EU-RechtVerordnungenEurodac –Datenbank für das Asyl- und Migrationsmanagement (ab 2026)KAPITEL III Zum Zweck der Durchführung eines Aufnahmeverfahrens registrierte Personen und gemäß einer nationalen Neuansiedlungsregelung aufgenommene PersonenABSCHNITT 1 Zum Zweck der Durchführung eines Aufnahmeverfahrens gemäß dem Unionsrahmen für Neuansiedlung und Aufnahme aus humanitären Gründen registrierte PersonenArtikel 18

Artikel 18Erfassung und Übermittlung biometrischer Daten

In Kraft seit 01. Januar 1001
Up-to-date