Artikel 32 Ausschussverfahren — Finanzielle Hilfe im Bereich Grenzverwaltung und Visumpolitik
Gliederung
KAPITEL III ÜBERGANGS- UND SCHLUSSBESTIMMUNGEN
Artikel 32 Ausschussverfahren
Rückverweise
(1) Die Kommission wird von einem Ausschuss (im Folgenden „Ausschusses für die Fonds für innere Angelegenheiten“) unterstützt. Dieser Ausschuss ist ein Ausschuss im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.
(2) Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gilt Artikel 4 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.
(3) Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gilt Artikel 5 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.
Gibt der Ausschuss keine Stellungnahme ab, so erlässt die Kommission den Durchführungsrechtsakt nicht, und Artikel 5 Absatz 4 Unterabsatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 findet Anwendung.
(4) Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gilt Artikel 8 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 in Verbindung mit Artikel 5.
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