Artikel 26 Kumulierte und alternative Finanzierung — Finanzielle Hilfe im Bereich Grenzverwaltung und Visumpolitik
Gliederung
KAPITEL II FINANZ- UND DURCHFÜHRUNGSRAHMEN
ABSCHNITT 4 Unterstützung und Durchführung im Wege der geteilten, direkten oder indirekten Mittelverwaltung
Artikel 26 Kumulierte und alternative Finanzierung
Rückverweise
(1) Maßnahmen, die einen Beitrag aus dem Instrument erhalten haben, können auch Beiträge aus anderen Unionsprogrammen, einschließlich Fonds mit geteilter Mittelverwaltung, erhalten, sofern diese Beiträge nicht dieselben Kosten betreffen. Für den entsprechenden Beitrag zu der Maßnahme gelten die Bestimmungen des jeweiligen Unionsprogramms. Die kumulierte Finanzierung darf die förderfähigen Gesamtkosten der Maßnahme nicht übersteigen. Die Unterstützung aus den verschiedenen Unionsprogrammen kann entsprechend den Dokumenten, in denen die Bedingungen für die Unterstützung festgelegt sind, anteilig berechnet werden.
(2) Gemäß Artikel 73 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2021/1060 kann der Europäischen Fonds für regionale Entwicklung oder der Europäische Sozialfonds Plus Maßnahmen unterstützen, die mit dem Exzellenzsiegel gemäß Artikel 2 Nummer 45 der genannten Verordnung ausgezeichnet wurden. Um mit dem Exzellenzsiegel ausgezeichnet zu werden, müssen die Maßnahmen die folgenden kumulativen Bedingungen erfüllen:
a) Sie wurden im Rahmen einer Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen auf der Grundlage des Instruments bewertet,
b) sie erfüllen die Mindestqualitätsanforderungen jener Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen und
c) sie können aufgrund von Haushaltszwängen nicht im Rahmen jener Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen unterstützt werden.
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