BundesrechtBundesgesetzeFinanzstrafgesetzARTIKEL I. Strafrecht und Strafverfahrensrecht in Angelegenheiten der bundesrechtlich oder durch Rechtsvorschriften der Europäischen Union geregelten Abgaben und der MonopoleZWEITER ABSCHNITT. Finanzstrafverfahren.ZWEITER UNTERABSCHNITT. Verwaltungsbehördliches Finanzstrafverfahren.V. Hauptstück. Beweise und deren Durchführung.A. Beweismittel. 1. Allgemeines.Art. 1 § 98

Art. 1 § 98

In Kraft seit 19. März 2025
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