Artikel 19 Anwendungsbereich — Finanzielle Hilfe im Bereich Grenzverwaltung und Visumpolitik
Gliederung
Rückverweise
Die Kommission führt die Unterstützung im Rahmen dieses Abschnitts entweder direkt gemäß Artikel 62 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe a der Haushaltsordnung oder indirekt gemäß Buchstabe c des genannten Unterabsatzes aus.
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