Artikel 61 Meldung der benannten Behörden und Prüfstellen — Eurodac –Datenbank für das Asyl- und Migrationsmanagement (ab 2026)
Gliederung
KAPITEL XIV Schlussbestimmungen
Artikel 61 Meldung der benannten Behörden und Prüfstellen
Rückverweise
(1) Jeder Mitgliedstaat teilt bis zum 12. September 2024 der Kommission seine benannten Behörden, die in Artikel 5 Absatz 3 genannten operativen Stellen und seine Prüfstelle mit und meldet unverzüglich jede Änderung.
(2) Europol teilt bis zum 12. September 2024 der Kommission seine benannte Behörde und seine Prüfstelle mit und meldet unverzüglich jede Änderung.
(3) Amtsblatt der Europäischen Union
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