Artikel 9 Anwendungsbereich — Finanzielle Hilfe im Bereich Grenzverwaltung und Visumpolitik
Gliederung
Rückverweise
(1) Dieser Abschnitt gilt für den in Artikel 7 Absatz 3 Buchstabe a genannten Betrag und für die zusätzlichen Mittel, die nach Maßgabe des Finanzierungsbeschlusses über die thematische Fazilität gemäß Artikel 8 in geteilter Mittelverwaltung eingesetzt werden.
(2) Die Unterstützung nach Maßgabe dieses Abschnitts erfolgt in geteilter Mittelverwaltung gemäß Artikel 63 der Haushaltsordnung und der Verordnung (EU) 2021/1060.
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