Artikel 45 Kontrolle durch den Europäischen Datenschutzbeauftragten — Eurodac –Datenbank für das Asyl- und Migrationsmanagement (ab 2026)
Gliederung
KAPITEL XII Datenverarbeitung, Datenschutz und Haftung
Artikel 45 Kontrolle durch den Europäischen Datenschutzbeauftragten
Rückverweise
(1) Der Europäische Datenschutzbeauftragte stellt sicher, dass jede Verarbeitung personenbezogener Daten im Zusammenhang mit Eurodac, insbesondere durch eu-LISA, im Einklang mit der Verordnung (EU) 2018/1725 und der vorliegenden Verordnung erfolgt.
(2) Der Europäische Datenschutzbeauftragte stellt sicher, dass mindestens alle drei Jahre die Verarbeitung personenbezogener Daten durch eu-LISA nach internationalen Prüfungsstandards überprüft wird. Der Prüfbericht wird dem Europäischen Parlament, dem Rat, der Kommission, eu-LISA und den nationalen Aufsichtsbehörden übermittelt. eu-LISA erhält Gelegenheit, vor der Annahme des Berichts eine Stellungnahme abzugeben.
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