Artikel 4 Betriebsmanagement — Eurodac –Datenbank für das Asyl- und Migrationsmanagement (ab 2026)
Gliederung
KAPITEL I Allgemeine Bestimmungen
Artikel 4 Betriebsmanagement
Rückverweise
(1) Für das Betriebsmanagement von Eurodac ist eu-LISA zuständig.
Das Betriebsmanagement von Eurodac umfasst alle Aufgaben, die erforderlich sind, um Eurodac nach Maßgabe dieser Verordnung 24 Stunden am Tag und 7 Tage in der Woche betriebsbereit zu halten; insbesondere auch die für den einwandfreien Betrieb des Systems erforderlichen Wartungsarbeiten und technischen Anpassungen, um unter anderem die zum Abfragen von Eurodac erforderliche Zeit auf einem akzeptablen Niveau zu halten. eu-LISA entwickelt einen Notfallplan und ein Notfallsystem; dabei wird Wartungsanforderungen und unvorhergesehenen Ausfallzeiten von Eurodac Rechnung getragen, einschließlich der Auswirkungen von Notfallmaßnahmen auf Datenschutz und Datensicherheit.
eu-LISA gewährleistet in Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten, dass vorbehaltlich einer Kosten-Nutzen-Analyse die beste verfügbare und sicherste Technologie und Technik für Eurodac zum Einsatz kommt.
(2) eu-LISA kann in den nachstehenden Fällen echte personenbezogene Daten aus dem Eurodac-Produktivsystem zu Testzwecken gemäß der Verordnung (EU) 2016/679 verwenden:
a) zur Diagnose und Behebung von Störungen in Eurodac; oder
b) zum Testen neuer Technologien und Technik zur Erhöhung der Leistung von Eurodac oder der Übermittlung von Daten an Eurodac.
In den Fällen gemäß Unterabsatz 1 Buchstaben a und b sind die Sicherheitsmaßnahmen, die Zugangskontrolle und die Protokollierungsaktivitäten in der Testumgebung identisch mit denen im Eurodac-Produktivsystem. Die Verarbeitung von zu Testzwecken angepassten echten personenbezogenen Daten unterliegt strengen Bedingungen, und die Daten werden so anonymisiert, dass die betroffene Person nicht mehr identifiziert werden kann. Sobald der Zweck des durchgeführten Tests erfüllt ist oder die Tests abgeschlossen sind, werden die echten personenbezogenen Daten umgehend und dauerhaft aus der Testumgebung gelöscht.
(3) eu-LISA ist für folgende Aufgaben im Zusammenhang mit der Kommunikationsinfrastruktur zuständig:
b) Sicherheit;
c) Koordinierung der Beziehungen zwischen den Mitgliedstaaten und dem Betreiber.
(4) Die Kommission ist für alle nicht in Absatz 3 genannten Aufgaben im Zusammenhang mit der Kommunikationsinfrastruktur zuständig, insbesondere für
a) den Haushaltsvollzug;
b) Anschaffung und Erneuerung;
c) vertragliche Belange.
(5) Verordnung (EWG, Euratom, EGKS) Nr. 259/68 des Rates vom 29. Februar 1968 zur Festlegung des Statuts der Beamten der Europäischen Gemeinschaften und der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten dieser Gemeinschaften sowie zur Einführung von Sondermaßnahmen, die vorübergehend auf die Beamten der Kommission anwendbar sind (ABl. L 56 vom 4.3.1968, S. 1).
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