EU-RechtVerordnungenFinanzielle Hilfe im Bereich Grenzverwaltung und VisumpolitikKAPITEL II FINANZ- UND DURCHFÜHRUNGSRAHMENABSCHNITT 3 Unterstützung und Durchführung im Wege der direkten oder indirekten MittelverwaltungArtikel 24

Artikel 24Information, Kommunikation und Öffentlichkeitsarbeit

In Kraft seit 01. Januar 2021
Up-to-date