Artikel 1 Aufgabe von Eurodac — Eurodac –Datenbank für das Asyl- und Migrationsmanagement (ab 2026)
Gliederung
KAPITEL I Allgemeine Bestimmungen
Artikel 1 Aufgabe von Eurodac
Rückverweise
(1) Es wird ein System mit der Bezeichnung „Eurodac“ eingerichtet. Seine Aufgabe ist es,
a) das Asylsystem zu unterstützen, indem es unter anderem zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der gemäß der Verordnung (EU) 2024/1351 für die Prüfung eines in einem Mitgliedstaat registrierten Antrags auf internationalen Schutz eines Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen zuständig ist, beiträgt und die Anwendung der genannten Verordnung unter den in der vorliegenden Verordnung festgelegten Bedingungen erleichtert;
b) die Anwendung der Verordnung (EU) 2024/1350 unter den in der vorliegenden Verordnung festgelegten Bedingungen zu erleichtern;
c) die Kontrolle der irregulären Zuwanderung in die Union, die Aufdeckung von Sekundärbewegungen innerhalb der Union sowie die Identifizierung illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger und Staatenloser zu erleichtern, damit die von den Mitgliedstaaten zu ergreifenden angemessenen Maßnahmen festgelegt werden können;
d) den Schutz von Kindern zu erleichtern, auch im Rahmen der Gefahrenabwehr und Strafverfolgung;
e) die Bedingungen festzulegen, unter denen die benannten Behörden der Mitgliedstaaten und die benannte Europol-Stelle den Abgleich von biometrischen oder alphanumerischen Daten mit den in Eurodac gespeicherten Daten für die Zwecke der Gefahrenabwehr und Strafverfolgung zur Verhütung, Aufdeckung oder Untersuchung terroristischer oder sonstiger schwerer Straftaten beantragen können;
f) durch die Speicherung von Identitätsdaten, Reisedokumentendaten und biometrischen Daten in dem durch die Verordnung (EU) 2019/818 eingerichteten gemeinsamen Speicher für Identitätsdaten (common identity repository — CIR) die korrekte Identifizierung von in Eurodac erfassten Personen gemäß Artikel 20 der genannten Verordnung zu erleichtern;
h) die in der Verordnung (EG) Nr. 767/2008 genannten Ziele des Visa-Informationssystems (VIS) zu unterstützen;
i) eine faktengestützte Politikgestaltung durch die Erstellung von Statistiken zu unterstützen;
j) die Anwendung der Richtlinie 2001/55/EG zu erleichtern.
(2) Unbeschadet der Verarbeitung der für Eurodac bestimmten Daten durch den Herkunftsmitgliedstaat in nach seinem nationalen Recht eingerichteten Datenbanken dürfen biometrische Daten und andere personenbezogene Daten nur für die in der vorliegenden Verordnung, in der Verordnung (EG) Nr. 767/2008, der Verordnung (EU) 2018/1240, der Verordnung (EU) 2019/818, der Verordnung (EU) 2024/1351 und der Verordnung (EU) 2024/1350 sowie der Richtlinie 2001/55/EG genannten Zwecke in Eurodac verarbeitet werden.
Mit dieser Verordnung werden die Menschenwürde und die Grundrechte uneingeschränkt geachtet und die in der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (im Folgenden „Charta“) anerkannten Grundsätze eingehalten, darunter auch das Recht auf Achtung der Privatsphäre, das Recht auf Schutz personenbezogener Daten, das Recht auf Asyl und das Verbot von Folter und unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung. Bei der Verarbeitung personenbezogener Daten gemäß dieser Verordnung dürfen daher keine Personen, die von dieser Verordnung erfasst sind, aufgrund des Geschlechts, der Rasse, der Hautfarbe, der ethnischen oder sozialen Herkunft, der genetischen Merkmale, der Sprache, der Religion oder der Weltanschauung, der politischen oder einer anderen Überzeugung, der Zugehörigkeit zu einer nationalen Minderheit, des Vermögens, der Geburt, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Ausrichtung diskriminiert werden.
Das Recht einer Person auf Privatsphäre und auf Datenschutz wird im Einklang mit dieser Verordnung sowohl in Bezug auf den Zugang der Behörden der Mitgliedstaaten als auch der befugten Stellen der Union zu Eurodac.
§ 2 TBO 2022 · TBO 2022 · Bauordnung 2022, Tiroler
§ 2 § 2
…durch die ein Gebäude oder ein Gebäudeteil vor dem 1. Jänner 2030 zu einem Niedrigstenergiegebäude bzw. ab dem 1. Jänner 2030 zu einem Nullemissionsgebäude umgebaut wird. (37) Umfassende Renovierung in mehreren Stufen ist eine umfassende Renovierung, die in einer Höchstzahl von Schritten gemäß einem Renovierungspass durchgeführt wird. (38) Seveso…
§ 21 4a. Abschnitt
…2020 angesucht wurde. Sofern nach dem 31. Dezember 2029 um die Baubewilligung angesucht wird, müssen Gebäude nach Abs. 1 lit. a als Nullemissionsgebäude ausgeführt sein. In der Verordnung nach § 20 Abs. 1 sind die Anforderungen festzulegen, welchen Niedrigstenergiegebäude und Nullemissionsgebäude zu entsprechen haben. (3) Soweit…
§ 2 TEffG · TEffG · Energieeffizienzgesetz, Tiroler
§ 2 § 2
…schlechter ist als das nach Art. 6 Abs. 2 der Richtlinie (EU) 2024/1275 gemeldete kostenoptimale Niveau, und bei dem der fast bei Null liegende oder sehr geringe Energiebedarf zu einem ganz wesentlichen Teil durch Energie aus erneuerbaren Quellen – einschließlich Energie aus erneuerbaren Quellen, die am Standort erzeugt…
§ 7 § 7
…und auf den Internetseiten der Träger öffentlicher Einrichtungen zu veröffentlichen. Im Inventar sind auch jene Gebäude zu führen, die den Standard eines Niedrigstenergiegebäudes oder eines Nullemissionsgebäudes bereits erfüllen.…
§ 44 NÖ BO 2014 · NÖ BO 2014 · NÖ Bauordnung 2014
§ 44 § 44
…und deren Nutzungseinheiten dürfen in der Verordnung gemäß § 43 Abs. 3 Anforderungen an wärmeübertragende Bauteile sowie Anforderungen an das gebäudetechnische System für Nullemissionsgebäude festgelegt werden. Für Nichtwohngebäude, denen kein Nutzungsprofil zugeordnet werden kann, dürfen in der Verordnung gemäß § 43 Abs. 3 Ausnahmen betreffend Energieeinsparung, Wärmeschutz…
§ 44c § 44c
…geeigneten digitalen Format zu erfolgen hat. Vor der Ausstellung eines Renovierungspasses ist das bestmögliche Vorgehen zu erläutern, um das Gebäude deutlich vor 2050 in ein Nullemissionsgebäude umzubauen, und ein Augenschein des Gebäudes vorzunehmen. (5) Renovierungspässe dürfen gemeinsam mit einem Energieausweis über die Gesamtenergieeffizienz erstellt und ausgestellt werden.…