Artikel 10 Haushaltsmittel — Finanzielle Hilfe im Bereich Grenzverwaltung und Visumpolitik
Gliederung
Rückverweise
(1) Der in Artikel 7 Absatz 3 Buchstabe a genannte Betrag wird den Programmen der Mitgliedstaaten als Anhaltswert wie folgt zugewiesen:
a) 3057000000 EUR gemäß Anhang I;
b) 611000000 EUR zur Anpassung der Mittelzuweisungen für die Programme der Mitgliedstaaten gemäß Artikel 14 Absatz 1.
(2) Wird der in Absatz 1 Buchstabe b des vorliegenden Artikels genannte Betrag nicht vollständig zugewiesen, so kann der verbleibende Betrag zu dem in Artikel 7 Absatz 3 Buchstabe b genannten Betrag addiert werden.
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