Finanzielle Hilfe im Bereich Grenzverwaltung und Visumpolitik
Vorwort/Präambel
Mit dieser Verordnung wird im Rahmen des Fonds für integrierte Grenzverwaltung (im Folgenden „Fonds“) ein Instrument für finanzielle Hilfe im Bereich Grenzverwaltung und Visumpolitik (im Folgenden „Instrument“) für den Zeitraum vom 1. Januar 2021 bis zum 31. Dezember 2027 eingerichtet.
Mit dieser Verordnung wird der Fonds zusammen mit der Verordnung (EU) 2021/1077 für den Zeitraum vom 1. Januar 2021 bis zum 31. Dezember 2027 eingerichtet.
In dieser Verordnung sind die politischen Ziele des Instruments, die spezifischen Ziele des Instruments und die Maßnahmen zu deren Verwirklichung, die Mittelausstattung für den Zeitraum vom 1. Januar 2021 bis zum 31. Dezember 2027, die Formen der Unionsfinanzierung und die Finanzierungsbestimmungen festgelegt.
Für die Zwecke dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck
1. „Grenzübergangsstelle“ eine Grenzübergangsstelle im Sinne des Artikels 2 Nummer 8 der Verordnung (EU) 2016/399;
2. „integrierte europäische Grenzverwaltung“ eine integrierte europäische Grenzverwaltung nach Artikel 3 der Verordnung (EU) 2019/1896;
3. „Außengrenzen“ die Außengrenzen im Sinne des Artikels 2 Nummer 2 der Verordnung (EU) 2016/399 und die Binnengrenzen, an denen die Kontrollen noch nicht aufgehoben wurden;
4. „Außengrenzabschnitt“ einen Außengrenzabschnitt im Sinne des Artikels 2 Nummer 11 der Verordnung (EU) 2019/1896;
5. „Brennpunkt“ einen Brennpunkt (hotspot area) im Sinne des Artikels 2 Nummer 23 der Verordnung (EU) 2019/1896;
6. „Binnengrenzen, an denen die Kontrollen noch nicht aufgehoben wurden,“
7. „Notlage“ eine aufgrund außergewöhnlichen, akuten Drucks entstandene Situation, in der eine große oder unverhältnismäßige Anzahl von Drittstaatsangehörigen die Außengrenzen eines oder mehrerer Mitgliedstaaten überschritten hat, überschreitet oder voraussichtlich überschreiten wird oder in der sich Vorfälle im Zusammenhang mit illegaler Einwanderung oder grenzüberschreitender Kriminalität an den Außengrenzen eines oder mehrerer Mitgliedstaaten mit entscheidenden Auswirkungen auf die Grenzsicherheit in einem Ausmaß ereignen, dass durch diese Vorfälle das Funktionieren des Schengen-Raums gefährdet werden könnte, oder eine andere Situation, für welche die Notwendigkeit eines sofortigen Handelns an den Außengrenzen im Rahmen der Ziele des Instruments hinreichend begründet wurde;
8. „Spezifische Maßnahmen“ transnationale oder nationale Projekte mit europäischem Mehrwert im Einklang mit den Zielen des Instruments, für die ein, mehrere oder alle Mitgliedstaaten zusätzliche Mittel für ihre Programme erhalten können;
9. „Betriebskostenunterstützung“ einen Teil der Mittelzuweisung für einen Mitgliedstaat, der als Unterstützung für die Behörden eingesetzt werden kann, welche die Aufgaben ausführen und die Leistungen erbringen, die eine öffentliche Dienstleistung für die Union darstellen;
10. „Unionsmaßnahmen“ transnationale Projekte oder Projekte von besonderem Interesse für die Union, die gemäß den Zielen des Instruments durchgeführt werden.
(1) Das politische Ziel des Instruments als Teil des Fonds besteht darin, eine solide und wirksame integrierte europäische Grenzverwaltung an den Außengrenzen sicherzustellen und damit dazu beizutragen, ein hohes Maß an innerer Sicherheit in der Union zu gewährleisten und gleichzeitig den freien Personenverkehr innerhalb der Union unter uneingeschränkter Einhaltung des einschlägigen Besitzstands der Union und der internationalen Verpflichtungen der Union und der Mitgliedstaaten, die sich aus internationalen Instrumenten, deren Vertragspartei sie sind, ergeben, zu wahren.
(2) Im Rahmen des in Absatz 1 genannten politischen Ziels leistet das Instrument einen Beitrag zu folgenden spezifischen Zielen:
a) Unterstützung einer wirksamen europäischen integrierten Grenzverwaltung durch die Europäische Grenz- und Küstenwache in geteilter Verantwortung zwischen der Europäischen Agentur für die Grenz- und Küstenwache und den für die Grenzverwaltung zuständigen nationalen Behörden, um legale Grenzübertritte zu erleichtern, illegale Einwanderung und grenzüberschreitende Kriminalität zu verhindern und aufzudecken und die Migrationsströme wirksam zu steuern:
b) Unterstützung der gemeinsamen Visumpolitik für die Sicherstellung eines harmonisierten Vorgehens im Hinblick auf die Ausstellung von Visa und um den legalen Reiseverkehr zu erleichtern und dabei zur Vorbeugung von Migrations- und Sicherheitsrisiken beizutragen.
(3) Das Instrument wird — im Rahmen der in Absatz 2 genannten spezifischen Ziele — im Wege der in Anhang II aufgeführten Durchführungsmaßnahmen durchgeführt.
Bei den über das Instrument finanzierten Maßnahmen müssen die in dem Besitzstand der Union und der Charta verankerten Rechte und Grundsätze sowie die internationalen Verpflichtungen der Union in Bezug auf die Grundrechte uneingeschränkt eingehalten werden, indem insbesondere sichergestellt wird, dass das Diskriminierungsverbot und der Grundsatz der Nichtzurückweisung beachtet werden.
(1) Aus dem Instrument werden im Rahmen seiner Ziele gemäß den Durchführungsmaßnahmen in Anhang II insbesondere die in Anhang III aufgeführten Maßnahmen unterstützt.
Um auf unvorhergesehene oder neue Gegebenheiten reagieren zu können, wird der Kommission die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 31 delegierte Rechtsakte zur Änderung der in Anhang III enthaltenen Liste der Maßnahmen im Hinblick auf die Hinzufügung neuer Maßnahmen zu erlassen.
(2) Zur Verwirklichung seiner Ziele können aus dem Instrument im Einklang mit den Prioritäten der Union gemäß Artikel 20 gegebenenfalls Maßnahmen nach Anhang III in Drittstaaten und mit Bezug zu Drittstaaten unterstützt werden.
(3) Bei Maßnahmen in Drittstaaten und mit Bezug zu Drittstaaten sorgen die Kommission und die Mitgliedstaaten gemeinsam mit dem Europäischen Auswärtigen Dienst entsprechend ihren jeweiligen Zuständigkeiten für die Koordinierung mit den einschlägigen Politiken, Strategien und Instrumenten der Union. Sie sorgen insbesondere dafür, dass Maßnahmen in Drittstaaten und mit Bezug zu Drittstaaten
a) in Synergie und Kohärenz mit anderen Maßnahmen außerhalb der Union durchgeführt werden, die durch andere Unionsinstrumente unterstützt werden;
b) im Einklang mit der Außenpolitik der Union stehen, den Grundsatz der Politikkohärenz im Interesse der Entwicklung wahren und mit den strategischen Programmplanungsdokumenten für die betreffende Region oder das betreffende Land vereinbar sind;
c) sich auf nicht entwicklungspolitisch ausgerichtete Maßnahmen konzentrieren und
d) den Interessen der internen Politiken der Union dienen und mit den Tätigkeiten innerhalb der Union vereinbar sind.
(4) Folgende Maßnahmen sind nicht förderfähig:
(1) Die im Rahmen des Instruments geleistete Unterstützung ergänzt Regelungen auf nationaler, regionaler und lokaler Ebene und ist darauf ausgerichtet, einen Mehrwert für die Union in Bezug auf die Erreichung der Ziele des Instruments zu bewirken.
(2) Die Kommission und die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass die auf der Grundlage des Instruments und von den Mitgliedstaaten geleistete Unterstützung mit den entsprechenden Maßnahmen, Politiken und Prioritäten der Union im Einklang steht und die aus anderen Instrumenten der Union geleistete Unterstützung ergänzt.
(3) Das Instrument wird in direkter, geteilter oder indirekter Mittelverwaltung gemäß Artikel 62 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstaben a, b oder c der Haushaltsordnung durchgeführt.
(1) 1. Januar 2021
31. Dezember 2027
5241000000
(2) 1000000000
(3) Die Finanzausstattung wird wie folgt eingesetzt:
a) 3668000000 EUR werden den Programmen der Mitgliedstaaten zugewiesen, davon werden 200568000 EUR den Transit-Sonderregelung gemäß Artikel 17 zugewiesen.
b) 1573000000 EUR werden der in Artikel 8 genanntem thematischen Fazilität zugewiesen.
(4) Die in Absatz 2 genannte zusätzliche Mittelzuweisung wird der in Artikel 8 genannten thematischen Fazilität zugewiesen.
(5) Auf Initiative der Kommission werden bis zu 0,52 % der Finanzausstattung der technischen Hilfe gemäß Artikel 35 der Verordnung (EU) 2021/1060 für die Durchführung des Instruments zugewiesen.
(6) Entsprechend den einschlägigen Bestimmungen der jeweiligen Assoziierungsabkommen werden Vereinbarungen getroffen, um Art und Weise der Beteiligung von Ländern an dem Instrument zu bestimmen, die bei der Umsetzung, Anwendung und Weiterentwicklung des Schengen-Besitzstands assoziiert sind. Nachdem das betreffende Land gemäß dem einschlägigen Assoziierungsabkommen seinen Beschluss notifiziert hat, den Inhalt des Instruments zu akzeptieren und in seine innerstaatliche Rechtsordnung umzusetzen, legt die Kommission dem Rat so bald wie möglich eine Empfehlung für die Aufnahme der Verhandlungen über die betreffenden Regelungen gemäß Artikel 218 Absatz 3 AEUV vor. Nach Eingang der Empfehlung handelt der Rat unverzüglich und beschließt, die Aufnahme dieser Verhandlungen zu genehmigen. Die Finanzbeiträge dieser Länder werden zu den Gesamtmitteln addiert, die gemäß Absatz 1 aus der Finanzausstattung bereitgestellt werden.
(7) Gemäß Artikel 26 der Verordnung (EU) 2021/1060 können bis zu 5 % der ursprünglichen Mittelzuweisung an einen Mitgliedstaat aus einem der Fonds nach der genannten Verordnung im Rahmen der geteilten Mittelverwaltung auf Antrag eines Mitgliedstaats auf das Instrument im Wege der direkten oder indirekten Mittelverwaltung übertragen werden. Die Kommission setzt diese Mittel direkt im Einklang mit Artikel 62 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe a der Haushaltsordnung bzw. indirekt im Einklang mit Buchstabe c des genannten Unterabsatzes ein. Diese Mittel werden zugunsten des betreffenden Mitgliedstaats verwendet.
(1) Der Betrag gemäß Artikel 7 Absatz 3 Buchstabe b wird über eine thematische Fazilität im Wege der geteilten, direkten oder indirekten Mittelverwaltung, wie in den Arbeitsprogrammen vorgesehen, flexibel zugewiesen. In Anbetracht des internen Charakters des Instruments dient die thematische Fazilität in erster Linie der internen Politik der Union gemäß den spezifischen Zielen in Artikel 3 Absatz 2.
Aus der thematischen Fazilität werden die folgenden Komponenten finanziert:
a) spezifische Maßnahmen,
b) Unionsmaßnahmen und
c) Soforthilfe gemäß Artikel 25.
Technische Hilfe auf Initiative der Kommission gemäß Artikel 35 der Verordnung (EU) 2021/1060 wird ebenfalls aus dem in Artikel 7 Absatz 3 Buchstabe b der vorliegenden Verordnung genannten Betrag unterstützt.
(2) Aus der thematischen Fazilität werden entsprechend den vereinbarten Unionsprioritäten nach Anhang II Prioritäten mit einem hohen Mehrwert für die Union oder dringender Bedarf finanziert, auch die Notwendigkeit zum Schutz der Außengrenzen und zur Vermeidung und Aufdeckung grenzübergreifender Kriminalität an den Außengrenzen — insbesondere Schleusung von Migranten und Menschenhandel und irreguläre Einwanderung — sowie zur wirksamen Steuerung der Migrationsströme und zur Unterstützung der gemeinsamen Visumpolitik.
Durch die in Unterabsatz 1 dieses Absatzes genannte Finanzierung, mit Ausnahme der für die Soforthilfe gemäß Artikel 25 verwendeten Mittel, dürfen nur die in Anhang III aufgeführten Maßnahmen unterstützt werden.
(3) Die Kommission nimmt den Dialog mit Organisationen der Zivilgesellschaft und einschlägigen Netzen auf, insbesondere zur Vorbereitung und Bewertung der Arbeitsprogramme für die über das Instrument finanzierten Unionsmaßnahmen.
(4) Werden die Mittel aus der thematischen Fazilität den Mitgliedstaaten im Wege der direkten oder indirekten Mittelverwaltung gewährt, so stellt die Kommission sicher, dass keine Projekte ausgewählt werden, die Gegenstand einer mit Gründen versehenen Stellungnahme der Kommission in Bezug auf ein Vertragsverletzungsverfahren nach Artikel 258 AEUV sind, das die Rechtmäßigkeit und Ordnungsmäßigkeit der Ausgaben oder die Leistung der Projekte in Zweifel zieht.
(1) Dieser Abschnitt gilt für den in Artikel 7 Absatz 3 Buchstabe a genannten Betrag und für die zusätzlichen Mittel, die nach Maßgabe des Finanzierungsbeschlusses über die thematische Fazilität gemäß Artikel 8 in geteilter Mittelverwaltung eingesetzt werden.
(2) Die Unterstützung nach Maßgabe dieses Abschnitts erfolgt in geteilter Mittelverwaltung gemäß Artikel 63 der Haushaltsordnung und der Verordnung (EU) 2021/1060.
(1) Der in Artikel 7 Absatz 3 Buchstabe a genannte Betrag wird den Programmen der Mitgliedstaaten als Anhaltswert wie folgt zugewiesen:
a) 3057000000 EUR gemäß Anhang I;
b) 611000000 EUR zur Anpassung der Mittelzuweisungen für die Programme der Mitgliedstaaten gemäß Artikel 14 Absatz 1.
(2) Wird der in Absatz 1 Buchstabe b des vorliegenden Artikels genannte Betrag nicht vollständig zugewiesen, so kann der verbleibende Betrag zu dem in Artikel 7 Absatz 3 Buchstabe b genannten Betrag addiert werden.
(1) Gemäß Artikel 90 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2021/1060 wird die Vorfinanzierung für das Instrument vorbehaltlich der Verfügbarkeit der Mittel in Jahrestranchen vor dem 1. Juli eines jeden Jahres entrichtet, und zwar wie folgt:
Die Kommission führt die Unterstützung im Rahmen dieses Abschnitts entweder direkt gemäß Artikel 62 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe a der Haushaltsordnung oder indirekt gemäß Buchstabe c des genannten Unterabsatzes aus.
(1) Förderfähig für die Finanzierung durch die Union sind:
a) Rechtsträger mit Sitz in:
b) nach dem Unionsrecht gegründete Rechtsträger oder für die Zwecke des Instruments relevante internationale Organisationen.
(2) Natürliche Personen sind nicht für die Finanzierung durch die Union förderfähig.
(3) Die in Absatz 1 Buchstabe a Ziffer ii aufgeführten Rechtsträger müssen als Teil von Konsortien mit mindestens zwei unabhängigen Stellen beteiligt sein, von denen mindestens eine ihren Sitz in einem Mitgliedstaat hat.
Rechtsträger, die als Teil eines Konsortiums gemäß Unterabsatz 1 dieses Absatzes teilnehmen, stellen sicher, dass die Maßnahmen, an denen sie teilnehmen, mit den in der Charta verankerten Grundsätzen vereinbar sind und zur Verwirklichung der Ziele des Instruments beitragen.
(1) Auf Initiative der Kommission kann das Instrument verwendet werden, um gemäß Anhang III Unionsmaßnahmen zu finanzieren, die die Ziele des Instruments betreffen.
(2) Im Rahmen von Unionsmaßnahmen können Mittel in allen in der Haushaltsordnung vorgesehenen Formen zur Verfügung gestellt werden, insbesondere als Finanzhilfen, Preisgelder und Auftragsvergabe.
(1) Aus dem Fonds wird finanzielle Unterstützung gewährt, um in hinreichend begründeten Notlagen dringenden spezifischen Erfordernissen gerecht werden zu können.
Als Reaktion auf solche hinreichend begründeten Notlagen kann die Kommission Soforthilfe im Rahmen der verfügbaren Mittel leisten.
(2) Die Soforthilfe kann in Form von Finanzhilfen geleistet werden, die den dezentralen Agenturen direkt gewährt werden.
(3) Zusätzlich zu der Mittelzuweisung nach Artikel 10 Absatz 1 kann für die Programme der Mitgliedstaaten Soforthilfe bereitgestellt werden, sofern diese in der Folge in dem Programm des Mitgliedstaats als solche ausgewiesen wird. Außer in hinreichend begründeten Fällen, die von der Kommission durch eine Änderung des Programms des Mitgliedstaats genehmigt werden, dürfen diese Mittel nicht für andere Maßnahmen des Programms des Mitgliedstaats verwendet werden. Die Vorfinanzierung für Soforthilfe kann sich vorbehaltlich der Verfügbarkeit von Mitteln auf 95 % des Beitrags der Union belaufen.
(4) In direkter Mittelverwaltung geleistete Finanzhilfen werden nach Maßgabe des Titels VIII der Haushaltsordnung gewährt und verwaltet.
(5) Sofern dies für die Durchführung einer Maßnahme erforderlich ist, können mit der Soforthilfe Ausgaben finanziert werden, die bereits vor dem Tag der Einreichung des Finanzhilfeantrags oder des Hilfeersuchens für diese Maßnahme getätigt wurden, sofern diese Ausgaben nicht vor dem 1. Januar 2021 getätigt wurden.
(6) Die Bereitstellung der Soforthilfe erfolgt unter uneingeschränkter Wahrung sowohl des einschlägigen Besitzstandes der Union als auch der internationalen Verpflichtungen der Union und der Mitgliedstaaten, die sich aus internationalen Instrumenten ergeben, deren Vertragsparteien sie sind.
(7) In hinreichend begründeten Fällen äußerster Dringlichkeit und um sicherzustellen, dass die Mittel für Soforthilfe rechtzeitig zur Verfügung stehen, kann die Kommission gesondert einen Finanzierungsbeschluss für Soforthilfe gemäß Artikel 110 der Haushaltsordnung im Wege eines sofort geltenden Durchführungsrechtsakts nach dem in Artikel 32 Absatz 4 genannten Verfahren erlassen. Ein solcher Rechtsakt bleibt für einen Zeitraum von höchstens 18 Monaten in Kraft.
(1) Gemäß den Berichterstattungspflichten nach Artikel 41 Absatz 3 Unterabsatz 1 Buchstabe h Ziffer iii der Haushaltsordnung legt die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat Informationen über die zentralen Leistungsindikatoren gemäß Anhang V dieser Verordnung vor.
(2) Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 31 delegierte Rechtsakte zur Änderung von Anhang V zu erlassen, um die notwendigen Anpassungen der im genannten Anhang aufgeführten zentralen Leistungsindikatoren vorzunehmen.
(3) Die Indikatoren, anhand deren über die Fortschritte des Instruments zur Erreichung der spezifischen Ziele gemäß Artikel 3 Absatz 2 Bericht zu erstatten ist, sind in Anhang VIII festgelegt. Für die Outputindikatoren werden die Ausgangswerte auf Null gesetzt. Die für 2024 festgelegten Etappenziele und die für 2029 festgelegten Zielwerte sind kumulativ.
(4) Die Kommission erstattet ferner Bericht über die Nutzung der thematischen Fazilität gemäß Artikel 8 für die Unterstützung von Maßnahmen in oder mit Bezug zu Drittstaaten sowie dem Anteil der thematischen Fazilität an der Unterstützung dieser Maßnahmen.
(5) Das System der Leistungsberichterstattung stellt sicher, dass die Daten für die Überwachung der Durchführung und der Ergebnisse des Programms effizient, wirksam und rechtzeitig erfasst werden. Zu diesem Zweck werden für Empfänger von Unionsmitteln und gegebenenfalls für Mitgliedstaaten verhältnismäßige Berichterstattungsanforderungen festgelegt.
(6) Um die wirksame Bewertung der Fortschritte des Instruments zur Erreichung von dessen Zielen sicherzustellen, wird der Kommission die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 31 delegierte Rechtsakte zur Änderung des Anhangs VIII zu erlassen, um die Indikatoren zu überarbeiten oder zu ergänzen, wenn dies als notwendig erachtet wird, und um diese Verordnung durch Bestimmungen über die Einrichtung eines Überwachungs- und Evaluierungsrahmens, auch für die von den Mitgliedstaaten zu übermittelnden Informationen, zu ergänzen. Änderungen des Anhangs VIII gelten nur für Projekte, die nach Inkrafttreten dieser Änderung ausgewählt werden.
(1) Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte wird der Kommission unter den in diesem Artikel festgelegten Bedingungen übertragen.
(2) Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte gemäß Artikel 5 Absatz 1 Unterabsatz 2, Artikel 13 Absatz 17, Artikel 16 Absatz 5, Artikel 27 Absatz 2 und 6 und Artikel 30 Absatz 1 wird der Kommission bis zum 31. Dezember 2027 übertragen.
(3) Amtsblatt der Europäischen Union
(4) Vor dem Erlass eines delegierten Rechtsakts konsultiert die Kommission die von den einzelnen Mitgliedstaaten benannten Sachverständigen im Einklang mit den in der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 13. April 2016 über bessere Rechtsetzung enthaltenen Grundsätzen.
(5) Sobald die Kommission einen delegierten Rechtsakt erlässt, übermittelt sie ihn gleichzeitig dem Europäischen Parlament und dem Rat.
(6) Ein delegierter Rechtsakt, der gemäß Artikel 5 Absatz 1 Unterabsatz 2, Artikel 13 Absatz 17, Artikel 16 Absatz 5, Artikel 27 Absatz 2 und 6 oder Artikel 30 Absatz 1 erlassen wurde, tritt nur in Kraft, wenn weder das Europäische Parlament noch der Rat innerhalb einer Frist von zwei Monaten nach Übermittlung dieses Rechtsakts an das Europäische Parlament und an den Rat Einwände erhoben haben oder wenn vor Ablauf dieser Frist das Europäische Parlament und der Rat beide der Kommission mitgeteilt haben, dass sie keine Einwände erheben werden. Auf Initiative des Europäischen Parlaments oder des Rates wird diese Frist um zwei Monate verlängert.
(1) Die Kommission wird von einem Ausschuss (im Folgenden „Ausschusses für die Fonds für innere Angelegenheiten“) unterstützt. Dieser Ausschuss ist ein Ausschuss im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.
(2) Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gilt Artikel 4 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.
(3) Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gilt Artikel 5 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.
Gibt der Ausschuss keine Stellungnahme ab, so erlässt die Kommission den Durchführungsrechtsakt nicht, und Artikel 5 Absatz 4 Unterabsatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 findet Anwendung.
(4) Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gilt Artikel 8 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 in Verbindung mit Artikel 5.
(1) Die vorliegende Verordnung lässt die Weiterführung oder Änderung der Maßnahmen, die im Rahmen der Verordnung (EU) Nr. 515/2014 eingeleitet wurden, unberührt; die genannte Verordnung gilt für diese Maßnahmen bis zu deren Abschluss.
(2) Die Finanzausstattung des Instruments kann auch zur Deckung der Ausgaben für technische und administrative Hilfe verwendet werden, die für den Übergang zwischen dem Instrument und den Maßnahmen erforderlich sind, die gemäß der Verordnung (EU) Nr. 515/2014 eingeführt wurden.
(3) Gemäß Artikel 193 Absatz 2 Unterabsatz 2 Buchstabe a der Haushaltsordnung können unter Berücksichtigung des verzögerten Inkrafttretens dieser Verordnung und zur Gewährleistung der Kontinuität für einen begrenzten Zeitraum Kosten, die im Zusammenhang mit Maßnahmen anfallen, die im Rahmen der vorliegenden Verordnung im Rahmen der direkten Mittelverwaltung unterstützt werden und bereits angelaufen sind, ab dem 1. Januar 2021 als finanzierungsfähig betrachtet werden, selbst wenn diese Kosten vor Stellung des Finanzhilfeantrags oder des Hilfeersuchens angefallen sind.
(4) Die Mitgliedstaaten können nach dem 1. Januar 2021 weiterhin gemäß der Verordnung (EU) Nr. 514/2014 ein Projekt, das gemäß der Verordnung (EU) Nr. 515/2014 ausgewählt und eingeleitet wurde, unterstützen, sofern alle folgenden Bedingungen erfüllt sind:
a) Das Projekt umfasst zwei aus finanzieller Sicht identifizierbare Phasen mit separaten Prüfpfaden;
b) die Gesamtkosten des Projekts übersteigen 2500000 EUR;
c) die von der verantwortlichen Behörde an die Begünstigten geleisteten Zahlungen für die erste Phase des Projekts sind in den Zahlungsanträgen an die Kommission gemäß der Verordnung (EU) Nr. 514/2014 enthalten und die Ausgaben für die zweite Phase des Projekts sind in den Zahlungsanträgen gemäß der Verordnung (EU) 2021/1060 enthalten;
d) bei der zweiten Phase des Projekts wird das anwendbare Recht eingehalten und sie kommt für eine Unterstützung aus dem Instrument gemäß der vorliegenden Verordnung und der Verordnung (EU) 2021/1060 in Frage;
Amtsblatt der Europäischen Union
Sie gilt ab dem 1. Januar 2021.
1. Die gemäß Artikel 10 verfügbaren Haushaltsmittel werden den Mitgliedstaaten wie folgt zugewiesen:
a) Jeder Mitgliedstaat erhält zu Beginn des Programmplanungszeitraums aus dem Fonds einen einmaligen Pauschalbetrag in Höhe von 8000000 EUR zu jeweiligen Preisen, mit Ausnahme von Zypern, Malta und Griechenland, die jeweils einen Pauschalbetrag in Höhe von 28000000 EUR zu jeweiligen Preisen erhalten;
b) ein einmaliger Betrag von 200568000 EUR wird Litauen zu Beginn des Programmplanungszeitraums für die Transit-Sonderregelung gemäß Artikel 17 zugewiesen und
c) die restlichen verfügbaren Haushaltsmittel gemäß Artikel 10 werden wie folgt aufgeteilt:
2. Die gemäß Nummer 1 Buchstabe c Ziffern i und ii für die Landaußengrenzen und die Seeaußengrenzen verfügbaren Haushaltsmittel werden den Mitgliedstaaten wie folgt zugewiesen:
a) 70 % für die gewichtete Länge ihrer Landaußen- und Seeaußengrenzen; und
b) 30 % für das Arbeitsaufkommen an ihren Landaußen- und Seeaußengrenzen, das nach Nummer 6 Buchstabe a bestimmt wird.
Die gewichtete Länge gemäß Unterabsatz 1 Buchstabe a des Unterabsatzes 1 der vorliegenden Nummer wird durch Anwendung der Gewichtungsfaktoren gemäß Nummer 10 für jeden spezifischen Abschnitt ermittelt.
3. Die gemäß Nummer 1 Buchstabe c Ziffer iii für die Flughäfen verfügbaren Haushaltsmittel werden entsprechend dem Arbeitsaufkommen an den Flughäfen, das nach Nummer 6 Buchstabe b bestimmt wird, auf die Mitgliedstaaten aufgeteilt.
4. Die gemäß Nummer 1 Buchstabe c Ziffer iv für die Konsularstellen verfügbaren Haushaltsmittel werden den Mitgliedstaaten wie folgt zugewiesen:
a) 50 % für die Zahl der Konsularstellen, ausgenommen Honorarkonsulate, der Mitgliedstaaten in den in Anhang I der Verordnung (EU) 2018/1806 des Europäischen Parlaments und des Rates aufgelisteten Ländern und
b) 50 % für das Arbeitsaufkommen im Zusammenhang mit der Verwaltung der Visumpolitik in den Konsularstellen der Mitgliedstaaten in den in Anhang I der Verordnung (EU) 2018/1806 aufgelisteten Ländern, das nach Nummer 6 Buchstabe c dieses Anhangs bestimmt wird.
5. Zum Zwecke der Mittelverteilung nach Nummer 1 Buchstabe c Ziffer ii des vorliegenden Anhangs bezeichnet der Begriff „Seeaußengrenzen“ die seewärtige Grenze des Küstenmeers der Mitgliedstaaten gemäß der Definition im Einklang mit den Artikeln 4 bis 16 des Seerechtsübereinkommens der Vereinten Nationen. Die Begriffsbestimmung „Seeaußengrenzen“ trägt jedoch Fällen Rechnung, in denen regelmäßig weitreichende Einsätze außerhalb der Außengrenze der Territorialgewässer der Mitgliedstaaten in Gebieten, in denen eine hohe Gefährdung gegeben ist, durchgeführt werden, um irreguläre Einwanderung oder illegale Einreise zu verhindern. Die „Seeaußengrenzen“ werden in diesem Zusammenhang unter Berücksichtigung der von den betreffenden Mitgliedstaaten bereitgestellten und von der Europäischen Grenz- und Küstenwache für die Zwecke des unter Nummer 9 des vorliegenden Anhangs genannten Berichts bewerteten operativen Daten der vorangegangenen zwei Jahre bestimmt. Diese Begriffsbestimmung wird ausschließlich für die Zwecke dieser Verordnung verwendet.
6. Für die ursprüngliche Mittelzuweisung erfolgt die Beurteilung des Arbeitsaufkommens auf der Grundlage der aktuellsten Durchschnittszahlen der Jahre 2017, 2018 und 2019. Für die Halbzeitüberprüfung erfolgt die Beurteilung des Arbeitsaufkommens auf der Grundlage der aktuellsten Durchschnittszahlen der Jahre 2021, 2022 und 2023. Bei der Beurteilung des Arbeitsaufkommens werden folgende Faktoren zugrunde gelegt:
a) an den Landaußen- und Seeaußengrenzen:
b) an den Flughäfen:
c) in den Konsularstellen:
7. Die Bezugszahlen für die Zahl der Konsularstellen gemäß Nummer 4 Buchstabe a werden anhand der Informationen berechnet, von denen die Kommission gemäß Artikel 40 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 810/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates in Kenntnis gesetzt wurde.
Haben Mitgliedstaaten die betreffenden Statistiken nicht bereitgestellt, so werden für diese Mitgliedstaaten die aktuellsten verfügbaren Daten zugrunde gelegt. Liegen für einen Mitgliedstaat keine Daten vor, so ist die Bezugszahl null.
8. Als Bezugszahlen für das Arbeitsaufkommen gelten:
a) hinsichtlich Nummer 6 Buchstabe a Ziffer i und Nummer 6 Buchstabe b Ziffer i die aktuellsten von den Mitgliedstaaten nach Maßgabe des Unionsrechts bereitgestellten Statistiken;
b) hinsichtlich Nummer 6 Buchstabe a Ziffer ii und Nummer 6 Buchstabe b Ziffer ii die aktuellsten Statistiken, die die Kommission (Eurostat) auf der Grundlage der von den Mitgliedstaaten nach Maßgabe des Unionsrechts bereitgestellten Daten erstellt;
c) hinsichtlich Nummer 6 Buchstabe c die aktuellsten Visastatistiken gemäß Artikel 46 der Verordnung (EG) Nr. 810/2009;
Haben Mitgliedstaaten die betreffenden Statistiken nicht bereitgestellt, so werden für diese Mitgliedstaaten die aktuellsten verfügbaren Daten zugrunde gelegt. Liegen für einen Mitgliedstaat keine Daten vor, so ist die Bezugszahl null.
9. Die Europäische Agentur für die Grenz- und Küstenwache legt der Kommission einen Bericht über die Mittel, aufgeteilt nach Landaußengrenzen, Seeaußengrenzen und Flughäfen gemäß Nummer 1 Buchstabe c vor. Teile dieses Berichts können gegebenenfalls gemäß Artikel 92 der Verordnung (EU) 2019/1896 eingestuft werden. Nach Konsultation der Kommission macht die Europäische Agentur für die Grenz- und Küstenwache eine nicht als Verschlusssache eingestufte Fassung des Berichts öffentlich zugänglich.
10. Für die ursprüngliche Mittelzuweisung wird in dem Bericht nach Nummer 9 des vorliegenden Anhangs für jeden Grenzabschnitt die durchschnittliche Risikoeinstufung auf der Grundlage der aktuellsten Durchschnittszahlen der Jahre 2017, 2018 und 2019 angegeben. Für die Halbzeitüberprüfung wird in dem Bericht nach Nummer 9 des vorliegenden Anhangs für jeden Grenzabschnitt die durchschnittliche Risikoeinstufung auf der Grundlage der aktuellsten Durchschnittszahlen der Jahre 2021, 2022 und 2023 angegeben. Entsprechend den nach Maßgabe des Artikels 34 Absatz 1 und 2 der Verordnung (EU) 2019/1896 vorgenommenen Einstufungen wird für jeden Abschnitt angegeben, welcher der folgenden spezifischen Gewichtungsfaktoren Anwendung findet:
a) Faktor 1 für ein geringes Risiko,
b) Faktor 3 für ein mittleres Risiko,
c) Faktor 5 für ein hohes und kritisches Risiko.
1. Das Instrument trägt zur Verwirklichung des in Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe a genannten spezifischen Ziels bei, indem schwerpunktmäßig folgende Durchführungsmaßnahmen gefördert werden:
a) Verbesserung der Grenzkontrollen gemäß Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) 2019/1896 durch
b) Aufbau der Europäischen Grenz- und Küstenwache durch die Unterstützung der für die Grenzverwaltung zuständigen nationalen Behörden bei der Durchführung von Maßnahmen zur Entwicklung von Kapazitäten und zum Aufbau gemeinsamer Kapazitäten, für gemeinsame Auftragsvergabe, zur Festlegung gemeinsamer Standards und für sonstige Maßnahmen zur Vereinfachung der Zusammenarbeit und der Koordinierung zwischen den Mitgliedstaaten und der Europäischen Agentur für die Grenz- und Küstenwache;
c) Verbesserung der behördenübergreifenden Zusammenarbeit auf nationaler Ebene zwischen den für Grenzkontrollen oder andere Aufgaben an den Grenzen zuständigen nationalen Behörden und Verbesserung der Zusammenarbeit der Mitgliedstaaten auf Unionsebene oder zwischen den Mitgliedstaaten einerseits und den einschlägigen Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union oder Drittstaaten andererseits;
d) Gewährleistung einer einheitlichen Anwendung des Besitzstands der Union im Bereich Außengrenzen, unter anderem durch Umsetzung der Empfehlungen aufgrund von Qualitätskontrollmechanismen wie dem Schengen-Evaluierungsmechanismus gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1053/2013, Schwachstellenbeurteilungen gemäß der Verordnung (EU) 2019/1896 und nationalen Qualitätskontrollmechanismen;
e) Einrichtung, Betrieb und Wartung der IT-Großsysteme nach Maßgabe des Unionsrechts im Bereich Grenzverwaltung, insbesondere des SIS, des ETIAS, des EES und von Eurodac für die Zwecke der Grenzverwaltung, einschließlich der Interoperabilität dieser IT-Großsysteme und ihrer Kommunikationsinfrastruktur sowie von Maßnahmen zur Verbesserung der Datenqualität und der Bereitstellung von Informationen;
f) Ausbau von Kapazitäten, um Personen in Seenot Hilfe zu leisten, und Unterstützung von Such- und Rettungseinsätzen in Situationen, die bei einem Grenzüberwachungseinsatz auf See möglicherweise eintreten;
g) Unterstützung von Such- und Rettungseinsätzen im Rahmen der Grenzüberwachung auf See.
2. Das Instrument trägt zur Verwirklichung des in Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe b genannten spezifischen Ziels bei, indem schwerpunktmäßig folgende Durchführungsmaßnahmen gefördert werden:
a) Bereitstellung effizienter und kundenfreundlicher Dienstleistungen für Visumantragsteller unter Wahrung der Sicherheit und ordnungsgemäßen Abwicklung der Visumverfahren und unter uneingeschränkter Achtung der Menschenwürde und Integrität der Antragsteller oder Visuminhaber gemäß Artikel 7 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 767/2008;
b) Unterstützung der Mitgliedstaaten bei der Erteilung von Visa, einschließlich Visa mit räumlich beschränkter Gültigkeit gemäß Artikel 25 der Verordnung (EG) Nr. 810/2009, die aus humanitären Gründen, aus Gründen des nationalen Interesses oder aufgrund internationaler Verpflichtungen ausgestellt wurden;
c) Gewährleistung einer einheitlichen Anwendung des Besitzstands der Union zu Visa, einschließlich der Weiterentwicklung und Modernisierung der gemeinsamen Visumpolitik;
d) Entwicklung verschiedener Formen der Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten bei der Bearbeitung von Visumanträgen;
e) Einrichtung, Betrieb und Wartung der IT-Großsysteme gemäß dem Unionsrecht im Bereich der gemeinsamen Politik in Bezug auf Visa, insbesondere des VIS, einschließlich der Interoperabilität dieser IT-Großsysteme und ihrer Kommunikationsinfrastruktur, sowie Maßnahmen zur Verbesserung der Datenqualität und der Bereitstellung von Informationen.
1. Im Rahmen des in Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe a angegebenen spezifischen Ziels wird aus dem Instrument insbesondere Folgendes unterstützt:
a) Infrastruktur, Gebäude, Systeme und Dienstleistungen, die an Grenzübergangsstellen und für die Grenzüberwachung zwischen Grenzübergangsstellen benötigt werden;
b) Betriebsausrüstung, einschließlich Transportmitteln und IKT-Systemen, die für wirksame und sichere Grenzkontrollen an Grenzübergangsstellen und für die Grenzüberwachung entsprechend den von der Europäischen Agentur für die Grenz- und Küstenwache entwickelten Standards benötigt werden, sofern solche Standards vorhanden sind;
c) Schulungen, die die integrierte europäische Grenzverwaltung betreffen oder zu seiner Entwicklung beitragen, unter Berücksichtigung der operativen Erfordernisse und Risikoanalysen — einschließlich der Probleme, die in den in Artikel 13 Absatz 7 aufgeführten Empfehlungen genannt sind — und unter uneingeschränkter Wahrung der Grundrechte;
d) gemeinsame Entsendung von Verbindungsbeamten für Zuwanderungsfragen in Drittstaaten nach Maßgabe der Verordnung (EU) 2019/1240 des Europäischen Parlaments und des Rates und Entsendung von Grenzschutzbeamten und anderen Sachverständigen in Mitgliedstaaten oder aus einem Mitgliedstaat in einen Drittstaat, Verstärkung der Zusammenarbeit und der operativen Kapazität der Netze von Sachverständigen oder Verbindungsbeamten sowie Austausch bewährter Verfahren und Stärkung der Fähigkeit europäischer Netze, die Strategien der Union zu bewerten, zu fördern, zu unterstützen und weiterzuentwickeln;
e) Austausch von bewährten Verfahren und von Fachwissen, Studien, Pilotprojekten und sonstige einschlägige Maßnahmen zur Umsetzung oder Entwicklung einer integrierten europäischen Grenzverwaltung, darunter Maßnahmen zur Weiterentwicklung der Europäischen Grenz- und Küstenwache wie Aufbau gemeinsamer Kapazitäten, gemeinsame Auftragsvergabe, Festlegung gemeinsamer Normen und sonstige Maßnahmen zur Vereinfachung der Zusammenarbeit und der Koordinierung zwischen der Europäischen Agentur für die Grenz- und Küstenwache und den Mitgliedstaaten sowie Maßnahmen im Zusammenhang mit der Überführung von schutzbedürftigen Personen, die Hilfe benötigen, und von Personen, die internationalen Schutz benötigen oder beantragen wollen;
f) Maßnahmen zur Entwicklung innovativer Methoden oder zum Einsatz neuer Technologien, die sich möglicherweise auf andere Mitgliedstaaten übertragen lassen, insbesondere Maßnahmen zur Anwendung der Ergebnisse von Projekten im Bereich der Sicherheitsforschung, sofern diese nach Einschätzung der Europäischen Agentur für die Grenz- und Küstenwache im Einklang mit Artikel 66 der Verordnung (EU) 2019/1896 zum Ausbau der operativen Kapazitäten der Europäischen Grenz- und Küstenwache beitragen;
g) Vorbereitung, Überwachung sowie administrative und technische Maßnahmen, die für die Umsetzung der Strategien im Bereich Außengrenzen erforderlich sind, unter anderem zur Stärkung der Steuerung des Schengen-Raums durch Entwicklung und Durchführung des Evaluierungsmechanismus aufgrund der Verordnung (EU) Nr. 1053/2013 für die Überprüfung der Anwendung des Schengen-Besitzstands und der Verordnung (EU) 2016/399, einschließlich Reisekosten für Sachverständige der Kommission und der Mitgliedstaaten, die an Ortsbesichtigungen teilnehmen, sowie Maßnahmen zur Umsetzung der Empfehlungen im Anschluss an Schwachstellenbeurteilungen, die von der Europäischen Agentur für die Grenz- und Küstenwache im Einklang mit der Verordnung (EU) 2019/1896 durchgeführt wurden;
h) Maßnahmen zur Verbesserung der Datenqualität der in IKT-Systemen gespeicherten Daten und verbesserte Inanspruchnahme des Rechts betroffener Personen auf Informationen über die Verarbeitung ihrer personenbezogenen Daten und auf Zugang zu ihnen sowie auf die Berichtigung und Löschung dieser Daten und die Einschränkung ihrer Verarbeitung;
i) Identifizierung, Abnahme von Fingerabdrücken, Registrierung, Sicherheitskontrollen, Befragung, Bereitstellung von Informationen, medizinische Untersuchung, Überprüfung der Schutzbedürftigkeit und erforderlichenfalls medizinische Versorgung und Überführung von Drittstaatsangehörigen in das entsprechende Verfahren an den Außengrenzen;
j) Maßnahmen zur besseren Sensibilisierung der Interessenträger und der breiten Öffentlichkeit für die Strategien im Bereich Außengrenzen, einschließlich institutioneller Kommunikation der politischen Prioritäten der Union;
k) Entwicklung von statistischen Instrumenten, Methoden und Indikatoren, die den Grundsatz der Nichtdiskriminierung einhalten;
l) Betriebskostenunterstützung für die Umsetzung der integrierten europäischen Grenzverwaltung.
2. Im Rahmen des in Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe b angegebenen spezifischen Ziels wird aus dem Instrument insbesondere Folgendes unterstützt:
a) Infrastruktur und Gebäude, die für die Bearbeitung von Visumanträgen und die konsularische Zusammenarbeit benötigt werden, einschließlich Sicherheitsmaßnahmen, und sonstige Maßnahmen zur Verbesserung der Qualität der Dienstleistungen für Visumantragsteller;
b) Betriebsausrüstung und IKT-Systeme, die für die Bearbeitung von Visumanträgen und die konsularische Zusammenarbeit benötigt werden;
c) Schulung des konsularischen und sonstigen Personals, das an der gemeinsamen Visumpolitik und der konsularischen Zusammenarbeit beteiligt ist;
d) Austausch von bewährten Verfahren und Austausch von Sachverständigen, einschließlich der Entsendung von Sachverständigen, sowie Stärkung der Fähigkeit europäischer Netze, die Strategien und Ziele der Union zu bewerten, zu fördern, zu unterstützen und weiterzuentwickeln;
e) Studien, Pilotprojekte und sonstige einschlägige Maßnahmen, beispielsweise Maßnahmen die auf die Verbesserung des Wissensstands durch Analysen, Überwachung und Evaluierung abzielen;
f) Maßnahmen zur Entwicklung innovativer Methoden oder zum Einsatz neuer Technologien, die sich möglicherweise auf andere Mitgliedstaaten übertragen lassen, insbesondere Projekte zur Erprobung und Validierung der Ergebnisse von der Union finanzierter Forschungsprojekte;
g) Vorbereitung, Überwachung sowie administrative und technische Maßnahmen, unter anderem zur Stärkung der Steuerung des Schengen-Raums durch Entwicklung und Durchführung des mit der Verordnung (EU) Nr. 1053/2013 eingeführten Evaluierungsmechanismus für die Überprüfung der Anwendung des Schengen-Besitzstands, einschließlich Reisekosten für Sachverständige der Kommission und der Mitgliedstaaten, die an Ortsbesichtigungen teilnehmen;
h) Sensibilisierung der Interessenträger und der breiten Öffentlichkeit für die Visumpolitik, einschließlich institutioneller Kommunikation der politischen Prioritäten der Union;
3. Im Rahmen des in Artikel 3 Absatz 1 angegebenen politischen Ziels wird aus dem Instrument insbesondere Folgendes unterstützt:
a) Infrastruktur und Gebäude, die für das Hosting von IT-Großsystemen und Komponenten der zugehörigen Kommunikationsinfrastruktur benötigt werden;
b) Ausstattung und Kommunikationssysteme, die für das reibungslose Funktionieren von IT-Großsystemen erforderlich sind;
c) Schulungs- und Kommunikationsmaßnahmen in Bezug auf IT-Großsysteme;
d) Entwicklung und Modernisierung von IT-Großsystemen;
e) Studien, Konzeptnachweise, Pilotprojekte und sonstige einschlägige Maßnahmen im Zusammenhang mit der Implementierung von IT-Großsystemen, einschließlich ihrer Interoperabilität;
f) Maßnahmen zur Entwicklung innovativer Methoden oder zum Einsatz neuer Technologien, die sich möglicherweise auf andere Mitgliedstaaten übertragen lassen, insbesondere Projekte zur Erprobung und Validierung der Ergebnisse von der Union finanzierter Forschungsprojekte;
g) Entwicklung von statistischen Instrumenten, Methoden und Indikatoren für IT-Großsysteme im Bereich Visumspolitik und Grenzen unter Beachtung des Grundsatzes des Diskriminierungsverbots;
h) Maßnahmen zur Verbesserung der Datenqualität der in IKT-Systemen gespeicherten Daten und verbesserte Inanspruchnahme der Rechte betroffener Personen auf Informationen über die Verarbeitung ihrer personenbezogenen Daten, Zugang zu ihnen, die Berichtigung und Löschung dieser Daten und die Einschränkung ihrer Verarbeitung;
i) Betriebskostenunterstützung für die Implementierung von IT-Großsystemen.
1. Durch Regelungen für eine gemeinsam mit der Europäischen Agentur für die Grenz- und Küstenwache durchgeführte Auftragsvergabe Erwerb von Betriebsausrüstung, die der Europäischen Agentur für die Grenz- und Küstenwache für ihre operativen Tätigkeiten gemäß Artikel 64 Absatz 14 der Verordnung (EU) 2019/1896 zur Verfügung zu stellen ist.
2. Maßnahmen zur Unterstützung der behördenübergreifenden Zusammenarbeit zwischen einem Mitgliedstaat und einem benachbarten Drittstaat, mit dem die Union eine gemeinsame Land- oder Seegrenze hat.
3. Aufbau der Europäischen Agentur für die Grenz- und Küstenwache durch die Unterstützung der für die Grenzverwaltung zuständigen nationalen Behörden bei der Durchführung von Maßnahmen zum Aufbau gemeinsamer Kapazitäten, für gemeinsame Auftragsvergabe, zur Festlegung gemeinsamer Standards und für sonstige Maßnahmen zur Vereinfachung der Zusammenarbeit und der Koordinierung zwischen den Mitgliedstaaten und der Europäischen Agentur für die Grenz- und Küstenwache, wie in Anhang II Nummer 1 Buchstabe b dargelegt.
4. Gemeinsame Entsendung von Verbindungsbeamten für Zuwanderungsfragen gemäß Anhang III.
5. Maßnahmen im Rahmen der Grenzkontrollen zur Verbesserung der Erkennung und unmittelbaren Unterstützung von Opfern des Menschenhandels sowie Entwicklung und Unterstützung von angemessen Überführungsmechanismen für die betreffenden Zielgruppen und Maßnahmen im Rahmen der Grenzkontrollen zur Verbesserung der grenzüberschreitenden Zusammenarbeit im Hinblick auf das Aufspüren von Menschenhändlern.
6. Entwicklung integrierter Kinderschutzsysteme an den Außengrenzen, unter anderem durch eine ausreichende Schulung des Personals und den Austausch bewährter Verfahren zwischen den Mitgliedstaaten und mit der Europäischen Agentur für die Grenz- und Küstenwache.
7. Maßnahmen zur Nutzung, Übertragung, Erprobung und Validierung neuer Methoden oder Technologien — einschließlich Pilotprojekten und Folgemaßnahmen zu mit Unionsmitteln finanzierten Forschungsprojekten, wie in Anhang III dargelegt — und Maßnahmen, mit denen die Qualität der in IKT-Systemen im Bereich Visa und Grenzen gespeicherten Daten verbessert und betroffenen Personen dazu verholfen wird, ihrer Rechte auf Informationen über ihre personenbezogenen Daten, Zugang zu ihnen, die Berichtigung und Löschung dieser Daten und die Einschränkung ihrer Verarbeitung im Rahmen der in den Anwendungsbereich dieses Instruments fallenden Maßnahmen besser wahrzunehmen.
8. Maßnahmen im Hinblick auf die Erkennung von schutzbedürftigen Personen und deren Weiterleitung an Schutzeinrichtungen und die unmittelbare Unterstützung solcher Personen.
9. Maßnahmen zur Einrichtung und Leitung von Brennpunkten in Mitgliedstaaten, die einem bestehenden oder potenziellen außergewöhnlichen und unverhältnismäßigen Migrationsdruck ausgesetzt sind.
10. Weiterentwicklung der verschiedenen Formen der Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten bei der Bearbeitung von Visumanträgen gemäß Anhang II Nummer 2 Buchstabe d.
11. Verstärkung der konsularischen Präsenz oder Vertretung von Mitgliedstaaten in Drittländern, deren Staatsangehörige in Besitz eines Visums beim Überschreiten der Außengrenzen im Sinne der Verordnung (EU) 2018/1806 sein müssen, insbesondere in Drittländern, in denen derzeit kein Mitgliedstaat präsent ist.
12. Maßnahmen zur Verbesserung der Interoperabilität von IKT-Systemen.
1. Zahl der im Pool für technische Ausrüstung der Europäischen Agentur für die Grenz- und Küstenwache registrierten Ausrüstungsgegenstände.
2. Zahl der der Europäischen Agentur für die Grenz- und Küstenwache zur Verfügung gestellten Ausrüstungsgegenstände.
3. Zahl der eingeführten/verbesserten Formen der Zusammenarbeit der nationalen Behörden mit dem nationalen EUROSUR-Koordinierungszentrum.
4. Zahl der Grenzübertritte durch automatisierte Grenzkontrollsysteme und e-Gates.
5. Zahl der im Rahmen von Schengen-Evaluierungen und Schwachstellenbeurteilungen abgegebenen Empfehlungen im Bereich Grenzverwaltung, die umgesetzt wurden.
6. Zahl der Teilnehmer, die drei Monate nach einer Aus- und Fortbildungsmaßnahme mitgeteilt haben, dass sie die während der Aus- und Fortbildung erworbenen Fähigkeiten und Kompetenzen anwenden.
7. Zahl der Personen, die an Grenzübergangsstellen internationalen Schutz beantragt haben.
8. Zahl der Personen, denen die Einreise von Grenzbehörden verweigert wurde.
1. Zahl der neuen/aufgerüsteten Konsulate außerhalb des Schengen-Raums:
1.1. davon Zahl der Konsulate, die zur Verbesserung der Kundenfreundlichkeit für Visumantragsteller aufgerüstet wurden.
2. Zahl der im Rahmen von Schengen-Evaluierungen abgegebenen Empfehlungen im Bereich der gemeinsamen Visumpolitik, die umgesetzt wurden.
3. Zahl der auf digitalem Wege gestellten Visumanträge.
4. Zahl der eingeführten/verbesserten Formen der Zusammenarbeit von Mitgliedstaaten bei der Bearbeitung von Visumanträgen.
5. Zahl der Teilnehmer, die drei Monate nach einer Aus- und Fortbildungsmaßnahme mitgeteilt haben, dass sie die während der Aus- und Fortbildung erworbenen Fähigkeiten und Kompetenzen anwenden.
| I.Integrierte europäische Grenzverwaltung |
| 001Grenzübertrittskontrollen |
| 002Grenzüberwachung — Ausrüstungsgegenstände Luft |
| 003Grenzüberwachung — Ausrüstungsgegenstände Land |
| 004Grenzüberwachung — Ausrüstungsgegenstände See |
| 005Grenzüberwachung — automatisierte Grenzüberwachungssysteme |
| 006Grenzüberwachung — sonstige Maßnahmen |
| 007Technische und operative Maßnahmen im Zusammenhang mit Grenzkontrollen innerhalb des Schengen-Raums |
| 008Lagebild und Informationsaustausch |
| 009Risikoanalyse |
| 010Daten- und Informationsverarbeitung |
| 011Brennpunkt-Gebiete |
| 012Maßnahmen im Zusammenhang mit der Erkennung und Überführung schutzbedürftiger Personen |
| 013Maßnahmen im Zusammenhang mit der Erkennung und Überführung von Personen, die internationalen Schutz benötigen oder beantragen wollen |
| 014Ausbau der Europäischen Grenz- und Küstenwache |
| 015Behördenübergreifende Zusammenarbeit — auf nationaler Ebene |
| 016Behördenübergreifende Zusammenarbeit — auf Unionsebene |
| 017Behördenübergreifende Zusammenarbeit — mit Drittstaaten |
| 018Gemeinsame Entsendung von Verbindungsbeamten für Zuwanderungsfragen |
| 019IT-Großsysteme — Eurodac für Grenzverwaltungszwecke |
| 020IT-Großsysteme — Einreise-/Ausreisesystem (EES) |
| 021IT-Großsysteme — Europäisches Reiseinformations- und -genehmigungssystem (ETIAS) — andere |
| 022IT-Großsysteme — Europäisches Reiseinformations- und -genehmigungssystem (ETIAS) — Artikel 85 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2018/1240 |
| 023IT-Großsysteme — Europäisches Reiseinformations- und -genehmigungssystem (ETIAS) — Artikel 85 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2018/1240 |
| 024IT-Großsysteme — Schengener Informationssystem (SIS) |
| 025IT-Großsysteme — Interoperabilität |
| 026Betriebskostenunterstützung — Integrierte Grenzverwaltung |
| 027Betriebskostenunterstützung — IT-Großsysteme für Grenzverwaltungszwecke |
| 028Betriebskostenunterstützung — Transit-Sonderregelung |
| 029Datenqualität und das Recht betroffener Personen auf Informationen über ihre personenbezogenen Daten, Zugang zu ihnen, die Berichtigung und Löschung ihrer personenbezogenen Daten und die Einschränkung ihrer Verarbeitung |
| II.Gemeinsame Visumpolitik |
| 001Verbesserung der Bearbeitung von Visumanträgen |
| 002Verbesserung der Effizienz, Kundenfreundlichkeit und Sicherheit in Konsulaten |
| 003Dokumentensicherheit/Dokumentenberater |
| 004Konsularische Zusammenarbeit |
| 005Konsularische Präsenz |
| 006IT-Großsysteme — Visa-Informationssystem (VIS) |
| 007Sonstige IKT-Systeme für die Bearbeitung von Visumanträgen |
| 008Betriebskostenunterstützung — Gemeinsame Visumpolitik |
| 009Betriebskostenunterstützung — IT-Großsysteme für die Bearbeitung von Visumanträgen |
| 010Betriebskostenunterstützung — Transit-Sonderregelung |
| 011Erteilung von Visa mit räumlich beschränkter Gültigkeit |
| 012Datenqualität und das Recht betroffener Personen auf Informationen über ihre personenbezogenen Daten, Zugang zu ihnen, die Berichtigung und Löschung ihrer personenbezogenen Daten und die Einschränkung ihrer Verarbeitung |
| III.Technische Hilfe |
| 001Information und Kommunikation |
| 002Vorbereitung, Durchführung, Überwachung und Kontrolle |
| 003Evaluierung und Studien, Datenerhebung |
| 004Aufbau von Kapazitäten |
| 001Infrastrukturen und Gebäude |
| 002Transportmittel |
| 003Sonstige Betriebsausrüstung |
| 004Kommunikationssysteme |
| 005IT-Systeme |
| 006Schulungen |
| 007Austausch bewährter Verfahren — zwischen den Mitgliedstaaten |
| 008Austausch bewährter Verfahren — mit Drittstaaten |
| 009Entsendung von Sachverständigen |
| 010Studien, Konzeptnachweise, Pilotprojekte und ähnliche Maßnahmen |
| 011Kommunikationsmaßnahmen |
| 012Entwicklung von statistischen Instrumenten, Methoden und Indikatoren |
| 013Umsetzung von Forschungsprojekten oder sonstige Folgemaßnahmen |
| 001Maßnahmen, die unter Artikel 12 Absatz 1 fallen |
| 002Spezifische Maßnahmen |
| 003In Anhang IV aufgeführte Maßnahmen |
| 004Betriebskostenunterstützung |
| 005Maßnahmen, die unter Artikel 12 Absatz 5 fallen |
| 006Soforthilfe |
| 001Zusammenarbeit mit Drittstaaten |
| 002Maßnahmen in oder mit Bezug zu Drittländern |
| 003Umsetzung der Empfehlungen aufgrund von Schengen-Evaluierungen |
| 004Umsetzung der Empfehlungen aufgrund von Schwachstellenbeurteilungen |
| 005Maßnahmen zur Unterstützung der Entwicklung und des Betriebs von EUROSUR |
| 006Keines der oben genannten |
a) Die Betriebskostenunterstützung für das in Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe a genannte spezifische Ziel deckt die nachstehenden Kosten ab, soweit sie nicht bereits von der Europäischen Agentur für die Grenz- und Küstenwache im Rahmen ihrer operativen Tätigkeiten abgedeckt werden:
b) Die Betriebskostenunterstützung für das in Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe b genannte spezifische Ziel deckt Folgendes ab:
c) Die Betriebskostenunterstützung für IT-Großsysteme im Rahmen des in Artikel 3 Absatz 1 genannten politischen Ziels deckt Folgendes ab:
d) Zusätzlich zu den unter Buchstaben a, b und c des vorliegenden Anhangs aufgeführten Kosten wird aus dem Programm Litauens im Einklang mit Artikel 17 Absatz 1 Betriebskostenunterstützung gewährt.
1. Zahl der erworbenen Ausrüstungsgegenstände für Grenzübergangsstellen:
1.1. davon automatisierte Grenzkontrollsysteme/Self-Service-Systeme/e-Gates.
2. Zahl der gewarteten/reparierten Infrastrukturobjekte.
3. Zahl der unterstützten Brennpunkte.
4. Zahl der gebauten/modernisierten Einrichtungen für Grenzübergangsstellen.
5. Zahl der erworbenen Luftfahrzeuge:
5.1. davon unbemannte Luftfahrzeuge.
6. Zahl der erworbenen Seetransportmittel.
7. Zahl der erworbenen Landtransportmittel.
8. Zahl der unterstützten Teilnehmer:
8.1. davon Zahl der Teilnehmer an Schulungsmaßnahmen.
9. Zahl der in Drittstaaten entsandten Verbindungsbeamten für Zuwanderungsfragen.
10. Zahl der entwickelten/gepflegten/aktualisierten IT-Funktionen.
11. Zahl der entwickelten/gewarteten/aktualisierten IT-Großsysteme:
11.1. davon Zahl der entwickelten IT-Großsysteme.
12. Zahl der Kooperationsprojekte mit Drittstaaten.
13. Zahl der Personen, die an Grenzübergangsstellen internationalen Schutz beantragt haben.
14. Zahl der im Pool für technische Ausrüstung der Europäischen Agentur für die Grenz- und Küstenwache registrierten Ausrüstungsgegenstände.
15. Zahl der der Europäischen Agentur für die Grenz- und Küstenwache zur Verfügung gestellten Ausrüstungsgegenstände.
16. Zahl der eingeführten/verbesserten Formen der Zusammenarbeit der nationalen Behörden mit dem nationalen EUROSUR-Koordinierungszentrum.
17. Zahl der Grenzübertritte durch automatisierte Grenzkontrollsysteme und e-Gates.
18. Zahl der im Rahmen von Schengen-Evaluierungen und Schwachstellenbeurteilungen abgegebenen Empfehlungen im Bereich Grenzverwaltung, die umgesetzt wurden.
19. Zahl der Teilnehmer, die drei Monate nach einer Aus- und Fortbildungsmaßnahme mitgeteilt haben, dass sie die während der Aus- und Fortbildung erworbenen Fähigkeiten und Kompetenzen anwenden.
20. Zahl der Personen, denen die Einreise von Grenzbehörden verweigert wurde.
1. Zahl der Projekte für die weitere Digitalisierung der Bearbeitung von Visumanträgen.
2. Zahl der unterstützten Teilnehmer:
2.1. davon Zahl der Teilnehmer an Schulungsmaßnahmen.
3. Zahl der in Konsulate in Drittstaaten entsandten Mitarbeiter:
3.1. davon für die Bearbeitung von Visumanträgen eingesetzte Mitarbeiter.
4. Zahl der entwickelten/gepflegten/aktualisierten IT-Funktionen.
5. Zahl der entwickelten/gewarteten/aktualisierten IT-Großsysteme:
5.1. davon Zahl der entwickelten IT-Großsysteme.
6. Zahl der gewarteten/reparierten Infrastrukturobjekte.
7. Zahl der vermieteten/abgeschriebenen Grundstücke.
8. Zahl der neuen/aufgerüsteten Konsulate außerhalb des Schengen-Raums:
8.1. davon Zahl der Konsulate, die zur Verbesserung der Kundenfreundlichkeit für Visumantragsteller aufgerüstet wurden.
9. Zahl der im Rahmen von Schengen-Evaluierungen abgegebenen Empfehlungen im Bereich der gemeinsamen Visumpolitik, die umgesetzt wurden.
10. Zahl der auf digitalem Wege gestellten Visumanträge.
11. Zahl der eingeführten/verbesserten Formen der Zusammenarbeit von Mitgliedstaaten bei der Bearbeitung von Visumanträgen.
12. Zahl der Teilnehmer, die drei Monate nach einer Aus- und Fortbildungsmaßnahme mitgeteilt haben, dass sie die während der Aus- und Fortbildung erworbenen Fähigkeiten und Kompetenzen anwenden.
a) die in Anhang III Nummer 1 Buchstabe a genannten Maßnahmen an Binnengrenzen, an denen die Kontrollen noch nicht aufgehoben wurden;
b) Maßnahmen im Zusammenhang mit der vorübergehenden Wiedereinführung von Grenzkontrollen an Binnengrenzen im Sinne des Artikels 2 Nummer 1 der Verordnung (EU) 2016/399;
c) Maßnahmen, deren Hauptzweck Zollkontrollen sind.
Abweichend von Unterabsatz 1 können die in Unterabsatz 1 genannten Maßnahmen in einer Notlage als förderfähig betrachtet werden.
(5) Werden die Mittel aus der thematischen Fazilität im Wege der geteilten Mittelverwaltung ausgeführt, so sorgt der betreffende Mitgliedstaat dafür, dass für die Zwecke des Artikels 23 und des Artikels 24 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2021/1060 die geplanten Maßnahmen nicht Gegenstand einer mit Gründen versehenen Stellungnahme der Kommission in Bezug auf das Vertragsverletzungsverfahren nach Artikel 258 AEUV sind, das die Rechtmäßigkeit und Ordnungsmäßigkeit der Ausgaben oder die Leistung der Maßnahmen in Zweifel zieht, und die Kommission nimmt eine entsprechende Bewertung vor.
(6) Die Kommission legt den Gesamtbetrag fest, der für die thematische Fazilität aus den jährlichen Mitteln des Unionshaushalts zur Verfügung gestellt wird.
(7) Die Kommission nimmt im Wege von Durchführungsrechtsakten Finanzierungsbeschlüsse nach Artikel 110 der Haushaltsordnung für die thematische Fazilität an, in denen die zu unterstützenden Ziele und Maßnahmen bestimmt und die Beträge für die einzelnen Komponenten nach Absatz 1 Unterabsatz 2 des vorliegenden Artikels festgelegt werden. Die Finanzierungsbeschlüsse können für ein oder mehrere Jahre gelten und eine oder mehrere Komponenten der in Absatz 1 Unterabsatz 2 des vorliegenden Artikels genannten thematischen Fazilität abdecken Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 32 Absatz 3 der vorliegenden Verordnung genannten Prüfverfahren erlassen.
(8) Die Kommission gewährleistet die gerechte und transparente Verteilung der Mittel auf die spezifischen Ziele nach Artikel 3 Absatz 2. Die Kommission berichtet über die Inanspruchnahme der thematischen Fazilität und die Aufteilung zwischen den Komponenten nach Absatz 1 Unterabsatz 2 des vorliegenden Artikels, auch über die Unterstützung von Maßnahmen in oder mit Bezug zu Drittstaaten im Rahmen der Unionsmaßnahmen gemäß Artikel 21.
(9) Nach Annahme eines Finanzierungsbeschlusses gemäß Absatz 7 kann die Kommission die Programme der Mitgliedstaaten entsprechend ändern.
b) 2022: 3 %;
c) 2023: 5 %;
d) 2024: 5 %;
e) 2025: 5 %;
f) 2026: 5 %;
(2) Wird ein Programm eines Mitgliedstaats nach dem 1. Juli 2021 angenommen, so werden die vorangehenden Tranchen im Jahr seiner Annahme gezahlt.
(1) Der Beitrag aus dem Unionshaushalt beläuft sich auf höchstens 75 % der förderfähigen Gesamtausgaben eines Projekts.
(2) Für Projekte, die im Rahmen spezifischer Maßnahmen durchgeführt werden, kann der Beitrag aus dem Unionshaushalt auf 90 % der förderfähigen Gesamtausgaben angehoben werden.
(3) Für die in Anhang IV aufgeführten Maßnahmen kann der Beitrag aus dem Unionshaushalt auf 90 % der förderfähigen Gesamtausgaben angehoben werden.
(4) Für die Betriebskostenunterstützung einschließlich der in Artikel 17 genannten Transit-Sonderregelung kann der Beitrag aus dem Unionshaushalt auf 100 % der förderfähigen Gesamtausgaben angehoben werden.
(5) Der Beitrag aus dem Unionshaushalt kann für Projekte nach Artikel 85 Absatz 2 oder 3 der Verordnung (EU) 2018/1240 auf 100 % der förderfähigen Gesamtausgaben angehoben werden.
(6) Für Soforthilfe gemäß Artikel 25 kann der Beitrag aus dem Unionshaushalt auf 100 % der förderfähigen Gesamtausgaben angehoben werden.
(7) Für technische Hilfe auf Initiative der Mitgliedstaaten kann der Beitrag aus dem Unionshaushalt innerhalb der Grenzen gemäß Artikel 36 Absatz 5 Buchstabe b Ziffer vi der Verordnung (EU) 2021/1060 auf 100 % der förderfähigen Gesamtausgaben angehoben werden.
(8) In dem Kommissionsbeschluss zur Genehmigung eines Programms eines Mitgliedstaats werden der Kofinanzierungssatz und der Höchstbetrag für die Unterstützung aus dem Instrument für die in den Absätzen 1 bis 7 genannten von dem Beitrag abgedeckten Maßnahmenarten festgelegt.
(9) In dem Kommissionsbeschluss zur Genehmigung eines Programms eines Mitgliedstaats wird für jede Maßnahmenart festgelegt, ob der Kofinanzierungssatz auf einen der folgenden Beiträge anzuwenden ist:
a) auf den Gesamtbeitrag, einschließlich des öffentlichen und privaten Beitrags, oder
b) nur auf den öffentlichen Beitrag.
(1) Jeder Mitgliedstaat stellt sicher, dass die in seinem Programm berücksichtigten Prioritäten mit den Prioritäten und Herausforderungen der Union im Bereich Grenzverwaltung und Visumpolitik im Einklang stehen, ihnen Rechnung tragen und voll und ganz dem Besitzstand der Union in diesem Bereich und den internationalen Verpflichtungen der Union und der Mitgliedstaaten entsprechen, die sich aus deren Beitritt zu internationalen Rechtsinstrumenten ergeben. Die Mitgliedstaaten tragen bei der Festlegung der Prioritäten ihrer Programme dafür Sorge, dass die in Anhang II aufgeführten Durchführungsmaßnahmen in ihren Programmen angemessen berücksichtigt werden.
Angesichts des internen Charakters des Instruments dienen die Programme der Mitgliedstaaten in erster Linie der internen Politik der Union im Einklang mit den spezifischen Zielen nach Artikel 3 Absatz 2 der vorliegenden Verordnung.
Die Kommission bewertet die Programme der Mitgliedstaaten gemäß Artikel 23 der Verordnung (EU) 2021/1060.
(2) Im Rahmen der in Artikel 10 Absatz 1 zugewiesenen Mittel und unbeschadet des Absatzes 3 des vorliegenden Artikels weist jeder Mitgliedstaat in seinem Programm mindestens 10 % dem in Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe b genannten spezifischen Ziel zu.
(3) Ein Mitgliedstaat kann nur dann weniger als den Mindestprozentsatz gemäß Absatz 2 zuweisen, wenn er in seinem Programm eingehend darlegt, weshalb unter dieser Schwelle liegende Mittelzuweisungen die Verwirklichung des betreffenden Ziels nicht gefährdet.
(4) Verordnung (EG) Nr. 168/2007 des Rates vom 15. Februar 2007 zur Errichtung einer Agentur der Europäischen Union für Grundrechte (ABl. L 53 vom 22.2.2007, S. 1).
(5) Die Kommission konsultiert die Europäische Agentur für die Grenz- und Küstenwache zu den im Rahmen der Betriebskostenunterstützung finanzierten Maßnahmen, um die Kohärenz und die Komplementarität der Maßnahmen der Agentur für die Grenz- und Küstenwache und der Mitgliedstaaten im Bereich der Grenzverwaltung zu gewährleisten, eine Doppelfinanzierung zu vermeiden und Kosteneffizienz zu erreichen. Die Kommission konsultiert eu-LISA erforderlichenfalls zu den Maßnahmen im Rahmen der operativen Unterstützung, für die eu-LISA im Einklang mit ihrem Mandat über besonderes Fachwissen verfügt.
(6) Die Kommission kann gegebenenfalls die einschlägigen dezentralen Agenturen — einschließlich derjenigen, die in Absatz 4 aufgeführt sind — in die Überwachungs- und Evaluierungsaufgaben nach Abschnitt 5 einbeziehen, um insbesondere sicherzustellen, dass die mit Unterstützung aus dem Instrument durchgeführten Maßnahmen mit dem einschlägigen Besitzstand der Union und den vereinbarten Unionsprioritäten im Einklang stehen.
(7) Im Anschluss an die Annahme von Empfehlungen nach Maßgabe der vorliegenden Verordnung im Einklang mit der Verordnung (EU) Nr. 1053/2013 und der Empfehlungen, die im Rahmen von Schwachstellenbeurteilungen nach der Verordnung (EU) 2019/1896 erteilt werden, prüft der betreffende Mitgliedstaat gemeinsam mit der Kommission, wie am zweckmäßigsten vorzugehen ist, um diese Empfehlungen mit Unterstützung aus dem Instrument umzusetzen.
(8) Die Kommission bezieht die Europäische Agentur für die Grenz- und Küstenwache gegebenenfalls in die Prüfung der zweckmäßigsten Vorgehensweise zur Umsetzung der Empfehlungen gemäß Absatz 7 mit Unterstützung aus dem Instrument ein. In diesem Zusammenhang kann die Kommission gegebenenfalls auf das Fachwissen anderer Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union zu spezifischen Fragen zurückgreifen, die in deren Zuständigkeitsbereich fallen.
(9) Im Zuge der Durchführung des Absatzes 7 macht der betreffende Mitgliedstaat die Umsetzung der Maßnahmen zur Behebung festgestellter Mängel, insbesondere Maßnahmen zur Behebung gravierender Mängel und der Nichteinhaltung von Vorschriften, zu einer Priorität seines Programms.
(10) Erforderlichenfalls wird das betreffende Programm des Mitgliedstaats gemäß Artikel 24 der Verordnung (EU) 2021/1060 geändert, um den Empfehlungen nach Absatz 7 des vorliegenden Artikels Rechnung zu tragen.
(11) In Zusammenarbeit und Absprache mit der Kommission und der Europäischen Agentur für die Grenz- und Küstenwache, soweit dies im Zuständigkeitsbereich dieser Agentur liegt, kann der betreffende Mitgliedstaat Mittel im Rahmen seines Programms, einschließlich der für die Betriebskostenunterstützung vorgesehenen Mittel, neu zuweisen, um den Empfehlungen nach Absatz 7, soweit diese Empfehlungen finanzielle Auswirkungen haben, nachzukommen.
(12) Beschließt ein Mitgliedstaat, ein Projekt mit oder in einem Drittstaat mit Unterstützung aus dem Instrument durchzuführen, so konsultiert der betreffende Mitgliedstaat vor Billigung des Projekts die Kommission.
(13) Beschließt ein Mitgliedstaat, eine Maßnahme mit, in oder mit Bezug zu einem Drittstaat mit Unterstützung aus dem Instrument im Zusammenhang mit der Beobachtung, dem Aufspüren, der Identifizierung, Verfolgung und Verhinderung unerlaubter Grenzübertritte sowie Abfang- beziehungsweise Aufgriffsmaßnahmen zur Aufdeckung, Prävention und Bekämpfung von irregulärer Einwanderung und grenzüberschreitender Kriminalität oder als Beitrag zum Schutz und zur Rettung des Lebens von Migranten durchzuführen, so trägt der betreffende Mitgliedstaat dafür Sorge, dass er der Kommission jede bilaterale oder multilaterale Übereinkunft über Zusammenarbeit mit dem betreffenden Drittstaat gemäß Artikel 76 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2019/1896 übermittelt hat.
(14) Für Ausrüstung, einschließlich Transportmitteln, und IKT-Systeme, die für wirksame und sichere Grenzkontrollen — auch für Such- und Rettungseinsätze — benötigt werden und die mit Unterstützung aus dem Instrument angeschafft werden, gilt Folgendes:
a) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die gemäß den Artikeln 16 und 64 der Verordnung (EU) 2019/1896 festgelegten Normen bei der Einleitung der Anschaffungsverfahren für die mit Unterstützung des Instruments zu entwickelnden Ausrüstungen und IKT-Systeme eingehalten werden.
b) Alle großen Betriebsausrüstungen für die Grenzverwaltung wie die von den Mitgliedstaaten angeschafften Luft- und Seetransportmittel und Ausrüstungen für die Luft- und Seeüberwachung werden im Pool für technische Ausrüstung der Europäischen Agentur für die Grenz- und Küstenwache zum Zwecke der Bereitstellung dieser Ausrüstungsgegenstände nach Artikel 64 Absatz 9 der Verordnung (EU) 2019/1896 registriert.
c) Sie können zusätzlich in folgenden ergänzenden Bereichen verwendet werden: Zollkontrollen, Seeeinsätze mit Mehrzweckcharakter und zur Verwirklichung der Ziele des Fonds für die innere Sicherheit und des Asyl-, Migrations- und Integrationsfonds.
d) Zur Unterstützung einer kohärenten Planung der Fähigkeitenentwicklung für die Europäische Grenz- und Küstenwache und im Hinblick auf eine etwaige gemeinsame Auftragsvergabe übermitteln die Mitgliedstaaten der Kommission im Rahmen der Meldepflicht gemäß Artikel 29 die verfügbare mehrjährige Planung für die Ausrüstung, die auf der Grundlage des Instruments angeschafft werden soll und die Kommission übermittelt diese Informationen der Europäischen Agentur für die Grenz- und Küstenwache.
Ausrüstungen und IKT-Systeme gemäß Unterabsatz 1 kommen nur für eine Finanzhilfe aus dem Instrument in Betracht, sofern die Anforderungen gemäß Unterabsatz 1 Buchstabe a erfüllt sind.
Für die Zwecke des Unterabsatzes 1 Buchstabe c müssen Ausrüstungen und IKT Systeme für wirksame und sichere Grenzkontrolltätigkeiten verfügbar und einsatzfähig bleiben. Die Nutzung der Ausrüstung in den erwähnten ergänzenden Bereichen gemäß Unterabsatz 1 Buchstabe c darf 30 % der Gesamtnutzungsdauer dieser Ausrüstung nicht überschreiten. Die für die Zwecke der in Unterabsatz 1 Buchstabe c entwickelten IKT-Systeme stellen den Grenzverwaltungssystemen auf nationaler Ebene oder auf Unionsebene Daten und Dienste bereit. Die Mitgliedstaaten unterrichten die Kommission in der jährlichen Leistungsbilanz über eine mehrfache Nutzung gemäß Unterabsatz 1 Buchstabe c sowie über den Standort der Mehrzweckausrüstung und der IKT-Systeme.
(15) Bei der Durchführung von Maßnahmen im Rahmen des Instruments achten die Mitgliedstaaten besonders auf ihre internationalen Verpflichtungen in Bezug auf Such- und Rettungseinsätze auf See. Die in Absatz 14 Unterabsatz 1 unter Buchstaben a bis d genannten Ausrüstungen und IKT-Systeme können verwendet werden, um Such- und Rettungseinsätze in Situationen zu bewältigen, die bei Grenzüberwachungseinsätzen auf See auftreten können.
(16) Schulungen auf dem Gebiet der Grenzverwaltung, die mit Unterstützung aus dem Instrument durchgeführt werden, müssen auf den entsprechenden vereinheitlichten und qualitätsgesicherten europäischen Bildungsstandards und gemeinsamen Schulungsstandards für Grenz- und Küstenwachepersonal, insbesondere auf den in Artikel 62 Absatz 6 der Verordnung (EU) 2019/1896 aufgeführten gemeinsamen zentralen Lehrplänen basieren.
(17) Die Mitgliedstaaten legen in ihren Programmen den Schwerpunkt auf die in Anhang IV aufgeführten Maßnahmen. Um auf unvorhergesehene oder neue Gegebenheiten reagieren zu können und die effektive Durchführung der Finanzierung sicherzustellen, wird der Kommission die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 31 delegierte Rechtsakte zur Änderung der Liste der Maßnahmen für eine höhere Kofinanzierung gemäß Anhang IV zu erlassen.
(18) Die Programmplanung nach Artikel 22 Absatz 5 der Verordnung (EU) 2021/1060 stützt sich auf die Vorhaben in Tabelle 1 des Anhangs VI der vorliegenden Verordnung und schließt eine indikative Aufschlüsselung der geplanten Ressourcen nach Art der Vorhaben im Rahmen jedes spezifischen Ziels gemäß Artikel 3 Absatz 2 der vorliegenden Verordnung ein.
(1) Im Jahr 2024 weist die Kommission den Zusatzbetrag nach Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe b anhand der in Anhang I Nummer 1 Buchstabe c und Nummern 2 bis 10 genannten Kriterien den Programmen der betreffenden Mitgliedstaaten zu. Die Zuweisung erfolgt auf der Grundlage der neuesten verfügbaren statistischen Daten in Bezug auf die in Anhang I Nummer 1 Buchstabe c und Nummern 2 bis 10 genannten Kriterien. Die Zuweisung gilt ab dem 1. Januar 2025.
(2) Sollten für mindestens 10 % der ursprünglichen Mittelzuweisung für ein Programm gemäß Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe a der vorliegenden Verordnung keine Anträge auf Zahlung im Einklang mit Artikel 91 der Verordnung (EU) 2021/1060 eingegangen sein, so hat der betreffende Mitgliedstaat für sein Programm keinen Anspruch auf zusätzliche Mittel nach Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe b der vorliegenden Verordnung.
(3) Bei der Zuweisung der Mittel aus der thematischen Fazilität gemäß Artikel 8 der vorliegenden Verordnung ab dem 1. Januar 2025 berücksichtigt die Kommission die Fortschritte der Mitgliedstaaten bei der Erreichung der Ziele des Leistungsrahmens nach Artikel 16 der Verordnung (EU) 2021/1060 und festgestellte Mängel bei der Durchführung.
(1) Ein Mitgliedstaat kann Mittel für spezifische Maßnahmen, zusätzlich zu seiner Mittelzuweisung nach Artikel 10 Absatz 1 erhalten, sofern diese Mittel in seinem Programm entsprechend ausgewiesen sind und zur Umsetzung der Ziele des Instruments beitragen.
(2) Mittel für spezifische Maßnahmen dürfen nicht für andere Maßnahmen des Programms des Mitgliedstaats verwendet werden, außer in hinreichend begründeten Fällen, die von der Kommission durch eine Änderung des Programms des Mitgliedstaats genehmigt werden.
(1) Ein Mitgliedstaat kann bis zu 33 % des aus dem Instrument für sein Programm bereitgestellten Betrags verwenden, um die Betriebskostenunterstützung der Behörden zu finanzieren, die für die Ausführung der Aufgaben und die Bereitstellung der Leistungen, die eine öffentliche Dienstleistung für die Union darstellen, zuständig sind.
(2) Ein Mitgliedstaat verwendet die Betriebskostenunterstützung gemäß dem einschlägigen Besitzstand der Union.
(3) Ein Mitgliedstaat erklärt in seinem Programm und in den jährlichen Leistungsbilanzen nach Artikel 29, wie die Betriebskostenunterstützung zur Verwirklichung der Ziele des Instruments beiträgt. Vor Genehmigung des Programms des Mitgliedstaats bewertet die Kommission nach Konsultation der Europäischen Agentur für die Grenz- und Küstenwache und gegebenenfalls eu-LISA im Hinblick auf deren Zuständigkeiten gemäß Artikel 13 Absatz 4 die Ausgangslage in den Mitgliedstaaten, die ihre Absicht bekundet haben, Betriebskostenunterstützung in Anspruch zu nehmen; dabei berücksichtigt sie die von den betreffenden Mitgliedstaaten bereitgestellten Informationen und gegebenenfalls die Informationen aus Schengen-Evaluierungen und Schwachstellenbeurteilungen einschließlich der sich daran anschließenden Empfehlungen.
(4) Unbeschadet des Artikels 5 Absatz 4 Buchstabe c konzentriert sich die Betriebskostenunterstützung auf die Maßnahmen, die unter die in Anhang VII festgelegten Ausgaben fallen.
(5) Um auf unvorhergesehene oder neue Gegebenheiten reagieren zu können oder um die effektive Durchführung der Finanzierung sicherzustellen, wird der Kommission die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 31 delegierte Rechtsakte zur Änderung des Anhangs VII in Bezug auf die Ausgaben, die als Betriebskostenunterstützung förderfähig sind, zu erlassen.
(1) Das Instrument stellt eine finanzielle Unterstützung zur Deckung der entgangenen Gebühren für Transitvisa und zusätzlichen Kosten infolge der Durchführung der Regelung für den erleichterten Transit gemäß der Verordnungen (EG) Nr. 693/2003 und (EG) Nr. 694/2003 bereit.
(2) Die Litauen für die Transit-Sonderregelung gemäß Artikel 7 Absatz 3 Buchstabe a zugewiesenen Mittel werden Litauen als zusätzliche Betriebskostenunterstützung — auch für Infrastrukturinvestitionen — nach den in Anhang VII genannten für eine Betriebskostenunterstützung in Betracht kommenden Ausgaben im Rahmen des Programms bereitgestellt.
(3) Abweichend von Artikel 16 Absatz 1 kann Litauen den nach Maßgabe von Artikel 7 Absatz 3 Buchstabe a zugewiesenen Betrag zusätzlich zu dem in Artikel 16 Absatz 1 genannten Betrag verwenden, um die Betriebskostenunterstützung zu finanzieren.
(4) Die Kommission und Litauen überprüfen die Anwendung dieses Artikels im Fall von Änderungen, die sich auf die Existenz oder das Funktionieren der Transit-Sonderregelung auswirken.
(5) Auf einen begründeten Antrags Litauens werden die ihm für die Transit-Sonderregelung gemäß Artikel 7 Absatz 3 Buchstabe a zugewiesenen Mittel überprüft und erforderlichenfalls anhand der thematischen Fazilität gemäß Artikel 8 im Rahmen der in Artikel 7 Absatz 3 Buchstabe b angegebenen Haushaltsmittel angepasst, bevor das letzte Arbeitsprogramm für die thematische Fazilität angenommen wird.
(1) Dieser Artikel gilt für internationale Organisationen oder deren Agenturen im Sinne des Artikels 62 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe c Ziffer ii der Haushaltsordnung, deren Systeme, Vorschriften und Verfahren von der Kommission gemäß Artikel 154 Absätze 4 und 7 jener Verordnung im Hinblick auf die indirekte Durchführung von aus dem Unionshaushalt finanzierten Finanzhilfen positiv bewertet wurden (im Folgenden „internationale Organisationen“).
(2) Unbeschadet des Artikels 83 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) 2021/1060 und des Artikel 129 der Haushaltsordnung ist die Verwaltungsbehörde, wenn es sich bei der internationalen Organisation um einen Begünstigten gemäß Artikel 2 Nummer 9 der Verordnung (EU) 2021/1060 handelt, nicht verpflichtet, die Verwaltungsüberprüfungen gemäß Artikel 74 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) 2021/1060 durchzuführen, sofern die internationale Organisation der Verwaltungsbehörde die Unterlagen nach Artikel 155 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstaben a, b und c der Haushaltsordnung vorlegt.
(3) Unbeschadet des Artikels 155 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe c der Haushaltsordnung muss in der durch die internationale Organisation vorzulegende Verwaltungserklärung bestätigt werden, dass das Projekt den geltenden Rechtsvorschriften und den Bedingungen für die Unterstützung des Projekts entspricht.
(4) Darüber hinaus muss in der durch die internationale Organisation vorzulegenden Verwaltungserklärung für den Fall, dass Kosten gemäß Artikel 53 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) 2021/1060 zu erstatten sind, bestätigt werden, dass
a) Rechnungen und Nachweise der Zahlungen durch den Begünstigten überprüft wurden;
b) die vom Begünstigten geführten Buchführungsunterlagen oder Buchungscodes für Vorgänge im Zusammenhang mit den bei der Verwaltungsbehörde geltend gemachten Ausgaben überprüft wurden.
(5) Sind Kosten gemäß Artikel 53 Absatz 1 Buchstaben b, c oder d der Verordnung (EU) 2021/1060 zu erstatten, so muss in der durch die internationale Organisation vorzulegende Verwaltungserklärung bestätigt werden, dass die Bedingungen für die Erstattung der Ausgaben erfüllt sind.
(6) Die in Artikel 155 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstaben a und c der Haushaltsordnung genannten Unterlagen sind der Verwaltungsbehörde zusammen mit jedem Zahlungsantrag des Begünstigten vorzulegen.
(7) Der Begünstigte legt die Rechnungslegung der Verwaltungsbehörde jedes Jahr bis zum 15. Oktober vor. Die Rechnungslegung wird zusammen mit einem Bestätigungsvermerk einer unabhängigen Prüfstelle vorgelegt, die nach international anerkannten Prüfstandards erstellt wurde. In diesem Bestätigungsvermerk wird festgestellt, ob die bestehenden Kontrollsysteme ordnungsgemäß funktionieren und kosteneffizient sind und ob die zugrunde liegenden Vorgänge rechtmäßig und ordnungsmäßig sind. In dem Bestätigungsvermerk wird auch angegeben, ob bei der Prüfungstätigkeit Zweifel an den in der durch die internationale Organisation vorzulegenden Verwaltungserklärung enthaltenen Feststellungen aufgekommen sind; dies gilt auch für Informationen über Betrugsverdacht. Der Bestätigungsvermerk muss Gewähr bieten, dass die Ausgaben, die in den Zahlungsanträgen enthalten sind, die die internationale Organisation bei der Verwaltungsbehörde eingereicht hat, rechtmäßig und ordnungsgemäß sind.
(8) Unbeschadet der bestehenden Möglichkeiten zur Durchführung weiterer Prüfungen gemäß Artikel 127 der Haushaltsordnung erstellt die Verwaltungsbehörde die Verwaltungserklärung gemäß Artikel 74 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe f der Verordnung (EU) 2021/1060. Die Verwaltungsbehörde erstellt diese auf der Grundlage der durch die internationale Organisation vorgelegten Unterlagen gemäß den Absätzen 2 bis 5 und 7 des vorliegenden Artikels, anstatt sich auf die Verwaltungsprüfungen gemäß Artikel 74 Absatz 1 der genannten Verordnung zu stützen.
(9) Das Dokument mit den Bedingungen für die Unterstützung gemäß Artikel 73 Absatz 3 Verordnung (EU) 2021/1060 muss die in dem vorliegenden Artikel festgelegten Anforderungen enthalten.
(10) Absatz 2 gilt nicht und folglich ist eine Verwaltungsbehörde verpflichtet eine Verwaltungsprüfung durchzuführen, wenn
a) diese Verwaltungsbehörde ein spezifisches Risiko einer Unregelmäßigkeit oder einen Hinweis auf Betrug im Zusammenhang mit einem von der internationalen Organisation eingeleiteten oder durchgeführten Projekt feststellt;
b) die internationale Organisation dieser Verwaltungsbehörde die in den Absätzen 2 bis 5 und 7 genannten Unterlagen nicht vorlegt oder
c) die in den Absätzen 2 bis 5 und 7 genannten, von der internationalen Organisation vorgelegten Unterlagen unvollständig sind.
(11) Ist ein Projekt, bei dem eine internationale Organisation die Begünstigte gemäß Artikel 2 Nummer 9 der Verordnung (EU) 2021/1060 ist, Teil einer Stichprobe gemäß Artikel 79 der genannten Verordnung, so kann die Prüfbehörde ihre Arbeit auf der Grundlage einer Teilstichprobe von Vorgängen in Verbindung mit diesem Projekt durchführen. Werden Fehler in der Teilstichprobe festgestellt, so kann die Prüfbehörde gegebenenfalls den Prüfer der internationalen Organisation auffordern, den gesamten Umfang und den Gesamtbetrag der Fehler dieses Projekts zu bewerten.
(3) In direkter Mittelverwaltung geleistete Finanzhilfen werden nach Maßgabe des Titels VIII der Haushaltsordnung gewährt und verwaltet.
(4) Mitglieder des Evaluierungsausschusses, die die Vorschläge gemäß Artikel 150 der Haushaltsordnung bewerten, können externe Sachverständige sein.
(5) Verordnung (EU) 2021/695 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. April 2021 über das Rahmenprogramm für Forschung und Innovation „Horizont Europa“ sowie über die Regeln für die Beteiligung und die Verbreitung der Ergebnisse und zur Aufhebung der Verordnungen (EU) Nr. 1290/2013 und (EU) Nr. 1291/2013 (ABl. L 170 vom 12.5.2021, S. 1).
Gemäß Artikel 35 der Verordnung (EU) 2021/1060 können aus dem Instrument Maßnahmen der technischen Hilfe auf Initiative oder im Auftrag der Kommission gefördert und zu 100 % finanziert werden.
Die Ergebnisse der Prüfungen der Verwendung des Unionsbeitrags, die von Personen oder Stellen — einschließlich nicht von Organen, Einrichtungen oder sonstige Stellen der Union beauftragter Personen oder Stellen — durchgeführt werden, bilden die Grundlage für die Feststellung der allgemeinen Zuverlässigkeit gemäß Artikel 127 der Haushaltsordnung.
(1) Die Empfänger von Unionsmitteln machen durch kohärente, wirksame, sinnvolle und adressatengerechte Unterrichtung verschiedener Zielgruppen, darunter die Medien und die Öffentlichkeit, die Herkunft dieser Mittel bekannt und stellen sicher, dass die Unionsförderung, insbesondere im Rahmen von Informationskampagnen zu den Maßnahmen und deren Ergebnissen, Sichtbarkeit erhält. Die Sichtbarkeit der Unionsförderung ist zu gewährleisten und solche Informationen sind bereitzustellen, außer in hinreichend begründeten Fällen, in denen die öffentliche Bekanntgabe nicht möglich oder nicht angemessen ist oder die Veröffentlichung solcher Informationen aus Gründen der Sicherheit, der öffentlichen Ordnung, strafrechtlicher Ermittlungen oder des Schutzes personenbezogener Daten rechtlich beschränkt ist. Damit die Unionsförderung Sichtbarkeit erhält, weisen die Empfänger von Unionsmitteln auf die Herkunft der Förderung hin, wenn sie öffentlich über die Maßnahmen unterrichten, und zeigen das Emblem der Union.
(2) Um ein möglichst breites Publikum zu erreichen, führt die Kommission Maßnahmen zur Information und Kommunikation über das Instrument, die gemäß dem Instrument ergriffenen Maßnahmen und die erzielten Ergebnisse durch.
Mit den dem Instrument zugewiesenen Mitteln wird auch die institutionelle Kommunikation über die politischen Prioritäten der Union gefördert, insofern diese Prioritäten die Ziele dieses Instruments betreffen.
(3) Die Kommission veröffentlicht die Arbeitsprogramme der in Artikel 8 genannten thematischen Fazilität. Bei einer Unterstützung im Rahmen der direkten oder der indirekten Mittelverwaltung veröffentlicht die Kommission die Informationen gemäß Artikel 38 Absatz 2 der Haushaltsordnung auf einer öffentlich zugänglichen Website und aktualisiert diese regelmäßig. Diese Informationen werden in einem offenen, maschinenlesbaren Format veröffentlicht, in dem die Daten sortiert, abgefragt, extrahiert und verglichen werden können.
(1) Maßnahmen, die einen Beitrag aus dem Instrument erhalten haben, können auch Beiträge aus anderen Unionsprogrammen, einschließlich Fonds mit geteilter Mittelverwaltung, erhalten, sofern diese Beiträge nicht dieselben Kosten betreffen. Für den entsprechenden Beitrag zu der Maßnahme gelten die Bestimmungen des jeweiligen Unionsprogramms. Die kumulierte Finanzierung darf die förderfähigen Gesamtkosten der Maßnahme nicht übersteigen. Die Unterstützung aus den verschiedenen Unionsprogrammen kann entsprechend den Dokumenten, in denen die Bedingungen für die Unterstützung festgelegt sind, anteilig berechnet werden.
(2) Gemäß Artikel 73 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2021/1060 kann der Europäischen Fonds für regionale Entwicklung oder der Europäische Sozialfonds Plus Maßnahmen unterstützen, die mit dem Exzellenzsiegel gemäß Artikel 2 Nummer 45 der genannten Verordnung ausgezeichnet wurden. Um mit dem Exzellenzsiegel ausgezeichnet zu werden, müssen die Maßnahmen die folgenden kumulativen Bedingungen erfüllen:
a) Sie wurden im Rahmen einer Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen auf der Grundlage des Instruments bewertet,
b) sie erfüllen die Mindestqualitätsanforderungen jener Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen und
c) sie können aufgrund von Haushaltszwängen nicht im Rahmen jener Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen unterstützt werden.
(1) Die Kommission nimmt bis zum 31. Dezember 2024 eine Halbzeitevaluierung dieser Verordnung vor. Über das in Artikel 45 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2021/1060 Bestimmte hinaus wird bei der Halbzeitevaluierung Folgendes bewertet:
a) die Wirksamkeit des Instruments, einschließlich der Fortschritte im Hinblick auf die Erreichung seiner Ziele unter Berücksichtigung sämtlicher bereits verfügbarer relevanter Informationen, insbesondere der in Artikel 29 aufgeführten jährlichen Leistungsbilanzen und der Output- und Ergebnisindikatoren gemäß Anhang VIII dieser Verordnung;
b) die Effizienz der Verwendung der dem Instrument zugewiesenen Mittel und die Effizienz der zu seiner Durchführung getroffenen Verwaltungs- und Kontrollmaßnahmen;
c) die fortdauernde Relevanz und Angemessenheit der in Anhang II aufgeführten Durchführungsmaßnahmen;
d) die Koordinierung, Kohärenz und Komplementarität zwischen den aus dem Instrument geförderten Maßnahmen und der Unterstützung durch andere Fonds der Union;
e) der Mehrwert für die Union der im Rahmen des Instruments durchgeführten Maßnahmen.
Bei dieser Halbzeitevaluierung werden die Ergebnisse der rückblickenden Evaluierung der Auswirkungen des Instruments zur finanziellen Unterstützung für Außengrenzen und Visa als Teil des Fonds für die innere Sicherheit, für den Zeitraum 2014-2020 berücksichtigt.
(2) Über das in Artikel 45 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2021/1060 Festgelegte hinaus werden bei der rückblickenden Evaluierung auch die in Absatz 1 des vorliegenden Artikels aufgeführten Komponenten berücksichtigt. Darüber hinaus werden die Auswirkungen des Instruments bewertet.
(3) Die Halbzeitevaluierung und die rückblickende Evaluierung werden rechtzeitig durchgeführt, um zu der Entscheidungsfindung und gegebenenfalls zu einer Überarbeitung der vorliegenden Verordnung beitragen zu können.
(4) Die Kommission stellt sicher, dass die in den Halbzeitevaluierungen und den rückblickenden Evaluierungen enthaltenen Informationen öffentlich zugänglich sind, außer in hinreichend begründeten Fällen, in denen die Veröffentlichung dieser Informationen gesetzlich beschränkt ist, insbesondere aus Gründen des Funktionierens oder der Sicherheit der Außengrenzen als Teil der integrierten europäischen Grenzverwaltung, der Sicherheit, der öffentlichen Ordnung, strafrechtlicher Ermittlungen oder des Schutzes personenbezogener Daten.
(5) In ihrer Halbzeitevaluierung und in ihren rückblickenden Evaluierungen legt die Kommission besonderes Augenmerk auf die Überwachung von Maßnahmen, die mit, in oder mit Bezug zu Drittstaaten gemäß Artikel 5 und Artikel 13 Absätze 12 und 13 durchgeführt werden.
(1) Bis zum 15. Februar 2023 und bis zum 15. Februar jedes Folgejahres bis einschließlich 2031 übermitteln die Mitgliedstaaten der Kommission eine jährliche Leistungsbilanz gemäß Artikel 41 Absatz 7 der Verordnung (EU) 2021/1060.
Der Berichtszeitraum erstreckt sich auf das letzte Geschäftsjahr im Sinne des Artikels 2 Nummer 29 der Verordnung (EU) 2021/1060, das dem Jahr vorausgeht, in dem die Bilanz vorgelegt wird. Die bis 15. Februar 2023 übermittelte Bilanz erstreckt sich auf den Zeitraum ab dem 1. Januar 2021.
(2) Die jährlichen Leistungsbilanzen enthalten insbesondere Informationen über
a) den Fortschritt bei der Durchführung des Programms des Mitgliedstaats und beim Erreichen der darin festgelegten Etappenziele und Zielwerte unter Berücksichtigung der neuesten Daten gemäß Artikel 42 der Verordnung (EU) 2021/1060;
b) alle Aspekte, die die Leistung des Programms des Mitgliedstaats beeinflussen, und alle Maßnahmen, die in dieser Hinsicht ergriffen werden, einschließlich Informationen über etwaige mit Gründen versehene Stellungnahmen der Kommission im Zusammenhang mit einem Vertragsverletzungsverfahren nach Artikel 258 AEUV im Zusammenhang mit der Durchführung des Instruments;
c) die Komplementarität zwischen den aus dem Instrument geförderten Maßnahmen und der Unterstützung im Rahmen anderer Fonds der Union, insbesondere der Maßnahmen in oder mit Bezug zu Drittstaaten;
d) den Beitrag des Programms des Mitgliedstaats zur Durchführung der einschlägigen Rechtsvorschriften und Aktionspläne der Union;
e) die Durchführung von Kommunikations- und Sichtbarkeitsmaßnahmen;
f) die Erfüllung der anwendbaren grundlegenden Voraussetzungen und deren Anwendung während des gesamten Programmplanungszeitraums, insbesondere die Einhaltung der Grundrechte;
g) die Höhe der Ausgaben gemäß Artikel 85 Absätze 2 und 3 der Verordnung (EU) 2018/1240, die gemäß Artikel 98 der Verordnung (EU) 2021/1060 in die Rechnungslegung eingegangen sind;
h) die Durchführung von Projekten in oder mit Bezug zu einem Drittstaat.
Die jährlichen Leistungsbilanzen müssen eine Zusammenfassung enthalten, die alle in Unterabsatz 1 des vorliegenden Absatzes genannten Aspekte abdeckt. Die Kommission stellt sicher, dass die von den Mitgliedstaaten bereitgestellten Zusammenfassungen in alle Amtssprachen der Union übersetzt und öffentlich zugänglich gemacht werden.
(3) Die Kommission kann binnen zwei Monaten nach dem Tag des Eingangs der jährlichen Leistungsbilanzen Anmerkungen dazu vorbringen. Äußert sich die Kommission innerhalb dieser Frist nicht, so gilt die Bilanz als angenommen.
(4) Auf ihrer Website stellt die Kommission die Links zu den in Artikel 49 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2021/1060 aufgeführten Websites der Mitgliedstaaten bereit.
(5) Um einheitliche Bedingungen für die Durchführung dieses Artikels zu gewährleisten, erlässt die Kommission einen Durchführungsrechtsakt mit dem Muster für die jährliche Leistungsbilanz. Dieser Durchführungsrechtsakt wird gemäß dem in Artikel 32 Absatz 2 genannten Beratungsverfahren erlassen.
(1) Die Überwachung und die Berichterstattung nach Maßgabe des Titels IV der Verordnung (EU) 2021/1060 nutzen gegebenenfalls die Codes für die Vorhaben in Anhang VI der vorliegenden Verordnung. Um auf unvorhergesehene oder neue Gegebenheiten reagieren zu können und die wirksame Durchführung der Finanzierung sicherzustellen, wird der Kommission die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 31 delegierte Rechtsakte zur Änderung des Anhangs VI zu erlassen.
(2) Die Indikatoren in Anhang VIII der vorliegenden Verordnung werden gemäß Artikel 16 Absatz 1und den Artikeln 22 und 42 der Verordnung (EU) 2021/1060 verwendet.
e) der Mitgliedstaat verpflichtet sich, das Projekt fertigzustellen, es zur Durchführungsreife zu bringen und in der bis zum 15. Februar 2024 vorzulegenden jährlichen Leistungsbilanz darüber Bericht zu erstatten.
Für die zweite Phase eines Projekts nach Unterabsatz 1 des vorliegenden Absatzes gelten die Bestimmungen der vorliegenden Verordnung und der Verordnung (EU) 2021/1060.
Dieser Absatz gilt nur für Projekte, die im Rahmen der geteilten Mittelverwaltung gemäß der Verordnung (EU) Nr. 514/2014 ausgewählt wurden.
i) Entwicklung von statistischen Instrumenten, Methoden und Indikatoren unter Beachtung des Grundsatzes des Diskriminierungsverbots;
j) Betriebskostenunterstützung für die Umsetzung der gemeinsamen Visumpolitik;
k) Unterstützung der Mitgliedstaaten bei der Erteilung von Visa, einschließlich Visa mit räumlich beschränkter Gültigkeit gemäß Artikel 25 der Verordnung (EG) Nr. 810/2009 die aus humanitären Gründen, aus Gründen des nationalen Interesses oder aufgrund internationaler Verpflichtungen ausgestellt wurden.