Artikel 11 Vorfinanzierung — Finanzielle Hilfe im Bereich Grenzverwaltung und Visumpolitik
Gliederung
Rückverweise
(1) Gemäß Artikel 90 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2021/1060 wird die Vorfinanzierung für das Instrument vorbehaltlich der Verfügbarkeit der Mittel in Jahrestranchen vor dem 1. Juli eines jeden Jahres entrichtet, und zwar wie folgt:
a) 2021: 4 %;
b) 2022: 3 %;
c) 2023: 5 %;
d) 2024: 5 %;
e) 2025: 5 %;
f) 2026: 5 %;
(2) Wird ein Programm eines Mitgliedstaats nach dem 1. Juli 2021 angenommen, so werden die vorangehenden Tranchen im Jahr seiner Annahme gezahlt.
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