EU-RechtVerordnungenEurodac –Datenbank für das Asyl- und Migrationsmanagement (ab 2026)CHAPTER XI Verfahren für den Abgleich und die Übermittlung von Daten für Zwecke der Gefahrenabwehr und StrafverfolgungArtikel 32

Artikel 32Verfahren für den Abgleich biometrischer oder alphanumerischer Daten mit Eurodac-Daten

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