Eurodac –Datenbank für das Asyl- und Migrationsmanagement (ab 2026)
Vorwort/Präambel
(1) Es wird ein System mit der Bezeichnung „Eurodac“ eingerichtet. Seine Aufgabe ist es,
a) das Asylsystem zu unterstützen, indem es unter anderem zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der gemäß der Verordnung (EU) 2024/1351 für die Prüfung eines in einem Mitgliedstaat registrierten Antrags auf internationalen Schutz eines Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen zuständig ist, beiträgt und die Anwendung der genannten Verordnung unter den in der vorliegenden Verordnung festgelegten Bedingungen erleichtert;
b) die Anwendung der Verordnung (EU) 2024/1350 unter den in der vorliegenden Verordnung festgelegten Bedingungen zu erleichtern;
c) die Kontrolle der irregulären Zuwanderung in die Union, die Aufdeckung von Sekundärbewegungen innerhalb der Union sowie die Identifizierung illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger und Staatenloser zu erleichtern, damit die von den Mitgliedstaaten zu ergreifenden angemessenen Maßnahmen festgelegt werden können;
d) den Schutz von Kindern zu erleichtern, auch im Rahmen der Gefahrenabwehr und Strafverfolgung;
e) die Bedingungen festzulegen, unter denen die benannten Behörden der Mitgliedstaaten und die benannte Europol-Stelle den Abgleich von biometrischen oder alphanumerischen Daten mit den in Eurodac gespeicherten Daten für die Zwecke der Gefahrenabwehr und Strafverfolgung zur Verhütung, Aufdeckung oder Untersuchung terroristischer oder sonstiger schwerer Straftaten beantragen können;
f) durch die Speicherung von Identitätsdaten, Reisedokumentendaten und biometrischen Daten in dem durch die Verordnung (EU) 2019/818 eingerichteten gemeinsamen Speicher für Identitätsdaten (common identity repository — CIR) die korrekte Identifizierung von in Eurodac erfassten Personen gemäß Artikel 20 der genannten Verordnung zu erleichtern;
g) die Ziele des durch die Verordnung (EU) 2018/1240 eingerichteten Europäischen Reiseinformations- und -genehmigungssystems (ETIAS) zu unterstützen;
(2) Unbeschadet der Verarbeitung der für Eurodac bestimmten Daten durch den Herkunftsmitgliedstaat in nach seinem nationalen Recht eingerichteten Datenbanken dürfen biometrische Daten und andere personenbezogene Daten nur für die in der vorliegenden Verordnung, in der Verordnung (EG) Nr. 767/2008, der Verordnung (EU) 2018/1240, der Verordnung (EU) 2019/818, der Verordnung (EU) 2024/1351 und der Verordnung (EU) 2024/1350 sowie der Richtlinie 2001/55/EG genannten Zwecke in Eurodac verarbeitet werden.
Mit dieser Verordnung werden die Menschenwürde und die Grundrechte uneingeschränkt geachtet und die in der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (im Folgenden „Charta“) anerkannten Grundsätze eingehalten, darunter auch das Recht auf Achtung der Privatsphäre, das Recht auf Schutz personenbezogener Daten, das Recht auf Asyl und das Verbot von Folter und unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung. Bei der Verarbeitung personenbezogener Daten gemäß dieser Verordnung dürfen daher keine Personen, die von dieser Verordnung erfasst sind, aufgrund des Geschlechts, der Rasse, der Hautfarbe, der ethnischen oder sozialen Herkunft, der genetischen Merkmale, der Sprache, der Religion oder der Weltanschauung, der politischen oder einer anderen Überzeugung, der Zugehörigkeit zu einer nationalen Minderheit, des Vermögens, der Geburt, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Ausrichtung diskriminiert werden.
Das Recht einer Person auf Privatsphäre und auf Datenschutz wird im Einklang mit dieser Verordnung sowohl in Bezug auf den Zugang der Behörden der Mitgliedstaaten als auch der befugten Stellen der Union zu Eurodac.
(1) Im Sinne dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck
a) „Person, die internationalen Schutz beantragt“, einen Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen, der einen Antrag auf internationalen Schutz gemäß Artikel 3 Nummer 7 der Verordnung (EU) 2024/1347 gestellt hat, über den noch keine rechtskräftige Entscheidung ergangen ist;
b) „zum Zweck der Durchführung eines Aufnahmeverfahrens registrierte Person“ eine Person, die zur Durchführung eines Verfahrens zur Neuansiedlung oder zur Aufnahme aus humanitären Gründen gemäß Artikel 9 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2024/1350 registriert worden ist;
c) „gemäß einer nationalen Neuansiedlungsregelung aufgenommene Person“ eine durch einen Mitgliedstaat außerhalb des Rahmens der Verordnung (EU) 2024/1350 neu angesiedelte Person, wenn dieser Person internationaler Schutz im Sinne des Artikels 3 Nummer 3 der Verordnung (EU) 2024/1347 gewährt oder ein humanitärer Status nach nationalem Recht im Sinne des Artikels 2 Absatz 3 Buchstabe c der Verordnung (EU) 2024/1350 gemäß den geltenden Vorschriften der nationalen Neuansiedlungsregelung zuerkannt wird;
d) „humanitärer Status nach nationalem Recht“ einen humanitären Status nach nationalem Recht, der Rechte und Pflichten vorsieht, die den in den Artikeln 20 bis 26 und 28 bis 35 der Verordnung (EU) 2024/1347 festgelegten Rechten und Pflichten gleichwertig sind;
e) „Herkunftsmitgliedstaat“
f) „Drittstaatsangehöriger“ jede Person, die nicht Bürger der Union im Sinne des Artikels 20 Absatz 1 AEUV ist und bei der es sich nicht um einen Staatsangehörigen eines Staates handelt, der sich aufgrund eines Abkommens mit der Union an der Anwendung dieser Verordnung beteiligt;
(1) Eurodac besteht aus
a) einem Zentralsystem mit
b) einer Kommunikationsinfrastruktur zwischen dem Zentralsystem und den Mitgliedstaaten, die einen sicheren und verschlüsselten Kanal für die Übermittlung von Eurodac-Daten zur Verfügung stellt (im Folgenden „Kommunikationsinfrastruktur“);
c) dem CIR;
d) einer sicheren Kommunikationsinfrastruktur zwischen dem Zentralsystem und den zentralen Infrastrukturen des Europäischen Suchportals und zwischen dem Zentralsystem und dem CIR.
(2) Der CIR enthält die in Artikel 17 Absatz 1 Buchstaben a bis f, h und i, Artikel 19 Absatz 1 Buchstaben a bis f, h und i, Artikel 21 Absatz 1 Buchstaben a bis f, h und i, Artikel 22 Absatz 2 Buchstaben a bis f, h und i, Artikel 23 Absatz 2 Buchstaben a bis f, h und i, Artikel 24 Absatz 2 Buchstaben a bis f und h und Absatz 3 Buchstabe a sowie Artikel 26 Absatz 2 Buchstaben a bis f, h und i genannten Daten. Die übrigen Eurodac-Daten werden im Zentralsystem gespeichert.
(3) Die Kommunikationsinfrastruktur nutzt das bestehende gesicherte TESTA-Netz (Transeuropäische Telematikdienste zwischen Verwaltungen). Um die Vertraulichkeit zu gewährleisten, werden personenbezogene Daten, die an oder von Eurodac übermittelt werden, verschlüsselt.
(4) Jeder Mitgliedstaat hat eine einzige nationale Zugangsstelle. Europol hat eine einzige Zugangsstelle (im Folgenden „Europol-Zugangsstelle“).
(5) Eurodac verarbeitet die Daten zu unter Artikel 15 Absatz 1, Artikel 18 Absatz 2, Artikel 20 Absatz 1, Artikel 22 Absatz 1, Artikel 23 Absatz 1, Artikel 24 Absatz 1 und Artikel 26 Absatz 1 fallenden Personen im Auftrag des Herkunftsmitgliedstaats unter den in dieser Verordnung festgelegten Bedingungen und trennt die Daten mit den geeigneten technischen Mitteln voneinander.
(1) Für das Betriebsmanagement von Eurodac ist eu-LISA zuständig.
Das Betriebsmanagement von Eurodac umfasst alle Aufgaben, die erforderlich sind, um Eurodac nach Maßgabe dieser Verordnung 24 Stunden am Tag und 7 Tage in der Woche betriebsbereit zu halten; insbesondere auch die für den einwandfreien Betrieb des Systems erforderlichen Wartungsarbeiten und technischen Anpassungen, um unter anderem die zum Abfragen von Eurodac erforderliche Zeit auf einem akzeptablen Niveau zu halten. eu-LISA entwickelt einen Notfallplan und ein Notfallsystem; dabei wird Wartungsanforderungen und unvorhergesehenen Ausfallzeiten von Eurodac Rechnung getragen, einschließlich der Auswirkungen von Notfallmaßnahmen auf Datenschutz und Datensicherheit.
eu-LISA gewährleistet in Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten, dass vorbehaltlich einer Kosten-Nutzen-Analyse die beste verfügbare und sicherste Technologie und Technik für Eurodac zum Einsatz kommt.
(2) eu-LISA kann in den nachstehenden Fällen echte personenbezogene Daten aus dem Eurodac-Produktivsystem zu Testzwecken gemäß der Verordnung (EU) 2016/679 verwenden:
a) zur Diagnose und Behebung von Störungen in Eurodac; oder
b) zum Testen neuer Technologien und Technik zur Erhöhung der Leistung von Eurodac oder der Übermittlung von Daten an Eurodac.
In den Fällen gemäß Unterabsatz 1 Buchstaben a und b sind die Sicherheitsmaßnahmen, die Zugangskontrolle und die Protokollierungsaktivitäten in der Testumgebung identisch mit denen im Eurodac-Produktivsystem. Die Verarbeitung von zu Testzwecken angepassten echten personenbezogenen Daten unterliegt strengen Bedingungen, und die Daten werden so anonymisiert, dass die betroffene Person nicht mehr identifiziert werden kann. Sobald der Zweck des durchgeführten Tests erfüllt ist oder die Tests abgeschlossen sind, werden die echten personenbezogenen Daten umgehend und dauerhaft aus der Testumgebung gelöscht.
(3) eu-LISA ist für folgende Aufgaben im Zusammenhang mit der Kommunikationsinfrastruktur zuständig:
(1) Zu Gefahrenabwehr- und Strafverfolgungszwecken benennen die Mitgliedstaaten die Behörden, die gemäß dieser Verordnung berechtigt sind, einen Abgleich mit Eurodac-Daten zu beantragen. Bei den benannten Behörden handelt es sich um Behörden der Mitgliedstaaten, die für die Verhütung, Aufdeckung oder Untersuchung von terroristischen oder sonstigen schweren Straftaten zuständig sind.
(2) Jeder Mitgliedstaat führt eine Liste seiner benannten Behörden.
(3) Jeder Mitgliedstaat führt eine Liste der operativen Stellen innerhalb seiner benannten Behörden, die berechtigt sind, den Abgleich mit Eurodac-Daten über die nationale Zugangsstelle zu beantragen.
(1) Zu Gefahrenabwehr- und Strafverfolgungszwecken benennt jeder Mitgliedstaat eine einzige nationale Behörde oder eine Stelle innerhalb einer solchen Behörde als Prüfstelle. Die Prüfstelle ist eine Behörde des Mitgliedstaats, die für die Verhütung, Aufdeckung oder Untersuchung von terroristischen oder sonstigen schweren Straftaten zuständig ist.
Die benannte Behörde und die Prüfstelle können, wenn die nationalen Rechtsvorschriften dies vorsehen, Teile der gleichen Organisation sein, wobei die Prüfstelle ihre Aufgaben gemäß dieser Verordnung jedoch unabhängig wahrnehmen muss. Die Prüfstelle ist von den operativen Stellen gemäß Artikel 5 Absatz 3 getrennt und nimmt bei der Wahrnehmung ihrer Prüftätigkeiten von diesen keine Anweisungen entgegen.
Nach Maßgabe ihrer Verfassungsordnung oder ihres nationalen Rechts können die Mitgliedstaaten mehr als eine Prüfstelle benennen, wenn dies ihrer Organisations- und Verwaltungsstruktur entspricht.
(2) Die Prüfstelle gewährleistet, dass die Bedingungen für die Beantragung eines Abgleichs biometrischer oder alphanumerischer Daten mit Eurodac-Daten erfüllt sind.
Nur ordnungsgemäß ermächtigte Mitarbeiter der Prüfstelle sind berechtigt, Anträge auf Zugang zu Eurodac gemäß Artikel 32 entgegenzunehmen und weiterzuleiten.
Nur die Prüfstelle ist berechtigt, Anträge auf einen Abgleich biometrischer oder alphanumerischer Daten an die nationale Zugangsstelle weiterzuleiten.
(1) Zu Gefahrenabwehr- und Strafverfolgungszwecken benennt Europol eine oder mehrere seiner operativen Einheiten als „benannte Europol-Stelle“. Die benannte Europol-Stelle ist berechtigt, über die Europol-Zugangsstelle den Abgleich mit Eurodac-Daten zu beantragen, um so die Maßnahmen der Mitgliedstaaten zur Verhütung, Aufdeckung oder Untersuchung terroristischer oder sonstiger schwerer Straftaten im Rahmen des Mandats von Europol zu unterstützen und zu stärken.
(2) Zu Gefahrenabwehr- und Strafverfolgungszwecken benennt Europol eine mit ordnungsgemäß befugtem Europol-Personal ausgestattete einzige spezialisierte Stelle, die für Europol als Prüfstelle fungiert. Die Europol-Prüfstelle ist berechtigt, Anträge der benannten Europol-Stelle auf einen Abgleich mit Eurodac-Daten über die Europol-Zugangsstelle weiterzuleiten. Die Europol-Prüfstelle ist bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben im Rahmen dieser Verordnung völlig unabhängig von der benannten Europol-Stelle. Die Europol-Prüfstelle ist von der benannten Europol-Stelle getrennt und nimmt bei der Wahrnehmung ihrer Prüftätigkeiten von dieser keine Anweisungen entgegen. Die Europol-Prüfstelle gewährleistet, dass die Bedingungen für die Beantragung eines Abgleichs biometrischer oder alphanumerischer Daten mit Eurodac-Daten erfüllt sind.
(1) Ab dem 12. Juni 2026 wird Eurodac mit dem in Artikel 6 der Verordnung (EU) 2019/818 genannten Europäischen Suchportal verbunden, um die Anwendung der Artikel 11 und 20 der Verordnung (EU) 2018/1240 zu ermöglichen.
(2) Die automatisierte Bearbeitung gemäß Artikel 20 der Verordnung (EU) 2018/1240 ermöglicht die in jenem Artikel vorgesehenen Überprüfungen sowie die in den Artikeln 22 und 26 der genannten Verordnung vorgesehenen nachfolgenden Überprüfungen.
Zur Durchführung der Überprüfungen nach Artikel 20 Absatz 2 Buchstabe k der Verordnung (EU) 2018/1240 gleicht das ETIAS-Zentralsystem unter Rückgriff auf das Europäische Suchportal die im ETIAS gespeicherten Daten unter Verwendung der Datenkategorien in der Entsprechungstabelle in Anhang I der vorliegenden Verordnung in schreibgeschützter Form mit den auf der Grundlage der Artikel 17, 19, 21, 22, 23, 24 und 26 der vorliegenden Verordnung erhobenen Daten in Eurodac ab, die sich auf Personen beziehen, die das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten aufgrund einer Rückkehrentscheidung verlassen haben oder aufgrund einer Abschiebungsanordnung aus dem Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten abgeschoben wurden. Diese Überprüfungen berühren nicht die besonderen Vorschriften nach Artikel 24 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2018/1240.
(1) Nationale ETIAS-Stellen fragen Eurodac anhand derselben alphanumerischen Daten ab, die für die automatisierte Bearbeitung nach Artikel 8 verwendet werden.
(2) Die nationalen ETIAS-Stellen haben für die Zwecke des Artikels 1 Absatz 1 Buchstabe g der vorliegenden Verordnung Zugang zu Eurodac gemäß der Verordnung (EU) 2018/1240 für die Abfrage von Daten in schreibgeschützter Form, um Anträge auf Erteilung einer Reisegenehmigung zu prüfen. Die nationalen ETIAS-Stellen können insbesondere die in den Artikeln 17, 19, 21, 22, 23, 24 und 26 der vorliegenden Verordnung genannten Daten abfragen.
(3) Das Ergebnis der Prüfung nach einem Datenzugriff oder einer Datenabfrage gemäß den Absätzen 1 und 2 wird nur in den ETIAS-Antragsdatensätzen gespeichert.
Verordnung (EG) Nr. 810/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über einen Visakodex der Gemeinschaft (Visakodex) (ABl. L 243 vom 15.9.2009, S. 1).
Wie in Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe d dieser Verordnung vorgesehen, wird Eurodac mit dem in Artikel 6 der Verordnung (EU) 2019/817 genannten Europäischen Suchportal verbunden, um die in Artikel 9a der Verordnung (EG) Nr. 767/2008 vorgesehene automatische Bearbeitung und daher die Abfrage von Eurodac und den Abgleich relevanter Daten des VIS mit den relevanten Daten in Eurodac zu ermöglichen. Die Überprüfungen berühren nicht die besonderen Vorschriften nach Artikel 9b der Verordnung (EG) Nr. 767/2008.
(1) eu-LISA erstellt monatlich eine Statistik über die Arbeit von Eurodac, aus der insbesondere Folgendes hervorgeht:
a) die Zahl der Antragsteller und der Erstantragsteller, die durch den in Artikel 3 Absatz 6 genannten Verknüpfungsprozess ermittelt wurde;
b) die Zahl der abgelehnten Antragsteller, die durch den in Artikel 3 Absatz 6 genannten Verknüpfungsprozess gemäß Artikel 17 Absatz 2 Buchstabe j ermittelt wurde;
c) die Zahl der nach Such- und Rettungseinsätzen ausgeschifften Personen;
d) die Zahl der Personen, die als Personen registriert sind, die vorübergehenden Schutz genießen;
e) die Zahl der Antragsteller, denen internationaler Schutz in einem Mitgliedstaat gewährt wurde;
f) die Zahl der Personen, die als Minderjährige registriert waren;
g) die Zahl der Personen nach Artikel 18 Absatz 2 Buchstabe a der vorliegenden Verordnung, die gemäß der Verordnung (EU) 2024/1350 neu aufgenommen wurden;
h) die Zahl der Personen nach Artikel 20 Absatz 1, die im Rahmen einer Neuansiedlungsregelung aufgenommen wurden;
i) die Zahl der Datensätze, die zu Personen nach Artikel 15 Absatz 1, Artikel 18 Absatz 2 Buchstaben b und c, Artikel 22 Absatz 1, Artikel 23 Absatz 1, Artikel 24 Absatz 1 und Artikel 26 Absatz 1 übermittelt wurden;
(1) Die Mitgliedstaaten erfassen die biometrischen Daten der Personen nach Artikel 15 Absatz 1, Artikel 18 Absätze 1 und 2, Artikel 20 Absatz 1, Artikel 22 Absatz 1, Artikel 23 Absatz 1, Artikel 24 Absatz 1 und Artikel 26 Absatz 1 für die Zwecke von Artikel 1 Absatz 1 Buchstaben a, b, c und j und verlangen von diesen Personen, dass sie ihre biometrischen Daten erfassen lassen und klären sie über diese Verpflichtung gemäß Artikel 42 auf.
(2) Die Mitgliedstaaten achten die Würde und die physische Integrität der Personen während der Erfassung der Fingerabdruck- oder Gesichtsbilddaten.
(3) Verwaltungsmaßnahmen zur Gewährleistung der Einhaltung der Verpflichtung, die biometrischen Daten nach Absatz 1 erfassen zu lassen, werden nach nationalem Recht festgelegt. Diese Maßnahmen müssen wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein und können als letztes Mittel auch die Ausübung von Zwang umfassen.
(4) Wenn alle nach nationalem Recht gemäß Absatz 3 vorgesehenen Maßnahmen nicht gewährleisten, dass ein Antragsteller der Verpflichtung, die biometrischen Daten erfassen zu lassen, nachkommt, gelten die einschlägigen Bestimmungen nach dem Unionsrecht zum Asyl betreffend die Nichteinhaltung dieser Verpflichtung.
(5) Wenn die Erfassung der biometrischen Daten von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen, die als schutzbedürftig angesehen werden, aufgrund des Zustands ihrer Fingerkuppen oder ihres Gesichts nicht möglich ist, und wenn die betreffenden Personen diesen Zustand nicht absichtlich herbeigeführt haben, ergreifen die Behörden des betreffenden Mitgliedstaats, unbeschadet der Absätze 3 und 4 dieses Artikels, keine Verwaltungsmaßnahmen an, um die Einhaltung der Verpflichtung, biometrische Daten erfassen zu lassen, zu gewährleisten.
(6) Das Verfahren zur Erfassung biometrischer Daten wird gemäß der nationalen Praxis des betreffenden Mitgliedstaats und unter Beachtung der in der Charta und in der Europäischen Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten verankerten Schutzklauseln festgelegt und angewandt.
(1) Die biometrischen Daten von Minderjährigen ab dem Alter von sechs Jahren werden von speziell für die Erfassung der biometrischen Daten bei Minderjährigen geschulten Beamten auf kinderfreundliche und kindgerechte Weise und unter uneingeschränkter Achtung des Wohls des Kindes und der im Übereinkommen der Vereinten Nationen über die Rechte des Kindes verankerten Schutzklauseln erfasst.
Bei der Anwendung dieser Verordnung ist das Wohl des Kindes vorrangig zu berücksichtigen. In Fällen, in denen nicht mit Sicherheit feststellbar ist, ob ein Kind unter sechs Jahre alt ist, und keine Nachweise für das Alter dieses Kindes vorhanden sind, gehen die zuständigen Behörden des Mitgliedstaats für die Zwecke dieser Verordnung von der Annahme aus, dass das Kind unter sechs Jahre alt ist.
Minderjährige müssen während der gesamten Erfassung ihrer biometrischen Daten von einem erwachsenen Familienangehörigen begleitet werden, sofern anwesend. Unbegleitete Minderjährige müssen während der gesamten Erfassung ihrer biometrischen Daten von einem Vertreter oder, wenn kein Vertreter benannt wurde, einer Person, die dafür geschult ist, das Wohl und das allgemeine Wohlergehen des Kindes zu schützen, begleitet werden. Die derart geschulte Person darf nicht der für die Erfassung der biometrischen Daten zuständige Beamte sein, muss unabhängig handeln und darf weder von dem für die Erfassung der biometrischen Daten zuständigen Beamten noch von der dafür zuständigen Stelle Anweisungen erhalten. Die derart geschulte Person muss die Person sein, die gemäß der Richtlinie (EU) 2024/1346 dafür benannt wurde, vorläufig als ein Vertreter zu handeln, sofern eine solche Person benannt wurde.
Gegen Minderjährige darf keine Form von Gewalt eingesetzt werden, um dafür zu sorgen, dass sie ihrer Verpflichtung nachkommen, ihre biometrischen Daten erfassen zu lassen. Jedoch kann, sofern nach dem einschlägigen Unions- oder nationalen Recht zulässig und als letztes Mittel, ein angemessenes Maß an Zwang gegen Minderjährige eingesetzt werden, um sicherzustellen, dass sie dieser Verpflichtung nachkommen. Bei der Anwendung eines derartigen angemessenen Maßes an Zwang müssen die Mitgliedstaaten die Würde und die physische Integrität der Minderjährigen achten.
Wenn sich ein Minderjähriger, insbesondere wenn dieser unbegleitet oder von seiner Familie getrennt ist, weigert, seine biometrischen Daten erfassen zu lassen, und — entsprechend einer Bewertung durch einen speziell für die Erfassung der biometrischen Daten bei Minderjährigen geschulten Beamten — es hinreichende Gründe zu der Annahme gibt, dass die Sicherheit und der Schutz des Minderjährigen gefährdet sind, wird der Minderjährige an die zuständigen nationalen Kinderschutzbehörden und/oder nationale Verweismechanismen oder beides weiterverwiesen.
(1) Jeder Mitgliedstaat erfasst nach Artikel 13 Absatz 2 von jeder Person, die internationalen Schutz beantragt und mindestens sechs Jahre alt ist, die biometrischen Daten
a) bei Registrierung des Antrags auf internationalen Schutz nach Artikel 27 der Verordnung (EU) 2024/1348, und übermittelt sie so bald wie möglich, spätestens jedoch 72 Stunden nach dieser Registrierung, zusammen mit den anderen in Artikel 17 Absatz 1 der vorliegenden Verordnung genannten Daten gemäß Artikel 3 Absatz 2 der vorliegenden Verordnung an Eurodac, oder
b) bei Stellung des Antrags auf internationalen Schutz, wenn der Antrag an Außengrenzübergangsstellen oder in Transitzonen von einer Person gestellt wird, die die Einreisevoraussetzungen nach Artikel 6 der Verordnung (EU) 2016/399 nicht erfüllt, und übermittelt sie so bald wie möglich, spätestens jedoch 72 Stunden, nachdem die biometrischen Daten erfasst wurden, zusammen mit den in Artikel 17 Absatz 1 der vorliegenden Verordnung genannten übrigen Daten gemäß Artikel 3 Absatz 2 der vorliegenden Verordnung an Eurodac.
Die Nichteinhaltung der Frist von 72 Stunden gemäß Unterabsatz 1 Buchstaben a und b dieses Absatzes entbindet die Mitgliedstaaten nicht von der Verpflichtung, die biometrischen Daten zu erfassen und an Eurodac zu übermitteln. Können aufgrund des Zustands der Fingerkuppen keine Fingerabdrücke in einer Qualität abgenommen werden, die einen angemessenen Abgleich nach Artikel 38 gewährleistet, so nimmt der Herkunftsmitgliedstaat erneut die Fingerabdrücke des Antragstellers ab und übermittelt diese so bald wie möglich, spätestens jedoch 48 Stunden nach erfolgreicher Abnahme.
(2) Abweichend von Absatz 1 werden in Fällen, in denen aufgrund von Maßnahmen zum Schutz der Gesundheit der Person, die internationalen Schutz beantragt, oder zum Schutz der öffentlichen Gesundheit keine biometrischen Daten dieser Person erfasst werden können, von den Mitgliedstaaten so bald wie möglich, spätestens jedoch 48 Stunden, nachdem diese gesundheitlichen Gründe nicht mehr vorliegen, diese biometrischen Daten erfasst und übermittelt.
Bei gravierenden technischen Problemen können die Mitgliedstaaten die Frist von 72 Stunden nach Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstaben a und b um maximal weitere 48 Stunden verlängern, um ihre nationalen Notfallpläne durchzuführen.
(3) Die biometrischen Daten, die alphanumerischen Daten und, soweit verfügbar, eine eingescannte Farbkopie eines Identitäts- oder Reisedokuments, können auf Antrag des betroffenen Mitgliedstaats auch von Mitgliedern der europäischen Grenz- und Küstenwacheteams oder von Sachverständigen der Asyl-Unterstützungsteams, die speziell dafür geschult sind, im Namen dieses Mitgliedstaats erfasst und übermittelt werden, sofern diese Aufgaben und Befugnisse gemäß den Verordnungen (EU) 2019/1896 und (EU) 2021/2303 wahrnehmen.
(4) Jeder gemäß diesem Artikel erfasste und übermittelte Datensatz wird mit anderen Datensätzen, die denselben Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen betreffen, in einer Sequenz gemäß Artikel 3 Absatz 6 verknüpft.
(1) Sobald der zuständige Mitgliedstaat gemäß der Verordnung (EU) 2024/1351 bestimmt worden ist, aktualisiert der Mitgliedstaat, der die Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats durchführt, seinen im Einklang mit Artikel 17 der vorliegenden Verordnung gespeicherten Datensatz zu der betreffenden Person, indem er den zuständigen Mitgliedstaat hinzufügt.
Wird ein Mitgliedstaat zuständig, weil es hinreichende Gründe zur Annahme gibt, dass der Antragsteller gemäß Artikel 16 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2024/1351 eine Gefahr für die innere Sicherheit darstellt, so aktualisiert er seinen im Einklang mit Artikel 17 der vorliegenden Verordnung gespeicherten Datensatz zu der betreffenden Person, indem er den zuständigen Mitgliedstaat hinzufügt.
(2) Die nachstehenden Informationen werden an Eurodac übermittelt und dort im Einklang mit Artikel 29 Absatz 1 zum Zweck der Übermittlung gemäß den Artikeln 27 und 28 gespeichert:
a) Wenn eine Person, die internationalen Schutz beantragt, im Zuge einer Überstellung nach Annahme eines Aufnahmegesuchs gemäß Artikel 40 der Verordnung (EU) 2024/1351 in dem Mitgliedstaat ankommt, der für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist, übermittelt dieser seinen gemäß Artikel 17 der vorliegenden Verordnung gespeicherten Datensatz zu der betreffenden Person und fügt ihm den Zeitpunkt ihrer Ankunft hinzu.
b) Wenn eine Person, die internationalen Schutz beantragt, oder eine andere Person nach Artikel 36 Absatz 1 Buchstabe b oder c der Verordnung (EU) 2024/1351 im Zuge einer Überstellung aufgrund einer Wiederaufnahmemitteilung gemäß Artikel 41 der genannten Verordnung in dem Mitgliedstaat ankommt, der für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist, aktualisiert dieser seinen gemäß Artikel 17 der vorliegenden Verordnung gespeicherten Datensatz zu der betreffenden Person durch Hinzufügung des Zeitpunkts ihrer Ankunft.
c) Sobald der Herkunftsmitgliedstaat nachweist, dass die betreffende Person, deren Daten gemäß Artikel 17 der vorliegenden Verordnung in Eurodac gespeichert sind, das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten verlassen hat, aktualisiert er seinen gemäß Artikel 17 gespeicherten Datensatz zu der betreffenden Person durch Hinzufügung des Zeitpunkts, zu dem die Person das Hoheitsgebiet verlassen hat, um die Anwendung des Artikels 37 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2024/1351 zu erleichtern.
(1) Ausschließlich folgende Daten werden in Eurodac gemäß Artikel 3 Absatz 2 gespeichert:
a) Fingerabdruckdaten;
b) ein Gesichtsbild;
c) Nachname(n) und Vorname(n), Geburtsname(n) und zu einem früheren Zeitpunkt verwendete Namen und Aliasnamen, die separat eingegeben werden können;
d) Staatsangehörigkeit(en);
e) Geburtsdatum;
f) Geburtsort;
g) Herkunftsmitgliedstaat sowie Ort und Datum, an dem der Antrag auf internationalen Schutz gestellt wurde; in den Fällen nach Artikel 16 Absatz 2 Buchstabe a ist als Datum der Antragstellung das Datum anzugeben, das der Mitgliedstaat, der den Antragsteller überstellt hat, eingegeben hat;
h) Geschlecht;
i) Art und Nummer des Identitäts- oder Reisedokuments, soweit bekannt; aus drei Buchstaben bestehender Code des ausstellenden Staates und Ablaufdatum des Dokuments;
j) sofern verfügbar, eine eingescannte Farbkopie eines Identitäts- oder Reisedokuments zusammen mit einer Angabe zu dessen Echtheit oder, falls nicht verfügbar, eines anderen Dokuments, das die Identifizierung des Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen erleichtert, zusammen mit einer Angabe zu dessen Echtheit;
(1) Jeder Mitgliedstaat erfasst die biometrischen Daten jeder mindestens sechs Jahre alten Person, die zum Zweck der Durchführung eines Aufnahmeverfahrens gemäß dem Unionsrahmen für Neuansiedlung und Aufnahme aus humanitären Gründen registriert ist, und übermittelt diese Daten so bald wie möglich ab der Registrierung gemäß Artikel 9 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2024/1356, spätestens aber vor der Entscheidung über die Aufnahme nach Artikel 9 Absatz 9 der genannten Verordnung, an Eurodac. Diese Verpflichtung gilt nicht, wenn ein Mitgliedstaat die Entscheidung ohne einen Abgleich biometrischer Daten treffen kann und die Entscheidung negativ ausfällt.
(2) Jeder Mitgliedstaat erfasst die biometrischen Daten jeder mindestens sechs Jahre alten Person, die zum Zweck der Durchführung eines Aufnahmeverfahrens gemäß dem Unionsrahmen für Neuansiedlung und Aufnahme aus humanitären Gründen registriert ist, und
a) der dieser Mitgliedstaat im Einklang mit der Verordnung (EU) 2024/1350 internationalen Schutz gewährt oder einen humanitären Status nach nationalem Recht zuerkannt hat,
b) der dieser Mitgliedstaat aus einem der Gründe nach Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe f der genannten Verordnung die Aufnahme verweigert hat oder
c) für die dieser Mitgliedstaat das Aufnahmeverfahren einstellt, da die Person, nach Artikel 7 der genannten Verordnung, nicht eingewilligt oder ihre Einwilligung zurückgezogen hat.
Die Mitgliedstaaten übermitteln die biometrischen Daten dieser Personen nach Unterabsatz 1 zusammen mit den Daten nach Artikel 19 Absatz 1 Buchstaben c bis q der vorliegenden Verordnung so bald wie möglich, spätestens jedoch binnen 72 Stunden nach der Entscheidung, internationalen Schutz zu gewähren oder einen humanitären Status nach nationalem Recht zuzuerkennen, die Aufnahme abzulehnen oder das Aufnahmeverfahren einzustellen, an Eurodac.
(3) Die Nichteinhaltung der Fristen nach den Absätzen 1 und 2 des vorliegenden Artikels entbindet die Mitgliedstaaten nicht von der Verpflichtung, die biometrischen Daten zu erfassen und an Eurodac zu übermitteln. Können aufgrund des Zustands der Fingerkuppen keine Fingerabdrücke in einer Qualität abgenommen werden, die einen angemessenen Abgleich nach Artikel 38 gewährleistet, so nimmt der Herkunftsmitgliedstaat erneut die Fingerabdrücke ab und übermittelt diese so bald wie möglich nach erfolgreicher Abnahme.
In Fällen, in denen aufgrund von Maßnahmen zum Schutz der Gesundheit der Person oder zum Schutz der öffentlichen Gesundheit keine biometrischen Daten erfasst werden können, werden von den Mitgliedstaaten so bald wie möglich, nachdem diese gesundheitlichen Gründe nicht mehr vorliegen, diese biometrischen Daten erfasst und übermittelt.
(4) Auf Antrag des betroffenen Mitgliedstaats können die biometrischen Daten für die Zwecke der Verordnung (EU) 2024/1350 von einem anderen Mitgliedstaat, der Asylagentur der Europäischen Union oder einer einschlägigen internationalen Organisation erfasst und an den anfragenden Mitgliedstaat übermittelt werden.
(5) Für die Zwecke dieses Artikels erhalten die Asylagentur der Europäischen Union und internationale Organisationen im Sinne des Absatzes 4 keinen Zugriff auf Eurodac.
(1) Ausschließlich folgende Daten werden in Eurodac gemäß Artikel 3 Absatz 2 der vorliegenden Verordnung gespeichert:
a) Fingerabdruckdaten;
b) ein Gesichtsbild;
c) Nachname(n) und Vorname(n), Geburtsname(n) und zu einem früheren Zeitpunkt verwendete Namen und Aliasnamen, die separat eingegeben werden können;
d) Staatsangehörigkeit(en);
e) Geburtsdatum;
f) Geburtsort;
g) Herkunftsmitgliedstaat, Ort und Datum der Registrierung gemäß Artikel 9 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2024/1350;
h) Geschlecht;
i) Art und Nummer des Identitäts- oder Reisedokuments, soweit bekannt; aus drei Buchstaben bestehender Code des ausstellenden Staates und Ablaufdatum des Dokuments;
j) sofern verfügbar, eine eingescannte Farbkopie eines Identitäts- oder Reisedokuments zusammen mit einer Angabe zu dessen Echtheit oder, falls nicht verfügbar, ein anderes Dokument, das die Identifizierung des Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen erleichtert, zusammen mit einer Angabe zu dessen Echtheit;
(1) Jeder Mitgliedstaat erfasst die biometrischen Daten jeder mindestens sechs Jahre alten Person, die gemäß einer nationalen Neuansiedlungsregelung aufgenommen worden ist, und übermittelt diese Daten zusammen mit den Daten nach Artikel 21 Absatz 1 Buchstaben c bis o sobald wie möglich, jedoch spätestens 72 Stunden, nachdem er dieser Person internationalen Schutz oder einen humanitären Status nach nationalem Recht gewährt hat, an Eurodac.
(2) Die Nichteinhaltung der Frist nach Absatz 1 entbindet die Mitgliedstaaten nicht von der Verpflichtung, die biometrischen Daten zu erfassen und an Eurodac zu übermitteln. Können aufgrund des Zustands der Fingerkuppen keine Fingerabdrücke in einer Qualität abgenommen werden, die einen angemessenen Abgleich nach Artikel 38 gewährleistet, so nimmt der Herkunftsmitgliedstaat erneut die Fingerabdrücke ab und übermittelt diese so bald wie möglich nach erfolgreicher Abnahme.
(3) Abweichend von Absatz 2 werden in Fällen, in denen aufgrund von Maßnahmen zum Schutz der Gesundheit der gemäß einer nationalen Neuansiedlungsregelung aufgenommenen Person oder zum Schutz der öffentlichen Gesundheit keine biometrischen Daten dieser Person erfasst werden können, von den Mitgliedstaaten so bald wie möglich, spätestens jedoch 48 Stunden, nachdem diese gesundheitlichen Gründe nicht mehr vorliegen, diese biometrischen Daten erfasst und übermittelt.
(1) Ausschließlich folgende Daten werden in Eurodac gemäß Artikel 3 Absatz 2 gespeichert:
a) Fingerabdruckdaten;
b) ein Gesichtsbild;
(1) Jeder Mitgliedstaat erfasst, gemäß Artikel 13 Absatz 2, von jedem mindestens sechs Jahre alten Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen, der — aus einem Drittstaat kommend — beim irregulären Überschreiten der Grenze dieses Mitgliedstaats auf dem Land-, See- oder Luftweg von den zuständigen Kontrollbehörden aufgegriffen und nicht zurückgewiesen wird oder der sich weiterhin im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten aufhält und dessen Bewegungsfreiheit während des Zeitraums zwischen dem Aufgreifen und der Abschiebung nicht auf der Grundlage einer Rückkehrentscheidung beschränkt wurde, unverzüglich die biometrischen Daten.
(2) Der betreffende Mitgliedstaat übermittelt so bald wie möglich, spätestens jedoch 72 Stunden nach dem Datum des Aufgreifens, an Eurodac gemäß Artikel 3 Absatz 2 die folgenden Daten zu Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gemäß Absatz 1, die nicht zurückgewiesen wurden:
a) Fingerabdruckdaten;
b) ein Gesichtsbild;
c) Nachname(n) und Vorname(n), Geburtsname(n) und zu einem früheren Zeitpunkt verwendete Namen und Aliasnamen, die separat eingegeben werden können;
d) Staatsangehörigkeit(en);
e) Geburtsdatum;
f) Geburtsort;
g) Herkunftsmitgliedstaat sowie Ort und Datum, an dem die Person aufgegriffen wurde;
h) Geschlecht;
i) Art und Nummer des Identitäts- oder Reisedokuments, soweit bekannt; aus drei Buchstaben bestehenden Code des ausstellenden Staates und Ablaufdatum des Dokuments;
j) sofern verfügbar, eine eingescannte Farbkopie eines Identitäts- oder Reisedokuments zusammen mit einer Angabe zu dessen Echtheit oder, falls nicht verfügbar, ein anderes Dokument, das die Identifizierung des Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen erleichtert, zusammen mit einer Angabe zu dessen Echtheit;
k) die vom Herkunftsmitgliedstaat verwendete Kennnummer;
l) Datum der Erfassung der biometrischen Daten;
m) Datum der Übermittlung der Daten an Eurodac;
n) Benutzerkennwort.
(3) Zusätzlich werden, sofern zutreffend und verfügbar, folgende Daten umgehend an Eurodac gemäß Artikel 3 Absatz 2 übermittelt:
a) gemäß Absatz 7 des vorliegenden Artikels das Datum, an dem die betreffende Person das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten verlassen hat oder abgeschoben wurde;
b) der Übernahmemitgliedstaat gemäß Artikel 25 Absatz 1;
c) die Tatsache, dass Unterstützung für die freiwillige Rückkehr und Wiedereingliederung gewährt wurde;
d) die Tatsache, dass die Person als Ergebnis der in der Verordnung (EU) 2024/1356 genannten Überprüfung eine Gefahr für die innere Sicherheit darstellen könnte, wenn einer der folgenden Umstände zutrifft:
(4) In Fällen, in denen Personen nach Absatz 1 aufgegriffen wurden und weiterhin im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten verbleiben, aber ihre Bewegungsfreiheit, nachdem sie aufgegriffen wurden, für einen Zeitraum von mehr als 72 Stunden beschränkt wurde, werden die in Absatz 2 genannten Daten zu diesen Personen abweichend von Absatz 2 übermittelt, bevor die Beschränkung ihrer Bewegungsfreiheit aufgehoben wird.
(5) Die Nichteinhaltung der Frist von 72 Stunden gemäß Absatz 2 des vorliegenden Artikels entbindet die Mitgliedstaaten nicht von der Verpflichtung, die biometrischen Daten zu erfassen und an Eurodac zu übermitteln. Können aufgrund des Zustands der Fingerkuppen keine Fingerabdrücke in einer Qualität abgenommen werden, die einen angemessenen Abgleich nach Artikel 38 gewährleistet, so nimmt der Herkunftsmitgliedstaat erneut die Fingerabdrücke der in Absatz 1 genannten aufgegriffenen Personen ab und übermittelt diese so bald wie möglich, spätestens jedoch 48 Stunden nach erfolgreicher Abnahme.
(6) Abweichend von Absatz 1 werden in Fällen, in denen aufgrund von Maßnahmen zum Schutz der Gesundheit der aufgegriffenen Person oder zum Schutz der öffentlichen Gesundheit keine biometrischen Daten dieser Person erfasst werden können, von dem betroffenen Mitgliedstaat so bald wie möglich, spätestens jedoch 48 Stunden, nachdem diese gesundheitlichen Gründe nicht mehr vorliegen, diese biometrischen Daten erfasst und übermittelt.
Bei gravierenden technischen Problemen können die Mitgliedstaaten die Frist von 72 Stunden gemäß Absatz 2 um höchstens weitere 48 Stunden verlängern, um die nationalen Notfallpläne durchzuführen.
(7) Sobald der Herkunftsmitgliedstaat sichergestellt hat, dass die betreffende Person, deren Daten gemäß Absatz 1 in Eurodac gespeichert wurden, das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten aufgrund einer Rückkehrentscheidung oder Abschiebungsanordnung verlassen hat, aktualisiert er den zu der betreffenden Person gespeicherten Datensatz durch Hinzufügung des Datums ihrer Abschiebung oder des Datums, an dem sie das Hoheitsgebiet verlassen hat.
(8) Die biometrischen Daten, die alphanumerischen Daten und, soweit verfügbar, eine eingescannte Farbkopie eines Identitäts- oder Reisedokuments, können auf Antrag des betroffenen Mitgliedstaats auch von Mitgliedern der europäischen Grenz- und Küstenwacheteams oder von Sachverständigen der Asyl-Unterstützungsteams, die speziell dafür geschult sind, im Namen dieses Mitgliedstaats erfasst und übermittelt werden, sofern diese Aufgaben und Befugnisse gemäß der Verordnung (EU) 2019/1896 und der Verordnung (EU) 2021/2303 wahrnehmen.
(9) Jeder gemäß diesem Artikel erfasste und übermittelte Datensatz wird mit anderen Datensätzen, die denselben Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen betreffen, in einer Sequenz gemäß Artikel 3 Absatz 6 verknüpft.
(10) Wenn alle Daten nach Absatz 2 Buchstaben a bis f und h des vorliegenden Artikels zu einer Person nach Absatz 1 dieses Artikels in Eurodac gespeichert sind, gelten sie als ein an Eurodac übermittelter Datensatz für die Zwecke von Artikel 27 Absatz 1 Buchstabe aa der Verordnung (EU) 2019/818.
(1) Jeder Mitgliedstaat erfasst, gemäß Artikel 13 Absatz 2, von jedem mindestens sechs Jahre alten Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen, der sich illegal in seinem Hoheitsgebiet aufhält, unverzüglich die biometrischen Daten.
(2) Der betreffende Mitgliedstaat übermittelt so bald wie möglich, spätestens jedoch 72 Stunden, nachdem festgestellt wurde, dass sich der betreffende Drittstaatsangehörige oder Staatenlose illegal aufhält, an Eurodac gemäß Artikel 3 Absatz 2 die folgenden Daten zu allen Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gemäß Absatz 1:
a) Fingerabdruckdaten;
b) ein Gesichtsbild;
c) Nachname(n) und Vorname(n), Geburtsname(n) und zu einem früheren Zeitpunkt verwendete Namen und Aliasnamen, die separat eingegeben werden können;
d) Staatsangehörigkeit(en);
e) Geburtsdatum;
f) Geburtsort;
g) Herkunftsmitgliedstaat sowie Ort und Datum, an dem die Person aufgegriffen wurde;
h) Geschlecht;
i) Art und Nummer des Identitäts- oder Reisedokuments, soweit bekannt; aus drei Buchstaben bestehenden Code des ausstellenden Staates und Ablaufdatum des Dokuments;
j) sofern verfügbar, eine eingescannte Farbkopie eines Identitäts- oder Reisedokuments zusammen mit einer Angabe zu dessen Echtheit oder, falls nicht verfügbar, ein anderes Dokument, das die Identifizierung des Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen erleichtert, zusammen mit einer Angabe zu dessen Echtheit;
k) die vom Herkunftsmitgliedstaat verwendete Kennnummer;
l) das Datum der Erfassung der biometrischen Daten;
m) das Datum der Übermittlung der Daten an Eurodac;
n) Benutzerkennwort.
(3) Zusätzlich werden, sofern zutreffend und verfügbar, folgende Daten umgehend an Eurodac gegebenenfalls gemäß Artikel 3 Absatz 2 übermittelt:
a) gemäß Absatz 6 des vorliegenden Artikels das Datum, an dem die betreffende Person das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten verlassen hat oder abgeschoben wurde;
b) der Übernahmemitgliedstaat gemäß Artikel 25 Absatz 1;
c) gegebenenfalls in den in Artikel 25 Absatz 2 genannten Fällen das Datum der Ankunft der betroffenen Person nach einer erfolgreichen Überstellung;
d) die Tatsache, dass Unterstützung für die freiwillige Rückkehr und Wiedereingliederung gewährt wurde;
e) die Tatsache, dass die Person, als Ergebnis einer Überprüfung nach der Verordnung (EU) 2024/1356 oder einer zum Zeitpunkt der Erfassung der biometrischen Daten nach Absatz 1 dieses Artikels durchgeführten Sicherheitskontrolle, eine Gefahr für die innere Sicherheit darstellen könnte, wenn einer der folgenden Umstände zutrifft:
(4) Die Nichteinhaltung der Frist von 72 Stunden gemäß Absatz 2 des vorliegenden Artikels entbindet die Mitgliedstaaten nicht von der Verpflichtung, die biometrischen Daten zu erfassen und an Eurodac zu übermitteln. Können aufgrund des Zustands der Fingerkuppen keine Fingerabdrücke in einer Qualität abgenommen werden, die einen angemessenen Abgleich nach Artikel 38 gewährleistet, so nimmt der Herkunftsmitgliedstaat erneut die Fingerabdrücke der in Absatz 1 genannten aufgegriffenen Personen ab und übermittelt diese so bald wie möglich, spätestens jedoch 48 Stunden nach erfolgreicher Abnahme.
(5) Abweichend von Absatz 1 werden in Fällen, in denen aufgrund von Maßnahmen zum Schutz der Gesundheit der aufgegriffenen Person oder zum Schutz der öffentlichen Gesundheit keine biometrischen Daten dieser Person erfasst werden können, von dem betroffenen Mitgliedstaat so bald wie möglich, spätestens jedoch 48 Stunden, nachdem diese gesundheitlichen Gründe nicht mehr vorliegen, diese biometrischen Daten erfasst und übermittelt.
Bei gravierenden technischen Problemen können die Mitgliedstaaten die Frist von 72 Stunden gemäß Absatz 2 um höchstens weitere 48 Stunden verlängern, um die nationalen Notfallpläne durchzuführen.
(6) Sobald der Herkunftsmitgliedstaat sichergestellt hat, dass die betreffende Person, deren Daten gemäß Absatz 1 in Eurodac gespeichert wurden, das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten aufgrund einer Rückkehrentscheidung oder Abschiebungsanordnung verlassen hat, aktualisiert er den zu der betreffenden Person gespeicherten Datensatz durch Hinzufügung des Datums ihrer Abschiebung oder des Datums, an dem sie das Hoheitsgebiet verlassen hat.
(7) Jeder gemäß diesem Artikel erfasste und übermittelte Datensatz wird mit anderen Datensätzen, die denselben Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen betreffen, in einer Sequenz gemäß Artikel 3 Absatz 6 verknüpft.
(8) Wenn alle Daten nach Absatz 2 Buchstaben a bis f und h des vorliegenden Artikels zu einer Person nach Absatz 1 dieses Artikels in Eurodac gespeichert sind, gelten sie als ein an Eurodac übermittelter Datensatz für die Zwecke von Artikel 27 Absatz 1 Buchstabe aa der Verordnung (EU) 2019/818.
(1) Jeder Mitgliedstaat erfasst unverzüglich die biometrischen Daten jedes mindestens sechs Jahre alten Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen, der gemäß der Verordnung (EU) 2024/1351 nach einem Such- und Rettungseinsatz ausgeschifft wurde.
(2) Der betreffende Mitgliedstaat übermittelt so bald wie möglich, spätestens jedoch 72 Stunden nach dem Datum der Ausschiffung, an Eurodac gemäß Artikel 3 Absatz 2 die folgenden Daten zu Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gemäß Absatz 1:
a) Fingerabdruckdaten;
b) ein Gesichtsbild;
c) Nachname(n) und Vorname(n), Geburtsname(n) und zu einem früheren Zeitpunkt verwendete Namen und Aliasnamen, die separat eingegeben werden können;
d) Staatsangehörigkeit(en);
e) Geburtsdatum;
f) Geburtsort;
g) Herkunftsmitgliedstaat sowie Ort und Datum der Ausschiffung;
h) Geschlecht;
i) die vom Herkunftsmitgliedstaat verwendete Kennnummer;
j) das Datum der Erfassung der biometrischen Daten;
k) das Datum der Übermittlung der Daten an Eurodac;
l) Benutzerkennwort.
(3) Zusätzlich werden, sofern zutreffend und verfügbar, folgende Daten an Eurodac gemäß Artikel 3 Absatz 2 übermittelt, sobald sie verfügbar sind:
a) Art und Nummer des Identitäts- oder Reisedokuments; aus drei Buchstaben bestehender Code des ausstellenden Staates und Ablaufdatum des Dokuments;
b) eine eingescannte Farbkopie eines Identitäts- oder Reisedokuments zusammen mit einer Angabe zu dessen Echtheit oder — falls nicht verfügbar — ein anderes Dokument, das die Identifizierung des Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen erleichtert, zusammen mit einer Angabe zu dessen Echtheit;
c) gemäß Absatz 8 des vorliegenden Artikels das Datum, an dem die betreffende Person das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten verlassen hat oder abgeschoben wurde;
d) der Übernahmemitgliedstaat gemäß Artikel 25 Absatz 1;
e) die Tatsache, dass Unterstützung für die freiwillige Rückkehr und Wiedereingliederung gewährt wurde;
f) die Tatsache, dass die Person als Ergebnis der in der Verordnung (EU) 2024/1356 genannten Überprüfung eine Gefahr für die innere Sicherheit darstellen könnte, wenn einer der folgenden Umstände zutrifft:
(4) Die Nichteinhaltung der Frist gemäß Absatz 2 des vorliegenden Artikels entbindet die Mitgliedstaaten nicht von der Verpflichtung, die biometrischen Daten zu erfassen und an Eurodac zu übermitteln. Können aufgrund des Zustands der Fingerkuppen keine Fingerabdrücke in einer Qualität abgenommen werden, die einen angemessenen Abgleich nach Artikel 38 gewährleistet, so nimmt der Herkunftsmitgliedstaat erneut die Fingerabdrücke der in Absatz 1 genannten ausgeschifften Personen ab und übermittelt diese so bald wie möglich, spätestens jedoch 48 Stunden nach erfolgreicher Abnahme.
(5) Abweichend von Absatz 1 werden in Fällen, in denen aufgrund von Maßnahmen zum Schutz der Gesundheit der ausgeschifften Person oder zum Schutz der öffentlichen Gesundheit keine biometrischen Daten dieser Person erfasst werden können, von dem betroffenen Mitgliedstaat so bald wie möglich, spätestens jedoch 48 Stunden, nachdem diese gesundheitlichen Gründe nicht mehr vorliegen, diese biometrischen Daten erfasst und übermittelt.
Bei gravierenden technischen Problemen können die Mitgliedstaaten die Frist von 72 Stunden gemäß Absatz 2 um höchstens weitere 48 Stunden verlängern, um die nationalen Notfallpläne durchzuführen.
(6) Im Falle eines plötzlichen Zustroms können die Mitgliedstaaten die in Absatz 2 genannte Frist von 72 Stunden um höchstens weitere 48 Stunden verlängern. Diese Ausnahmeregelung tritt an dem Tag in Kraft, an dem sie der Kommission und den anderen Mitgliedstaaten mitgeteilt wird, und zwar für die in der Mitteilung vorgesehene Dauer. Die in der Mitteilung angegebene Laufzeit darf einen Monat nicht überschreiten.
(7) Sobald der Herkunftsmitgliedstaat sichergestellt hat, dass die betreffende Person, deren Daten gemäß Absatz 1 in Eurodac gespeichert wurden, das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten aufgrund einer Rückkehrentscheidung oder Abschiebungsanordnung verlassen hat, aktualisiert er den zu der betreffenden Person gespeicherten Datensatz durch Hinzufügung des Datums ihrer Abschiebung oder des Datums, an dem sie das Hoheitsgebiet verlassen hat.
(8) Die biometrischen Daten, die alphanumerischen Daten und, soweit verfügbar, eine eingescannte Farbkopie eines Identitäts- oder Reisedokuments, können auf Antrag des betroffenen Mitgliedstaats auch von Mitgliedern der europäischen Grenz- und Küstenwacheteams oder von Sachverständigen der Asyl-Unterstützungsteams, die speziell dafür geschult sind, im Namen dieses Mitgliedstaats erfasst und übermittelt werden, sofern diese Aufgaben und Befugnisse gemäß den Verordnungen (EU) 2019/1896 und (EU) 2021/2303 wahrnehmen.
(9) Jeder gemäß diesem Artikel erfasste und übermittelte Datensatz wird mit anderen Datensätzen, die denselben Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen betreffen, in einer Sequenz gemäß Artikel 3 Absatz 6 verknüpft.
(10) Unbeschadet der Anwendung der Verordnung (EU) 2024/1351 soll die Tatsache, dass die Daten einer Person gemäß diesem Artikel an Eurodac übermittelt werden, nicht zu einer Diskriminierung oder Ungleichbehandlung einer Person führen, die unter Artikel 22 Absatz 1 der vorliegenden Verordnung fällt.
(11) Wenn alle Daten nach Absatz 2 Buchstaben a bis f und h des vorliegenden Artikels zu einer Person nach Absatz 1 dieses Artikels in Eurodac gespeichert sind, gelten sie als ein an Eurodac übermittelter Datensatz für die Zwecke von Artikel 27 Absatz 1 Buchstabe aa der Verordnung (EU) 2019/818.
(1) Sobald der Übernahmemitgliedstaat verpflichtet ist, die betreffende Person gemäß Artikel 67 Absatz 9 der Verordnung (EU) 2024/1351 zu übernehmen, aktualisiert der begünstigte Mitgliedstaat seinen im Einklang mit den Artikeln 17, 22, 23 oder 24 der vorliegenden Verordnung gespeicherten Datensatz zu der betreffenden Person, indem er den Übernahmemitgliedstaat hinzufügt.
(2) Wenn eine Person im Übernahmemitgliedstaat ankommt, nachdem dieser bestätigt hat, dass er die betreffende Person gemäß Artikel 67 Absatz 9 der Verordnung (EU) 2024/1351 übernimmt, übermittelt dieser Mitgliedstaat einen gemäß Artikel 17 oder 23 der vorliegenden Verordnung gespeicherten Datensatz zu der betreffenden Person einschließlich des Datums ihrer Ankunft. Der Datensatz wird im Einklang mit Artikel 29 Absatz 1 zum Zweck der Übermittlung gemäß der Artikel 27 und 28 gespeichert.
(1) Jeder Mitgliedstaat erfasst umgehend die biometrischen Daten jedes mindestens sechs Jahre alten Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen, der im Hoheitsgebiet dieses Mitgliedstaats als Person, die vorübergehenden Schutz genießt, gemäß der Richtlinie 2001/55/EG registriert ist.
(2) Der betreffende Mitgliedstaat übermittelt so bald wie möglich, spätestens jedoch zehn Tage nach der Registrierung als Person, die vorübergehenden Schutz genießt, an Eurodac gemäß Artikel 3 Absatz 2 die folgenden Daten zu Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gemäß Absatz 1:
a) Fingerabdruckdaten;
b) ein Gesichtsbild;
c) Nachname(n) und Vorname(n), Geburtsname(n) und zu einem früheren Zeitpunkt verwendete Namen und Aliasnamen, die separat eingegeben werden können;
d) Staatsangehörigkeit(en);
e) Geburtsdatum;
f) Geburtsort;
g) Herkunftsmitgliedstaat sowie Ort und Datum der Registrierung als Person, die vorübergehenden Schutz genießt;
h) Geschlecht;
i) Art und Nummer des Identitäts- oder Reisedokuments, soweit bekannt; aus drei Buchstaben bestehender Code des ausstellenden Staates und Ablaufdatum des Dokuments;
j) sofern verfügbar — eine gescannte Farbkopie eines Identitäts- oder Reisedokuments mit Angabe seiner Echtheit oder — falls nicht verfügbar — eines anderen Dokuments;
k) die vom Herkunftsmitgliedstaat verwendete Kennnummer;
l) das Datum der Erfassung der biometrischen Daten;
m) das Datum der Übermittlung der Daten an Eurodac;
n) Benutzerkennwort;
o) sofern zutreffend — die Tatsache, dass die zuvor als Person, die vorübergehenden Schutz genießt, registrierte Person unter einen der Ausschlussgründe gemäß Artikel 28 der Richtlinie 2001/55/EG fällt;
p) der Verweis auf den einschlägigen Durchführungsbeschluss des Rates.
(3) Die Nichteinhaltung der Frist von zehn Tagen gemäß Absatz 2 des vorliegenden Artikels entbindet die Mitgliedstaaten nicht von der Verpflichtung, die biometrischen Daten zu erfassen und an Eurodac zu übermitteln. Können aufgrund des Zustands der Fingerkuppen keine Fingerabdrücke in einer Qualität abgenommen werden, die einen angemessenen Abgleich nach Artikel 38 gewährleistet, so nimmt der Herkunftsmitgliedstaat erneut die Fingerabdrücke der Person, die vorübergehenden Schutz genießt, nach Absatz 1 ab und übermittelt diese so bald wie möglich, spätestens jedoch 48 Stunden nach erfolgreicher erneuter Abnahme.
(4) Abweichend von Absatz 1 werden in Fällen, in denen aufgrund von Maßnahmen zum Schutz der Gesundheit der Person, die vorübergehenden Schutz genießt, oder zum Schutz der öffentlichen Gesundheit keine biometrischen Daten dieser Person erfasst werden können, von dem betroffenen Mitgliedstaat so bald wie möglich, spätestens jedoch 48 Stunden, nachdem diese gesundheitlichen Gründe nicht mehr vorliegen, diese biometrischen Daten erfasst und übermittelt.
Bei gravierenden technischen Problemen können die Mitgliedstaaten die Frist von zehn Tagen gemäß Absatz 2 um höchstens weitere 48 Stunden verlängern, um die nationalen Notfallpläne durchzuführen.
(5) Die biometrischen Daten können auf Antrag des betroffenen Mitgliedstaats auch von Mitgliedern der europäischen Grenz- und Küstenwacheteams oder von Sachverständigen der Asyl-Unterstützungsteams, die speziell dafür geschult sind, im Namen dieses Mitgliedstaats erfasst und übermittelt werden, sofern sie diese Aufgaben und Befugnisse gemäß der Verordnung (EU) 2019/1896 und der Verordnung (EU) 2021/2303 wahrnehmen.
(6) Jeder gemäß diesem Artikel erfasste und übermittelte Datensatz wird mit anderen Datensätzen, die denselben Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen betreffen, in einer Sequenz gemäß Artikel 3 Absatz 6 verknüpft.
(7) Wenn alle Daten nach Absatz 2 Buchstaben a bis f und h des vorliegenden Artikels zu einer Person nach Absatz 1 dieses Artikels in Eurodac gespeichert sind, gelten sie als ein an Eurodac übermittelter Datensatz für die Zwecke von Artikel 27 Absatz 1 Buchstabe aa der Verordnung (EU) 2019/818.
(1) Mit Ausnahme der gemäß Artikel 16 Absatz 2 Buchstaben a und c, sowie den Artikeln 18 und 20 übermittelten Daten werden von einem Mitgliedstaat übermittelte biometrische Daten automatisch mit den biometrischen Daten abgeglichen, die andere Mitgliedstaaten im Einklang mit Artikel 15, Artikel 18 Absatz 2, sowie mit den Artikeln 20, 22, 23, 24 und 26 übermittelt haben und die bereits in Eurodac gespeichert sind.
(2) Von einem Mitgliedstaat gemäß Artikel 18 Absatz 1 übermittelte biometrische Daten werden automatisch mit den biometrischen Daten abgeglichen, die andere Mitgliedstaaten übermittelt haben und die bereits im Einklang mit Artikel 15 in Eurodac gespeichert und im Einklang mit Artikel 31 und mit Artikel 18 Absatz 2 und Artikel 20 markiert sind.
(3) Auf Antrag eines Mitgliedstaats veranlasst Eurodac, dass beim Abgleich nach Absatz 1 neben den biometrischen Daten anderer Mitgliedstaaten auch die von diesem Mitgliedstaat zu einem früheren Zeitpunkt übermittelten biometrischen Daten abgeglichen werden.
(4) Eurodac übermittelt den Treffer oder das negative Ergebnis des Abgleichs nach den Verfahren gemäß Artikel 38 Absatz 4 automatisch an den Herkunftsmitgliedstaat. Liegt ein Treffer vor, übermittelt es zu allen mit dem Treffer in Zusammenhang stehenden Datensätzen die Daten gemäß Artikel 17 Absätze 1 und 2, Artikel 19 Absatz 1, Artikel 21 Absatz 1, Artikel 22 Absätze 2 und 3, Artikel 23 Absätze 2 und 3, Artikel 24 Absätze 2 und 3 und Artikel 26 Absatz 2, gegebenenfalls zusammen mit den markierten Daten nach Artikel 31 Absätze 1 und 4. Im Fall eines negativen Ergebnisses werden die in Artikel 17 Absätze 1 und 2, Artikel 19 Absatz 1, Artikel 21 Absatz 1, Artikel 22 Absätze 2 und 3, Artikel 23 Absätze 2 und 3, Artikel 24 Absätze 2 und 3 und Artikel 26 Absatz 2 genannten Daten nicht übermittelt.
(5) Wenn ein Mitgliedstaat von Eurodac einen Treffer erhält, der ihm die Erfüllung seiner Verpflichtungen gemäß Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe a erleichtern kann, so hat dieser Treffer Vorrang vor allen anderen erzielten Treffern.
(1) Können aufgrund des Zustands der Fingerkuppen keine Fingerabdrücke in einer Qualität abgenommen werden, die einen angemessenen Abgleich nach Artikel 38 gewährleistet, oder liegen keine Fingerabdrücke zum Abgleich vor, so führt ein Mitgliedstaat einen Abgleich der Gesichtsbilddaten durch.
(2) Mit Ausnahme der im Einklang mit Artikel 16 Absatz 2 Buchstaben a und c sowie den Artikeln 18 und 20 übermittelten Daten können Gesichtsbilddaten sowie Daten zum Geschlecht der betroffenen Person automatisch mit den Gesichtsbilddaten und den Daten zum Geschlecht der betroffenen Person abgeglichen werden, die andere Mitgliedstaaten im Einklang mit Artikel 15, Artikel 18 Absatz 2 sowie den Artikeln 20, 22, 23, 24 und 26 übermittelt haben und die bereits in Eurodac gespeichert sind.
Eurodac veranlasst auf Antrag eines Mitgliedstaats, dass beim Abgleich nach Absatz 1 neben den Gesichtsbilddaten anderer Mitgliedstaaten auch die von diesem Mitgliedstaat zu einem früheren Zeitpunkt übermittelten Gesichtsbilddaten abgeglichen werden.
(3) Gesichtsbilddaten sowie Daten zum Geschlecht der betroffenen Person, die ein Mitgliedstaat gemäß Artikel 18 Absatz 1 übermittelt hat, können automatisch mit den Gesichtsbilddaten und den Daten zum Geschlecht der betroffenen Person abgeglichen werden, die andere Mitgliedstaaten übermittelt haben und die gemäß Artikel 15 bereits in Eurodac gespeichert und gemäß Artikel 31, Artikel 18 Absatz 2 und Artikel 20 markiert sind.
(4) Eurodac übermittelt den Treffer oder das negative Ergebnis des Abgleichs nach den Verfahren gemäß Artikel 38 Absatz 5 automatisch an den Herkunftsmitgliedstaat. Liegt ein Treffer vor, übermittelt es zu allen mit dem Treffer in Zusammenhang stehenden Datensätzen die Daten gemäß Artikel 17 Absätze 1 und 2, Artikel 19 Absatz 1, Artikel 21 Absatz 1, Artikel 22 Absätze 2 und 3, Artikel 23 Absätze 2 und 32, Artikel 24 Absätze 2 und 3 und Artikel 26 Absatz 2, gegebenenfalls zusammen mit den markierten Daten nach Artikel 31 Absätze 1 und 4. Im Fall eines negativen Ergebnisses werden die in Artikel 17 Absätze 1 und 2, Artikel 19Absatz 1, Artikel 21 Absatz 1, Artikel 22 Absätze 2 und 3, Artikel 23 Absätze 2 und 3, Artikel 24 Absätze 2 und 3 und Artikel 26 Absatz 2 genannten Daten nicht übermittelt.
(5) Wenn ein Mitgliedstaat von Eurodac einen Treffer erhält, der ihm die Erfüllung seiner Verpflichtungen gemäß Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe a erleichtern kann, so hat dieser Treffer Vorrang vor allen anderen erzielten Treffern.
(1) Für die Zwecke gemäß Artikel 15 Absatz 1 wird jeder Datensatz, der nach Artikel 17 zu einer Person, die internationalen Schutz beantragt, gespeichert ist, ab dem Zeitpunkt der Übermittlung der biometrischen Daten zehn Jahre in Eurodac aufbewahrt.
(2) Die biometrischen Daten nach Artikel 18 Absatz 1 werden nicht in Eurodac gespeichert.
(3) Für die Zwecke von Artikel 18 Absatz 2 wird jeder Datensatz, der nach Artikel 19 zu einem Drittstaatsangehörigen oder einem Staatenlosen nach Artikel 18 Absatz 2 Buchstabe a gespeichert ist, ab dem Zeitpunkt der Übermittlung der biometrischen Daten fünf Jahre in Eurodac aufbewahrt.
(4) Für die Zwecke von Artikel 18 Absatz 2 wird jeder Datensatz, der gemäß Artikel 19 zu einem Drittstaatsangehörigen oder einem Staatenlosen nach Artikel 18 Absatz 2 Buchstabe b oder c gespeichert ist, ab dem Zeitpunkt der Übermittlung der biometrischen Daten drei Jahre in Eurodac aufbewahrt.
(5) Für die Zwecke von Artikel 20 wird jeder Datensatz, der zu einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen nach Artikel 21 gespeichert ist, ab dem Zeitpunkt der Übermittlung der biometrischen Daten fünf Jahre in Eurodac aufbewahrt.
(6) Für die Zwecke von Artikel 22 Absatz 1 wird jeder Datensatz, der zu einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen nach Artikel 22 gespeichert ist, ab dem Zeitpunkt der Übermittlung der biometrischen Daten fünf Jahre in Eurodac aufbewahrt.
(7) Für die Zwecke von Artikel 23 Absatz 1 wird jeder Datensatz, der zu einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen nach Artikel 23 gespeichert ist, ab dem Zeitpunkt der Übermittlung der biometrischen Daten fünf Jahre in Eurodac aufbewahrt.
(8) Für die Zwecke von Artikel 24 Absatz 1 wird jeder Datensatz, der zu einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen nach Artikel 24 gespeichert ist, ab dem Zeitpunkt der Übermittlung der biometrischen Daten fünf Jahre in Eurodac aufbewahrt.
(9) Für die Zwecke von Artikel 26 Absatz 1 wird jeder Datensatz, der zu einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen nach Artikel 26 gespeichert ist, ab dem Zeitpunkt des Inkrafttretens des entsprechenden Durchführungsbeschlusses des Rates ein Jahr in Eurodac aufbewahrt. Die Speicherfrist wird jedes Jahr für die Dauer des vorübergehenden Schutzes verlängert.
(10) Nach Ablauf der in den Absätzen 1 bis 9 des vorliegenden Artikels genannten Aufbewahrungsfristen werden die Daten der betroffenen Personen automatisch aus Eurodac gelöscht.
(1) Daten einer Person, die vor Ablauf des in Artikel 29 Absatz 1, 3, 5, 6, 7, 8 oder 9 genannten Zeitraums die Staatsbürgerschaft eines Herkunftsmitgliedstaats erworben hat, werden gemäß Artikel 40 Absatz 3 von diesem Mitgliedstaat in Eurodac unverzüglich gelöscht.
Daten einer Person, die vor Ablauf des in Artikel 29 Absatz 1, 3, 5, 6, 7, 8 oder 9 genannten Zeitraums die Staatsbürgerschaft eines anderen Mitgliedstaats erworben hat, werden gemäß Artikel 40 Absatz 3 vom Herkunftsmitgliedstaat in Eurodac gelöscht, sobald der Herkunftsmitgliedstaat Kenntnis davon erhält, dass die betreffende Person eine solche Staatsbürgerschaft erworben hat.
(2) Eurodac informiert alle Herkunftsmitgliedstaaten sobald wie möglich, spätestens aber binnen 72 Stunden nach der Löschung, über die Löschung von Daten gemäß Absatz 1 des vorliegenden Artikels durch einen anderen Herkunftsmitgliedstaat, nachdem dieser mit Daten, die sie zu Personen nach Artikel 15 Absatz 1, Artikel 18 Absatz 2, Artikel 20 Absatz 1, Artikel 22 Absatz 1, Artikel 23 Absatz 1, Artikel 24 Absatz 1 oder Artikel 26 Absatz 1 übermittelt hatten, einen Treffer erzielt hat.
(1) Für die Zwecke von Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe a markiert der Herkunftsmitgliedstaat, der einer Person, deren Daten zuvor in Eurodac nach Artikel 17 gespeichert wurden, internationalen Schutz gewährt hat, die einschlägigen Daten im Einklang mit den von eu-LISA festgelegten Bestimmungen für die elektronische Kommunikation mit Eurodac. Diese Markierung wird gemäß Artikel 29 Absatz 1 für Zwecke der Übermittlung nach den Artikeln 27 und 28 in Eurodac gespeichert. Eurodac informiert alle Herkunftsmitgliedstaaten so bald wie möglich, spätestens aber 72 Stunden nach der Markierung der Daten, über die Markierung von Daten durch einen anderen Herkunftsmitgliedstaat, nachdem dieser mit Daten, die sie zu Personen nach Artikel 15 Absatz 1, Artikel 18 Absatz 2, Artikel 20 Absatz 1, Artikel 22 Absatz 1, Artikel 23 Absatz 1, Artikel 24 Absatz 1 oder Artikel 26 Absatz 1 übermittelt hatten, einen Treffer erzielt hat. Auch diese Herkunftsmitgliedstaaten markieren die entsprechenden Datensätze.
(2) Die Daten von Personen, die internationalen Schutz genießen, die in Eurodac gemäß Artikel 3 Absatz 2 gespeichert sind und gemäß Absatz 1 des vorliegenden Artikels markiert wurden, werden solange für einen Abgleich für Zwecke der Gefahrenabwehr und Strafverfolgung verfügbar gehalten, bis die Daten gemäß Artikel 29 Absatz 10 automatisch aus Eurodac gelöscht werden.
(3) Der Herkunftsmitgliedstaat entfernt die Markierung von Daten zu Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen, deren Daten zuvor gemäß Absatz 1 markiert wurden, wenn diesen Personen der gewährte Schutzstatus nach Artikel 14 oder 19 der Verordnung (EU) 2024/1347 aberkannt wird.
(4) Für die Zwecke von Artikel 1 Absatz 1 Buchstaben a und c markiert der Herkunftsmitgliedstaat, der einem illegal aufhältigen Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen, dessen Daten, sofern anwendbar, gemäß Artikel 22 Absatz 2 oder Artikel 23 Absatz 2 zuvor in Eurodac gespeichert wurden, oder einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen, der nach einem Such- und Rettungseinsatz ausgeschifft wurde und dessen Daten gemäß Artikel 24 Absatz 2 zuvor in Eurodac gespeichert wurden, einen Aufenthaltstitel ausgestellt hat, die einschlägigen Daten im Einklang mit den von eu-LISA festgelegten Bestimmungen für die elektronische Kommunikation mit Eurodac. Diese Markierung wird gemäß Artikel 29 Absätze 6, 7, 8 und 9 für Zwecke der Übermittlung nach den Artikeln 27 und 28 in Eurodac gespeichert. Eurodac informiert alle Herkunftsmitgliedstaaten so bald wie möglich, spätestens aber 72 Stunden nach der Markierung der Daten, über die Markierung von Daten durch einen anderen Herkunftsmitgliedstaat, nachdem dieser mit Daten, die sie zu Personen nach Artikel 15 Absatz 1, Artikel 18 Absatz 2, Artikel 20 Absatz 1, Artikel 22 Absatz 1, Artikel 23 Absatz 1, Artikel 24 Absatz 1 oder Artikel 26 Absatz 1 übermittelt hatten, einen Treffer erzielt hat. Auch diese Herkunftsmitgliedstaaten markieren die entsprechenden Datensätze.
(1) Für Zwecke der Gefahrenabwehr und Strafverfolgung können die benannten Behörden der Mitgliedstaaten und die benannte Europol-Stelle in elektronischer Form einen begründeten Antrag gemäß Artikel 33 Absatz 1 und Artikel 34 Absatz 1 zusammen mit der von ihnen verwendeten Kennnummer an die Prüfstelle übermitteln, damit diese die biometrischen oder alphanumerischen Daten über die nationale Zugangsstelle oder die Europol-Zugangsstelle zum Zweck des Abgleichs an Eurodac übermittelt. Erhält die Prüfstelle einen solchen Antrag, so prüft sie, ob alle Voraussetzungen für die Beantragung des Abgleichs gemäß Artikel 33 oder Artikel 34, sofern anwendbar, erfüllt sind.
(2) Sind alle Voraussetzungen für die Beantragung des Abgleichs gemäß Artikel 33 oder Artikel 34 erfüllt, so übermittelt die Prüfstelle den Antrag auf Abgleich der nationalen Zugangsstelle oder der Europol-Zugangsstelle, die diesen zum Zweck des Abgleichs gemäß den Artikeln 27 und 28 mit den biometrischen oder alphanumerischen Daten, die an Eurodac gemäß Artikel 15, Artikel 18 Absatz 2 sowie den Artikeln 20, 22, 23, 24 und 26 übermittelt wurden, an Eurodac weiterleitet.
(3) Für Zwecke der Gefahrenabwehr und Strafverfolgung kann ein Abgleich eines Gesichtsbilds nach Artikel 28 Absatz 1 mit anderen Gesichtsbilddaten in Eurodac durchgeführt werden, wenn solche Daten zu dem Zeitpunkt, zu dem der begründete Antrag in elektronischer Form von den benannten Behörden der Mitgliedstaaten oder der benannten Europol-Stelle gestellt wird, verfügbar sind.
(4) In dringenden Ausnahmefällen, in denen es zur Abwendung einer unmittelbaren Gefahr, die im Zusammenhang mit einer terroristischen oder sonstigen schweren Straftat steht, erforderlich ist, kann die Prüfstelle bei Erhalt eines Antrags einer benannten Behörde die biometrischen oder alphanumerischen Daten unverzüglich der nationalen Zugangsstelle oder der Europol-Zugangsstelle übermitteln und erst nachträglich überprüfen, ob alle Voraussetzungen für die Beantragung des Abgleichs gemäß Artikel 33 oder Artikel 34 erfüllt sind; überprüft wird dabei auch, ob tatsächlich ein dringender Ausnahmefall vorlag. Die nachträgliche Überprüfung ist unverzüglich nach der Bearbeitung des Antrags durchzuführen.
(5) Wird bei einer nachträglichen Überprüfung festgestellt, dass der Zugang zu Eurodac-Daten nicht berechtigt war, so löschen alle Behörden, die Zugang zu den aus Eurodac übermittelten Informationen haben, diese Informationen und melden die Löschung der Prüfstelle.
(1) Für Zwecke der Gefahrenabwehr und Strafverfolgung können die benannten Behörden im Rahmen ihrer Zuständigkeiten nur dann einen begründeten Antrag in elektronischer Form auf Abgleich biometrischer oder alphanumerischer Daten mit den Daten in Eurodac stellen, wenn alle folgenden Bedingungen erfüllt sind:
a) Es wurde eine vorherige Abfrage vorgenommen in
b) der Abgleich ist für die Verhütung, Aufdeckung oder Untersuchung terroristischer oder sonstiger schwerer Straftaten erforderlich, das heißt, es besteht ein überwiegendes öffentliches Sicherheitsinteresse, aufgrund dessen die Abfrage der Datenbank in einem angemessenen Verhältnis zu den verfolgten Zielen steht;
c) der Abgleich ist im Einzelfall — einschließlich für bestimmte Personen — erforderlich; und
d) es liegen hinreichende Gründe zu der Annahme vor, dass der Abgleich wesentlich zur Verhütung, Aufdeckung oder Untersuchung einer der fraglichen terroristischen oder sonstigen schweren Straftaten beitragen wird. Diese hinreichenden Gründe liegen insbesondere vor, wenn der begründete Verdacht besteht, dass der Verdächtige, der Täter oder das Opfer einer terroristischen oder sonstigen schweren Straftat einer Personenkategorie zugeordnet werden kann, die unter die vorliegende Verordnung fällt.
Zusätzlich zur vorherigen Abfrage der Datenbanken nach Unterabsatz 1 können die benannten Behörden auch eine Abfrage im VIS vornehmen, sofern die Bedingungen für einen Abgleich mit den darin gespeicherten Daten gemäß dem Beschluss 2008/633/JI erfüllt sind. Die benannten Behörden können den begründeten Antrag in elektronischer Form nach Unterabsatz 1 gleichzeitig mit einem Antrag auf Abgleich mit den im VIS gespeicherten Daten übermitteln.
(2) Wenn die benannten Behörden eine Abfrage im CIR gemäß Artikel 22 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2019/818 durchgeführt haben und der CIR gemäß Absatz 2 des genannten Artikels angezeigt hat, dass die Daten zu der betreffenden Person in Eurodac gespeichert sind, können die benannten Behörden für Abfragen Zugang zu Eurodac erhalten, ohne dass in nationalen Datenbanken und in den automatisierten Fingerabdruck-Identifizierungssystemen aller anderen Mitgliedstaaten eine vorherige Abfrage vorgenommen wird.
(1) Für Zwecke der Gefahrenabwehr und Strafverfolgung kann die benannte Europol-Stelle innerhalb der Fristen im Rahmen des Mandats und sofern zur Erfüllung der Aufgaben von Europol erforderlich, in elektronischer Form einen begründeten Antrag auf Abgleich der biometrischen oder alphanumerischen Daten mit den Daten, die in Eurodac gespeichert sind, nur dann stellen, wenn alle folgenden Bedingungen erfüllt sind:
a) ein Abgleich mit biometrischen oder alphanumerischen Daten, die in einem der Informationsverarbeitungssysteme, zu denen Europol technisch und rechtlich Zugang hat, gespeichert sind, hat nicht zur Feststellung der Identität der betroffenen Person geführt;
b) der Abgleich ist erforderlich, um die Maßnahmen der Mitgliedstaaten zur Verhütung, Aufdeckung und Untersuchung terroristischer oder sonstiger schwerer Straftaten zu unterstützen und zu stärken, die unter das Mandat von Europol fallen, sodass ein überwiegendes öffentliches Sicherheitsinteresse besteht, aufgrund dessen die Abfrage der Datenbank in einem angemessenen Verhältnis zu den verfolgten Zielen steht;
c) der Abgleich ist im Einzelfall — einschließlich für bestimmte Personen — erforderlich; und
d) es liegen hinreichende Gründe zu der Annahme vor, dass der Abgleich wesentlich zur Verhütung, Aufdeckung oder Untersuchung einer der fraglichen terroristischen oder sonstigen schweren Straftaten beitragen wird. Diese hinreichenden Gründe liegen insbesondere vor, wenn der begründete Verdacht besteht, dass der Verdächtige, der Täter oder das Opfer einer terroristischen oder sonstigen schweren Straftat einer Personenkategorie zugeordnet werden kann, die von dieser Verordnung erfasst wird.
(2) Wenn Europol eine Abfrage im CIR gemäß Artikel 22 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2019/818 durchgeführt hat und der CIR gemäß Absatz 2 des genannten Artikels angezeigt hat, dass die Daten zu der betreffenden Person in Eurodac gespeichert sind, kann Europol unter den Bedingungen gemäß dem vorliegenden Artikel für Abfragen Zugang zu Eurodac erhalten.
(1) Unbeschadet von Artikel 39 erfolgt die Kommunikation zwischen den benannten Behörden, den Prüfstellen, den nationalen Zugangsstellen und der Europol-Zugangsstelle geschützt und auf elektronischem Weg.
(2) Für Zwecke der Gefahrenabwehr und Strafverfolgung werden Abfragen biometrischer oder alphanumerischer Daten von den Mitgliedstaaten und Europol digitalisiert verarbeitet und in dem im vereinbarten Schnittstellenkontrolldokument festgelegten Datenformat übermittelt, um sicherzustellen, dass der Abgleich mit anderen in Eurodac gespeicherten Daten vorgenommen werden kann.
(1) Der Herkunftsmitgliedstaat ist verantwortlich für
a) die Rechtmäßigkeit der Erfassung und die Rechtmäßigkeit der Übermittlung der biometrischen und der sonstigen in Artikel 17 Absätze 1 und 2, Artikel 19 Absatz 1, Artikel 21 Absatz 1, Artikel 22 Absätze 2 und 3, Artikel 23 Absätze 2 und 3, Artikel 24 Absätze 2 und 3 und Artikel 26 Absatz 2 genannten Daten an Eurodac;
b) die Richtigkeit und die Aktualität der Daten bei deren Übermittlung an Eurodac;
c) die Rechtmäßigkeit der Speicherung, Aufbewahrung, Berichtigung und Löschung der Daten in Eurodac unbeschadet der Verantwortung von eu-LISA;
d) die Rechtmäßigkeit der Verarbeitung der von Eurodac übermittelten Ergebnisse des Abgleichs der biometrischen Daten.
(2) Gemäß Artikel 48 trägt der Herkunftsmitgliedstaat für die Sicherheit der Daten nach Absatz 1 des vorliegenden Artikels vor und bei der Übermittlung an Eurodac sowie für die Sicherheit der Daten, die er von Eurodac empfängt, Sorge.
(3) Der Herkunftsmitgliedstaat ist für die endgültige Identifizierung der Daten gemäß Artikel 38 Absatz 4 verantwortlich.
(4) eu-LISA trägt dafür Sorge, dass Eurodac — auch zu Testzwecken — gemäß dieser Verordnung und den einschlägigen Datenschutzvorschriften der Union betrieben wird. Insbesondere gewährleistet eu-LISA Folgendes:
a) sie trifft Maßnahmen, um zu gewährleisten, dass alle mit Eurodac arbeitenden Personen, einschließlich Auftragnehmern, die darin gespeicherten Daten nur in einer Weise verarbeiten, die dem mit Eurodac verfolgten Zweck nach Artikel 1 entspricht;
b) sie trifft die erforderlichen Maßnahmen, um die Sicherheit von Eurodac gemäß Artikel 48 zu gewährleisten;
c) sie stellt sicher, dass unbeschadet der Befugnisse des Europäischen Datenschutzbeauftragten nur die Personen Zugang zu Eurodac erhalten, die befugt sind, mit Eurodac zu arbeiten.
eu-LISA unterrichtet das Europäische Parlament, den Rat und den Europäischen Datenschutzbeauftragten über die Maßnahmen, die sie gemäß Unterabsatz 1 ergreift.
(1) Biometrische und andere personenbezogene Daten werden digitalisiert verarbeitet und in dem in dem vereinbarten Schnittstellenkontrolldokument festgelegten Datenformat übermittelt. eu-LISA legt die technischen Anforderungen an das für die Übermittlung von Daten durch die Mitgliedstaaten an Eurodac und umgekehrt zu verwendende Format fest, soweit dies für den effizienten Betrieb von Eurodac erforderlich ist. eu-LISA stellt sicher, dass die von den Mitgliedstaaten übermittelten biometrischen Daten im automatisierten Fingerabdruck- und Gesichtsbildidentifizierungssystem abgeglichen werden können.
(2) Die Mitgliedstaaten übermitteln die in Artikel 17 Absätze 1 und 2, Artikel 19 Absatz 1, Artikel 21 Absatz 1, Artikel 22 Absätze 2 und 3, Artikel 23 Absätze 2 und 3, Artikel 24 Absätze 2 und 3 und Artikel 26 Absatz 2 genannten Daten auf elektronischem Weg. Die in Artikel 17 Absätze 1 und 2, Artikel 19 Absatz 1, Artikel 21 Absatz 1, Artikel 22 Absätze 2 und 3, Artikel 23 Absätze 2 und 3, Artikel 24 Absätze 2 und 3 und Artikel 26 Absatz 2 genannten Daten werden automatisch in Eurodac gespeichert. eu-LISA legt die technischen Voraussetzungen fest, unter denen eine ordnungsgemäße elektronische Übermittlung der Daten durch die Mitgliedstaaten an Eurodac und umgekehrt gewährleistet werden kann, sofern dies für den effizienten Betrieb von Eurodac erforderlich ist.
(3) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Kennnummer nach Artikel 17 Absatz 1 Buchstabe k, Artikel 19 Absatz 1 Buchstabe k, Artikel 21 Absatz 1 Buchstabe k, Artikel 22 Absatz 2 Buchstabe k, Artikel 23 Absatz 2 Buchstabe k, Artikel 24 Absatz 2 Buchstabe k, Artikel 26 Absatz 2 Buchstabe k und Artikel 32 Absatz 1 die eindeutige Zuordnung der Daten zu einer bestimmten Person und zu dem Mitgliedstaat, der die Daten übermittelt, ermöglicht und ferner damit angegeben werden kann, ob diese Daten sich auf eine Person nach Artikel 15 Absatz 1, Artikel 18 Absatz 2, Artikel 20 Absatz 1, Artikel 22 Absatz 1, Artikel 23 Absatz 1, Artikel 24 Absatz 1 oder Artikel 26 Absatz 1 beziehen.
(4) Die Kennnummer nach Absatz 3 beginnt mit dem oder den Kennbuchstaben, mit dem oder denen die Mitgliedstaaten bezeichnet werden, die die Daten übermitteln. Dem oder den Kennbuchstaben folgt die Kennung für die Personen- oder Antragskategorien. Dabei werden Personen nach Artikel 15 Absatz 1 mit „1“, Personen nach Artikel 22 Absatz 1 mit „2“, Personen nach Artikel 23 Absatz 1 mit „3“, von Anträgen nach Artikel 33 mit „4“, Anträge nach Artikel 34 mit „5“, Anträge nach Artikel 43 mit „6“, Anträge nach Artikel 18 mit „7“, Personen nach Artikel 20 mit „8“, Personen nach Artikel 24 Absatz 1 mit „9“ und Personen nach Artikel 26 Absatz 1 mit „10“ gekennzeichnet.
(1) Die Mitgliedstaaten gewährleisten die Übermittlung der biometrischen Daten in einer für einen Abgleich durch das automatisierte Fingerabdruck- und Gesichtsbildidentifizierungssystem angemessenen Qualität. Soweit dies erforderlich ist, um sicherzustellen, dass die von Eurodac erstellten Abgleichergebnisse eine sehr hohe Treffergenauigkeit erreichen, legt eu-LISA Kriterien für eine angemessene Qualität der zu übermittelnden biometrischen Daten fest. Eurodac überprüft so bald wie möglich die Qualität der übermittelten biometrischen Daten. Sind die biometrischen Daten für Abgleiche durch das automatisierte Fingerabdruck- und Gesichtsbildidentifizierungssystem ungeeignet, teilt Eurodac dies dem betreffenden Mitgliedstaat mit. Dieser Mitgliedstaat übermittelt dann qualitativ geeignete biometrische Daten, für die er die gleiche Kennnummer wie beim vorherigen Satz biometrischer Daten verwendet.
(2) Eurodac führt die Abgleiche in der Reihenfolge des Eingangs der Anträge durch. Jeder Antrag wird innerhalb von 24 Stunden nach seinem Eingang bearbeitet. Ein Mitgliedstaat kann aus Gründen des nationalen Rechts verlangen, dass besonders eilbedürftige Abgleiche innerhalb einer Stunde durchgeführt werden. Können diese Bearbeitungszeiten aus Gründen, die eu-LISA nicht zu vertreten hat, nicht eingehalten werden, bearbeitet Eurodac den Antrag vorrangig, sobald diese Umstände nicht mehr vorliegen. In diesen Fällen legt eu-LISA Kriterien zur Sicherstellung der vorrangigen Bearbeitung von Anträgen fest, soweit dies für den effizienten Betrieb von Eurodac erforderlich ist.
(3) eu-LISA legt die Verfahren für die Verarbeitung der eingegangenen Daten und die Übermittlung des Ergebnisses des Datenabgleichs fest, soweit dies für den effizienten Betrieb von Eurodac erforderlich ist.
(4) Erforderlichenfalls kontrolliert in dem Mitgliedstaat, der das Ergebnis des Abgleichs erhält, ein Fingerabdruck-Experte im Einklang mit dessen nationalen Vorschriften und nach Erhalt einer speziellen Schulung für die verschiedenen Arten des Abgleichs von Fingerabdrücken, die unter diese Verordnung fallen, unverzüglich die Ergebnisse des nach Artikel 27 durchgeführten Abgleichs von Fingerabdruckdaten.
Liefert Eurodac nach einem Abgleich von sowohl Fingerbadruck- als auch Gesichtsbilddaten mit den in der automatisierten Zentraldatenbank gespeicherten Daten einen Fingerabdrucktreffer und einen Gesichtsbildtreffer, so können die Mitgliedstaaten das Ergebnis des Abgleichs der Gesichtsbilddaten überprüfen.
Die Übermittlung von Daten durch die Mitgliedstaaten an Eurodac und umgekehrt erfolgt über die Kommunikationsinfrastruktur. eu-LISA legt die erforderlichen technischen Verfahren für die Nutzung der Kommunikationsinfrastruktur fest, soweit dies für den effizienten Betrieb von Eurodac erforderlich ist.
(1) Der Herkunftsmitgliedstaat hat Zugriff auf die von ihm übermittelten Daten, die gemäß dieser Verordnung in Eurodac gespeichert sind.
Die Mitgliedstaaten dürfen nicht von einem anderen Mitgliedstaat übermittelte Daten abfragen oder solche Daten erhalten, mit Ausnahme der Daten, die das Ergebnis des Abgleichs nach den Artikeln 27 und 28 sind.
(2) Amtsblatt der Europäischen Union
(3) Unbeschadet der Löschung von Daten nach Artikel 29 ist lediglich der Herkunftsmitgliedstaat berechtigt, die Daten, die er an Eurodac übermittelt hat, durch Berichtigung oder Ergänzung zu verändern oder sie zu löschen.
(4) Der Zugang zum Zweck der Abfrage der im CIR gespeicherten Eurodac-Daten wird den dazu ordnungsgemäß ermächtigten Bediensteten der nationalen Behörden der Mitgliedstaaten und den dazu ordnungsgemäß ermächtigten Bediensteten der Stellen der Union gewährt, die für die in den Artikeln 20 und 21 der Verordnung (EU) 2019/818 genannten Aufgaben zuständig sind. Dieser Zugang ist auf das zur Wahrnehmung der Aufgaben dieser nationalen Behörden und Stellen der Union für diesen Zweck erforderliche Maß beschränkt und hat in einem angemessenen Verhältnis zu den verfolgten Zielen zu stehen.
(5) Hat ein Mitgliedstaat oder eu-LISA Grund zu der Annahme, dass in Eurodac gespeicherte Daten sachlich unrichtig sind, so benachrichtigt er/sie — unbeschadet der Meldung einer Verletzung des Schutzes personenbezogener Daten gemäß Artikel 33 der Verordnung (EU) 2016/679 — den Herkunftsmitgliedstaat so bald wie möglich.
Hat ein Mitgliedstaat Grund zu der Annahme, dass Daten unter Verstoß gegen diese Verordnung in Eurodac gespeichert wurden, so benachrichtigt er so bald wie möglich eu-LISA, die Kommission und den Herkunftsmitgliedstaat. Der Herkunftsmitgliedstaat überprüft die betreffenden Daten und ändert oder löscht sie nötigenfalls unverzüglich.
(6) eu-LISA übermittelt in Eurodac gespeicherte Daten nicht an die Behörden eines Drittstaats und stellt ihnen diese auch nicht zur Verfügung. Dieses Verbot erstreckt sich nicht auf die Weitergabe von Daten an Drittstaaten, für die die Verordnung (EU) 2024/1351 gilt.
(1) eu-LISA fertigt über alle Datenverarbeitungsvorgänge in Eurodac Aufzeichnungen an. Diese Aufzeichnungen geben Aufschluss über den Zweck des Zugriffs, den Tag und die Uhrzeit, die übermittelten Daten, die für eine Abfrage verwendeten Daten und die Namen der Stellen und verantwortlichen Personen, die Daten eingegeben oder abgefragt haben.
(2) Für die Zwecke des Artikels 8 dieser Verordnung führt eu-LISA Aufzeichnungen über jeden in Eurodac erfolgenden Datenverarbeitungsvorgang. Die Aufzeichnungen über diese Art von Vorgängen enthalten die in Absatz 1 des vorliegenden Artikels vorgesehenen Elemente und die bei der Durchführung der automatisierten Verarbeitung gemäß Artikel 20 der Verordnung (EU) 2018/1240 erzielten Treffer.
(3) Für die Zwecke des Artikels 10 dieser Verordnung führen die Mitgliedstaaten und eu-LISA Aufzeichnungen über jeden Datenverarbeitungsvorgang, der in Eurodac und im VIS gemäß dem vorliegenden Artikel und Artikel 34 der Verordnung (EG) Nr. 767/2008 durchgeführt wird.
(4) Die Aufzeichnungen gemäß Absatz 1 des vorliegenden Artikels dürfen nur für die datenschutzrechtliche Kontrolle der Zulässigkeit der Datenverarbeitung und zur Gewährleistung der Datensicherheit gemäß Artikel 46 verwendet werden. Sie werden durch geeignete Maßnahmen gegen unberechtigten Zugriff gesichert und nach einer Frist von einem Jahr nach Ablauf der Aufbewahrungsfrist nach Artikel 29 gelöscht, wenn sie nicht für ein bereits eingeleitetes Kontrollverfahren benötigt werden.
(5) Für die Zwecke von Artikel 1 Absatz 1 Buchstaben a, b, c, g, h und j ergreift jeder Mitgliedstaat die erforderlichen Maßnahmen, um die in den Absätzen 1 bis 4 des vorliegenden Artikels genannten Ziele in Bezug auf sein nationales System zu erreichen. Darüber hinaus führt jeder Mitgliedstaat Aufzeichnungen über die zur Eingabe oder Abfrage der Daten ermächtigten Bediensteten.
(1) Der Herkunftsmitgliedstaat unterrichtet die unter Artikel 15 Absatz 1, Artikel 18 Absätze 1 und 2, Artikel 20 Absatz 1, Artikel 22 Absatz 1, Artikel 23 Absatz 1, Artikel 24 Absatz 1 oder Artikel 26 Absatz 1 fallenden Personen schriftlich, und falls notwendig auch mündlich, in einer Sprache, die sie verstehen oder bei der vernünftigerweise davon ausgegangen werden kann, dass sie sie verstehen, in präziser, transparenter, verständlicher und leicht zugänglicher Form und in klarer und einfacher Sprache über Folgendes:
a) die Identität und die Kontaktdaten des für die Datenverarbeitung Verantwortlichen im Sinne des Artikels 4 Absatz 7 der Verordnung (EU) 2016/679 und gegebenenfalls seines Vertreters sowie die Kontaktdaten des Datenschutzbeauftragten;
b) die in Eurodac zu verarbeitenden Daten und die Rechtsgrundlage für die Verarbeitung, einschließlich einer Beschreibung der Ziele der Verordnung (EU) 2024/1351 im Einklang mit Artikel 19 der genannten Verordnung und gegebenenfalls der Ziele der Verordnung (EU) 2024/1350, sowie in verständlicher Form über die Tatsache, dass die Mitgliedstaaten und Europol zu Gefahrenabwehr- und Strafverfolgungszwecken Zugang zu Eurodac haben;
c) bei Personen, die unter Artikel 15 Absatz 1, Artikel 22 Absatz 1, Artikel 23 Absatz 1 oder Artikel 24 Absatz 1 fallen, die Tatsache, dass der Herkunftsmitgliedstaat verpflichtet ist, wenn eine Sicherheitsüberprüfung gemäß Artikel 17 Absatz 2 Buchstabe i, Artikel 22 Absatz 3 Buchstabe d, Artikel 23 Absatz 3 Buchstabe e und Artikel 24 Absatz 3 Buchstabe f zeigt, dass sie eine Gefahr für die innere Sicherheit darstellen könnten, dies in Eurodac zu registrieren;
d) gegebenenfalls die Empfänger oder Kategorien von Empfängern der Daten;
e) bei Personen, die unter Artikel 15 Absatz 1, Artikel 18 Absätze 1 und 2, Artikel 20 Absatz 1, Artikel 22 Absatz 1, Artikel 23 Absatz 1, Artikel 24 Absatz 1 oder Artikel 26 Absatz 1 fallen, die Verpflichtung zur Erfassung ihrer biometrischen Daten und das einschlägige Verfahren, einschließlich der etwaigen Folgen der Nichtbeachtung dieser Verpflichtung;
(1) Für die Zwecke des Artikels 1 Absatz 1 Buchstaben a, b, c und j dieser Verordnung unterliegt die Ausübung des Rechts der betroffenen Person auf Zugang zu ihren personenbezogenen Daten sowie auf Berichtigung, Ergänzung, Löschung und Einschränkung der Verarbeitung dieser Daten Kapitel III der Verordnung (EU) 2016/679 sowie den Bestimmungen des vorliegenden Artikels.
(2) Das Recht der betroffenen Person auf Zugang zu den sie betreffenden personenbezogenen Daten in jedem Mitgliedstaat umfasst das Recht, darüber eine Mitteilung zu erhalten, welche Daten in Eurodac gespeichert sind, einschließlich aller Einträge darüber, dass die Person eine Gefahr für die innere Sicherheit darstellen könnte, und welcher Mitgliedstaat die Daten an Eurodac gemäß den in der Verordnung (EU) 2016/679 und in den auf deren Grundlage angenommenen nationalen Rechtsakten festgelegten Bedingungen übermittelt hat. Der Zugang zu personenbezogenen Daten kann nur von einem Mitgliedstaat gewährt werden.
Wenn das Recht auf Berichtigung und Löschung von personenbezogenen Daten in einem anderen Mitgliedstaat als dem Mitgliedstaat oder den Mitgliedstaaten, der/die die Daten übermittelt hat/haben, geltend gemacht wird, setzen sich die Behörden dieses Mitgliedstaats mit den Behörden des Mitgliedstaats oder der Mitgliedstaaten, der/die die Daten übermittelt hat/haben, in Verbindung, damit diese die Richtigkeit der Daten sowie die Rechtmäßigkeit ihrer Übermittlung an und ihrer Speicherung in Eurodac überprüfen können.
(3) Bezüglich eines Eintrags darüber, dass die Person eine Gefahr für die innere Sicherheit darstellten könnte, können die Mitgliedstaaten die in diesem Artikel genannten Rechte der betroffenen Person im Einklang mit Artikel 23 der Verordnung (EU) 2016/679 beschränken.
(4) Wenn sich zeigt, dass die in Eurodac gespeicherten Daten sachlich unrichtig sind oder unrechtmäßig gespeichert wurden, werden sie von dem Mitgliedstaat, der sie übermittelt hat, gemäß Artikel 40 Absatz 3 berichtigt oder gelöscht. Der betreffende Mitgliedstaat bestätigt der betroffenen Person schriftlich, dass er Maßnahmen zur Berichtigung, Ergänzung, Löschung oder Einschränkung der Verarbeitung der sie betreffenden personenbezogenen Daten ergriffen hat.
(5) Wenn der Mitgliedstaat, der die Daten übermittelt hat, nicht der Ansicht ist, dass die in Eurodac gespeicherten Daten sachlich unrichtig sind oder unrechtmäßig gespeichert wurden, erläutert er der betroffenen Person schriftlich, warum er nicht bereit ist, die personenbezogenen Daten zu berichtigen oder zu löschen.
(1) Jeder Mitgliedstaat sieht vor, dass seine nationale(n) Aufsichtsbehörde(n) gemäß Artikel 51 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/679 die Rechtmäßigkeit der Verarbeitung personenbezogener Daten durch den betreffenden Mitgliedstaat für die in Artikel 1 Absatz 1 Buchstaben a, b, c und j der vorliegenden Verordnung genannten Zwecke, einschließlich der Übermittlung dieser Daten an Eurodac, überwacht/überwachen.
(2) Jeder Mitgliedstaat trägt dafür Sorge, dass seine Aufsichtsbehörde die Möglichkeit hat, sich von Personen mit ausreichender Kenntnis im Bereich biometrischer Daten beraten zu lassen.
(1) Der Europäische Datenschutzbeauftragte stellt sicher, dass jede Verarbeitung personenbezogener Daten im Zusammenhang mit Eurodac, insbesondere durch eu-LISA, im Einklang mit der Verordnung (EU) 2018/1725 und der vorliegenden Verordnung erfolgt.
(2) Der Europäische Datenschutzbeauftragte stellt sicher, dass mindestens alle drei Jahre die Verarbeitung personenbezogener Daten durch eu-LISA nach internationalen Prüfungsstandards überprüft wird. Der Prüfbericht wird dem Europäischen Parlament, dem Rat, der Kommission, eu-LISA und den nationalen Aufsichtsbehörden übermittelt. eu-LISA erhält Gelegenheit, vor der Annahme des Berichts eine Stellungnahme abzugeben.
(1) Im Einklang mit Artikel 62 der Verordnung (EU) 2018/1725 arbeiten die nationalen Aufsichtsbehörden und der Europäische Datenschutzbeauftragte im Rahmen ihrer jeweiligen Zuständigkeiten aktiv zusammen und sorgen für die koordinierte Überwachung von Eurodac.
(2) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass jedes Jahr eine Überprüfung der Verarbeitung personenbezogener Daten für Gefahrenabwehr- und Strafverfolgungszwecke, einschließlich einer stichprobenartigen Analyse der in elektronischer Form übermittelten begründeten Anträge, von einer unabhängigen Stelle gemäß Artikel 47 Absatz 1 durchgeführt wird.
Die Überprüfung wird dem in Artikel 57 Absatz 8 genannten Jahresbericht der Mitgliedstaaten beigefügt.
(3) Im Rahmen ihrer jeweiligen Zuständigkeiten tauschen die nationalen Aufsichtsbehörden und der Europäische Datenschutzbeauftragte einschlägige Informationen aus, unterstützen sich gegenseitig bei Überprüfungen und Inspektionen, prüfen Schwierigkeiten bei der Auslegung oder Anwendung dieser Verordnung, untersuchen Probleme bei der Wahrnehmung der unabhängigen Überwachung oder der Ausübung der Rechte der betroffenen Personen, arbeiten harmonisierte Vorschläge im Hinblick auf gemeinsame Lösungen für etwaige Probleme aus und fördern erforderlichenfalls die Sensibilisierung für die Datenschutzrechte.
(4) Die nationalen Aufsichtsbehörden und der Europäische Datenschutzbeauftragte treffen für die Zwecke des Absatzes 3 mindestens zweimal jährlich im Rahmen des Europäischen Datenschutzausschusses zusammen. Die Kosten und die Ausrichtung der Sitzungen übernimmt der Europäische Datenschutzausschuss. In der ersten Sitzung wird eine Geschäftsordnung für diese Sitzungen angenommen. Weitere Arbeitsverfahren werden je nach Bedarf gemeinsam festgelegt. Der Europäische Datenschutzausschuss übermittelt dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission alle zwei Jahre einen gemeinsamen Tätigkeitsbericht. Dieser Bericht enthält in Bezug auf jeden Mitgliedstaat ein Kapitel, das von der Aufsichtsbehörde des betreffenden Mitgliedstaats ausgearbeitet wird.
(1) Die Aufsichtsbehörde oder Aufsichtsbehörden der Mitgliedstaaten nach Artikel 41 Absatz 1 der Richtlinie (EU) 2016/680 überwacht/überwachen die Rechtmäßigkeit der Verarbeitung personenbezogener Daten auf der Grundlage durch die Mitgliedstaaten für die Zwecke der Gefahrenabwehr und Strafverfolgung, einschließlich der Übermittlung dieser Daten an und von Eurodac.
(2) Die Verarbeitung personenbezogener Daten durch Europol nach Maßgabe der vorliegenden Verordnung erfolgt in Übereinstimmung mit der Verordnung (EU) 2016/794 und wird vom Europäischen Datenschutzbeauftragten überwacht.
(3) Die für die Zwecke der Gefahrenabwehr und Strafverfolgung von Eurodac nach dieser Verordnung erhaltenen personenbezogenen Daten dürfen nur zur Verhütung, Aufdeckung oder Untersuchung des konkreten Falls, für den die Daten von einem Mitgliedstaat oder von Europol angefordert wurden, verarbeitet werden.
(4) Unbeschadet des Artikels 24 der Richtlinie (EU) 2016/680 bewahren Eurodac, die benannten Behörden und Prüfstellen sowie Europol die Abfrageprotokolle auf, um den nationalen Aufsichtsbehörden und dem Europäischen Datenschutzbeauftragten die Überprüfung zu ermöglichen, ob bei der Datenverarbeitung die Datenschutzvorschriften der Union eingehalten wurden, sowie um die Jahresberichte gemäß Artikel 57 Absatz 8 der vorliegenden Verordnung zu erstellen. Außer aus diesen Gründen werden die personenbezogenen Daten sowie die Abfrageprotokolle nach Ablauf eines Monats aus allen Datenbanken des Mitgliedstaats und Europols gelöscht, es sei denn, die Daten sind für die konkrete laufende strafrechtliche Ermittlung, für die sie von einem Mitgliedstaat oder von Europol angefordert wurden, erforderlich.
(1) Der Herkunftsmitgliedstaat gewährleistet die Datensicherheit vor und während der Übermittlung an Eurodac.
(2) Jeder Mitgliedstaat trifft für sämtliche Daten, die von seinen zuständigen Behörden gemäß dieser Verordnung verarbeitet werden, die erforderlichen Maßnahmen, einschließlich der Aufstellung eines Datensicherheitsplans, um
a) die Daten physisch zu schützen, auch durch die Aufstellung von Notfallplänen für den Schutz kritischer Infrastrukturen;
b) zu verhindern, dass Unbefugte Zugang zu den Datenverarbeitungsgeräten und nationalen Anlagen erhalten, in denen der Mitgliedstaat Tätigkeiten ausführt, die dem Zweck von Eurodac dienen (Kontrolle des Zugangs zu den Geräten und den Anlagen);
c) das unbefugte Lesen, Kopieren, Verändern oder Entfernen von Datenträgern zu verhindern (Datenträgerkontrolle);
d) die unbefugte Eingabe von Daten sowie die unbefugte Einsichtnahme, Veränderung oder Löschung gespeicherter personenbezogener Daten zu verhindern (Speicherkontrolle);
e) zu verhindern, dass automatisierte Datenverarbeitungssysteme mithilfe von Einrichtungen zur Datenübertragung von Unbefugten genutzt werden können (Benutzerkontrolle);
f) die unbefugte Verarbeitung von Daten in Eurodac und die unbefugte Änderung oder Löschung von Daten, die in Eurodac verarbeitet wurden, zu verhindern (Kontrolle der Dateneingabe);
g) sicherzustellen, dass zum Zugriff auf Eurodac berechtigte Personen über eine individuelle und einmalig vergebene Benutzerkennung und einen geheimen Zugangsmodus ausschließlich Zugriff auf die ihrer Zugriffsberechtigung unterliegenden Daten haben (Kontrolle des Datenzugriffs);
(1) Personenbezogene Daten, die ein Mitgliedstaat oder Europol nach dieser Verordnung von Eurodac erhalten hat, dürfen nicht an einen Drittstaat, eine internationale Organisation oder eine private Stelle innerhalb oder außerhalb der Union übermittelt oder diesen zur Verfügung gestellt werden. Dieses Verbot gilt auch, wenn diese Daten im Sinne des Artikels 4 Nummer 2 der Verordnung (EU) 2016/679 und des Artikels 3 Nummer 2 der Richtlinie (EU) 2016/680 auf nationaler Ebene oder zwischen Mitgliedstaaten weiterverarbeitet werden.
(2) Personenbezogene Daten aus einem Mitgliedstaat, die zwischen den Mitgliedstaaten nach einem Treffer, der für die Zwecke der Gefahrenabwehr und Strafverfolgung erzielt wurde, ausgetauscht werden, werden nicht an Drittstaaten übermittelt, wenn ein konkretes Risiko besteht, dass die betroffene Person infolge dieser Übermittlung gefoltert, unmenschlich und erniedrigend behandelt oder bestraft werden könnte oder ihre Grundrechte in sonstiger Weise verletzt werden könnten.
(3) Personenbezogene Daten aus einem Mitgliedstaat, die zwischen einem Mitgliedstaat und Europol nach einem Treffer, der für die Zwecke der Gefahrenabwehr und Strafverfolgung erzielt wurde, ausgetauscht werden, werden nicht an Drittstaaten übermittelt, wenn ein konkretes Risiko besteht, dass die betroffene Person infolge dieser Übermittlung gefoltert, unmenschlich und erniedrigend behandelt oder bestraft werden könnte oder ihre Grundrechte in sonstiger Weise verletzt werden könnten. Darüber hinaus dürfen Übermittlungen nur durchgeführt werden, wenn sie in Fällen, die unter das Mandat von Europol fallen, notwendig und verhältnismäßig sind, im Einklang mit Kapitel V der Verordnung (EU) 2016/794 und vorbehaltlich der Zustimmung des Herkunftsmitgliedstaats.
(4) In Bezug auf die in Artikel 15 Absatz 1, Artikel 18 Absätze 1 und 2 oder Artikel 20 Absatz 1 genannten Personen werden keine Informationen darüber, dass in einem Mitgliedstaat ein Antrag auf internationalen Schutz gestellt wurde oder dass eine Person in einem Mitgliedstaat Gegenstand eines Aufnahmeverfahrens ist, an einen Drittstaat weitergegeben.
(5) Dieses Verbot gemäß den Absätzen 1 und 2 schränkt das Recht der Mitgliedstaaten, solche Daten im Einklang mit Kapitel V der Verordnung (EU) 2016/679 oder gegebenenfalls mit den gemäß Kapitel V der Richtlinie (EU) 2016/680 erlassenen nationalen Vorschriften an Drittstaaten, auf die die Verordnung (EU) 2024/1351 anwendbar ist, zu übermitteln, nicht ein.
(1) Abweichend von Artikel 49 können die personenbezogenen Daten der in Artikel 15 Absatz 1, Artikel 18 Absatz 2 Buchstabe a, Artikel 20 Absatz 1, Artikel 22 Absatz 2, Artikel 23 Absatz 1, Artikel 24 Absatz 1 und Artikel 26 Absatz 1 genannten Personen, die ein Mitgliedstaat nach einem Treffer, der für die Zwecke gemäß Artikel 1 Absatz 1 Buchstaben a, b, c oder j erzielt wurde, erhalten hat, mit Zustimmung des Herkunftsmitgliedstaats an einen Drittstaat übermittelt oder diesem zur Verfügung gestellt werden.
(2) Die Übermittlung von Daten an einen Drittstaat gemäß Absatz 1 erfolgt gemäß den einschlägigen Bestimmungen des Unionsrechts — insbesondere den Bestimmungen in Bezug auf den Datenschutz, einschließlich des Kapitels V der Verordnung (EU) 2016/679 — und gegebenenfalls der Rückübernahmeabkommen sowie des nationalen Rechts des Mitgliedstaats, der die Daten übermittelt.
(3) Die Übermittlung von Daten an einen Drittstaat gemäß Absatz 1 darf nur erfolgen, wenn die folgenden Bedingungen erfüllt sind:
a) die Daten werden ausschließlich für den Zweck, einen illegal aufhältigen Drittstaatsangehörigen im Hinblick auf seine Rückkehr zu identifizieren und ihm ein Identitäts- oder Reisedokument auszustellen, übermittelt oder zur Verfügung gestellt; und
b) dem betreffenden Drittstaatsangehörigen wurde mitgeteilt, dass seine personenbezogenen Daten den Behörden eines Drittstaats mitgeteilt werden können.
(4) Die Umsetzung der Verordnung (EU) 2016/679 — auch im Hinblick auf die Übermittlung personenbezogener Daten an Drittstaaten gemäß diesem Artikel und insbesondere auf die Nutzung, die Verhältnismäßigkeit und die Notwendigkeit von Übermittlungen auf der Grundlage des Artikels 49 Absatz 1 Buchstabe d der genannten Verordnung — wird von der gemäß Kapitel VI der Verordnung (EU) 2016/679 eingerichteten unabhängigen Aufsichtsbehörde überwacht.
(5) Die Übermittlung personenbezogener Daten an Drittstaaten gemäß diesem Artikel erfolgt unbeschadet der Rechte von Personen nach Artikel 15 Absatz 1, Artikel 18 Absatz 2 Buchstabe a, Artikel 20 Absatz 1, Artikel 22 Absatz 2, Artikel 23 Absatz 1, Artikel 24 Absatz 1 und Artikel 26 Absatz 1, insbesondere in Bezug auf die Nichtzurückweisung oder das Verbot der Offenlegung oder Einholung von Informationen gemäß Artikel 7 der Verordnung (EU) 2024/1348.
(1) Die Mitgliedstaaten und Europol gewährleisten, dass alle Datenverarbeitungsvorgänge, die aus Anträgen auf Abgleich mit Eurodac-Daten für Gefahrenabwehr- und Strafverfolgungszwecke resultieren, zum Zweck der Prüfung der Zulässigkeit des Antrags, der Überwachung der Rechtmäßigkeit der Datenverarbeitung sowie zur Gewährleistung der Datenintegrität und -sicherheit und zur Eigenkontrolle protokolliert oder dokumentiert werden.
(2) Das Protokoll oder die Dokumentation enthält stets folgende Angaben:
a) den genauen Zweck des Antrags auf Abgleich, einschließlich Angaben zur Art der betreffenden terroristischen oder sonstigen schweren Straftat, und im Falle Europols den genauen Zweck des Antrags auf Abgleich;
b) die gemäß Artikel 33 Absatz 1 Buchstabe a angegebenen hinreichenden Gründe für den Verzicht auf Abgleiche mit anderen Mitgliedstaaten nach dem Beschluss 2008/615/JI;
c) das nationale Aktenzeichen;
d) das Datum und den genauen Zeitpunkt des Antrags der nationalen Zugangsstelle auf Abgleich mit den Daten von Eurodac;
e) die Bezeichnung der Behörde, die den Zugriff zwecks Datenabgleichs beantragt hat, sowie die zuständige Person, die den Antrag gestellt und die Daten verarbeitet hat;
f) gegebenenfalls die Anwendung des Dringlichkeitsverfahrens nach Artikel 32 Absatz 4 und das Ergebnis der nachträglichen Überprüfung;
g) die für den Abgleich verwendeten Daten;
(1) Jede Person oder jeder Mitgliedstaat, der oder dem durch eine rechtswidrige Verarbeitung oder durch eine andere Handlung, die dieser Verordnung zuwiderläuft, ein materieller oder immaterieller Schaden entstanden ist, hat das Recht, Schadenersatz von dem für den erlittenen Schaden verantwortlichen Mitgliedstaat zu verlangen, oder von eu-LISA, wenn diese für den erlittenen Schaden verantwortlich ist und insofern sie nicht den ihr gemäß dieser Verordnung konkret zugewiesenen Verpflichtungen nachgekommen ist oder außerhalb oder entgegen rechtmäßiger Anweisungen dieses Mitgliedstaats gehandelt hat. Der verantwortliche Mitgliedstaat oder eu-LISA wird teilweise oder vollständig von seiner/ihrer Haftung befreit, wenn er/sie nachweist, dass er bzw. sie für den Umstand, durch den der Schaden eingetreten ist, in keinerlei Hinsicht verantwortlich ist.
(2) Für Schäden an Eurodac, die darauf zurückzuführen sind, dass ein Mitgliedstaat seinen Verpflichtungen aufgrund dieser Verordnung nicht nachgekommen ist, ist dieser Mitgliedstaat haftbar, sofern und soweit eu-LISA oder ein anderer Mitgliedstaat keine angemessenen Schritte unternommen hat, um den Schaden abzuwenden oder zu mindern.
(3) Die Durchsetzung von Schadenersatzansprüchen nach den Absätzen 1 und 2 dieses Artikels gegen einen Mitgliedstaat unterliegt gemäß den Artikeln 79 und 80 der Verordnung (EU) 2016/679 und den Artikeln 54 und 55 der Richtlinie (EU) 2016/680 den nationalen Rechtsvorschriften des beklagten Mitgliedstaats. Die Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen nach den Absätzen 1 und 2 dieses Artikels gegen eu-LISA unterliegt den in den Verträgen vorgesehenen Voraussetzungen.
1. In Artikel 11 wird folgender Absatz eingefügt:
2. In Artikel 25a Absatz 1 wird der folgende Buchstabe angefügt:
3. Artikel 88 Absatz 6 erhält folgende Fassung:
Die Verordnung (EU) 2019/818 wird wie folgt geändert:
1. Artikel 4 Nummer 20 erhält folgende Fassung:
2. In Artikel 10 Absatz 1 erhält der einleitende Teil folgende Fassung:
3. Artikel 13 Absatz 1 Unterabsatz 1 wird wie folgt geändert:
4. Artikel 14 erhält folgende Fassung:
5. Artikel 16 Absatz 1 Satz 1 erhält folgende Fassung:
6. Artikel 18 Absatz 1 erhält folgende Fassung:
7. Artikel 23 Absatz 1 erhält folgende Fassung:
8. Artikel 24 Absatz 1 erhält folgende Fassung:
9. In Artikel 26 Absatz 1 werden folgende Buchstaben angefügt:
10. Artikel 27 wird wie folgt geändert:
11. In Artikel 29 Absatz 1 werden folgende Buchstaben angefügt:
12. Artikel 39 Absatz 2 erhält folgende Fassung:
13. In Artikel 47 Absatz 3 wird folgender Unterabsatz angefügt:
14. Artikel 50 erhält folgende Fassung:
(1) Die Kosten im Zusammenhang mit der Einrichtung und dem Betrieb von Eurodac und der Kommunikationsinfrastruktur gehen zu Lasten des Gesamthaushaltsplans der Union.
(2) Die Kosten für die nationalen Zugangsstellen und die Europol-Zugangsstelle und die Kosten für deren Anbindung an Eurodac werden von den jeweiligen Mitgliedstaaten und von Europol getragen.
(3) Die Mitgliedstaaten und Europol errichten und unterhalten auf eigene Kosten die zur Anwendung dieser Verordnung notwendige technische Infrastruktur und kommen für die Kosten auf, die ihnen durch Anträge auf Abgleich mit Eurodac-Daten für die Zwecke der Gefahrenabwehr und Strafverfolgung entstehen.
(1) Die Kommission wird von einem Ausschuss unterstützt. Dieser Ausschuss ist ein Ausschuss im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.
(2) Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gilt Artikel 5 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.
(3) Gibt der Ausschuss keine Stellungnahme ab, so erlässt die Kommission den Durchführungsrechtsakt nicht und Artikel 5 Absatz 4 Unterabsatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 findet Anwendung.
(1) eu-LISA unterbreitet dem Europäischen Parlament, dem Rat, der Kommission und dem Europäischen Datenschutzbeauftragten einen Jahresbericht über den Betrieb von Eurodac, der auch die Aspekte des technischen Betriebs und der Sicherheit umfasst. Der Jahresbericht gibt unter anderem Aufschluss über Verwaltung und Leistung von Eurodac gemessen an Mengenindikatoren, die für die Ziele in Bezug auf Leistung, Kostenwirksamkeit und Dienstleistungsqualität vorgegeben werden.
(2) eu-LISA trägt dafür Sorge, dass Verfahren zur Verfügung stehen, mit denen der Betrieb von Eurodac anhand der in Absatz 1 genannten Ziele überwacht werden kann.
(3) Zum Zweck der Wartung des Systems sowie zur Erstellung von Berichten und Statistiken hat eu-LISA Zugang zu den erforderlichen Informationen über die Verarbeitungsvorgänge in Eurodac.
(4) Bis zum 12. Juni 2027 untersucht eu-LISA anhand einer Studie, ob es technisch möglich ist, Eurodac um eine Gesichtserkennungssoftware zu ergänzen, mit der Gesichtsbilder — auch von Minderjährigen — abgeglichen werden können. Mit der Studie sollen die Zuverlässigkeit und Genauigkeit der Ergebnisse einer solchen Software für die Zwecke von Eurodac bewertet und Empfehlungen im Hinblick auf die Einbindung der Gesichtserkennungstechnologie in Eurodac formuliert werden.
(5) Bis zum 12. Juni 2029 und danach alle vier Jahre legt die Kommission eine umfassende Bewertung von Eurodac vor, in der sie die Ergebnisse an den Zielen misst und die Auswirkungen auf die Grundrechte, insbesondere die Rechte auf Datenschutz und Privatsphäre, überprüft, einschließlich ob der Zugang zu Gefahrenabwehr- und Strafverfolgungszwecken zu indirekten Diskriminierungen von Personen geführt hat, auf die sich die vorliegende Verordnung erstreckt, sowie feststellt, ob die grundlegenden Prinzipien, einschließlich der Nutzung von Gesichtserkennungssoftware, weiterhin gültig sind; dazu gehören auch alle gebotenen Schlussfolgerungen für künftige Tätigkeiten und gegebenenfalls erforderliche Empfehlungen. Diese Bewertung enthält auch eine Einschätzung der Synergien zwischen dieser Verordnung und der Verordnung (EU) 2018/1862. Die Kommission legt die Bewertung dem Europäischen Parlament und dem Rat vor.
(6) Die Mitgliedstaaten stellen eu-LISA und der Kommission die Informationen zur Verfügung, die zum Abfassen des Jahresberichts gemäß Absatz 1 erforderlich sind.
(7) eu-LISA, die Mitgliedstaaten und Europol stellen der Kommission die für die Erstellung der umfassenden Bewertung nach Absatz 5 erforderlichen Informationen zur Verfügung. Diese Informationen dürfen nicht zu einer Störung der Arbeitsverfahren führen oder Angaben enthalten, die Rückschlüsse auf Quellen, Bedienstete oder Ermittlungen der benannten Behörden gestatten.
(8) Die Mitgliedstaaten und Europol erstellen unter Einhaltung der nationalen Rechtsvorschriften über die Veröffentlichung von sensiblen Informationen alle zwei Jahre einen Bericht über die Wirksamkeit des Abgleichs biometrischer Daten mit Eurodac-Daten für Gefahrenabwehr- und Strafverfolgungszwecke; diese Berichte enthalten auch Angaben und Statistiken über
a) den genauen Zweck des Abgleichs, einschließlich über die Art der terroristischen oder sonstigen schweren Straftat,
b) die Rechtfertigung eines begründeten Verdachts,
c) die hinreichenden Gründe, die gemäß Artikel 33 Absatz 1 Buchstabe a dieser Verordnung dafür angegeben werden, keinen Abgleich mit anderen Mitgliedstaaten nach dem Beschluss 2008/615/JI durchzuführen,
d) die Anzahl der Anträge auf Abgleich,
e) die Anzahl und die Art von Fällen, in denen die Identität einer Person festgestellt werden konnte, und
f) die Notwendigkeit und die Nutzung des Ausnahmeverfahrens in dringenden Fällen, darunter Fälle, in denen bei der nachträglichen Überprüfung durch die Prüfstelle festgestellt wurde, dass das Dringlichkeitsverfahren nicht gerechtfertigt war.
Die Berichte der Mitgliedstaaten und von Europol gemäß Unterabsatz 1 werden der Kommission bis zum 30. Juni des Folgejahres vorgelegt.
(9) Auf der Grundlage der Berichte der Mitgliedstaaten und von Europol gemäß Absatz 8 erstellt die Kommission zusätzlich zu der umfassenden Bewertung gemäß Absatz 5 alle zwei Jahre einen Bericht über den Zugang zu Eurodac zu Gefahrenabwehr- und Strafverfolgungszwecken, den sie dem Europäischen Parlament, dem Rat und dem europäischen Datenschutzbeauftragten übermittelt.
(1) Bis zum 12. Juni 2028 beurteilt die Kommission die Funktionsweise und die operative Effizienz jedes IT-Systems, das für den Austausch der Daten von Personen, die vorübergehenden Schutz genießen, für die Zwecke der Verwaltungszusammenarbeit gemäß Artikel 27 der Richtlinie 2001/55/EG verwendet wird.
(2) Die Kommission beurteilt ferner die erwarteten Auswirkungen der Anwendung von Artikel 26 dieser Verordnung im Falle der Aktivierung der Richtlinie 2001/55/EG; dabei berücksichtigt sie
a) die Art der Daten, die Gegenstand der Verarbeitung sind;
b) die erwarteten Auswirkungen der Gewährung des Zugangs zu den in Artikel 26 Absatz 2 aufgeführten Daten für die benannten Behörden gemäß Artikel 5 Absatz 1 und Artikel 9 Absatz 1; und
c) die in dieser Verordnung vorgesehenen Garantien.
(3) Je nach Ergebnis der Beurteilungen gemäß den Absätzen 1 und 2 dieses Artikels legt die Kommission gegebenenfalls einen Gesetzgebungsvorschlag zur Änderung oder zur Aufhebung des Artikels 26 vor.
Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass jede Verarbeitung von in Eurodac gespeicherten Daten, die dem in Artikel 1 genannten Zweck von Eurodac zuwiderläuft, mit wirksamen, verhältnismäßigen und abschreckenden Sanktionen, einschließlich verwaltungs- oder strafrechtlicher Sanktionen oder beidem, im Einklang mit dem nationalen Recht, geahndet wird.
Die Bestimmungen dieser Verordnung sind nicht anwendbar auf Gebiete, für die die Verordnung (EU) 2024/1351 nicht gilt, mit Ausnahme der Bestimmungen über Daten, die erhoben werden, um die Anwendung der Verordnung (EU) 2024/1350 unter den in der vorliegenden Verordnung festgelegten Bedingungen zu erleichtern.
(1) Jeder Mitgliedstaat teilt bis zum 12. September 2024 der Kommission seine benannten Behörden, die in Artikel 5 Absatz 3 genannten operativen Stellen und seine Prüfstelle mit und meldet unverzüglich jede Änderung.
(2) Europol teilt bis zum 12. September 2024 der Kommission seine benannte Behörde und seine Prüfstelle mit und meldet unverzüglich jede Änderung.
(3) Amtsblatt der Europäischen Union
Verordnung (EU) Nr. 603/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über die Einrichtung von Eurodac für den Abgleich von Fingerabdruckdaten zum Zwecke der effektiven Anwendung der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist und über der Gefahrenabwehr und Strafverfolgung dienende Anträge der Gefahrenabwehr- und Strafverfolgungsbehörden der Mitgliedstaaten und Europols auf den Abgleich mit Eurodac-Daten sowie zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1077/2011 zur Errichtung einer Europäischen Agentur für das Betriebsmanagement von IT-Großsystemen im Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts (ABl. L 180 vom 29.6.2013, S. 1).
12. Juni 2026
Bezugnahmen auf die aufgehobene Verordnung gelten als Bezugnahmen auf die vorliegende Verordnung und sind nach Maßgabe der Entsprechungstabelle in Anhang II zu lesen.
(1) Amtsblatt der Europäischen Union
(2) Diese Verordnung gilt ab dem 12. Juni 2026.
Artikel 26 gilt jedoch ab dem 12. Juni 2029.
(3) Diese Verordnung gilt nicht für Personen, die vorübergehenden Schutz gemäß dem Durchführungsbeschluss (EU) 2022/382 des Rates und jeden anderen gleichwertigen nationalen Schutz genießen, der gemäß jenem Durchführungsbeschluss, künftigen Änderungen des Durchführungsbeschlusses (EU) 2022/382 des Rates und etwaigen Verlängerungen dieses vorübergehenden Schutzes gewährt wurde.
(4) Das Schnittstellenkontrolldokument wird zwischen den Mitgliedstaaten und eu-LISA spätestens am 12. Dezember 2024 vereinbart.
(5) Ein Abgleich von Gesichtsbildern mithilfe von Gesichtserkennungssoftware gemäß den Artikeln 15 und 16 dieser Verordnung erfolgt ab dem Zeitpunkt, ab dem die Gesichtserkennungstechnologie in Eurodac eingebunden ist. Die Gesichtserkennungssoftware wird ein Jahr nach Abschluss der Studie über die Einbindung von Gesichtserkennungssoftware gemäß Artikel 57 Absatz 4 in Eurodac eingebunden. Bis zu diesem Zeitpunkt werden die Gesichtsbilder als Teil der Datensätze der betroffenen Person in Eurodac gespeichert und einem Mitgliedstaat übermittelt, wenn bei einem Abgleich der Fingerabdrücke ein Treffer erzielt wird.
(6) Die Mitgliedstaaten benachrichtigen die Kommission und eu-LISA, sobald sie die technischen Vorkehrungen für die Datenübermittlung an Eurodac getroffen haben, spätestens jedoch bis zum 12. Juni 2026.
| Gemäß Artikel 17 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2018/1240 des Europäischen Parlaments und des Rates angegebene Daten, die im ETIAS-Zentralsystem erfasst und gespeichert werden | Entsprechende Eurodac-Daten nach den Artikeln 17, 19, 21, 22, 23, 24 und 26 der vorliegenden Verordnung, mit denen die ETIAS-Daten abgeglichen werden sollten |
| Nachname (Familienname) | Nachname(n) |
| Nachname bei der Geburt | Geburtsname(n) |
| Vorname(n) | Vorname(n) |
| sonstige Namen (Aliasname(n), Künstlername(n), gebräuchliche(r) Name(n)) | frühere(r) Name(n) und Aliasnamen |
| Geburtsdatum | Geburtsdatum |
| Geburtsort | Geburtsort |
| Geschlecht | Geschlecht |
| derzeitige Staatsangehörigkeit | Staatsangehörigkeit(en) |
| weitere Staatsangehörigkeiten (falls zutreffend) | Staatsangehörigkeit(en) |
| Art des Reisedokuments | Art des Reisedokuments |
| Nummer des Reisedokuments | Nummer des Reisedokuments |
| Ausstellungsland des Reisedokuments | aus drei Buchstaben bestehender Code des ausstellenden Staates |
| Verordnung (EU) Nr. 603/2013 | Diese Verordnung |
| Artikel 1 Absatz 1 | Artikel 1 Absatz 1 Buchstaben a und c |
| — | Artikel 1 Absatz 1 Buchstaben b und d |
| Artikel 1 Absatz 2 | Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe e |
| — | Artikel 1 Absatz 1 Buchstaben f bis j |
| Artikel 1 Absatz 3 | Artikel 1 Absatz 2 |
| Artikel 2 Absatz 1, einleitender Teil | Artikel 2 Absatz 1, einleitender Teil |
| Artikel 2 Absatz 1 Buchstaben a und b | Artikel 2 Absatz 1 a und e |
| — | Artikel 2 Absatz 1 Buchstaben b, c und d |
| — | Artikel 2 Absatz 1 Buchstaben f und g |
| Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe c | Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe h |
| — | Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe i |
| Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe d | Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe j |
| Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe e | Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe k |
| — | Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe l |
| Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe f | — |
| Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe g | — |
| Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe h | Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe m |
| Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe i | Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe n |
| Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe j | Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe o |
| Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe k | Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe p |
| Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe l | Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe q |
| — | Artikel 2 Absatz 1 Buchstaben r bis z |
| Artikel 2 Absätze 2, 3 und 4 | Artikel 2 Absätze 2, 3 und 4 |
| Artikel 3 Absatz 1 einleitender Wortlaut und Buchstaben a und b | Artikel 3 Absatz 1 einleitender Wortlaut und Buchstaben a und b |
| — | Artikel 3 Absatz 1 Buchstaben c und d |
| — | Artikel 3 Absatz 2 |
| — | Artikel 3 Absatz 3 |
| Artikel 3 Absatz 2 | Artikel 3 Absatz 4 |
| Artikel 3 Absatz 3 | Artikel 3 Absatz 5 |
| — | Artikel 3 Absatz 6 |
| Artikel 3 Absatz 4 | Artikel 3 Absatz 7 |
| Artikel 3 Absatz 5 | Artikel 13 Absatz 6 |
| Artikel 4 Absatz 1 | Artikel 4 Absatz 1 |
| Artikel 4 Absatz 2 | Artikel 4 Absatz 3 |
| Artikel 4 Absatz 3 | Artikel 4 Absatz 4 |
| — | Artikel 4 Absatz 2 |
| Artikel 4 Absatz 4 | Artikel 4 Absatz 5 |
| Artikel 5 | Artikel 5 |
| Artikel 6 | Artikel 6 |
| Artikel 7 | Artikel 7 |
| — | Artikel 8 |
| — | Artikel 9 |
| — | Artikel 10 |
| — | Artikel 11 |
| Artikel 8 absatz 1 einleitender Wortlaut | Artikel 12 Absatz 1 einleitender Wortlaut |
| — | Artikel 12 Absatz 1 Buchstaben a bis h |
| Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe a | Artikel 12 Absatz 1 Buchstabe i |
| — | Artikel 12 Absatz 1 Buchstabe j |
| Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe b | Artikel 12 Absatz 1 Buchstabe k Ziffer i |
| — | Artikel 12 Absatz 1 Buchstabe l |
| Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe c | Artikel 12 Absatz 1 Buchstabe m Ziffer i |
| Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe d | Artikel 12 Absatz 1 Buchstabe n Ziffer i |
| — | Artikel 12 Absatz 1 Buchstaben o und p |
| Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe e | Artikel 12 Absatz 1 Buchstabe q |
| Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe f | Artikel 12 Absatz 1 Buchstabe r |
| Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe g | Artikel 12 Absatz 1 Buchstabe s |
| Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe h | Artikel 12 Absatz 1 Buchstabe t |
| Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe i | — |
| — | Artikel 12 Absatz 1 Buchstabe u |
| — | Artikel 12 Absatz 1 Buchstaben v und w |
| Artikel 8 Absatz 2 | Artikel 12 Absatz 2 |
| — | Artikel 12 Absatz 3 bis 6 |
| — | Artikel 13 |
| — | Artikel 14 |
| Artikel 9 Absatz 1 | Artikel 15 Absatz 1 |
| Artikel 9 Absatz 2 | Artikel 15 Absatz 2 |
| Artikel 9 Absatz 3 | — |
| Artikel 9 Absatz 4 | — |
| Artikel 9 Absatz 5 | — |
| — | Artikel 15 Absatz 3 |
| — | Artikel 16 Absatz 1 |
| Artikel 10 einleitender Wortlaut und Buchstaben a bis d | Artikel 16 Absatz 2 einleitender Wortlaut und Buchstaben a bis d |
| Artikel 10 Buchstabe e | Artikel 16 Absatz 3 |
| — | Artikel 16 Absatz 2, und 4 |
| Artikel 11 einleitender Wortlaut | Artikel 17 Absatz 1 einleitender Wortlaut sowie Artikel 17 Absatz 2 einleitender Wortlaut |
| Artikel 11 Buchstabe a | Artikel 17 Absatz 1 Buchstabe a |
| Artikel 11 Buchstabe b | Artikel 17 Absatz 1 Buchstabe g |
| Artikel 11 Buchstabe c | Artikel 17 Absatz 1 Buchstabe h |
| Artikel 11 Buchstabe d | Artikel 17 Absatz 1 Buchstabe k |
| Artikel 11 Buchstabe e | Artikel 17 Absatz 1 Buchstabe l |
| Artikel 11 Buchstabe f | Artikel 17 Absatz 1 Buchstabe m |
| Artikel 11 Buchstabe g | Artikel 17 Absatz 1 Buchstabe n |
| — | Artikel 17 Absatz 1 Buchstaben b bis f, i und j |
| Artikel 11 Buchstabe h | Artikel 17 Absatz 2 Buchstaben c und d |
| Artikel 11 Buchstabe i | Artikel 17 Absatz 2 Buchstabe e |
| Artikel 11 Buchstabe j | Artikel 17 Absatz 2 Buchstabe f |
| Artikel 11 Buchstabe k | Artikel 17 Absatz 2 Buchstabe a |
| — | Artikel 17 Absatz 2 Buchstaben b und g bis l |
| — | Artikel 17 Absatz 3 und 4 |
| Artikel 12 | — |
| Artikel 13 | — |
| — | Artikel 18 |
| — | Artikel 19 |
| — | Artikel 20 |
| — | Artikel 21 |
| Artikel 14 Absatz 1 | Artikel 22 Absatz 1 |
| Artikel 14 Absatz 2 einleitender Wortlaut | Artikel 22 Absatz 2 einleitender Wortlaut |
| Artikel 14 Absatz 2 Buchstabe a | Artikel 22 Absatz 2 Buchstabe a |
| Artikel 14 Absatz 2 Buchstabe b | Artikel 22 Absatz 2 Buchstabe g |
| Artikel 14 Absatz 2 Buchstabe c | Artikel 22 Absatz 2 Buchstabe h |
| Artikel 14 Absatz 2 Buchstabe d | Artikel 22 Absatz 2 Buchstabe k |
| Artikel 14 Absatz 2 Buchstabe e | Artikel 22 Absatz 2 Buchstabe l |
| Artikel 14 Absatz 2 Buchstabe f | Artikel 22 Absatz 2 Buchstabe m |
| Artikel 14 Absatz 2 Buchstabe g | Artikel 22 Absatz 2 Buchstabe n |
| — | Artikel 22 Absatz 2 Buchstaben b bis f, i und j |
| — | Artikel 22 Absatz 3 |
| Artikel 14 Absatz 3 | Artikel 22 Absatz 4 |
| Artikel 14 Absatz 4 | Artikel 22 Absatz 5 |
| Artikel 14 Absatz 5 | Artikel 22 Absatz 6 |
| — | Artikel 22 Absätze 7 bis 10 |
| Artikel 15 | — |
| Artikel 16 | — |
| Artikel 17 | — |
| — | Artikel 23 |
| — | Artikel 24 |
| — | Artikel 25 |
| — | Artikel 26 |
| — | Artikel 27 |
| — | Artikel 28 |
| — | Artikel 29 |
| — | Artikel 30 |
| Artikel 18 Absatz 1 | Artikel 31 Absatz 1 |
| Artikel 18 Absatz 2 | Artikel 31 Absatz 2 |
| Artikel 18 Absatz 3 | Artikel 31 Absatz 3 |
| — | Artikel 31 4, 5 und 6 |
| Artikel 19 Absatz 1 | Artikel 32 Absatz 1 |
| Artikel 19 Absatz 2 | Artikel 32 Absatz 2 |
| — | Artikel 32 Absatz 3 |
| Artikel 19 Absatz 3 | Artikel 32 Absatz 4 |
| Artikel 19 Absatz 4 | Artikel 32 Absatz 5 |
| Artikel 20 Absatz 1 einleitender Wortlaut | Artikel 33 Absatz 1 Unterabsatz 1 einleitender Wortlaut und Buchstabe a sowie Unterabsatz 2 |
| Artikel 20 Absatz 1 Buchstaben a, b und c | Artikel 33 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstaben a, b und c |
| — | Artikel 33 Absatz 2 |
| Artikel 20 Absatz 2 | Artikel 33 Absatz 3 |
| Artikle 21 Absatz 1 einleitender Wortlaut | Artikel 34 Absatz 1 einleitender Wortlaut und Buchstabe a |
| Artikel 21 Absatz 1 Buchstaben a, b und c | Artikel 34 Absatz 1 Buchstaben b, c und d |
| — | Artikel 34 Absatz 2 |
| Artikel 21 Absatz 2 | Artikel 34 Absatz 3 |
| Artikel 21 Absatz 3 | Artikel 34 Absatz 4 |
| Artikel 22 Absatz 1 | Artikel 35 Absatz 1 |
| Artikel 22 Absatz 2 | Artikel 35 Absatz 2 |
| Artikel 23 Absatz 1 einleitender Wortlaut | Artikel 36 Absatz 1 einleitender Wortlaut |
| Artikel 23 Absatz 1 Buchstaben a und b | Artikel 36 Absatz 1 Buchstabe a |
| Artikel 23 Absatz 1 Buchstaben c, d und e | Artikel 36 Absatz 1 Buchstaben b, c und d |
| Artikel 23 Absatz 2 | Artikel 36 Absatz 2 |
| Artikel 23 Absatz 3 | Artikel 36 Absatz 3 |
| Artikel 23 Absatz 4 Buchstaben a, b und c | Artikel 36 4 Buchstaben a, b und c |
| Artikel 24 | Artikel 37 |
| Artikel 25 Absatz 1 bis 5 | Artikel 38 Absätze 1 bis 4 und 6 |
| — | Artikel 38 Absatz 5 |
| Artikel 26 | Artikel 39 |
| Artikel 27 Absatz 1 bis 5 | Artikel 40 Absätze 1, 2, 3, 5 und 6 |
| — | Artikel 40 Absatz 4 |
| Artikel 28 Absatz 1, 2 und 3 | Artikel 41 Absätze 1, 4 und 5 |
| — | Artikel 41 Absätze 2 und 3 |
| Artikel 29 Absatz 1 einleitender Wortlaut und Buchstabe a | Artikel 42 Absatz 1 Buchstaben a, b, d, e und g |
| — | Artikel 42 Absatz 1 Buchstaben c, f und h |
| Artikel 29 Absatz 2 | Artikel 42 Absatz 2 |
| Artikel 29 Absatz 3 | Artikel 42 Absatz 3 |
| Artikel 29 Absatz 4 bis 15 | — |
| — | Artikel 43 Absatz 1 |
| — | Artikel 43 Absatz 2 |
| — | Artikel 43 Absatz 3 |
| — | Artikel 43 Absatz 4 |
| — | Artikel 43 Absatz 5 |
| — | Artikel 43 Absatz 6 |
| — | Artikel 43 Absatz 7 |
| — | Artikel 43 Absatz 8 |
| Artikel 30 | Artikel 44 |
| Artikel 31 | Artikel 45 |
| Artikel 32 | Artikel 46 |
| Artikel 33 Absatz 1 | — |
| Artikel 33 Absatz 2 | Artikel 47 Absatz 1 |
| Artikel 33 Absatz 3 | Artikel 47 Absatz 2 |
| Artikel 33 Absatz 4 | Artikel 47 Absatz 3 |
| Artikel 33 Absatz 5 | Artikel 47 Absatz 4 |
| Artikel 34 Absatz 1 | Artikel 48 Absatz 1 |
| Artikel 34 Absatz 2 einleitender Wortlaut und Buchstaben a bis k | Artikel 48 Absatz 2 einleitender Wortlaut und Buchstaben a bis d, f bis k und n |
| — | Artikel 48 Absatz 2 Buchstaben e, l und m |
| Artikel 34 Absatz 3 | Artikel 48 Absatz 3 |
| Artikel 34 Absatz 4 | Artikel 48 Absatz 4 |
| — | Artikel 48 Absatz 5 |
| Artikel 35 Absatz 1 | Artikel 49 Absatz 1 |
| Artikel 35 Absatz 2 | Artikel 49 Absatz 2 |
| — | Artikel 49 Absatz 3 |
| — | Artikel 49 Absatz 4 |
| Artikel 35 Absatz 3 | Artikel 49 Absatz 5 |
| — | Artikel 50 |
| Artikel 36 Absatz 1 | Artikel 51 Absatz 1 |
| Artikel 36 Absatz 2 einleitender Wortlaut und Buchstaben a bis h | Artikel 51 Absatz 2 einleitender Wortlaut und Buchstaben a bis h |
| — | Artikel 51 Absatz 2 Buchstabe i |
| Artikel 36 Absatz 3 | Artikel 51 Absatz 3 |
| Artikel 37 | Artikel 52 |
| Artikel 38 | — |
| — | Artikel 53 |
| — | Artikel 54 |
| Artikel 39 | Artikel 55 |
| — | Artikel 56 |
| Artikel 40 Absatz 1 | Artikel 57 Absatz 1 |
| Artikel 40 Absatz 2 | Artikel 57 Absatz 2 |
| Artikel 40 Absatz 3 | Artikel 57 Absatz 3 |
| — | Artikel 57 Absatz 4 |
| Artikel 40 Absatz 4 | Artikel 57 Absatz 5 |
| Artikel 40 Absatz 5 | Artikel 57 Absatz 6 |
| Artikel 40 Absatz 6 | Artikel 57 Absatz 7 |
| Artikel 40 Absatz 7 | Artikel 57 Absatz 8 |
| Artikel 40 Absatz 8 | Artikel 57 Absatz 9 |
| — | Artikel 58 |
| Artikel 41 | Artikel 59 |
| Artikel 42 | Artikel 60 |
| Artikel 43 | Artikel 61 |
| Artikel 44 | — |
| Artikel 45 | Artikel 62 |
| Artikel 46 | Artikel 63 |
| Annex I | — |
| Annex II | — |
| Annex III | — |
| — | Annex I |
| — | Annex II |
i) eine faktengestützte Politikgestaltung durch die Erstellung von Statistiken zu unterstützen;
j) die Anwendung der Richtlinie 2001/55/EG zu erleichtern.
h) „Person, die internationalen Schutz genießt“ eine Person, der die Flüchtlingseigenschaft gemäß Artikel 3 Nummer 1 der Verordnung (EU) 2024/1347 oder der Status subsidiären Schutzes gemäß Artikel 3 Nummer 2 der genannten Verordnung zuerkannt wurde;
i) „Person, die vorübergehenden Schutz genießt“ eine Person, die vorübergehenden Schutz im Sinne des Artikels 2 Buchstabe a der Richtlinie 2001/55/EG und des Durchführungsbeschlusses des Rates zur Einführung vorübergehenden Schutzes oder einen anderen gleichwertigen nationalen Schutz genießt, der als Reaktion auf dasselbe Ereignis wie hinsichtlich jenes Durchführungsbeschlusses des Rates eingeführt wurde;
j) „Treffer“ die aufgrund eines Abgleichs durch Eurodac festgestellte Übereinstimmung oder festgestellten Übereinstimmungen zwischen den in der automatisierten zentralen Datenbank gespeicherten biometrischen Daten und den von einem Mitgliedstaat übermittelten biometrischen Daten zu einer Person, unbeschadet der Verpflichtung der Mitgliedstaaten, die Ergebnisse des Abgleichs gemäß Artikel 38 Absatz 4 sofort zu prüfen;
k) „nationale Zugangsstelle“ die benannte nationale Stelle, die mit Eurodac Daten austauscht;
l) „Europol-Zugangsstelle“ die benannte Europol-Stelle, die mit Eurodac Daten austauscht;
m) „Eurodac-Daten“ sämtliche Daten, die in Eurodac gemäß Artikel 17 Absätze 1 und 2, Artikel 19 Absatz 1, Artikel 21 Absatz 1, Artikel 22 Absätze 2 und 3, Artikel 23 Absätze 2 und 3, Artikel 24 Absätze 2 und 3 und Artikel 26 Absatz 2 gespeichert sind;
n) „Gefahrenabwehr und Strafverfolgung“ die Verhütung, Aufdeckung oder Untersuchung terroristischer oder sonstiger schwerer Straftaten;
o) „terroristische Straftat“ eine Straftat nach nationalem Recht, die einer der in der Richtlinie (EU) 2017/541 aufgeführten Straftaten entspricht oder dieser gleichwertig ist;
p) „schwere Straftat“ eine Straftat, die den in Artikel 2 Absatz 2 des Rahmenbeschlusses 2002/584/JI aufgeführten Straftaten entspricht oder gleichwertig ist, wenn die Straftat nach dem nationalen Recht mit einer freiheitsentziehenden Strafe oder Sicherungsmaßnahme für eine Höchstdauer von mindestens drei Jahren geahndet werden kann;
q) „Fingerabdruckdaten“ die Daten zu den flachen und abgerollten Abdrücken aller zehn Finger, sofern vorhanden, oder eine Fingerabdruckspur;
r) „Gesichtsbilddaten“ digitale Aufnahmen des Gesichts in einer Bildauflösung und Qualität, die für einen Abgleich biometrischer Daten geeignet sind;
s) „biometrische Daten“ Fingerabdruckdaten oder Gesichtsbilddaten;
t) „alphanumerische Daten“ Daten in Form von Buchstaben, Ziffern, Sonderzeichen, Leerzeichen oder Satzzeichen;
u) „Aufenthaltstitel“ jede von den Behörden eines Mitgliedstaats erteilte Erlaubnis, mit der der Aufenthalt eines Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen im Hoheitsgebiet dieses Mitgliedstaats gestattet wird, einschließlich der Dokumente, mit denen die Genehmigung des Aufenthalts im Hoheitsgebiet im Rahmen einer Regelung des vorübergehenden Schutzes oder bis zu dem Zeitpunkt, zu dem die eine Ausweisung verhindernden Umstände nicht mehr gegeben sind, nachgewiesen werden kann; ausgenommen sind Visa und Aufenthaltstitel, die während der zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats entsprechend der Verordnung (EU) 2024/1351 erforderlichen Frist oder während der Prüfung eines Antrags auf internationalen Schutz oder eines Antrags auf Gewährung eines Aufenthaltstitels erteilt wurden;
v) „Schnittstellenkontrolldokument“ ein technisches Dokument, in dem die Anforderungen festgelegt sind, die die nationalen Zugangsstellen oder die Europol-Zugangsstellen erfüllen müssen, damit sie mit Eurodac elektronisch kommunizieren können, insbesondere indem das Format und der mögliche Inhalt der Informationen, die zwischen Eurodac und den nationalen Zugangsstellen oder Europol-Zugangsstellen ausgetauscht werden sollen, vorgegeben werden;
w) „CIR“ den durch Artikel 17 Absätze 1 und 2 der Verordnung (EU) 2019/818 eingerichteten gemeinsamen Speicher für Identitätsdaten;
x) „Identitätsdaten“ die in Artikel 17 Absatz 1 Buchstaben c bis f und h, Artikel 19 Absatz 1 Buchstaben c bis f und h, Artikel 21 Absatz 1 Buchstaben c bis f und h, Artikel 22 Absatz 2 Buchstaben c bis f und h, Artikel 23 Absatz 2 Buchstaben c bis f und h, Artikel 24 Absatz 2 Buchstaben c bis f und h und Artikel 26 Absatz 2 Buchstaben c bis f und h genannten Daten;
y) „Datensatz“ die in Eurodac auf der Grundlage der Artikel 17, 19, 21, 22, 23, 24 oder 26 gespeicherten Informationen, die einem Satz von Fingerabdrücken einer betroffenen Person entsprechen und aus biometrischen Daten, alphanumerischen Daten und, soweit verfügbar, einer eingescannten Farbkopie eines Identitäts- oder Reisedokuments bestehen;
z) „Kind“ oder „Minderjähriger“ einen Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen unter 18 Jahren.
(2) Die in Artikel 4 der Verordnung (EU) 2016/679 festgelegten Begriffe sind auf die vorliegende Verordnung insofern anzuwenden, als eine Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Behörden der Mitgliedstaaten zu den in Artikel 1 Absatz 1 Buchstaben a, b, c und j der vorliegenden Verordnung festgelegten Zwecken erfolgt.
(3) Sofern nichts anderes angegeben ist, sind die in Artikel 2 der Verordnung (EU) 2024/1351 festgelegten Begriffe auf die vorliegende Verordnung anzuwenden.
(4) Die in Artikel 3 der Richtlinie (EU) 2016/680 festgelegten Begriffe sind auf die vorliegende Verordnung insofern anzuwenden, als eine Verarbeitung personenbezogener Daten durch die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten zu Gefahrenabwehr- und Strafverfolgungszwecken erfolgt.
(6) Alle in Eurodac erfassten Datensätze, die ein und demselben Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen entsprechen, werden in einer Sequenz miteinander verknüpft. Wird ein automatischer Abgleich gemäß den Artikeln 27 und 28 durchgeführt und dabei ein Treffer in mindestens einem anderen Satz von Fingerabdrücken oder, wenn diese Fingerabdrücke von einer Qualität sind, die keinen angemessenen Abgleich gewährleistet, oder nicht verfügbar sind, Gesichtsbilddaten aus einem anderen Datensatz erzielt wird, der demselben Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen entspricht, so verknüpft Eurodac diese Datensätze automatisch auf der Grundlage des Abgleichs miteinander. Erforderlichenfalls prüft ein Experte gemäß Artikel 38 Absätze 4 und 5 das Ergebnis eines automatischen Abgleichs gemäß den Artikeln 27 und 28. Falls der Mitgliedstaat, der das Ergebnis des Abgleichs erhält, den Treffer bestätigt, übermittelt er eine Mitteilung zur Bestätigung der Verknüpfung dieser Datensätze an eu-LISA.
(7) Die für Eurodac geltenden Vorschriften gelten auch für die Operationen der Mitgliedstaaten ab der Übermittlung der Daten an Eurodac bis zur Verwendung der Ergebnisse des Abgleichs.
a) Überwachung;
b) Sicherheit;
c) Koordinierung der Beziehungen zwischen den Mitgliedstaaten und dem Betreiber.
(4) Die Kommission ist für alle nicht in Absatz 3 genannten Aufgaben im Zusammenhang mit der Kommunikationsinfrastruktur zuständig, insbesondere für
a) den Haushaltsvollzug;
b) Anschaffung und Erneuerung;
c) vertragliche Belange.
(5) Verordnung (EWG, Euratom, EGKS) Nr. 259/68 des Rates vom 29. Februar 1968 zur Festlegung des Statuts der Beamten der Europäischen Gemeinschaften und der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten dieser Gemeinschaften sowie zur Einführung von Sondermaßnahmen, die vorübergehend auf die Beamten der Kommission anwendbar sind (ABl. L 56 vom 4.3.1968, S. 1).
k) die Zahl der Treffer in Bezug auf Personen nach Artikel 15 Absatz 1 dieser Verordnung,
l) die Zahl der Treffer in Bezug auf Personen nach Artikel 18 Absatz 1 der vorliegenden Verordnung,
m) die Zahl der Treffer in Bezug auf Personen nach Artikel 22 Absatz 1 der vorliegenden Verordnung,
n) die Zahl der Treffer in Bezug auf Personen nach Artikel 23 Absatz 1 der vorliegenden Verordnung,
o) die Zahl der Treffer in Bezug auf Personen nach Artikel 24 Absatz 1 der vorliegenden Verordnung,
p) die Zahl der Treffer in Bezug auf Personen nach Artikel 26 Absatz 1 der vorliegenden Verordnung,
q) die Zahl der biometrischen Daten, die Eurodac mehr als einmal vom Herkunftsmitgliedstaat anfordern musste, weil die ursprünglich übermittelten biometrischen Daten für den Abgleich anhand der automatisierten Systeme für die Identifizierung von Fingerabdrücken und Gesichtsbildern ungeeignet waren;
r) die Zahl der gemäß Artikel 31 Absätze 1 bis 4 markierten und nicht markierten Datensätze;
s) die Zahl der Treffer in Bezug auf Personen nach Artikel 31 Absätze 1 und 4, für die Treffer nach Unterabsatz 1 Buchstaben k bis p des vorliegenden Artikels gespeichert wurden;
t) die Zahl der Anträge und Treffer nach Artikel 33 Absatz 1;
u) die Zahl der Anträge und Treffer nach Artikel 34 Absatz 1;
v) die Zahl der nach Artikel 43 gestellten Anträge;
w) die Zahl der von Eurodac erhaltenen Treffer gemäß Artikel 38 Absatz 6.
(2) Die monatlichen statistischen Daten zu Personen nach Absatz 1 werden monatlich veröffentlicht. Am Ende jeden Jahres veröffentlicht eu-LISA eine jährliche Statistik zu Personen nach Absatz 1. Die statistischen Daten werden nach Mitgliedstaat aufgeschlüsselt. Die statistischen Daten zu Personen nach Absatz 1 Buchstabe i werden soweit möglich nach Geburtsjahr und Geschlecht aufgeschlüsselt.
Dieser Absatz berührt nicht die Anonymisierung der statistischen Daten.
(3) Zur Unterstützung der in Artikel 1 Buchstaben c und i genannten Ziele erstellt eu-LISA monatliche systemübergreifende Statistiken. Diese Statistiken dürfen nicht die Identifizierung von Einzelpersonen ermöglichen und müssen auf Daten aus Eurodac, dem VIS, ETIAS und dem EES zurückgreifen.
Diese Statistiken nach Unterabsatz 1 werden den Mitgliedstaaten, dem Europäischen Parlament, der Kommission, der Asylagentur der Europäischen Union, der Europäischen Agentur für die Grenz- und Küstenwache und Europol zur Verfügung gestellt.
Die Kommission legt im Wege von Durchführungsrechtsakten den Inhalt der monatlichen systemübergreifenden Statistiken nach Unterabsatz 1 fest. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 56 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.
Systemübergreifende Statistiken dürfen für sich allein nicht dazu verwendet werden, den Zugang zum Hoheitsgebiet der Union zu verweigern.
(4) eu-LISA stellt der Kommission auf Ersuchen Statistiken zu bestimmten Aspekten im Zusammenhang mit der Anwendung dieser Verordnung sowie die in Absatz 1 genannten Statistiken zur Verfügung und macht sie auf Antrag den Mitgliedstaaten, dem Europäischen Parlament, der Asylagentur der Europäischen Union, der Europäischen Agentur für die Grenz- und Küstenwache und Europol verfügbar.
(5) eu-LISA speichert die in den Absätzen 1 bis 4 genannten Daten zu Forschungs- und Analysezwecken, um den in Absatz 3 genannten Behörden zu ermöglichen, im zentralen Speicher für Berichte und Statistiken nach Artikel 39 der Verordnung (EU) 2019/818 anpassbare Berichte und Statistiken abzurufen. Diese Statistiken dürfen keine Identifizierung von Einzelpersonen ermöglichen.
(6) eu-LISA, die Kommission, die von den einzelnen Mitgliedstaaten gemäß Artikel 40 Absatz 2 der vorliegenden Verordnung benannten Behörden sowie die berechtigten Nutzer der Asylagentur der Europäischen Union, der Europäischen Agentur für die Grenz- und Küstenwache und von Europol erhalten Zugang zum zentralen Speicher für Berichte und Statistiken nach Artikel 39 der Verordnung (EU) 2019/818, wenn dieser Zugang für die Erfüllung ihrer Aufgaben von Belang ist.
(2) Wenn das Abnehmen von Fingerabdrücken oder das Erfassen des Gesichtsbilds aufgrund des Zustands der Fingerkuppen oder des Gesichts eines Minderjährigen nicht möglich ist, gilt Artikel 13 Absatz 5. Bei erneuter Abnahme von Fingerabdrücken oder Erfassung des Gesichtsbilds von Minderjährigen gilt Absatz 1 des vorliegenden Artikels.
(3) Eurodac-Daten, die einem Kind unter 14 Jahren zuzuordnen sind, dürfen für Gefahrenabwehr- und Strafverfolgungszwecke gegen ein solches Kind nur dann verwendet werden, wenn– zusätzlich zu den Gründen nach Artikel 33 Absatz 1 Buchstabe c — Gründe für die Annahme bestehen, dass diese Daten für Zwecke der Verhütung, Aufdeckung oder Untersuchung einer terroristischen oder sonstigen schweren Straftat, die begangen zu haben das Kind verdächtigt wird, erforderlich sind.
(4) Diese Verordnung lässt die Anwendung der Bedingungen nach Artikel 13 der Richtlinie (EU) 2024/1346 unberührt.
d) Sobald der Herkunftsmitgliedstaat gewährleistet, dass die betreffende Person, deren Daten gemäß Artikel 17 der vorliegenden Verordnung in Eurodac gespeichert sind, das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten aufgrund eines Rückkehrentscheidung oder einer Abschiebungsanordnung verlassen hat, denen eine Rücknahme oder Ablehnung des Antrags auf internationalen Schutz gemäß Artikel 37 Absatz 5 der Verordnung (EU) 2024/1351 vorangegangen ist, aktualisiert er seinen gemäß Artikel 17 der vorliegenden Verordnung gespeicherten Datensatz zu der betreffenden Person durch Hinzufügung des Zeitpunkts, zu dem diese abgeschoben wurde oder das Hoheitsgebiet verlassen hat.
(3) Geht die Zuständigkeit gemäß Artikel 37 Absatz 1 und Artikel 68 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2024/1351 auf einen anderen Mitgliedstaat über, so gibt der Mitgliedstaat, der feststellt, dass sich die Zuständigkeit verlagert hat, oder der Übernahmemitgliedstaat den zuständigen Mitgliedstaat an.
(4) In Fällen, in denen Absatz 1 oder Absatz 3 dieses Artikels oder Artikel 31 Absatz 6 Anwendung findet, informiert Eurodac alle Herkunftsmitgliedstaaten so bald wie möglich, spätestens jedoch binnen 72 Stunden nach Erhalt der entsprechenden Daten, über die erfolgte Übermittlung derartiger Daten durch einen anderen Herkunftsmitgliedstaat, nachdem dieser mit Daten, die sie zu Personen nach Artikel 15 Absatz 1, Artikel 18 Absatz 2, Artikel 20 Absatz 1, Artikel 22 Absatz 1, Artikel 23 Absatz 1, Artikel 24 Absatz 1 oder Artikel 26 Absatz 1 übermittelt hatten, einen Treffer erzielt hat. Diese Herkunftsmitgliedstaaten aktualisieren zudem die Angaben bezüglich des zuständigen Mitgliedstaats in Datensätzen zu in Artikel 15 Absatz 1 genannten Personen.
k) die vom Herkunftsmitgliedstaat verwendete Kennnummer;
l) das Datum der Erfassung der biometrischen Daten;
m) das Datum der Übermittlung der Daten an Eurodac;
n) Benutzerkennwort.
(2) Zusätzlich werden, sofern zutreffend und verfügbar, folgende Daten in Eurodac gemäß Artikel 3 Absatz 2 umgehend gespeichert:
a) zuständiger Mitgliedstaat in den Fällen nach Artikel 16 Absatz 1, 2 oder 3;
b) Übernahmemitgliedstaat gemäß Artikel 25 Absatz 1;
c) in den in Artikel 16 Absatz 2 Buchstabe a genannten Fällen das Datum der Ankunft der betreffenden Person nach einer erfolgreichen Überstellung;
d) in den in Artikel 16 Absatz 2 Buchstabe b genannten Fällen das Datum der Ankunft der betreffenden Person nach einer erfolgreichen Überstellung;
e) in den in Artikel 16 Absatz 2 Buchstabe c genannten Fällen das Datum, an dem die betreffende Person das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten verlassen hat;
f) in den in Artikel 16 Absatz 2 Buchstabe d genannten Fällen das Datum, an dem die betreffende Person aus dem Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten abgeschoben wurde oder dieses verlassen hat;
g) in den in Artikel 25 Absatz 2 genannten Fällen das Datum der Ankunft der betreffenden Person nach einer erfolgreichen Überstellung;
h) die Tatsache, dass dem betreffenden Antragsteller ein Visum erteilt wurde, der Mitgliedstaat, der das Visum erteilt oder verlängert hat oder in dessen Namen das Visum erteilt wurde, sowie die Nummer des betreffenden Visumantrags;
i) die Tatsache, dass die Person als Ergebnis der in der Verordnung (EU) 2024/1356 des Europäischen Parlaments und des Rates genannten Sicherheitskontrolle oder einer Prüfung nach Artikel 16 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2024/1351 oder nach Artikel 9 Absatz 5 der Verordnung (EU) 2024/1348 eine Gefahr für die innere Sicherheit darstellen könnte, wenn einer der folgenden Umstände vorliegt:
j) die Tatsache, dass der Antrag auf internationalen Schutz abgelehnt wurde, wenn der betreffende Antragsteller gemäß der Verordnung (EU) 2024/1348 kein Recht auf Verbleib in dem betreffenden Mitgliedstaat hat und ihm der Verbleib nicht gestattet wurde;
k) die Tatsache, dass infolge einer Prüfung eines Antrags im in der Verordnung (EU) 2024/1348 genannten Verfahren an der Grenze, eine Entscheidung, mit der ein Antrag auf internationalen Schutz als unzulässig, unbegründet oder offensichtlich unbegründet abgelehnt wird, oder eine Entscheidung, mit der ein Antrag als stillschweigend oder ausdrücklich zurückgenommen erklärt wird, rechtskräftig geworden ist;
l) die Tatsache, dass Unterstützung für die freiwillige Rückkehr und Wiedereingliederung gewährt wurde.
(3) Wenn alle Daten nach Absatz 1 Buchstaben a bis f und h des vorliegenden Artikels zu einer Person nach Artikel 15 in Eurodac gespeichert sind, gelten sie als ein an Eurodac übermittelter Datensatz für die Zwecke von Artikel 27 Absatz 1 Buchstabe aa der Verordnung (EU) 2019/818.
(4) Der Herkunftsmitgliedstaat, der zu dem Schluss gelangt ist, dass die nach der Überprüfung gemäß der Verordnung (EU) 2024/1356 oder nach einer Prüfung nach Artikel 16 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2024/1351 oder nach Artikel 9 Absatz 5 der Verordnung (EU) 2024/1348 festgestellte Gefahr für die innere Sicherheit nicht mehr besteht, löscht den Eintrag der Sicherheitskennzeichnung aus dem Datensatz, nachdem er alle anderen Mitgliedstaaten, die einen Datensatz zu derselben Person registriert haben, konsultiert hat. Eurodac informiert diese Herkunftsmitgliedstaaten so bald wie möglich, spätestens jedoch binnen 72 Stunden nach Löschung der Sicherheitskennzeichnung durch einen anderen Herkunftsmitgliedstaat, nachdem dieser mit Daten, die andere Herkunftsmitgliedstaaten zu Personen nach Artikel 15 Absatz 1, Artikel 22 Absatz 1, Artikel 23 Absatz 1 oder Artikel 24 Absatz 1 der vorliegenden Verordnung übermittelt hatten, einen Treffer erzielt hat, über diese Löschung. Diese Herkunftsmitgliedstaaten löschen zudem in dem entsprechenden Datensatz die Sicherheitskennzeichnung.
l) Datum der Erfassung der biometrischen Daten;
m) Datum der Übermittlung der Daten an Eurodac;
n) Benutzerkennwort;
o) gegebenenfalls das Datum der Entscheidung, nach Artikel 9 Absatz 14 der Verordnung (EU) 2024/1350 internationalen Schutz zu gewähren oder einen humanitären Status nach nationalem Recht zuzuerkennen;
p) gegebenenfalls das Datum der Ablehnung der Aufnahme im Einklang mit der Verordnung (EU) 2024/1350 und die Gründe für die Ablehnung der Aufnahme;
q) gegebenenfalls das Datum der Einstellung des Aufnahmeverfahrens gemäß der Verordnung (EU) 2024/1350.
(2) Wenn alle Daten nach Absatz 1 Buchstaben a bis f und h des vorliegenden Artikels zu einer Person nach Artikel 18 Absatz 2 in Eurodac gespeichert sind, gelten sie als ein an Eurodac übermittelter Datensatz für die Zwecke von Artikel 27 Absatz 1 Buchstabe aa der Verordnung (EU) 2019/818.
d) Staatsangehörigkeit(en);
e) Geburtsdatum;
f) Geburtsort;
g) Herkunftsmitgliedstaat, Ort und Zeitpunkt der Registrierung;
h) Geschlecht;
i) Art und Nummer des Identitäts- oder Reisedokuments, soweit bekannt; aus drei Buchstaben bestehender Code des ausstellenden Staates und Ablaufdatum des Dokuments;
j) sofern verfügbar, eine eingescannte Farbkopie eines Identitäts- oder Reisedokuments zusammen mit einer Angabe zu dessen Echtheit oder, falls nicht verfügbar, ein anderes Dokument, das die Identifizierung des Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen erleichtert, zusammen mit einer Angabe zu dessen Echtheit;
k) die vom Herkunftsmitgliedstaat verwendete Kennnummer;
l) Datum der Erfassung der biometrischen Daten;
m) Datum der Übermittlung der Daten an Eurodac;
n) Benutzerkennwort;
o) Datum der Gewährung des internationalen Schutzes oder der Zuerkennung eines humanitären Status nach nationalem Recht.
(2) Wenn alle Daten nach Absatz 1 Buchstaben a bis f und h des vorliegenden Artikels zu einer Person nach Artikel 20 Absatz 1 der vorliegenden Verordnung in Eurodac gespeichert sind, gelten sie als ein an Eurodac übermittelter Datensatz für die Zwecke von Artikel 27 Absatz 1 Buchstabe aa der Verordnung (EU) 2019/818.
(5) Die Daten von illegal aufhältigen Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen, die in Eurodac gespeichert sind und gemäß Absatz 4 des vorliegenden Artikels markiert wurden, werden solange für einen Abgleich für Zwecke der Gefahrenabwehr und Strafverfolgung verfügbar gehalten, bis die Daten gemäß Artikel 29 Absatz 10 automatisch aus Eurodac gelöscht werden.
(6) Für die Zwecke von Artikel 68 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2024/1351 registriert sich der Übernahmemitgliedstaat nach der Erfassung der Daten gemäß Artikel 25 Absatz 2 der vorliegenden Verordnung als zuständiger Mitgliedstaat und markiert diese Daten mit der von dem Mitgliedstaat, der den Schutz gewährt hat, eingeführten Kennzeichnung.
(3) Anträge auf Abgleich mit Eurodac-Daten für Zwecke der Gefahrenabwehr und Strafverfolgung werden anhand biometrischer oder alphanumerischer Daten durchgeführt.
(3) Anträge auf Abgleich mit Eurodac-Daten für Zwecke der Gefahrenabwehr und Strafverfolgung werden anhand biometrischer oder alphanumerischer Daten durchgeführt.
(4) Die Verarbeitung der von Europol durch den Abgleich mit Eurodac-Daten erlangten Informationen unterliegt der Zustimmung des Herkunftsmitgliedstaats. Die Zustimmung ist über die nationale Europol-Stelle des betreffenden Mitgliedstaats einzuholen.
(5) eu-LISA legt die technischen Verfahren fest, die die Mitgliedstaaten anzuwenden haben, um den Empfang eindeutiger Daten durch Eurodac zu gewährleisten.
(6) Eurodac bestätigt den Empfang der übermittelten Daten so bald wie möglich. Zu diesem Zweck legt eu-LISA die erforderlichen technischen Voraussetzungen fest, unter denen gewährleistet werden kann, dass die Mitgliedstaaten auf Anfrage eine Empfangsbestätigung erhalten.
(5) Das Ergebnis des Abgleichs von Gesichtsbilddaten gemäß Artikel 27 — wenn nur ein Treffer anhand eines Gesichtsbildes erhalten wurde — und gemäß Artikel 28 wird in dem Mitgliedstaat, der das Ergebnis des Abgleichs erhält, von einem im Einklang mit der einzelstaatlichen Praxis geschulten Experten sofort kontrolliert und geprüft.
Für die Zwecke von Artikel 1 Absatz 1 Buchstaben a, b, c und j dieser Verordnung wird die endgültige Identifizierung von dem Herkunftsmitgliedstaat gemeinsam mit den anderen betroffenen Mitgliedstaaten vorgenommen.
Von Eurodac erhaltene Informationen über sonstige Daten, die sich als unzuverlässig herausgestellt haben, werden gelöscht, sobald festgestellt ist, dass die Daten unzuverlässig sind.
(6) Ergibt die endgültige Identifizierung gemäß den Absätzen 4 und 5, dass das von Eurodac übermittelte Abgleichergebnis nicht den biometrischen Daten entspricht, die zum Zweck eines Abgleichs übermittelt wurden, so löschen die Mitgliedstaaten das Ergebnis des Abgleichs sofort und teilen dies eu-LISA so bald wie möglich, spätestens jedoch drei Arbeitstage nach Eingang des Ergebnisses, mit und übermitteln die Kennnummer des Herkunftsmitgliedstaats sowie die Kennnummer des Mitgliedstaats, der das Ergebnis des Abgleichs erhalten hat.
f) die Aufbewahrungsfrist der Daten gemäß Artikel 29;
g) ihr Recht, den für die Datenverarbeitung Verantwortlichen um Zugang zu den sie betreffenden Daten zu ersuchen, und ihr Recht, zu beantragen, dass sie betreffende unrichtige personenbezogene Daten berichtigt, sie betreffende unvollständige personenbezogene Daten ergänzt oder sie betreffende unrechtmäßig verarbeitete personenbezogene Daten gelöscht werden oder die Verarbeitung dieser Daten beschränkt wird, sowie ihr Recht, Informationen über die Verfahren zur Ausübung dieser Rechte, einschließlich der Kontaktdaten des für die Datenverarbeitung Verantwortlichen und der Aufsichtsbehörden nach Artikel 44 Absatz 1 zu erhalten;
h) ihr Recht, bei der Aufsichtsbehörde Beschwerde einzulegen.
(2) Die in Absatz 1 des vorliegenden Artikels genannten Informationen werden Personen, die unter Artikel 15 Absatz 1, Artikel 18 Absätze 1 und 2, Artikel 20 Absatz 1, Artikel 22 Absatz 1, Artikel 23 Absatz 1, Artikel 24 Absatz 1 und Artikel 26 Absatz 1 fallen, zum Zeitpunkt der Erfassung der biometrischen Daten erteilt.
Ist eine Person, die unter Artikel 15 Absatz 1, Artikel 18 Absätze 1 und 2, Artikel 20 Absatz 1, Artikel 22 Absatz 1, Artikel 23 Absatz 1, Artikel 24 Absatz 1 und Artikel 26 Absatz 1 fällt, minderjährig, so stellen die Mitgliedstaaten die Informationen in einer ihrem Alter angemessene Weise bereit.
Das Verfahren zur Erfassung der biometrischen Daten wird Minderjährigen anhand von Merkblättern, Schaubildern oder Darstellungen oder gegebenenfalls einer Kombination davon erläutert, die eigens so gestaltet sind, dass Minderjährige sie verstehen.
(3) Nach dem Verfahren gemäß Artikel 77 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2024/1351 wird ein gemeinsames Merkblatt erstellt, das mindestens die Angaben gemäß Absatz 1 des vorliegenden Artikels und die Information gemäß Artikel 19 Absatz 1 der genannten Verordnung enthält.
Das Merkblatt muss klar und einfach in präziser, transparenter, verständlicher und leicht zugänglicher Form und in einer Sprache abgefasst sein, die die betreffende Person versteht oder bei der vernünftigerweise davon ausgegangen werden kann, dass sie sie versteht.
Das Merkblatt wird so erstellt, dass die Mitgliedstaaten es mit zusätzlichen mitgliedstaatsspezifischen Informationen ergänzen können. Diese mitgliedstaatsspezifischen Informationen müssen mindestens die Verwaltungsmaßnahmen für die Gewährleistung der Einhaltung der Verpflichtung zur Erfassung der biometrischen Daten, Angaben über die Rechte der betroffenen Person, die Möglichkeit einer Information und Unterstützung durch die nationalen Aufsichtsbehörden, die Kontaktdaten des für die Datenverarbeitung Verantwortlichen sowie des Datenschutzbeauftragten und die Kontaktdaten der nationalen Aufsichtsbehörden enthalten.
Der Mitgliedstaat teilt der betroffenen Person ebenfalls mit, welche Schritte sie ergreifen kann, wenn sie mit der Erläuterung nicht einverstanden ist. Hierzu gehören Angaben darüber, auf welche Weise bei den zuständigen Behörden oder Gerichten des betreffenden Mitgliedstaats Klage erhoben oder gegebenenfalls Beschwerde eingelegt werden kann, sowie Angaben über jede finanzielle oder sonstige Unterstützung, die gemäß den Rechts- und Verwaltungsvorschriften sowie den Verfahren des betreffenden Mitgliedstaats zur Verfügung steht.
(6) Jeder Antrag nach den Absätzen 1 und 2 auf Zugang zu personenbezogenen Daten sowie auf Berichtigung, Ergänzung, Löschung und Einschränkung der Verarbeitung dieser Daten enthält die zur Identifizierung der betroffenen Person erforderlichen Angaben einschließlich der biometrischen Daten. Diese Daten werden ausschließlich für die Wahrnehmung der in den Absätzen 1 und 2 genannten Rechte durch die betroffene Person verwendet und anschließend unverzüglich gelöscht.
(7) Die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten arbeiten aktiv zusammen, damit die Rechte der betroffenen Person auf Zugang zu den personenbezogenen Daten sowie auf Berichtigung, Ergänzung, Löschung und Einschränkung der Verarbeitung dieser Daten unverzüglich durchgesetzt werden.
(8) Beantragt eine Person Zugang zu sie betreffenden Daten, wird hierüber von der zuständigen Behörde eine schriftliche Aufzeichnung angefertigt, in der der Antrag sowie die Art und Weise seiner Bearbeitung festgehalten werden; diese Aufzeichnung stellt die zuständige Behörde den nationalen Aufsichtsbehörden unverzüglich zur Verfügung.
(9) Die nationale Aufsichtsbehörde des Mitgliedstaats, der die Daten übermittelt hat, und die nationale Aufsichtsbehörde des Mitgliedstaats, in dem sich die betroffene Person aufhält, informieren diese — wenn sie darum ersucht werden — über ihr Recht, bei dem für die Datenverarbeitung Verantwortlichen den Zugang zu den sie betreffenden personenbezogenen Daten sowie die Berichtigung, Ergänzung, Löschung oder Einschränkung der Verarbeitung dieser Daten zu beantragen. Die Aufsichtsbehörden arbeiten dabei gemäß Kapitel VII der Verordnung (EU) 2016/679 zusammen.
h) sicherzustellen, dass die zum Zugriff auf Eurodac berechtigten Behörden Profile mit einer Beschreibung der Aufgaben und Befugnisse der Personen erstellen, die zum Zugriff auf die Daten sowie zu ihrer Eingabe, Aktualisierung, Löschung und Abfrage berechtigt sind, und dass diese Profile und alle anderen einschlägigen Informationen, die diese Behörden zur Überwachung anfordern könnten, den Aufsichtsbehörden nach Artikel 51 der Verordnung (EU) 2016/679 und Artikel 41 der Richtlinie (EU) 2016/680 auf deren Anfrage unverzüglich zur Verfügung gestellt werden (Profile der zugriffsberechtigten Personen);
i) zu gewährleisten, dass überprüft und festgestellt werden kann, an welche Stellen personenbezogene Daten mit Hilfe von Datenübertragungseinrichtungen übermittelt werden können (Übermittlungskontrolle);
j) sicherzustellen, dass nachgeprüft und festgestellt werden kann, welche Daten wann, von wem und zu welchem Zweck in Eurodac verarbeitet worden sind (Datenerfassungskontrolle);
k) insbesondere durch geeignete Verschlüsselungstechniken zu verhindern, dass bei der Übertragung personenbezogener Daten an Eurodac oder von Eurodac oder während des Transports von Datenträgern die Daten von Unbefugten gelesen, kopiert, verändert oder gelöscht werden können (Transportkontrolle);
l) zu gewährleisten, dass eingesetzte Systeme im Störungsfall wiederhergestellt werden können (Wiederherstellung);
m) zu gewährleisten, dass Eurodac seine Funktionen ausübt, auftretende Fehlfunktionen gemeldet werden (Zuverlässigkeit) und gespeicherte personenbezogene Daten nicht durch Fehlfunktionen des Systems beschädigt werden können (Datenintegrität); und
n) die Wirksamkeit der in diesem Absatz genannten Sicherheitsmaßnahmen zu überwachen und die notwendigen organisatorischen Maßnahmen im Zusammenhang mit der internen Überwachung zu treffen, um sicherzustellen, dass dieser Verordnung entsprochen wird (Eigenkontrolle), und innerhalb von 24 Stunden sämtliche relevanten Fälle automatisch zu erkennen, zu denen es infolge der Anwendung der in den Buchstaben b bis k beschriebenen Maßnahmen kommt und die auf einen Sicherheitsvorfall hindeuten könnten.
(3) Unbeschadet der Meldung und Mitteilung von Verstößen gegen den Schutz personenbezogener Daten gemäß den Artikeln 33 und 34 der Verordnung (EU) 2016/679, den Artikeln 30 und 31 der Richtlinie (EU) 2016/680 sowie den Artikeln 34 und 35 der Verordnung (EU) 2016/794 unterrichten die Mitgliedstaaten und Europol eu-LISA über in ihren Systemen festgestellte Sicherheitsvorfälle im Zusammenhang mit Eurodac. Unbeschadet der [Artikel 34 und 35 der] Verordnung (EU) 2018/1725 unterrichtet eu-LISA unverzüglich die Mitgliedstaaten, Europol und den Europäischen Datenschutzbeauftragten über in ihrem System festgestellte Sicherheitsvorfälle im Zusammenhang mit Eurodac. Der betreffende Mitgliedstaat, eu-LISA und Europol arbeiten während eines Sicherheitsvorfalls zusammen.
(4) eu-LISA ergreift die Maßnahmen, die erforderlich sind, um die in Absatz 2 dieses Artikels genannten Ziele in Bezug auf den Betrieb von Eurodac, einschließlich der Annahme eines Datensicherheitsplans, zu verwirklichen.
Vor Beginn der operativen Nutzung von Eurodac wird der Sicherheitsrahmen für das geschäftliche und technische Umfeld von Eurodac gemäß Artikel 33 der Verordnung (EU) 2018/1725 aktualisiert.
(5) Die Asylagentur der Europäischen Union ergreift die Maßnahmen, die erforderlich sind, um Artikel 18 Absatz 4 umzusetzen, einschließlich der Annahme eines Datensicherheitsplans gemäß Absatz 2 des vorliegenden Artikels.
(6) Drittstaaten erhalten weder einen direkten Zugriff auf Eurodac, um biometrische Daten oder andere personenbezogene Daten eines Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen abzugleichen oder zu übermitteln, noch einen Zugriff auf Eurodac über die benannte nationale Zugangsstelle.
i) gegebenenfalls einen Verweis auf die Nutzung des Europäischen Suchportals zur Abfrage von Eurodac gemäß Artikel 7 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2019/818.
(3) Die Protokolle oder Dokumentationen dürfen nur zur Überwachung der Rechtmäßigkeit der Datenverarbeitung sowie zur Gewährleistung der Datenintegrität und -sicherheit verwendet werden. Für die Überwachung und Bewertung gemäß Artikel 57 dürfen keine Protokolle verwendet werden, die personenbezogene Daten enthalten.
Die für die Prüfung der Zulässigkeit des Antrags und die Überwachung der Rechtmäßigkeit der Datenverarbeitung sowie die Gewährleistung der Datenintegrität und -sicherheit zuständigen nationalen Aufsichtsbehörden haben auf Antrag zur Erfüllung ihrer Aufgaben Zugang zu diesen Protokollen.