Artikel 15 Spezifische Maßnahmen — Finanzielle Hilfe im Bereich Grenzverwaltung und Visumpolitik
Gliederung
KAPITEL II FINANZ- UND DURCHFÜHRUNGSRAHMEN
ABSCHNITT 2 Unterstützung und Durchführung in geteilter Mittelverwaltung
Artikel 15 Spezifische Maßnahmen
Rückverweise
(1) Ein Mitgliedstaat kann Mittel für spezifische Maßnahmen, zusätzlich zu seiner Mittelzuweisung nach Artikel 10 Absatz 1 erhalten, sofern diese Mittel in seinem Programm entsprechend ausgewiesen sind und zur Umsetzung der Ziele des Instruments beitragen.
(2) Mittel für spezifische Maßnahmen dürfen nicht für andere Maßnahmen des Programms des Mitgliedstaats verwendet werden, außer in hinreichend begründeten Fällen, die von der Kommission durch eine Änderung des Programms des Mitgliedstaats genehmigt werden.
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