Artikel 35 Kommunikation zwischen den benannten Behörden, den Prüfstellen, den nationalen Zugangsstellen und der Europol-Zugangsstelle — Eurodac –Datenbank für das Asyl- und Migrationsmanagement (ab 2026)
Gliederung
CHAPTER XI Verfahren für den Abgleich und die Übermittlung von Daten für Zwecke der Gefahrenabwehr und Strafverfolgung
Artikel 35 Kommunikation zwischen den benannten Behörden, den Prüfstellen, den nationalen Zugangsstellen und der Europol-Zugangsstelle
Rückverweise
(1) Unbeschadet von Artikel 39 erfolgt die Kommunikation zwischen den benannten Behörden, den Prüfstellen, den nationalen Zugangsstellen und der Europol-Zugangsstelle geschützt und auf elektronischem Weg.
(2) Für Zwecke der Gefahrenabwehr und Strafverfolgung werden Abfragen biometrischer oder alphanumerischer Daten von den Mitgliedstaaten und Europol digitalisiert verarbeitet und in dem im vereinbarten Schnittstellenkontrolldokument festgelegten Datenformat übermittelt, um sicherzustellen, dass der Abgleich mit anderen in Eurodac gespeicherten Daten vorgenommen werden kann.
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