Artikel 59 Sanktionen — Eurodac –Datenbank für das Asyl- und Migrationsmanagement (ab 2026)
Gliederung
KAPITEL XIV Schlussbestimmungen
Artikel 59 Sanktionen
Rückverweise
Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass jede Verarbeitung von in Eurodac gespeicherten Daten, die dem in Artikel 1 genannten Zweck von Eurodac zuwiderläuft, mit wirksamen, verhältnismäßigen und abschreckenden Sanktionen, einschließlich verwaltungs- oder strafrechtlicher Sanktionen oder beidem, im Einklang mit dem nationalen Recht, geahndet wird.
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