Artikel 11 Interoperabilität mit dem VIS — Eurodac –Datenbank für das Asyl- und Migrationsmanagement (ab 2026)
Gliederung
KAPITEL I Allgemeine Bestimmungen
Artikel 11 Interoperabilität mit dem VIS
Rückverweise
Wie in Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe d dieser Verordnung vorgesehen, wird Eurodac mit dem in Artikel 6 der Verordnung (EU) 2019/817 genannten Europäischen Suchportal verbunden, um die in Artikel 9a der Verordnung (EG) Nr. 767/2008 vorgesehene automatische Bearbeitung und daher die Abfrage von Eurodac und den Abgleich relevanter Daten des VIS mit den relevanten Daten in Eurodac zu ermöglichen. Die Überprüfungen berühren nicht die besonderen Vorschriften nach Artikel 9b der Verordnung (EG) Nr. 767/2008.
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