Artikel 44 Überwachung durch die nationalen Aufsichtsbehörden — Eurodac –Datenbank für das Asyl- und Migrationsmanagement (ab 2026)
Gliederung
KAPITEL XII Datenverarbeitung, Datenschutz und Haftung
Artikel 44 Überwachung durch die nationalen Aufsichtsbehörden
Rückverweise
(1) Jeder Mitgliedstaat sieht vor, dass seine nationale(n) Aufsichtsbehörde(n) gemäß Artikel 51 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/679 die Rechtmäßigkeit der Verarbeitung personenbezogener Daten durch den betreffenden Mitgliedstaat für die in Artikel 1 Absatz 1 Buchstaben a, b, c und j der vorliegenden Verordnung genannten Zwecke, einschließlich der Übermittlung dieser Daten an Eurodac, überwacht/überwachen.
(2) Jeder Mitgliedstaat trägt dafür Sorge, dass seine Aufsichtsbehörde die Möglichkeit hat, sich von Personen mit ausreichender Kenntnis im Bereich biometrischer Daten beraten zu lassen.
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