abzusprechen sein kann und dies ebenfalls in der Höchststrafendrohung Deckung zu finden hatte (siehe BFG v. 3.6.2025, RV/7300005/2025).
Eine Mindeststrafendrohung ist für Meldepflichtvergehen nach dem WiEReG nicht normiert.
Verfahrensgegenständlich war einer jährlichen Meldeverpflichtung nachzukommen und lediglich bekannt zu geben, dass sich nichts geändert habe.
Es liegt keine zu berücksichtigende Vorstrafe mehr vor, die in der Strafverfügung als erschwerend gewertete Strafe ist bereits getilgt.
Mildernd ist nach Ansicht des Senates des BFG auch, dass keine Änderung zu melden gewesen ist sowie das intensive Bemühen des Beschuldigten auf einem anderen Weg seiner Meldeverpflichtung nachzukommen.
Der Senat ist unter Berücksichtigung, dass ausschließlich Milderungsgründe vorliegen, den schlechten wirtschaftlichen Verhältnissen des Beschuldigten und dem Umstand, dass ihn wohl wegen seines doch fortgeschrittenen Altes und der Einstellung der Tätigkeit des von ihm geführten Unternehmens keine weiteren Meldeverpflichtungen mehr treffen werden zu dem Schluss gekommen, dass wegen des sehr geringen Verschuldens eine Geldstrafe von € 6.000,00 angemessen ist.
Die Strafbemessung einer Ersatzfreiheitsstrafe innerhalb eines gesetzlichen Rahmens ist eine Ermessensentscheidung. Bei der Festsetzung der Ersatzfreiheitsstrafe ist ebenso wie bei der Bemessung jeder anderen Strafe auf die Umstände des Einzelfalles Bedacht zu nehmen. Die Ersatzfreiheitsstrafe kann nicht an einer konkreten oder gar abstrakt denkbaren maximalen Geldstrafe orientiert werden, weil für die Ersatzfreiheitsstrafe eine absolute Höchstgrenze normiert worden ist, was die gedachte Proportionalität ausschließt (VwGH 27.8.2008, 2008/15/0138)
Eine geringe wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Bf., die zu einer im Strafrahmen im unteren Bereich angesiedelten Geldstrafe führt, muss sich nicht auf die Bemessung der Ersatzfreiheitsstrafe mit dem gleichen Gewicht auswirken (VwGH 10.5.2010, 2009/16/0147).
Dabei ist darauf Rücksicht zu nehmen, dass die Ersatzfreiheitsstrafe den Bestraften nicht schwerer, aber auch nicht leichter treffen soll, als die primäre Strafe. Bei dieser Abwägung ist zu bedenken, dass Freiheitsentzug grundsätzlich ein größeres Übel darstellt als eine Vermögensstrafe.
Die gemäß § 20 FinStrG für den Fall der Uneinbringlichkeit der Geldstrafe zu bestimmende Ersatzfreiheitsstrafe wurde unter Berücksichtigung dieser Judikaturvorgaben mit 15 Tagen festgesetzt.
Die ausgesprochene Geldstrafe und Ersatzfreiheitsstrafe hatten - dies jedoch nachrangig, da den Beschuldigten voraussichtlich keine Meldepflichten mehr treffen werden - spezialpräventiven Überlegungen (Abhalten des Beschuldigten von weiteren Finanzvergehen, insbesondere von international unter großer Beobachtung stehenden Meldepflichtverletzungen nach dem WiEReG) sowie generalpräventiven Überlegungen (Abhalten potentieller Nachahmungstäter, Förderung eines allfälligen Umdenkens zur Einrichtung von Kontrollmechanismen durch ebenfalls belangbare Verbände) zu entsprechen und sind schuld- und tatangemessen.
Gemäß § 185 Abs. 1 lit. a FinStrG umfassen die vom Bestraften zu ersetzenden Kosten einen Pauschalbetrag als Beitrag zu den Kosten des Finanzstrafverfahrens (Pauschalkostenbeitrag); dieser Beitrag ist mit 10 v. H. der verhängten Geldstrafe zu bemessen; bei Freiheitsstrafen ist der Beitrag für einen Tag Freiheitsstrafe mit 5 Euro zu bemessen; der Pauschalbetrag darf 500 Euro nicht übersteigen.
Gemäß § 185 Abs. 1 lit. a FinStrG werden die Kosten des Verfahrens mit € 500,00 bestimmt.
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Eine solche Rechtsfrage lag in diesem Verfahren nicht vor.
Wien, am 2. Dezember 2025
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