Artikel 60 Territorialer Anwendungsbereich — Eurodac –Datenbank für das Asyl- und Migrationsmanagement (ab 2026)
Gliederung
KAPITEL XIV Schlussbestimmungen
Artikel 60 Territorialer Anwendungsbereich
Rückverweise
Die Bestimmungen dieser Verordnung sind nicht anwendbar auf Gebiete, für die die Verordnung (EU) 2024/1351 nicht gilt, mit Ausnahme der Bestimmungen über Daten, die erhoben werden, um die Anwendung der Verordnung (EU) 2024/1350 unter den in der vorliegenden Verordnung festgelegten Bedingungen zu erleichtern.
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