EU-RechtVerordnungenFinanzielle Hilfe im Bereich Grenzverwaltung und VisumpolitikKAPITEL II FINANZ- UND DURCHFÜHRUNGSRAHMENABSCHNITT 3 Unterstützung und Durchführung im Wege der direkten oder indirekten MittelverwaltungArtikel 19

Artikel 19Anwendungsbereich

In Kraft seit 01. Januar 2021
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