(1) Liegen die Voraussetzungen des § 167 Abs. 1 nicht vor, so heißt das Insolvenzverfahren Konkursverfahren.
(2) Die Konkursmasse ist vom Masseverwalter, wenn es nicht zu einem Sanierungsplan kommt, zur gemeinschaftlichen Befriedigung der Konkursgläubiger zu verwenden.
§ 180 IO · IO · Insolvenzordnung
§ 180 Bezeichnung
…§ 180. (1) Liegen die Voraussetzungen des § 167 Abs. 1 nicht vor, so heißt das Insolvenzverfahren Konkursverfahren. (2) Die Konkursmasse ist vom Masseverwalter, wenn…
Art. 6 § 2 Hinweis auf Umsetzung
…Anm.: aus BGBl. I Nr. 36/2003, zu den §§ 128, 180, 217 bis 254 , RGBl. Nr. 337/1914) § 2. Durch dieses Bundesgesetz werden folgende Richtlinien der Europäischen Gemeinschaft umgesetzt: 1. Richtlinie 2001/17…
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