EU-RechtVerordnungenEurodac –Datenbank für das Asyl- und Migrationsmanagement (ab 2026)KAPITEL IV Drittstaatsangehörige oder Staatenlose, die beim irregulären Überschreiten einer Außengrenze aufgegriffen werdenArtikel 22

Artikel 22 Erfassung und Übermittlung biometrischer Daten

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