Artikel 20 Förderfähige Stellen — Finanzielle Hilfe im Bereich Grenzverwaltung und Visumpolitik
Gliederung
Rückverweise
(1) Förderfähig für die Finanzierung durch die Union sind:
a) Rechtsträger mit Sitz in:
b) nach dem Unionsrecht gegründete Rechtsträger oder für die Zwecke des Instruments relevante internationale Organisationen.
(2) Natürliche Personen sind nicht für die Finanzierung durch die Union förderfähig.
(3) Die in Absatz 1 Buchstabe a Ziffer ii aufgeführten Rechtsträger müssen als Teil von Konsortien mit mindestens zwei unabhängigen Stellen beteiligt sein, von denen mindestens eine ihren Sitz in einem Mitgliedstaat hat.
Rechtsträger, die als Teil eines Konsortiums gemäß Unterabsatz 1 dieses Absatzes teilnehmen, stellen sicher, dass die Maßnahmen, an denen sie teilnehmen, mit den in der Charta verankerten Grundsätzen vereinbar sind und zur Verwirklichung der Ziele des Instruments beitragen.
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