IO
Gliederung
Vierter Teil Sanierungsverfahren mit Eigenverwaltung unter Aufsicht eines Verwalters
§ 170 Entziehung der Eigenverwaltung
(1) Das Gericht hat dem Schuldner die Eigenverwaltung zu entziehen und einen Masseverwalter zu bestellen, wenn
1.Umstände bekannt sind, die erwarten lassen, dass die Eigenverwaltung zu Nachteilen für die Gläubiger führen wird, insbesondere wenn der Schuldner Mitwirkungs- oder Auskunftspflichten verletzt, Verfügungsbeschränkungen oder überhaupt den Interessen der Gläubiger zuwiderhandelt, die Voraussetzungen des § 169 nicht vorliegen, der Finanzplan nicht eingehalten werden kann, die Angaben im Status unrichtig sind oder der Schuldner die Masseforderungen nicht pünktlich erfüllt;
2.die Voraussetzungen des § 167 Abs. 3 erfüllt sind;
3. der Sanierungsplan nicht innerhalb von 90 Tagen nach Eröffnung des Verfahrens von den Gläubigern angenommen wurde oder
4. der Schuldner dies beantragt.
(2) Die Entziehung der Eigenverwaltung ist öffentlich bekannt zu machen; die Rechtswirkungen treten mit Beginn des Tages ein, der der öffentlichen Bekanntmachung folgt.
§ 170 IO · IO · Insolvenzordnung
§ 170 Entziehung der Eigenverwaltung
…§ 170. (1) Das Gericht hat dem Schuldner die Eigenverwaltung zu entziehen und einen Masseverwalter zu bestellen, wenn 1. Umstände bekannt sind, die erwarten lassen, dass die…
Art. 4 Artikel IV
…zu den §§ 46, 75, 76, 77a, 82 bis 82d, 87a, 114a, 114b, 119, 125, 125a, 127, 139, 149, 152, 157b, 166, 168, 170, 191 und 191a , RGBl. Nr. 337/1914) (1) Art. I und II dieses Bundesgesetzes treten, soweit der folgende Absatz nichts anderes bestimmt, mit…
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